S. 58 / Nr. 12 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 59 III 58

12. Entscheid vom 7. Februar 1933 i. S. Tobler.


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Regeste:
Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken Art. 12:
Verlangt der Gläubiger die gesondorte Pfändung von beweglichen Sachen, die
zwar nicht als Zugehör einer Liegenschaft im Grundbuch angemerkt sind, von
denen jedoch zweifelhaft erscheint, ob sie deren Zugehör seien, so sind dem
Schuldner und allen aus dem Grundbuch ersichtlichen Berechtigten zehntägige
Fristen zur Erklärung darüber anzusetzen, ob sie die Zugehöreigenschaft
geltend machen wollen oder gleichwohl mit der gesonderten Pfändung
einverstanden seien, unter der Androhung, dass sie sich nach unbenütztem
Ablaufe der Frist der gesonderten Pfändung nicht mehr widersetzen können. Wird
binnen dieser Frist die Zugehöreigenschaft geltend gemacht bezw. das
Einverständnis mit d, er gesonderten Pfändung ausdrücklich verweigert, so ist,
a) wenn nach dem Ortsgebrauch oder der Natur der Sache die Zugehöreigenschaft
gegeben erscheint, die Pfändung vorderhand zu verweigern und dem Gläubiger
eine zehntägige Frist zur Klage auf Aberkennung der Zugehöreigenschaft
anzusetzen,
c) wenn die Zugehöreigenschaft nicht gegeben erscheint, die Pfändung zu
vollziehen und gleichzeitig den Bestreitenden (Schuldner und
Drittberechtigten) eine zehntägige Frist zur Klage auf Anerkennung der
Zugehöreigenschaft anzusetzen.
Ordonnance sur la réalisation forcée des immeubles (ORI), art. 12.
Procédure à suivre lorsque le créancier demande à l'office de saisir,
indépendamment de l'immeuble, des objets mobiliers qui ne sont pas mentionnés
au registre foncier, mais dont la qualité d'accessoire peut être discutée. En
pareil cas, l'office fixera au débiteur et à tous ceux dont les droits
résultent du registre foncier un délai de dix jours pour déclarer s'ils
veulent invoquer la qualité d'accessoire, ou s'ils sont d'accord que les
objets en question soient saisis indépendamment de l'immeuble. Cette fixation
de délai doit être accompagnée de la commination, les intéressés étant avisés
qu'après l'écoulement des dix jours, ils perdront la faculté de s'opposer à
ladite saisie.
Si, au contraire, dans le délai de 10 jours, un ou plusieurs des i intéressés
font valoir la qualité d'accessoire, soit refusent expressément de consentir à
1a saisie séparée, il y a lieu de procéder de la façon suivante:

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a) si, d'après l'usage local et la nature de la chose, il paraît, à première
vue, que celle-ci doit être considérée comme un accessoire immobilier, la
saisie sera provisoirement refusée et un nouveau délai de dix jours sera fixé
au créancier pour ouvrir action en contestation de la qualité d'accessoire.
c) dans le cas contraire, la saisie sera exécutée, mais, en même temps, un
nouveau délai de dix jours sera fixé à l'opposant (débiteur ou tiers
intéressé) pour ouvrir action à l'effet de faire reconnaître la qualité
d'accessoire.
Regolamento sulla realizzazione forzala di fondi (RRF).
Modo di procedere quando il creditore chiede di pignorare, indipendentemente
dallo stabile, dei beni mobili non iscritti al registro fondiario come
accessori, in merito ai quali però la natura di beni accessori può essere
discussa. In quest'ipotesi l'ufficio assegnerà al debitore e a tutte le
persone i cui diritti risultano dal registro, un termine di dieci giorni per
dichiarare se intendono invocare la qualità di accessori o se ammettono che
tali beni siano pignorati indipendentemente dallo stabile, colla comminatoria,
che passato il termine infruttuosamente, gli interessati non potranno più
opporsi al pignoramento. Se invece, entro il termine prescritto, uno o più
interessati invocano la qualità di accessori, vale a dire si rifiutano di
ammettere un pignoramento separato, si procederà nel modo seguente:
a) Se, secondo l'uso locale o la natura della cosa, appare senz'altro che essa
debba essere considerata come accessorio dello stabile, si prescinderà,
provvisoriamente, dal pignoramento e un nuovo termine di dieci giorni sarà
assegnato al creditore per procedere in giudizio onde contestare la qualità di
accessorio.
