S. 1 / Nr. 1 Familienrecht (d)

BGE 60 II 1

1. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 19. Januar 1934 i. S.
Huwyler-Imboden gegen Schneider-Huwyler.


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Regeste:
I. Ehenichtigkeit, Art. 120 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 120 - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
1    Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
2    Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht.198
3    Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung können Ehegatten keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erheben:
1  nach der Scheidung;
2  nach dem Tod eines Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.199
ZGB.
1. Gerichtsstand der Ehenichtigkeitsklage, die von einer Behörde oder einem
Dritten angehoben wird. Erw. 1 a.
2. Klagelegitimation Dritter, Art. 121 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 120 - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
1    Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
2    Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht.198
3    Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung können Ehegatten keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erheben:
1  nach der Scheidung;
2  nach dem Tod eines Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.199
. Erw. 1 b.
3. Anwendbares Recht, wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde, Art. 7 f
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 7 Einträge - 1 Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen:
1    Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen:
a  die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte;
b  Geburtsdatum;
c  Staatsangehörigkeit;
d  Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde;
e  Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson;
f  Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG);
g  Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis;
h  gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis;
i  zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg:
i1  falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate,
i2  falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus.
2    Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet.
NAG.
Die Ehenichtigkeit im englischen Recht. Erw. 1 c.
4. Die Vorschrift des Art. 132 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 132 - 1 Vernachlässigt die verpflichtete Person die Erfüllung der Unterhaltspflicht, so kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten.
1    Vernachlässigt die verpflichtete Person die Erfüllung der Unterhaltspflicht, so kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten.
2    Vernachlässigt die verpflichtete Person beharrlich die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder ist anzunehmen, dass sie Anstalten zur Flucht trifft oder ihr Vermögen verschleudert oder beiseite schafft, so kann sie verpflichtet werden, für die künftigen Unterhaltsbeiträge angemessene Sicherheit zu leisten.
ZGB, wonach die nichtige Ehe bis zum
Urteil die Wirkungen einer gültigen Ehe hat, gilt in erbrechtlicher Hinsicht
auf jeden Fall nicht für den bösgläubigen Ehegatten. Erw. 3.
5. Ehenichtigkeit und letztwillige Verfügungen. Erw, 4.
II. Testamentsungültigkeit wegen Verfügungsunfähigkeit des Erblassers, Art.
519 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 519 - 1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1    Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1  wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war;
2  wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist;
3  wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist.
2    Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde.
ZGB. Erw. 4.

A. - Franz Huwyler, Architekt in Zürich, geboren am 10. Mai 1874, Bürger von
Meyenberg-Sins und Zürich, heiratete im Jahre 1897 eine Frau Boller,
geschiedene Hieronimy. Aus dieser Ehe ging eine Tochter, Helene Huwyler,
hervor, die heute mit einem Jakob Schneider verheiratet ist und aus ihrer Ehe
ebenfalls eine Tochter hat, Susanna-Magdalena Schneider.
Huwyler unterhielt schon während seiner Ehe mit Frau Boller sehr enge
Beziehungen zu der 1867 geborenen, aus erster Ehe geschiedenen und aus zweiter
Ehe verwitweten Elisabeth Cubasch (geborene Imboden) in Luzern Am 6 Oktober
1928 starb Frau Huwyler-Boller.

