SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung WZV Art. 22 - 1 Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
|
1 | Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
2 | und 3 ...15 |
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 51 - 1 Die für die Berechnung des Wasserzinses massgebende Bruttoleistung ist die aus den nutzbaren Gefällen und Wassermengen berechnete mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers.81 |
SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung WZV Art. 22 - 1 Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
|
1 | Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
2 | und 3 ...15 |
SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung WZV Art. 22 - 1 Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
|
1 | Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
2 | und 3 ...15 |
SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung WZV Art. 22 - 1 Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
|
1 | Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
2 | und 3 ...15 |
SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung WZV Art. 22 - 1 Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
|
1 | Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
2 | und 3 ...15 |
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 49 - 1 Der Wasserzins darf bis Ende 2030 jährlich 110 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung nicht übersteigen. Davon kann der Bund höchstens 1 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung zur Finanzierung der Ausgleichsbeiträge an Kantone und Gemeinden nach Artikel 22 Absätze 3-5 beziehen.75 |
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 51 - 1 Die für die Berechnung des Wasserzinses massgebende Bruttoleistung ist die aus den nutzbaren Gefällen und Wassermengen berechnete mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers.81 |
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 49 - 1 Der Wasserzins darf bis Ende 2030 jährlich 110 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung nicht übersteigen. Davon kann der Bund höchstens 1 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung zur Finanzierung der Ausgleichsbeiträge an Kantone und Gemeinden nach Artikel 22 Absätze 3-5 beziehen.75 |
SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung WZV Art. 22 - 1 Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
|
1 | Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
2 | und 3 ...15 |
SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung WZV Art. 22 - 1 Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
|
1 | Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
2 | und 3 ...15 |
SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung WZV Art. 22 - 1 Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
|
1 | Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
2 | und 3 ...15 |
SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung WZV Art. 22 - 1 Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
|
1 | Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
2 | und 3 ...15 |
SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung WZV Art. 22 - 1 Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
|
1 | Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
2 | und 3 ...15 |
SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung WZV Art. 22 - 1 Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
|
1 | Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
2 | und 3 ...15 |
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 51 - 1 Die für die Berechnung des Wasserzinses massgebende Bruttoleistung ist die aus den nutzbaren Gefällen und Wassermengen berechnete mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers.81 |
SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung WZV Art. 22 - 1 Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
|
1 | Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
2 | und 3 ...15 |
SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung WZV Art. 22 - 1 Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
|
1 | Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
2 | und 3 ...15 |
SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung WZV Art. 22 - 1 Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
|
1 | Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
2 | und 3 ...15 |
SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung WZV Art. 22 - 1 Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
|
1 | Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
2 | und 3 ...15 |
SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung WZV Art. 22 - 1 Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
|
1 | Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
2 | und 3 ...15 |
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 49 - 1 Der Wasserzins darf bis Ende 2030 jährlich 110 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung nicht übersteigen. Davon kann der Bund höchstens 1 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung zur Finanzierung der Ausgleichsbeiträge an Kantone und Gemeinden nach Artikel 22 Absätze 3-5 beziehen.75 |
SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung WZV Art. 20 - Erfolgt die Wassernutzung aus einem natürlichen oder künstlichen Sammelbecken, so kann die verfügbare Wassermenge bestimmt werden aus der Änderung des Wasserstandes im Sammelbecken, sowie aus den künstlichen Abflussmengen (Betriebswassermenge im Unterwasserkanal) und den natürlichen Abflussmengen (Überlauf bzw. Abfluss im natürlichen Gerinne). |
SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung WZV Art. 21 - 1 Die Messung der Abflussmengen im öffentlichen Gewässer hat wenn möglich an einer durch die Gefällsnutzung unbeeinflussten Stelle zu erfolgen, die die ganze, der Anlage zur Verfügung stehende Wassermenge vereinigt.12 |
|
1 | Die Messung der Abflussmengen im öffentlichen Gewässer hat wenn möglich an einer durch die Gefällsnutzung unbeeinflussten Stelle zu erfolgen, die die ganze, der Anlage zur Verfügung stehende Wassermenge vereinigt.12 |
2 | Bei Anlagen mit Sammelbecken kann die Messung der Zuflussmengen der einbezogenen Gewässer durch Messung der Wasserstände im Sammelbecken und der Abflussmengen im Unterwasserkanal sowie an den Überlaufstellen erfolgen.13 |
3 | Werden Gewässer künstlich in Sammelbecken oder in das Oberwasser einer Anlage eingeleitet, so ist die Messung der vorhandenen Wassermengen im öffentlichen Gewässer vorzunehmen. |
SR 721.831 Verordnung vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung, WZV) - Wasserzinsverordnung WZV Art. 22 - 1 Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
|
1 | Der höchstzulässige Wasserzins für Werke mit Sammelbecken wird ermittelt, wie wenn diese Werke als Laufwerke betrieben würden. Wenn indessen die so ermittelte Erzeugungsmöglichkeit dank des Sammelbeckens durch die wirkliche Erzeugung übertroffen wird, so wird die entsprechende zusätzliche Bruttokraft in Anrechnung gebracht. Statt auf die Erzeugung kann auf die genutzte Wassermenge abgestellt werden. |
2 | und 3 ...15 |