c) Nell'ipotesi contraria, il pignoramento sarà eseguito, ma,
contemporaneamente, l'ufficio assegnerà all'opponente (debitore o terzo
interessato) un nuovo termine di dieci giorni per far constatare in giudizio
la qualità di accessorio.

A. - Der Rekurrent hatte anfangs 1932 dem Gärtner A. Gysin 100 Frühbeetfenster
für 1300 Fr. geliefert. Er behauptet, er habe dafür zunächst ein
Bauhandwerkerpfandrecht eintragen lassen wollen, worauf ihr jedoch der
Gerichtspräsident bedeutet habe, dass das Pfandrecht sich auf das gelieferte
Gewächshaus, jedoch nicht auf die Fenster erstrecken könne, weil die
Frühbeetfenster, welche nicht zu einem Gewächshaus gehören, nicht als zur
Liegenschaft gehörig betrachtet werden können. Als der Rekurrent, dann Mitte
November für den immer

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noch ausstehenden Preis beim Betreibungsamt Liestal das Fortsetzungsbegehren
stellte, konnte ganz wenige Fahrnis gepfändet werden, weshalb auch die
Liegenschaft gepfändet werden musste. Nach Empfang der
Pfändungsurkundenabschrift und auf eine telephonische Unterredung hin schrieb
der Rekurrent an das Betreibungsamt, die von ihm gelieferten Fenster gehören
nicht zur Liegenschaft, weshalb er bitte, sie auch zu pfänden,«damit sie nicht
veräussert werden können». Das Betreibungsamt antwortete, auf Grund von § 77
des E. G. zum ZGB müsse es die fraglichen Frühbeetfenster als Bestandteile der
Liegenschaft betrachten und könne sie deshalb nicht pfänden. Diese Vorschrift
lautet: «Als Bestandteile einer unbeweglichen Sache im Sinne von Art. 642 Abs.
2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 642 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum an allen ihren Bestandteilen.
1    Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum an allen ihren Bestandteilen.
2    Bestandteil einer Sache ist alles, was nach der am Orte üblichen Auffassung zu ihrem Bestande gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann.
ZGB (Ortsgebrauch) sind zu betrachten: a) bei Grundstücken alle auf
denselben wachsenden Pflanzen und deren Früchte solange sie mit dem Grundstück
verbunden bleiben: b) bei Gebäuden, was mit denselben niet- und nagelfest
verbunden ist und von denselben ohne Beschädigung nicht abgetrennt werden
kann, wie eingemauerte Schränke und Kästen, mit dem Gebäude verbundene
Einrichtungen von Triebwerken (Wasserräder, Turbinen, Transmissionen) nicht
transportable Trotten, Gewächshäuser, Frühtreibkasten, in den Boden eingebaute
oder mit einer Feuermauer in feste Verbindung gebrachte Öfen und Herde.
Ventilatoren, elektrische Leitungen, Gas- und Wasserleitungen,
Beleuchtungseinrichtungen u.s.w.».
B. - Hierauf führte der Rekurrent Beschwerde, wobei er wesentlich geltend
machte: Solche Pfändungen werden auch anderorts vorgenommen, weil
Frühbeetfenster unmöglich als mit der Liegenschaft verbunden betrachtet werden
können. Diese Fenster werden das eine Mal auf Frühbeetkasten verwendet, einige
Zeit später vielleicht auf einem andern Grundstück auf Pfählen. Sie können
auch ohne weiteres jedes einzelne veräussert werden. Dagegen gehören freilich
Frühtreibkasten zur Liegenschaft, da sie in den Boden eingegraben oder
wenigstens

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mit kleinen Pfählen im Boden festgemacht sind und den Standort nicht wechseln.