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Am Tage nach der Beerdigung liess sich Frau Cubasch von Huwyler eine
Generalvollmacht zur Vertretung in sämtlichen geschäftlichen und privaten
Angelegenheiten ausstellen und später seinen ganzen Wertschriftenbestand
aushändigen. Ende Oktober veranlasste sie den an fortgeschrittener
Arteriosklerose leidenden Huwyler, bei ihr in Luzern Aufenthalt zu nehmen und
sich dort mit ihr zu verloben. In der Folge brachte sie ihn zu einer Reihe von
Ärzten und liess ihn in Kliniken behandeln.
Beunruhigt durch den wachsenden Einfluss von Frau Cubasch hatten Frau
Schneider und ihr Ehemann die Bevormundung, eventuell Verbeiständung Huwylers
verlangt. Die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich bestellte ihm durch
Beschluss vom 17. Dezember 1928 einen Beistand und beantragte dem Bezirksrat
nach Einholung eines Gutachtens bei der psychiatrischen Universitätspoliklinik
die Entmündigung. Der Bezirksrat sprach diese durch Entscheid vom 11. April
1929 gestützt auf Art. 369
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 369 - 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
1    Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
2    Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortführung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann.
3    Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde.
ZGB aus. Da sich Huwyler widersetzte, reichte die
Vormundschaftsbehörde beim Bezirksgericht Zürich am 11. Juli 1929 Klage auf
Bestätigung des Entmündigungsentscheides ein.
Huwyler verblieb inzwischen bei Frau Cubasch. Diese veranlasste im November
1929 eine gemeinsame Reise, angeblich um für Huwyler in San Sebastian
(Spanien) einen Arzt zu konsultieren, in Wirklichkeit vor allem zu dem Zwecke,
um sich im Ausland mit ihrem Verlobten trauen zu lassen. So reisten sie
zunächst nach Brighton (England), wo die Trauung am 11. Dezember 1929
vollzogen wurde. Nach der Rückkehr starb Huwyler in Luzern am 27. Januar 1930,
noch bevor das Bezirksgericht Zürich über die Entmündigungsklage entschieden
hatte.
B. - Huwyler hinterliess zwei durch Dr. Arnold, Advokat in Luzern, als
Urkundsperson errichtete öffentliche letztwillige Verfügungen vom 8. Januar
1929 und 14. Januar 1930. In der ersten hatte Huwyler seine Tochter, Frau
Schneider, auf den Pflichtteil gesetzt und

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die damit freiwerdende Quote seiner damaligen Verlobten, Frau Cubasch,
zugewendet. In der zweiten Verfügung wurde die Tochter unter Hinweis auf das
von ihr gegen den Erblasser veranlasste Entmündigungsverfahren gänzlich
enterbt, mit der Bestimmung, dass der Pflichtteil ihren Nachkommen (d. i.
ihrer Tochter Susanna-Magdalena Schneider) zufallen solle; im übrigen wurde
Frau Cubasch als Universalerbin eingesetzt.
C. - Die Tochter, Frau Schneider, reichte beim Bezirksgericht Zürich zwei
Klagen ein, mit denen sie verlangte, dass einerseits die beiden letztwilligen
Verfügungen ihres Vaters als ungültig und anderseits seine Ehe mit Frau
Cubasch als nichtig erklärt werden. Zur Begründung machte sie geltend, dass
der Vater zur Zeit, als er die Testamente errichtet und die Ehe eingegangen
habe, urteilsunfähig und geisteskrank gewesen sei. Die Klage auf
Ungültigerklärung der Testamente war gegen die Witwe Huwyler sowie gegen die
Tochter der Klägerin, Susanna-Magdalena Schneider, gerichtet. Die beiden
Klagen wurden in der Folge vereinigt.
Durch Urteil vom 24. Mai 1932 hiess das Bezirksgericht die Klagebegehren gut
und erklärte die beiden Testamente als ungültig und die Ehe als nichtig, wobei
sie hinzufügte, dass der beklagten Frau Huwyler infolge der Nichtigerklärung
der Ehe am Nachlass des Franz Huwyler auch kein gesetzliches Erbrecht zustehe.
Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte durch Urteil vom 1. April 1933
das erstinstanzliche Erkenntnis und sprach der Beklagten auf Grund der
Nichtigerklärung der Ehe auch noch den durch die Heirat mit Huwyler erlangten
Personenstand ab.
Gegen dieses Urteil erklärte die beklagte Frau Huwyler die Berufung an das
Bundesgericht mit den Anträgen:
1. es seien sämtliche Klagebegehren abzuweisen;
2. zum mindesten sei sie als berechtigt zu erklären, den durch die Ehe mit
Huwyler erlangten Personenstand beizubehalten und ihr gesetzliches Erbrecht
auszuüben;

