SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung WZV Art. 22 |
|
1 | Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
2 | ...15 |
3 | ...16 |
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 51 |
|
1 | Die für die Berechnung des Wasserzinses massgebende Bruttoleistung ist die aus den nutzbaren Gefällen und Wassermengen berechnete mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers.77 |
2 | Als nutzbares Gefälle wird angesehen der Höhenunterschied des Wasserstandes zwischen dem Ort der Entnahme des Wassers aus dem öffentlichen Gewässer und dessen Wiederabgabe in dasselbe. |
3 | Als nutzbare Wassermengen werden die wirklich zufliessenden Mengen angesehen, soweit sie nicht die Aufnahmefähigkeit der in der Konzession bewilligten Anlagen überschreiten.78 |
4 | Der Bundesrat wird die nähern Vorschriften für die Berechnung aufstellen. |
SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung WZV Art. 22 |
|
1 | Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
2 | ...15 |
3 | ...16 |
SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung WZV Art. 22 |
|
1 | Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
2 | ...15 |
3 | ...16 |
SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung WZV Art. 22 |
|
1 | Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
2 | ...15 |
3 | ...16 |
SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung WZV Art. 22 |
|
1 | Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
2 | ...15 |
3 | ...16 |
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 49 |
|
1 | Der Wasserzins darf bis Ende 2030 jährlich 110 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung nicht übersteigen. Davon kann der Bund höchstens 1 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung zur Finanzierung der Ausgleichsbeiträge an Kantone und Gemeinden nach Artikel 22 Absätze 3-5 beziehen.71 |
1bis | Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig einen Erlassentwurf für die Festlegung der Maximalhöhe des Wasserzinses für die Zeit nach dem 1. Januar 2031.72 |
2 | Die auf Konzession beruhenden Wasserkraftwerke und die von solchen Werken erzeugte elektrische Energie dürfen nicht mit besondern Steuern belegt werden. Jedoch kann in Kantonen, in denen der Maximalwasserzins gesetzlich auf weniger als den nach den eidgenössischen Vorschriften zulässigen Ansatz festgesetzt ist, eine besondere kantonale Steuer erhoben werden, die zusammen mit dem maximalen Wasserzins nicht mehr als höchstens diesen Ansatz ausmacht. |
3 | Die Gebühren, Wasserzinse und sonstigen Abgaben sollen für die nach andern Kantonen ausgeführte elektrische Energie nicht höher als für die im Kanton selbst verwendete sein. |
4 | Wasserkraftwerke, die bis zu 1 Megawatt Bruttoleistung erbringen, sind von der Zahlung eines Wasserzinses befreit. Bei Leistungen zwischen 1 und 2 Megawatt ist höchstens ein linearer Anstieg bis zum Maximum nach Absatz 1 zulässig. |
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 51 |
|
1 | Die für die Berechnung des Wasserzinses massgebende Bruttoleistung ist die aus den nutzbaren Gefällen und Wassermengen berechnete mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers.77 |
2 | Als nutzbares Gefälle wird angesehen der Höhenunterschied des Wasserstandes zwischen dem Ort der Entnahme des Wassers aus dem öffentlichen Gewässer und dessen Wiederabgabe in dasselbe. |
3 | Als nutzbare Wassermengen werden die wirklich zufliessenden Mengen angesehen, soweit sie nicht die Aufnahmefähigkeit der in der Konzession bewilligten Anlagen überschreiten.78 |
4 | Der Bundesrat wird die nähern Vorschriften für die Berechnung aufstellen. |
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 49 |
|
1 | Der Wasserzins darf bis Ende 2030 jährlich 110 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung nicht übersteigen. Davon kann der Bund höchstens 1 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung zur Finanzierung der Ausgleichsbeiträge an Kantone und Gemeinden nach Artikel 22 Absätze 3-5 beziehen.71 |
1bis | Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig einen Erlassentwurf für die Festlegung der Maximalhöhe des Wasserzinses für die Zeit nach dem 1. Januar 2031.72 |
2 | Die auf Konzession beruhenden Wasserkraftwerke und die von solchen Werken erzeugte elektrische Energie dürfen nicht mit besondern Steuern belegt werden. Jedoch kann in Kantonen, in denen der Maximalwasserzins gesetzlich auf weniger als den nach den eidgenössischen Vorschriften zulässigen Ansatz festgesetzt ist, eine besondere kantonale Steuer erhoben werden, die zusammen mit dem maximalen Wasserzins nicht mehr als höchstens diesen Ansatz ausmacht. |
3 | Die Gebühren, Wasserzinse und sonstigen Abgaben sollen für die nach andern Kantonen ausgeführte elektrische Energie nicht höher als für die im Kanton selbst verwendete sein. |
4 | Wasserkraftwerke, die bis zu 1 Megawatt Bruttoleistung erbringen, sind von der Zahlung eines Wasserzinses befreit. Bei Leistungen zwischen 1 und 2 Megawatt ist höchstens ein linearer Anstieg bis zum Maximum nach Absatz 1 zulässig. |
SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung WZV Art. 22 |
|
1 | Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
2 | ...15 |
3 | ...16 |
SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung WZV Art. 22 |
|
1 | Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
2 | ...15 |
3 | ...16 |
SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung WZV Art. 22 |
|
1 | Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
2 | ...15 |
3 | ...16 |
SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung WZV Art. 22 |
|
1 | Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
2 | ...15 |
3 | ...16 |
SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung WZV Art. 22 |
|
1 | Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
2 | ...15 |
3 | ...16 |
SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung WZV Art. 22 |
|
1 | Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
2 | ...15 |
3 | ...16 |
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 51 |
|
1 | Die für die Berechnung des Wasserzinses massgebende Bruttoleistung ist die aus den nutzbaren Gefällen und Wassermengen berechnete mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers.77 |
2 | Als nutzbares Gefälle wird angesehen der Höhenunterschied des Wasserstandes zwischen dem Ort der Entnahme des Wassers aus dem öffentlichen Gewässer und dessen Wiederabgabe in dasselbe. |
3 | Als nutzbare Wassermengen werden die wirklich zufliessenden Mengen angesehen, soweit sie nicht die Aufnahmefähigkeit der in der Konzession bewilligten Anlagen überschreiten.78 |
4 | Der Bundesrat wird die nähern Vorschriften für die Berechnung aufstellen. |
SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung WZV Art. 22 |
|
1 | Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
2 | ...15 |
3 | ...16 |
SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung WZV Art. 22 |
|
1 | Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
2 | ...15 |
3 | ...16 |
SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung WZV Art. 22 |
|
1 | Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
2 | ...15 |
3 | ...16 |
SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung WZV Art. 22 |
|
1 | Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
2 | ...15 |
3 | ...16 |
SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung WZV Art. 22 |
|
1 | Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
2 | ...15 |
3 | ...16 |
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 49 |
|
1 | Der Wasserzins darf bis Ende 2030 jährlich 110 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung nicht übersteigen. Davon kann der Bund höchstens 1 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung zur Finanzierung der Ausgleichsbeiträge an Kantone und Gemeinden nach Artikel 22 Absätze 3-5 beziehen.71 |
1bis | Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig einen Erlassentwurf für die Festlegung der Maximalhöhe des Wasserzinses für die Zeit nach dem 1. Januar 2031.72 |
2 | Die auf Konzession beruhenden Wasserkraftwerke und die von solchen Werken erzeugte elektrische Energie dürfen nicht mit besondern Steuern belegt werden. Jedoch kann in Kantonen, in denen der Maximalwasserzins gesetzlich auf weniger als den nach den eidgenössischen Vorschriften zulässigen Ansatz festgesetzt ist, eine besondere kantonale Steuer erhoben werden, die zusammen mit dem maximalen Wasserzins nicht mehr als höchstens diesen Ansatz ausmacht. |
3 | Die Gebühren, Wasserzinse und sonstigen Abgaben sollen für die nach andern Kantonen ausgeführte elektrische Energie nicht höher als für die im Kanton selbst verwendete sein. |
4 | Wasserkraftwerke, die bis zu 1 Megawatt Bruttoleistung erbringen, sind von der Zahlung eines Wasserzinses befreit. Bei Leistungen zwischen 1 und 2 Megawatt ist höchstens ein linearer Anstieg bis zum Maximum nach Absatz 1 zulässig. |
SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung WZV Art. 20 - Erfolgt die Wassernutzung aus einem natürlichen oder künstlichen Sammelbecken, so kann die verfügbare Wassermenge bestimmt werden aus der Änderung des Wasserstandes im Sammelbecken, sowie aus den künstlichen Abflussmengen (Betriebswassermenge im Unterwasserkanal) und den natürlichen Abflussmengen (Überlauf bzw. Abfluss im natürlichen Gerinne). |
SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung WZV Art. 21 |
|
1 | Die Messung der Abflussmengen im öffentlichen Gewässer hat wenn möglich an einer durch die Gefällsnutzung unbeeinflussten Stelle zu erfolgen, die die ganze, der Anlage zur Verfügung stehende Wassermenge vereinigt.12 |
2 | Bei Anlagen mit Sammelbecken kann die Messung der Zuflussmengen der einbezogenen Gewässer durch Messung der Wasserstände im Sammelbecken und der Abflussmengen im Unterwasserkanal sowie an den Überlaufstellen erfolgen.13 |
3 | Werden Gewässer künstlich in Sammelbecken oder in das Oberwasser einer Anlage eingeleitet, so ist die Messung der vorhandenen Wassermengen im öffentlichen Gewässer vorzunehmen. |
SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung WZV Art. 22 |
|
1 | Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
2 | ...15 |
3 | ...16 |