Bei seiner Forderung handle es sich aber nicht um Kasten, sondern um Fenster,
welche auch nicht zu einem Gewächshaus gehören.
Der Vernehmlassung des Betreibungsamtes ist zu entnehmen: «Wir sind der
Ansicht, dass Frühbeetfenster einen integrierenden Bestandteil zu
Frühtreibkasten bilden und haben aus dessen Gründen das Gesuch abgewiesen.
Ohne Fenster hat gewiss der Frühtreibkasten keinen Wert, und er kann unserer
Ansicht nach ohne Fenster nicht im Betriebe verwendet werden, wie auch
anderseits ein Gewächshaus ohne Fenster keinen Wert hat und nicht in Betrieb
gesetzt werden kann.»
C. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 20. Dezember 1932 die Beschwerde
abgewiesen aus den Gründen: «Nach § 77 b EG zum ZGB sind Gewächshäuser und
Frühbeetkasten als Bestandteile der Liegenschaft zu betrachten und können
daher nicht als selbständige Fahrhabe gepfändet werden. Die Fenster sind beim
Frühbeetkasten ein Bestandteil desselben und teilen also dessen rechtliches
Schicksal. Ohne Fenster kann der Kasten nicht verwendet werden und erfüllt
überhaupt nicht seinen Zweck.»
D. - Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen,
wobei er noch anbrachte, es werde nicht das gleiche Fenster immer auf dem
gleichen Kasten verwendet, und die Fenster seien auch nicht irgendwie mit dem
Kasten verbunden, wie etwa die Fenster eines Hauses.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
Gemäss Art. 12 der Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken ist
die gesonderte Pfändung der Zugehör eines Grundstückes nur zulässig, wenn der
Schuldner und alle aus dem Grundbuch ersichtlichen Berechtigten
(Grundpfandgläubiger usw.) damit

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einverstanden sind. Auch für die gesonderte Pfändung von
Grundstücksbestandteilen muss allermindestens dieses Erfordernis aufgestellt
werden.
Indessen hat das Bundesgericht bereits ausgesprochen, dass Art. 12
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 12 - 1 Die gesonderte Pfändung der Zugehör eines Grundstückes ist nur zulässig, wenn der Schuldner und alle aus dem Grundbuche ersichtlichen Berechtigten (Grundpfandeigentümer usw.) damit einverstanden sind.
1    Die gesonderte Pfändung der Zugehör eines Grundstückes ist nur zulässig, wenn der Schuldner und alle aus dem Grundbuche ersichtlichen Berechtigten (Grundpfandeigentümer usw.) damit einverstanden sind.
2    Ist die gesondert gepfändete und verwertete Zugehör im Grundbuch angemerkt, so hat das Betreibungsamt dem Grundbuchamt nach der Verwertung ein Verzeichnis über diese Gegenstände zur Streichung derselben als Zugehör im Grundbuch einzureichen.
VZG nur
dann ohne weiteres Anwendung finden könne, wenn die Zugehöreigenschaft
unbestritten ist. Wolle aber der betreibende Gläubiger die Zugehöreigenschaft
nicht gelten lassen, obwohl eine bezügliche Grundbuchanmerkung besteht, so
könne er in analoger Anwendung von Art. 10
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 10 - 1 Grundstücke, die im Grundbuch auf einen andern Namen als denjenigen des Schuldners eingetragen sind, dürfen nur gepfändet werden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass entweder:
1    Grundstücke, die im Grundbuch auf einen andern Namen als denjenigen des Schuldners eingetragen sind, dürfen nur gepfändet werden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass entweder:
1  der Schuldner das Eigentum ohne Eintragung im Grundbuch (zufolge Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung, richterlichem Urteil) erworben hat (Art. 656 Abs. 2 ZGB19), oder
2  das Grundstück kraft ehelichen Güterrechts für die Schulden des betriebenen Schuldners haftet, oder
3  der Grundbucheintrag unrichtig ist.