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3. eventuell seien die Akten zur Durchführung einer Oberexpertise durch einen
Hirnanatomen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Es erheben sich zunächst, jedenfalls mit Bezug auf die
Ehenichtigkeitsklage, verschiedene Fragen formellrechtlicher Natur.
a) Die Zürcher Gerichte haben sich für die Beurteilung beider Klagen als
zuständig erklärt. Das geschah nach Art. 538 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 538 - 1 Die Eröffnung des Erbganges erfolgt für die Gesamtheit des Vermögens am letzten Wohnsitze des Erblassers.
1    Die Eröffnung des Erbganges erfolgt für die Gesamtheit des Vermögens am letzten Wohnsitze des Erblassers.
2    ...522
ZGB ohne Zweifel mit
Recht, soweit die Anfechtung der Testamente in Betracht kommt, da mit den
Parteien und den Vorinstanzen anzunehmen ist, dass Huwyler, trotzdem er sich
seit Ende 1928 bei der Beklagten in Luzern aufhielt, seinen Wohnsitz bis zum
Tode in Zürich beibehalten hat, wo auch das öffentliche Inventar über den
Nachlass angeordnet und durchgeführt wurde.
Für die Ehenichtigkeitsklage verweist Art. 136
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 538 - 1 Die Eröffnung des Erbganges erfolgt für die Gesamtheit des Vermögens am letzten Wohnsitze des Erblassers.
1    Die Eröffnung des Erbganges erfolgt für die Gesamtheit des Vermögens am letzten Wohnsitze des Erblassers.
2    ...522
ZGB auf die für die
Scheidungsklage geltenden Vorschriften, und dort ist in Art. 144 der Richter
am Wohnsitz des klagenden Ehegatten als zuständig bezeichnet. Diese Vorschrift
ist aber ihrem Wesen nach unanwendbar, wo nicht ein Ehegatte selber, sondern
eine Behörde oder ein Dritter die Ehenichtigkeitsklage anhebt. Ebensowenig
greift in einem solchen Falle, wie die Vorinstanz meint, Art. 8
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 8 Verantwortung für die Daten, Datenführung und Datenlieferung - 1 Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton.
1    Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton.
2    Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine Bundesbehörde ernannt werden, liegt bei dieser Behörde.
3    Die Urkundsperson stellt dem UPReg die zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson notwendigen Daten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i zu.
4    Die Daten können über eine Eingabemaske des UPReg eingetragen oder, mit Bewilligung des BJ, dem UPReg über eine Schnittstelle aus anderen Systemen geliefert werden. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach Artikel 20.
5    Die zuständige Behörde des Kantons oder des Bundes sorgt dafür, dass die Daten jederzeit aktuell sind.
NAG mit der
dort vorgesehenen Gerichtsbarkeit der Heimat Platz, schon deswegen nicht, weil
primärer Gegenstand der Ehenichtigkeitsklage nicht eine Familienstandsfrage im
Sinne von Art. 8
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 8 Verantwortung für die Daten, Datenführung und Datenlieferung - 1 Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton.
1    Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton.
2    Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine Bundesbehörde ernannt werden, liegt bei dieser Behörde.
3    Die Urkundsperson stellt dem UPReg die zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson notwendigen Daten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i zu.
4    Die Daten können über eine Eingabemaske des UPReg eingetragen oder, mit Bewilligung des BJ, dem UPReg über eine Schnittstelle aus anderen Systemen geliefert werden. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach Artikel 20.
5    Die zuständige Behörde des Kantons oder des Bundes sorgt dafür, dass die Daten jederzeit aktuell sind.
NAG ist (vgl. BGE 33 I 342 Erw. 4). Die Vorinstanz selber
verlässt sich denn auch nicht ausschliesslich oder auch nur hauptsächlich auf
diese Bestimmung, sondern stellt in erster Linie auf den Wohnsitz des
Ehemannes ab, der hier bis zum Tode Zürich gewesen ist. Am Wohnsitz des
Ehemannes befindet sich in der Tat zweifellos der Gerichtsstand für die Klage
einer Behörde oder eines Dritten, sofern der Ehemann

