S. 114 / Nr. 30 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 60 III 114

30. Entscheid vom 17. September 1934 i. S. Schweizerische Diskontbank.


Seite: 114
Regeste:
Das «Gutachten» des Sachwalters nach Art. 304
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 304 - 1 Vor Ablauf der Stundung unterbreitet der Sachwalter dem Nachlassgericht alle Aktenstücke. Er orientiert in seinem Bericht über bereits erfolgte Zustimmungen und empfiehlt die Bestätigung oder Ablehnung des Nachlassvertrages.
1    Vor Ablauf der Stundung unterbreitet der Sachwalter dem Nachlassgericht alle Aktenstücke. Er orientiert in seinem Bericht über bereits erfolgte Zustimmungen und empfiehlt die Bestätigung oder Ablehnung des Nachlassvertrages.
2    Das Nachlassgericht trifft beförderlich seinen Entscheid.
3    Ort und Zeit der Verhandlung werden öffentlich bekanntgemacht. Den Gläubigern ist dabei anzuzeigen, dass sie ihre Einwendungen gegen den Nachlassvertrag in der Verhandlung anbringen können.
SchKG kann nicht durch
Beschwerde angefochten werden.
Il ne peut être porté plainte contre l'«avis motivé» du commissaire du sursis
concordataire (art. 304 LP).
Non è dato reclamo contro il parere motivato del commissario del concordato
(art. 304 LEF).

A. - Im Nachlassverfahren der Firma Rudolf Schweitzer & Cie in Zürich hat der
Sachwalter seinen Befund über die von der Rekurrentin eingegebene Forderung
von 90757 Fr. samt Zinsen usw. dahin abgegeben, dass die dafür teils durch die
Schuldnerin selbst, teils durch Dritte bestellten Pfänder volle Deckung bieten
bis auf einen Betrag von 757 Fr., weshalb die Forderung nur mit diesem
Teilbetrage als unversichert mitzuzählen sei.
B. - Dagegen führte die Rekurrentin Beschwerde mit dem Antrag, ihre Forderung
sei ohne Abzug der von dritter Seite bestellten Pfänder zu kollozieren, so
dass sich die für die Ausschüttung der Nachlassdividende zu Grunde zu legende
Ausfallforderung auf 50757 Fr. zuzüglich Zinsen usw. stelle. Die Schätzung der
Pfänder wird nicht angefochten, doch vertritt die Rekurrentin den Standpunkt,
im Nachlassverfahren seien von dritter Seite bestellte Pfänder gleich wie im
Konkurse unberücksichtigt zu lassen, d. h. es sei die Forderung nur insoweit
als pfandgesichert zu behandeln, als die von der Nachlassschuldnerin selbst
bestellten Pfänder nach ihrem Schätzungswert volle Deckung bieten.
C. - Von beiden kantonalen Instanzen unter einlässlicher materieller
Begründung abgewiesen, hat die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid der
kantonalen Aufsichtsbehörde vom 7. Juli 1934 den Rekurs an das Bundesgericht
ergriffen, mit dem sie neuerdings auf Gutheissung der Beschwerde anträgt.

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In Erwägung:
dass es sich bei der beanstandeten Verfügung des Sachwalters gemäss Art. 304
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 304 - 1 Vor Ablauf der Stundung unterbreitet der Sachwalter dem Nachlassgericht alle Aktenstücke. Er orientiert in seinem Bericht über bereits erfolgte Zustimmungen und empfiehlt die Bestätigung oder Ablehnung des Nachlassvertrages.
1    Vor Ablauf der Stundung unterbreitet der Sachwalter dem Nachlassgericht alle Aktenstücke. Er orientiert in seinem Bericht über bereits erfolgte Zustimmungen und empfiehlt die Bestätigung oder Ablehnung des Nachlassvertrages.
2    Das Nachlassgericht trifft beförderlich seinen Entscheid.
3    Ort und Zeit der Verhandlung werden öffentlich bekanntgemacht. Den Gläubigern ist dabei anzuzeigen, dass sie ihre Einwendungen gegen den Nachlassvertrag in der Verhandlung anbringen können.

SchKG rechtlich nur um eine Begutachtung zu Handen der Nachlassbehörde
handelt, der allein der Entscheid darüber zusteht, in welchem Betrage die
Forderung der Rekurrentin als ungesichert mitzuzählen sei und am
Nachlassvertrag teilzunehmen habe;
dass demgemäss die Aufsichtsbehörden nicht zuständig sind, im
Beschwerdeverfahren gegen den Sachwalter über die streitige Frage zu befinden,
die Rekurrentin vielmehr ihren Antrag bei der mit der Homologation des
Nachlassvertrages befassten Nachlassbehörde zu stellen haben wird (BGE 49 III
Nr. 41);
dass daher die Vorinstanzen als Aufsichtsbehörden zu Unrecht auf eine
materielle Untersuchung und Beurteilung der Streitfrage eingetreten sind;
erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
Der Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt, dass der Entscheid der
Vorinstanz aufgehoben und auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.