2    In diesen Fällen hat das Betreibungsamt sofort nach der Pfändung das Widerspruchsverfahren einzuleiten.20
VZG die Pfändung der angeblichen
Zugehör doch verlangen, sofern er nur glaubhaft mache, dass die
Grundbuchanmerkung unrichtig sei. Nur müsse dann das Betreibungsamt gemäss
Art. 10 Abs. 2
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 10 - 1 Grundstücke, die im Grundbuch auf einen andern Namen als denjenigen des Schuldners eingetragen sind, dürfen nur gepfändet werden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass entweder:
1    Grundstücke, die im Grundbuch auf einen andern Namen als denjenigen des Schuldners eingetragen sind, dürfen nur gepfändet werden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass entweder:
1  der Schuldner das Eigentum ohne Eintragung im Grundbuch (zufolge Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung, richterlichem Urteil) erworben hat (Art. 656 Abs. 2 ZGB19), oder
2  das Grundstück kraft ehelichen Güterrechts für die Schulden des betriebenen Schuldners haftet, oder
3  der Grundbucheintrag unrichtig ist.
2    In diesen Fällen hat das Betreibungsamt sofort nach der Pfändung das Widerspruchsverfahren einzuleiten.20
VZG (und Ziffer 9 der Anleitung dazu) sofort das
Widerspruchsverfahren durch Ansetzung einer zehntätigen Frist an den
betreibenden Gläubiger zur Klage gegen die Grundpfandgläubiger einleiten (vgl.
BGE 55 III S. 55). Demgegenüber will HAAB, Note 31 zu Art. 644
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 644 - 1 Die Verfügung über eine Sache bezieht sich, wenn keine Ausnahme gemacht wird, auch auf ihre Zugehör.
1    Die Verfügung über eine Sache bezieht sich, wenn keine Ausnahme gemacht wird, auch auf ihre Zugehör.
2    Zugehör sind die beweglichen Sachen, die nach der am Orte üblichen Auffassung oder nach dem klaren Willen des Eigentümers der Hauptsache dauernd für deren Bewirtschaftung, Benutzung oder Verwahrung bestimmt und durch Verbindung, Anpassung oder auf andere Weise in die Beziehung zur Hauptsache gebracht sind, in der sie ihr zu dienen haben.
3    Ist eine Sache Zugehör, so vermag eine vorübergehende Trennung von der Hauptsache ihr diese Eigenschaft nicht zu nehmen.
/5
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 5 - 1 Soweit das Bundesrecht die Geltung kantonalen Rechtes vorbehält, sind die Kantone befugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen oder aufzuheben.
1    Soweit das Bundesrecht die Geltung kantonalen Rechtes vorbehält, sind die Kantone befugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen oder aufzuheben.
2    Wo das Gesetz auf die Übung oder den Ortsgebrauch verweist, gilt das bisherige kantonale Recht als deren Ausdruck, solange nicht eine abweichende Übung nachgewiesen ist.
ZGB, die
Entscheidung über die Anwendung des Art. 12
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 12 - 1 Die gesonderte Pfändung der Zugehör eines Grundstückes ist nur zulässig, wenn der Schuldner und alle aus dem Grundbuche ersichtlichen Berechtigten (Grundpfandeigentümer usw.) damit einverstanden sind.
1    Die gesonderte Pfändung der Zugehör eines Grundstückes ist nur zulässig, wenn der Schuldner und alle aus dem Grundbuche ersichtlichen Berechtigten (Grundpfandeigentümer usw.) damit einverstanden sind.