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selber, sei es allein oder zusammen mit der Ehefrau, als Beklagter im Rechte
steht. Lebt der Ehemann jedoch nicht mehr und richtet sich die Klage
infolgedessen gegen die Ehefrau, so ist nicht einzusehen, warum am (letzten)
Wohnsitz des Ehemannes und nicht am Wohnsitz der Ehefrau geklagt werden
sollte. Allein trotzdem die Beklagte in Luzern wohnt, hat sie sich auf die
Klage in Zürich vorbehaltlos eingelassen und auch vor Bundesgericht die
Zuständigkeit der dortigen Gerichte nicht bestritten. Unter solchen Umständen
haben, wie in anderem Zusammenhange schon in BGE 42 II 313 ausgesprochen
wurde, weder die Parteien noch die Öffentlichkeit ein Interesse daran, dass
das angefochtene Urteil wegen Unzuständigkeit des kantonalen Richters
aufgehoben werde, sofern das Bundesgericht im übrigen und insbesondere
materiell zum gleichen Ergebnisse gelangt wie die Vorinstanz. Das ist aber
hier, wie im nachfolgenden darzutun sein wird, der Fall.
b) Die Beklagte bestreitet der Klägerin die Legitimation zur
Ehenichtigkeitsklage, indem sie geltend macht, dass nach Art. 135
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 8 Verantwortung für die Daten, Datenführung und Datenlieferung - 1 Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton.
1    Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton.
2    Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine Bundesbehörde ernannt werden, liegt bei dieser Behörde.
3    Die Urkundsperson stellt dem UPReg die zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson notwendigen Daten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i zu.
4    Die Daten können über eine Eingabemaske des UPReg eingetragen oder, mit Bewilligung des BJ, dem UPReg über eine Schnittstelle aus anderen Systemen geliefert werden. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach Artikel 20.
5    Die zuständige Behörde des Kantons oder des Bundes sorgt dafür, dass die Daten jederzeit aktuell sind.
ZGB das
Klagerecht unvererblich sei. Wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt
haben, steht jedoch die Klägerin nicht anstelle ihres verstorbenen Vaters im
Prozess, sondern macht gestützt auf Art. 121 Abs. 2 ein persönliches Interesse
an der Nichtigerklärung der Ehe geltend, klagt also aus eigenem Recht.
Als Interesse, das zur Klage berechtigt, kommt in erster Linie das
erbrechtliche in Betracht. Ein solches besteht für die Klägerin unter der
Voraussetzung, dass die erbrechtlichen Ansprüche der Beklagten mit der
Nichtigerklärung der Ehe dahinfallen. Wie es sich damit verhält, braucht
indessen nicht vorweg untersucht zu werden; denn als Interessen im Sinne von
Art. 121 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 121 - 1 Ist ein Ehegatte wegen der Kinder oder aus anderen wichtigen Gründen auf die Wohnung der Familie angewiesen, so kann das Gericht ihm die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen, sofern dies dem anderen billigerweise zugemutet werden kann.
1    Ist ein Ehegatte wegen der Kinder oder aus anderen wichtigen Gründen auf die Wohnung der Familie angewiesen, so kann das Gericht ihm die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen, sofern dies dem anderen billigerweise zugemutet werden kann.
2    Der bisherige Mieter haftet solidarisch für den Mietzins bis zum Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann, höchstens aber während zweier Jahre; wird er für den Mietzins belangt, so kann er den bezahlten Betrag ratenweise in der Höhe des monatlichen Mietzinses mit den Unterhaltsbeiträgen, die er dem anderen Ehegatten schuldet, verrechnen.
3    Gehört die Wohnung der Familie einem Ehegatten, so kann das Gericht dem anderen unter den gleichen Voraussetzungen und gegen angemessene Entschädigung oder unter Anrechnung auf Unterhaltsbeiträge ein befristetes Wohnrecht einräumen. Wenn wichtige neue Tatsachen es erfordern, ist das Wohnrecht einzuschränken oder aufzuheben.
ZGB sind zweifelsohne nicht nur vermögensrechtliche, sondern
auch moralische anzusehen. Das gilt grundsätzlich ebensowohl, als moralische
Interessen zur Einsprache gegen eine erst abzuschliessende Ehe genügen, was
schon

