S. 91 / Nr. 21 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 59 III 91

21. Urteil vom 28. März 1933 i. S. Santschi.

Regeste:
Ist eine Pfändung ungenügend ausgefallen, so kann der Gläubiger jederzeit eine
Nachpfändung verlangen, solange überhaupt die Frist nach Art. 88
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 88 - 1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
1    Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
3    Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.
4    Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.
für das
Pfändungsbegehren noch läuft. Art. 88
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 88 - 1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
1    Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
3    Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.
4    Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.
, 97
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 97 - 1 Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
1    Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
2    Es wird nicht mehr gepfändet als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen.
, 116
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 116 - 1 Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
1    Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
2    Ist künftiger Lohn gepfändet worden, und hat der Arbeitgeber gepfändete Beträge bei deren Fälligkeit nicht abgeliefert, so kann die Verwertung des Anspruches auf diese Beträge innert 15 Monaten nach der Pfändung verlangt werden.
3    Ist die Pfändung wegen Teilnahme mehrerer Gläubiger ergänzt worden, so laufen diese Fristen von der letzten erfolgreichen Ergänzungspfändung an.
SchKG.
Wenn der Gläubiger einen Gegenstand als Eigentum des Schuldners bezeichnet, so
muss das Betreibungsamt diesen Gegenstand pfänden. Art. 91
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 91 - 1 Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet:
1    Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet:
1  der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen (Art. 323 Ziff. 1 StGB179);
2  seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 2 StGB)180.
2    Bleibt der Schuldner ohne genügende Entschuldigung der Pfändung fern und lässt er sich auch nicht vertreten, so kann ihn das Betreibungsamt durch die Polizei vorführen lassen.
3    Der Schuldner muss dem Beamten auf Verlangen Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen. Der Beamte kann nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen.
4    Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
5    Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
6    Das Betreibungsamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam.
SchKG.
Lorsqu'une saisie est insuffisante, le créancier peut requérir en tout temps
une saisie complémentaire, et cela aussi longtemps que le droit de requérir la
saisie n'est en général pas périmé. Art. 88, 97, 115 LP.
Lorsqu'un créancier désigne un bien comme appartenant au débiteur, l'office
doit procéder à la saisie de ce bien. Art. 91 LP.
Se un pignoramento è insufficiente, il creditore può domandare ognora un
pignoramento complementare sempre che non sia decorso il termine previsto
dall'art. 88 LEF per chiedere il pignoramento. Art. 88, 97, 116 LEF.
L'ufficio è tenuto di pignorare un oggetto che il creditore gli ha indicato
come appartenente al debitore. Art. 91 LEF.

A. - In einer Betreibung des Rekurrenten gegen Heinrich Kühler nahm das
Betreibungsamt Erlenbach (Zürich) am 9. Dezember 1932 die Pfändung vor und
stellte die Pfändungsurkunde mangels genügender Deckung als provisorischen
Verlustschein aus. Nicht gepfändet wurden eine Anzahl Gegenstände, die in
einer frühern Betreibung gegen Kühler versteigert, dem Schuldner aber von den
Erwerbern angeblich mietweise zur weitern Benützung überlassen worden waren.
B. - Am 30. Dezember erhob der Rekurrent Beschwerde mit dem Antrag, das
Betreibungsamt sei auch zur Pfändung der seinerzeit versteigerten und noch
beim Schuldner befindlichen Gegenstände anzuhalten.

Seite: 92
Die erstinstanzliche Aufsichtsbehörde erklärte die Beschwerde, weil die
Pfändungsurkunde dem Schuldner am 12. oder spätestens am 13. Dezember
zugestellt worden sei, als verspätet und trat demgemäss nicht darauf ein.
Dieser Entscheid wurde von der kantonalen Aufsichtsbehörde am 9. März 1933
bestätigt.
Gegen den zweitinstanzlichen Entscheid richtet sich der vorliegende,
rechtzeitig eingereichte Rekurs, mit welchem der in der Beschwerde gestellte
Antrag wiederholt wird.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
Die Vorinstanzen gehen von unrichtigen rechtlichen Voraussetzungen aus. Ist
eine Pfändung nach dem Schätzungsbefund ungenügend ausgefallen, so kann der
Gläubiger jederzeit eine Nachpfändung verlangen, solange überhaupt die Frist
nach Art. 88
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 88 - 1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
1    Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
3    Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.
4    Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.
SchKG für das Pfändungsbegehren noch läuft. Warum ein
Nachpfändungsbegehren nur innerhalb der Frist für die Anfechtung der
Pfändungsurkunde möglich sein sollte, ist nicht einzusehen. Die Nachpfändung
setzt ja nicht voraus, dass die Pfändung fehlerhaft gewesen sei, sondern
lediglich, dass jetzt, im neuen Zeitpunkt, noch weitere Gegenstände vorhanden
seien, die nach der Behauptung des Gläubigers dem Schuldner gehören.
Fraglich ist hier höchstens, ob der Rekurrent das Nachpfändungsbegehren nicht
zuerst beim Betreibungsamt selber hätte stellen sollen. Nachdem aber aus der
Vernehmlassung des Amtes zur Beschwerde hervorgeht, dass es dem Begehren keine
Folge gegeben hätte, kommt darauf auf jeden Fall nichts mehr an.
Die Vorinstanz hätte also auf die Beschwerde eintreten sollen und zwar im
Sinne der Gutheissung. Wenn ein Gläubiger einen Gegenstand als Eigentum des
Schuldners bezeichnet und die Pfändung verlangt, so muss das Betreibungsamt
die Pfändung vornehmen, ohne sich

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darum zu kümmern, ob das kommende Widerspruchsverfahren nur «unnötige
Umtriebe» im Gefolge habe, wie hier geltend gemacht wird (vgl. JAEGER, Komm.
Art. 91 N 7 und dort zitierte Entscheide).
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen und das Betreibungsamt Erlenbach zu der vom
Rekurrenten verlangten Nachpfändung angewiesen.