2    Ist die gesondert gepfändete und verwertete Zugehör im Grundbuch angemerkt, so hat das Betreibungsamt dem Grundbuchamt nach der Verwertung ein Verzeichnis über diese Gegenstände zur Streichung derselben als Zugehör im Grundbuch einzureichen.
VZG für die Betreibungsbehörden
selbst in Anspruch nehmen, weil «die Frage der Zugehöreigenschaft lediglich
die materielle Vorfrage zu der vollstreckungsrechtlichen Hauptfrage darstellt,
ob das der Kognition der Aufsichtsbehörde unterstellte Pfändungsverbot des
Art. 12
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 12 - 1 Die gesonderte Pfändung der Zugehör eines Grundstückes ist nur zulässig, wenn der Schuldner und alle aus dem Grundbuche ersichtlichen Berechtigten (Grundpfandeigentümer usw.) damit einverstanden sind.
1    Die gesonderte Pfändung der Zugehör eines Grundstückes ist nur zulässig, wenn der Schuldner und alle aus dem Grundbuche ersichtlichen Berechtigten (Grundpfandeigentümer usw.) damit einverstanden sind.
2    Ist die gesondert gepfändete und verwertete Zugehör im Grundbuch angemerkt, so hat das Betreibungsamt dem Grundbuchamt nach der Verwertung ein Verzeichnis über diese Gegenstände zur Streichung derselben als Zugehör im Grundbuch einzureichen.
VZG verletzt worden sei», «gleichwie in allen andern Fällen, wo
darüber gestritten wird, ob eine Sache oder ein Recht aus einem im Privat-
oder öffentlichen Recht liegenden Grunde der Pfändung entzogen ist, nicht der
Richter, sondern die Aufsichtsbehörde über den materiellrechtlichen
Präjudizialpunkt urteilen muss». Dieser Ansicht kann jedoch nicht beigestimmt
werden, weil die hier in Frage stehende Vorschrift des Art. 12
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 12 - 1 Die gesonderte Pfändung der Zugehör eines Grundstückes ist nur zulässig, wenn der Schuldner und alle aus dem Grundbuche ersichtlichen Berechtigten (Grundpfandeigentümer usw.) damit einverstanden sind.
1    Die gesonderte Pfändung der Zugehör eines Grundstückes ist nur zulässig, wenn der Schuldner und alle aus dem Grundbuche ersichtlichen Berechtigten (Grundpfandeigentümer usw.) damit einverstanden sind.
2    Ist die gesondert gepfändete und verwertete Zugehör im Grundbuch angemerkt, so hat das Betreibungsamt dem Grundbuchamt nach der Verwertung ein Verzeichnis über diese Gegenstände zur Streichung derselben als Zugehör im Grundbuch einzureichen.
VZG nicht auf
die gleiche Stufe gestellt werden darf wie die Vorschriften über die
Kompetenzstücke, die, zumal aus sozialpolitischen Erwägungen, der Pfändung
grundsätzlich entzogen sind, während Art. 12
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 12 - 1 Die gesonderte Pfändung der Zugehör eines Grundstückes ist nur zulässig, wenn der Schuldner und alle aus dem Grundbuche ersichtlichen Berechtigten (Grundpfandeigentümer usw.) damit einverstanden sind.
1    Die gesonderte Pfändung der Zugehör eines Grundstückes ist nur zulässig, wenn der Schuldner und alle aus dem Grundbuche ersichtlichen Berechtigten (Grundpfandeigentümer usw.) damit einverstanden sind.
2    Ist die gesondert gepfändete und verwertete Zugehör im Grundbuch angemerkt, so hat das Betreibungsamt dem Grundbuchamt nach der Verwertung ein Verzeichnis über diese Gegenstände zur Streichung derselben als Zugehör im Grundbuch einzureichen.