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unter der Herrschaft des Zivilstands- und Ehegesetzes von 1874 anerkannt war
(BGE 35 II 156 Erw. 2 und dortige Verweisungen) und seit dem Inkrafttreten des
Zivilgesetzbuches (Art. 108) nicht minder gerechtfertigt ist. Vgl. hiezu GMÜR,
Art. 121 N. 3 in Verbindung mit Art. 108 N. 6; EGGER, Art. 121 N. 2 b; ROSSEL
et MENTHA, N. 350 und 328.
Ein moralisches Interesse hat aber die Klägerin als Tochter Huwylers an der
Nichtigerklärung seiner Ehe unverkennbar. Will man nicht schon die engen
verwandtschaftlichen Beziehungen an sich dafür gelten lassen, so ergibt es
sich auf jeden Fall aus der Persönlichkeit der Beklagten. Diese wurde vom
Obergericht des Kantons Luzern wegen Betruges, betrüglichen Bankerottes und
Fälschung einer öffentlichen Urkunde zu 10 Monaten Zuchthaus und zum
Ehrverlust verurteilt. Die Verurteilung erfolgte allerdings erst im Jahre
1932, doch gehen die Delikte auf die Zeit vor Einreichung der vorliegenden
Klage zurück und machen es verständlich, wenn der Klägerin daran gelegen ist,
dass die Beklagte nicht weiterhin den Namen ihres verstorbenen Vaters führe
und dass sie selbst nicht mehr als ihre Stieftochter zu gelten habe. Die
Klagelegitimation ist daher schon aus diesem Grunde unbedenklich zu bejahen.
c) Die Ehe wurde in England (Brighton) geschlossen. Es frägt sich deshalb, ob
auf die Nichtigkeitsklage englisches oder schweizerisches Recht anwendbar ist.
Nach Art. 7 f
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 7 Einträge - 1 Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen:
1    Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen:
a  die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte;
b  Geburtsdatum;
c  Staatsangehörigkeit;
d  Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde;
e  Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson;
f  Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG);
g  Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis;
h  gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis;
i  zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg:
i1  falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate,
i2  falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus.
2    Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet.
NAG wird eine Ehe, die im Auslande nach dem dort geltenden Recht
geschlossen worden ist, in der Schweiz als gültig betrachtet, wenn ihr
Abschluss nicht in der offenbaren Absicht, die Nichtigkeitsgründe des
schweizerischen Rechtes zu umgehen, ins Ausland verlegt worden ist. Diese
Absicht hat hier aber bestanden; die Trauung wurde unbestreitbar deswegen in
England inszeniert, weil die Beklagte befürchtete, sie beim geistigen Zustande
Huwylers in der Schweiz nicht durchsetzen zu können. Im übrigen verweist das
englische Recht

