S. 352 / Nr. 55 Prozessrecht (d)

BGE 60 II 352

55. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 19. September 1934 i. S.
Cas. Fischer & Co., A.-G. gegen Brunner.

Regeste:
Die kantonalen Gerichtsferien sind auf den Fristenlauf im Berufungsverfahren
ohne Einfluss (Art. 41 , 42 , 43 , 72 OG).

Da der Beklagte die Berufungsantwort verspätet eingereicht hat, ist diese
auszuschliessen. Der Einwand des Vertreters des Beklagten, dass er wegen der
kantonalen Gerichtsferien vom 31. Juli bis zum 13. August 1934 abwesend
gewesen sei, vermag ihn nicht zu entlasten. Die kantonalen Gerichtsferien sind
auf den Lauf der Fristen im Berufungsverfahren beim Bundesgericht ohne
Einfluss (BGE 42 II S. 519). Ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist im
Sinne von Art. 43 OG hat der Vertreter des Beklagten nicht gestellt; ein
solches hätte übrigens abgewiesen werden müssen, da es Sache des Vertreters
des Beklagten gewesen wäre, seinen Bureaubetrieb so zu organisieren, dass auch
während seiner Abwesenheit die Fristen hätten eingehalten werden können.

Seite: 353
Der Ausschluss der Berufungsantwort hat zur Folge, dass dem Beklagten auch im
Falle des Obsiegens kein Anspruch auf eine Prozessentschädigung für das
Berufungsverfahren zusteht.