VZG die Pfändung von
Liegenschaftszugehör nicht überhaupt verbietet, sondern nur

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ihre gesonderte Pfändung vom Einverständnis des Schuldners und der
berechtigten Dritten abhängig macht, insbesondere vom Einverständnis der
Grundpfandgläubiger, deren Pfandrecht die Zugehör mitumfasst. Ist die
Zugehöreigenschaft einer beweglichen Sache nicht unbestritten, so wird auch
die Ausdehnung der Grundpfandrechte auf diese Sache in Zweifel gezogen. Eine
solche den Umfang der Grundpfandhaft, also eine Drittansprache betreffende
Streitfrage verdient aber zum Gegenstande des Widerspruchsverfahrens gemacht
und von den Gerichten entschieden zu werden, die auszuschalten hier weder
durch theoretische noch praktische Gründe gerechtfertigt werden könnte. Damit
wird Übereinstimmung mit dem Grundstücksverwertungsverfahren erzielt, wo die
Frage nach der Zugehöreigenschaft ja auch im Lastenbereinigungsverfahren,
auszutragen ist, und zwar sogar dann, wenn keine Grundpfandgläubiger da sind,
sondern nur der Schuldner dies geltend macht. Ist, wie hier, die bewegliche
Sache, auf deren gesonderter Pfändung der betreibende Gläubiger besteht, nicht
als Liegenschaftszugehör im Grundbuch angemerkt, so lässt sich freilich die in
BGE 55 III S. 55 gegebene, auf analoger Anwendung des Art. 10
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 10 - 1 Grundstücke, die im Grundbuch auf einen andern Namen als denjenigen des Schuldners eingetragen sind, dürfen nur gepfändet werden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass entweder:
1    Grundstücke, die im Grundbuch auf einen andern Namen als denjenigen des Schuldners eingetragen sind, dürfen nur gepfändet werden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass entweder:
1  der Schuldner das Eigentum ohne Eintragung im Grundbuch (zufolge Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung, richterlichem Urteil) erworben hat (Art. 656 Abs. 2 ZGB19), oder
2  das Grundstück kraft ehelichen Güterrechts für die Schulden des betriebenen Schuldners haftet, oder
3  der Grundbucheintrag unrichtig ist.
2    In diesen Fällen hat das Betreibungsamt sofort nach der Pfändung das Widerspruchsverfahren einzuleiten.20
VZG beruhende
Anleitung, auf welchem Wege eine gerichtliche Entscheidung provoziert werden
könne, nicht heranziehen. Alsdann führt die Überlegung, dass jede gerichtliche
Entscheidung überflüssig wird, wenn der Schuldner und die dritten Berechtigten
entweder gar nicht auf die Zugehöreigenschaft der streitigen Sache pochen
wollen oder gleichwohl mit deren gesonderter Pfändung einverstanden sind,
dazu, dem betreibenden Gläubiger das Recht zuzugestehen, zunächst vom
Betreibungsamt zu verlangen, dass es jenen Beteiligten zehntägige Fristen zur
Erklärung hierüber ansetze, mit der Androhung, dass sie sich nach unbenutztem
Ablauf dieser Frist der gesonderten Pfändung nicht mehr widersetzen können.