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seinerseits für den Fall, dass es sich um Ausländer handelt, die im Auslande
wohnen, auf das Recht des Wohnsitzstaates zurück (vgl. u.a. CURTI, Englands
Privat- und Handelsrecht, I S.40; BECK, Art. 7 f
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 7 Einträge - 1 Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen:
1    Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen:
a  die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte;
b  Geburtsdatum;
c  Staatsangehörigkeit;
d  Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde;
e  Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson;
f  Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG);
g  Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis;
h  gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis;
i  zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg:
i1  falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate,
i2  falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus.
2    Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet.
NAG in Art. 59 SchlT, N. 65;
DICEY, Conflict of Laws, 4. Aufl. S. 704 ff, spez. S. 707). Es würde somit
auch abgesehen von der erwähnten Umgehungsabsicht schweizerisches Recht
gelten, was indessen praktisch deswegen keinen Unterschied ausmacht, weil nach
der massgebenden Erklärung der Vorinstanz (Art. 57
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 7 Einträge - 1 Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen:
1    Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen:
a  die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte;
b  Geburtsdatum;
c  Staatsangehörigkeit;
d  Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde;
e  Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson;
f  Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG);
g  Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis;
h  gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis;
i  zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg:
i1  falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate,
i2  falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus.
2    Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet.
OG) bei Urteilsunfähigkeit
eines Ehegatten die Ehe auch nach englischem Rechte nichtig ist.
2.- (Es wird ausgeführt, dass auf Grund der für das Bundesgericht
verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz auch ihrem
rechtlichen Schluss beizupflichten ist, wonach Huwyler zur Zeit des
Eheabschlusses urteilsunfähig und geisteskrank war und die Ehe daher gemäss
Art. 120 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 120 - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
1    Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
2    Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht.198
3    Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung können Ehegatten keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erheben:
1  nach der Scheidung;
2  nach dem Tod eines Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.199
ZGB als nichtig erklärt werden muss.)
3.- Als Nebenfolgen leitet die Vorinstanz aus der Nichtigerklärung der Ehe für
die Beklagte den Verlust der Erbberechtigung am Nachlasse Huwylers sowie den
Verlust des mit der Heirat erworbenen Personenstandes ab. Dagegen richten sich
die Eventualanträge der Berufung.
Über die erbrechtlichen Folgen der Nichtigerklärung einer Ehe spricht sich das
Gesetz nicht besonders aus. Das ist auch nicht notwendig für diejenigen Fälle,
wo die Ehe zu Lebzeiten beider Ehegatten nichtig erklärt wird, da sie von
diesem Zeitpunkt an nicht mehr Ehegatten sind und damit die gegenseitige
Erbberechtigung ohne weiteres aufhört. Es müsste im Gesetz gegenteils
ausdrücklich gesagt sein, wenn sie fortdauern sollte, ebenso wie
Unterhaltsansprüche nur kraft der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 134 Abs.
2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 134 - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
1    Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
2    Die Voraussetzungen für eine Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses.215
3    Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht.216
4    Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile neu; in den andern Fällen entscheidet die Kindesschutzbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile.217
ZGB u.U. auch noch für die Folgezeit geltend gemacht werden können. Weniger
eindeutig ist dagegen angesichts der Vorschrift von Art. 132 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 132 - 1 Vernachlässigt die verpflichtete Person die Erfüllung der Unterhaltspflicht, so kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten.
1    Vernachlässigt die verpflichtete Person die Erfüllung der Unterhaltspflicht, so kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten.
2    Vernachlässigt die verpflichtete Person beharrlich die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder ist anzunehmen, dass sie Anstalten zur Flucht trifft oder ihr Vermögen verschleudert oder beiseite schafft, so kann sie verpflichtet werden, für die künftigen Unterhaltsbeiträge angemessene Sicherheit zu leisten.
ZGB die
Rechtslage in einem Falle wie dem vorliegenden, wo zur Zeit der
Nichtigerklärung der Ehe

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der eine Ehegatte bereits gestorben ist. Nach Art. 132 Abs. 2 hat die Ehe, die
an einem Nichtigkeitsgrund leidet, bis zum gerichtlichen Urteil die Wirkungen
einer gültigen Ehe. Was das bedeutet, ist umstritten. Nach der einen
Auffassung besteht die nichtige Ehe bis zum Urteil wie eine vollgültige, nach
der andern ist sie eine blosse Scheinehe, die allerdings, solange sie nicht
nichtig erklärt ist, die gleichen Wirkungen hat wie eine gültige Ehe. Je
nachdem hätte das Nichtigkeitsurteil also konstitutive oder bloss
deklaratorische Wirkung. Auf diese Frage braucht jedoch hier nicht näher
eingetreten zu werden; denn über das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ist
mit keiner der beiden Lösungen entschieden. Vielmehr stellt sich sowohl bei
konstitutiver wie bei deklaratorischer Natur des Urteils die massgebende
Frage, ob Art. 132 Abs. 2 auf die erbrechtlichen Wirkungen der Ehe überhaupt
Anwendung finde und namentlich, ob sie auch zu Gunsten des bösgläubigen, d. h.
desjenigen überlebenden Ehegatten gelte, der beim Eheabschluss vom
Nichtigkeitsgrund Kenntnis hatte oder bei der von ihm nach den Umständen zu
verlangenden Aufmerksamkeit Kenntnis gehabt haben müsste.
Das ist auf jeden Fall mit Bezug auf den bösgläubigen Ehegatten zu verneinen.
Es würde gegen jedes Rechtsgefühl verstossen, einen solchen Ehegatten von den
erbrechtlichen Wirkungen der Ehe profitieren zu lassen. Soweit geht die ratio
des Art. 132 Abs. 2, nach welcher in die durch die Ehe geschaffenen
Verhältnisse nachträglich nicht ohne Not eingegriffen werden soll, keineswegs.
So heisst es auch in den Erläuterungen, I. Bd. S. 139, dass das neue Gesetz
inbezug auf die gutgläubigen Ehegatten ganz dem geltenden Recht folge; nun
konnte aber der bösgläubige Ehegatte nach Art. 55
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
1    Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
2    Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten.
3    Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.
des Zivilstands- und
Ehegesetzes von 1874 aus der nichtigen Ehe überhaupt keine Rechte herleiten.
Wenn ferner Art. 134
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 134 - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
1    Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
2    Die Voraussetzungen für eine Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses.215
3    Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht.216
4    Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile neu; in den andern Fällen entscheidet die Kindesschutzbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile.217
ZGB der Ehefrau nur bei Gutgläubigkeit den bisherigen
Personenstand belässt, so spricht auch die