(In diesem Sinne könnte übrigens auch das in BGE 55 III S. 55 vorgezeichnete
Verfahren

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zweckmässig ergänzt werden.) Als Beteiligte sind dabei, neben dem Schuldner
und den Grundpfandgläubigern, auch Dienstbarkeitsberechtigte,
Grundlastberechtigte und mit persönlichen Rechten vorgemerkte zu
berücksichtigen, sofern zu befürchten ist, dass die Liegenschaft für sich
allein nicht mit der bezüglichen Belastung versteigert werden könne und sie
sich daher allfällig mit einer Geldabfindung begnügen müssen, sowie solche
Dienstbarkeitsberechtigte ohne diese Einschränkung, welche auch Anspruch auf
den Gebrauch der streitigen Zugehörsache haben. - Wird innert dieser Frist die
Zugehöreigenschaft geltend gemacht bezw. das Einverständnis mit der
gesonderten Pfändung der betreffenden Sache ausdrücklich verweigert, so kann
für die Bestimmung der Partei, welcher nun Frist zur Klage anzusetzen ist,
ebensowenig wie im Lastenbereinigungsverfahren dem Gewahrsam an der Sache, auf
den die Art. 106 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB223) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
. SchKG abstellen, eine ausschlaggebende Bedeutung
beigelegt werden. Vielmehr bleibt nichts anderes übrig, als dass zu diesem
Behuf die Betreibungsbehörden eine prima-facie-Entscheidung über die
Zugehöreigenschaft treffen, wie dies für die entsprechende Sachlage im
Lastenbereinigungsverfahren durch Ziff. 19 der Anleitung zur VZG ausdrücklich
vorgesehen ist. Sind die Betreibungsbehörden der Ansicht, dass nach dem
Ortsgebrauch oder, beim Fehlen eines solchen, nach der Natur der Sache die
Zugehöreigenschaft gegeben ist, so rechtfertigt es sich, die Klägerrolle dem
betreibenden Gläubiger aufzuerlegen, der die Zugehöreigenschaft bestreitet,
wobei dann die von ihm verlangte Pfändung vorderhand noch nicht, sondern erst
allfällig später im Falle der Gutheissung der Klage zu vollziehen ist.
Gelangen dagegen das Betreibungsamt oder, im Beschwerdeverfahren, die
Aufsichtsbehörden nicht zur Überzeugung, dass die Zugehöreigenschaft gegeben
sei, so soll die verlangte Pfändung ungesäumt vollzogen, gleichzeitig aber
eine zehntägige Frist zur Klage dem Schuldner und den Drittberechtigten
angesetzt werden,

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soweit diese binnen der vorerst ihnen angesetzten Frist die Zugehöreigenschaft
geltend gemacht bezw. ihr Einverständnis mit der gesonderten Pfändung
verweigert haben. Wird Klage nicht erhoben oder vom Gericht abgewiesen, so
wird die gesonderte Pfändung der Zugehör endgültig, während umgekehrt die
Pfändung wieder dahinfällt, wenn die Klage zugesprochen wird.
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz in Anwendung des kantonalen Rechtes
(vgl. Art. 5 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 5 - 1 Soweit das Bundesrecht die Geltung kantonalen Rechtes vorbehält, sind die Kantone befugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen oder aufzuheben.
1    Soweit das Bundesrecht die Geltung kantonalen Rechtes vorbehält, sind die Kantone befugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen oder aufzuheben.
2    Wo das Gesetz auf die Übung oder den Ortsgebrauch verweist, gilt das bisherige kantonale Recht als deren Ausdruck, solange nicht eine abweichende Übung nachgewiesen ist.
ZGB) festgestellt, dass in Baselland Frühtreibkasten
Liegenschaftsbestandteile sind. Ebenso gehen das Betreibungsamt und die
Vorinstanz übereinstimmend davon aus, dass die streitigen Frühbeetfenster zu
Frühtreibkasten gehören welche rein tatsächliche Feststellung, die der
Rekurrent übrigens in seinem Rekurs als zutreffend gelten zu lassen scheint,
das Bundesgericht als richtig hinzunehmen hat (vgl. Art. 81 des Gesetzes über
die Organisation der Bundesrechtspflege). Dass die Frühtreibkasten ohne die
dazu gehörenden Fenster ihren Zweck nicht mehr vollständig erfüllen können,
ist gerichtsnotorisch. Dann liegt es aber nahe, auch diese Fenster als
Liegenschaftszugehör anzusehen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer:
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass in Abänderung des angefochtenen
Entscheides das Betreibungsamt angewiesen wird, im Sinne der Erwägungen
zunächst dem Schuldner und den aus dem Grundbuch ersichtlichen Berechtigten
eine zehntätige Frist zur Erklärung und gegebenenfalls hernach dem Rekurrenten
eine zehntätige Frist zur Klage anzusetzen und im Falle der Gutheissung
derselben die verlangte Pfändung zu vollziehen.