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Analogie dafür, dass jedenfalls der bösgläubige Ehegatte nicht erbberechtigt
sein soll, da es sich hier wie dort um Wirkungen handelt, die über den Bestand
der Ehe als Lebensgemeinschaft hinausgehen.
Die Beklagte hatte auf Grund der psychiatrischen Untersuchungen, deren
Ergebnisse ihr nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz jeweilen
mitgeteilt worden waren, von der Geisteskrankheit Huwylers zur Zeit des
Eheabschlusses volle Kenntnis. Zudem konnte sie, mindestens seit Huwyler zu
ihr nach Luzern gezogen war, auf Grund ihrer eigenen Wahrnehmungen über seinen
Geisteszustand nicht im Zweifel sein. Darüber vermögen selbstverständlich die
Zeugnisse der beiden Nichtspezialärzte, für welche die Geisteskrankheit
angeblich unerkennbar war, nicht hinwegzuhelfen. Es springt ja auch in die
Augen, dass die Beklagte gerade wegen dieser Krankheit die Trauung ins Ausland
verlegte. War sie aber bösgläubig, so steht ihr nach dem oben Ausgeführten
kein Erbrecht zu. (Damit ist übrigens dargetan, dass die Klägerin auch unter
dem erbrechtlichen Gesichtspunkte zur Klage legitimiert war.) Ob bei gutem
Glauben die Erbberechtigung zu bejahen wäre, kann unter diesen Umständen
dahingestellt bleiben.
Der böse Glaube zieht für die Beklagte ausserdem gemäss der Vorschrift von
Art. 134
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ZGB Art. 134 - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
1    Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
2    Die Voraussetzungen für eine Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses.215
3    Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht.216
4    Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile neu; in den andern Fällen entscheidet die Kindesschutzbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile.217
ZGB den Verlust des mit der Heirat erworbenen Personenstandes nach
sich. Nach der nämlichen Bestimmung nimmt sie schon zufolge der
Ehenichtigkeitserklärung als solcher wieder ihren frühern Namen an.
4.- Die gleichen Folgerungen wie für das gesetzliche Erbrecht erscheinen für
die testamentarischen Ansprüche der Beklagten gerechtfertigt, zum mindesten
für diejenigen, welche sich auf das nach dem Eheabschluss, am 14. Januar 1930,
errichtete Testament Huwylers stützen. So fallen gemäss Art. 154 Abs. 3
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ZGB Art. 134 - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
1    Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
2    Die Voraussetzungen für eine Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses.215
3    Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht.216
4    Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile neu; in den andern Fällen entscheidet die Kindesschutzbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile.217
ZGB
bei der Scheidung ebenfalls gesetzliches Erbrecht und testamentarische
Zuwendungen unter den Ehegatten dahin.

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Abgesehen von diesen Folgen der Ehenichtigkeit müssen aber die beiden
Testamente auf Grund von Art. 519 Ziff. 1
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ZGB Art. 519 - 1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1    Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1  wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war;
2  wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist;
3  wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist.
2    Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde.
ZGB auch als ungültig erklärt
werden. Bei dem von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Tatbestande kann
kein Zweifel darüber bestehen, dass Huwyler zur Zeit, als er die Testamente
errichtete, verfügungsunfähig war. Nach diesen Feststellungen litt er nicht
nur an intellektuellen Störungen, sondern hatte vor allem auch die Fähigkeit
der Selbstbestimmung verloren, war vollständig von der Beklagten beherrscht
und liess sich von ihr in einen unmotivierten Hass gegen die Klägerin
hineintreiben, was dann zur Errichtung der beiden Testamente führte.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons
Zürich vom 1. April 1933 bestätigt.