S. 417 / Nr. 65 Familienrecht (d)

BGE 59 II 417

65. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 22. Dezember 1933 i. S.
Marty gegen Waisenamt Schwyz.

Regeste:
Aufhebung der Vormundschaft(Art. 437
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907
CC Art. 437 - 1 I Cantoni disciplinano l'assistenza e le cure successive al ricovero.
1    I Cantoni disciplinano l'assistenza e le cure successive al ricovero.
2    Possono prevedere misure ambulatoriali.
ZGB).- Wenn sich der Bevormundete
seinerzeit der Entmündigung ausdrücklich unterzogen hat, so kann er nachher
nicht mit der blossen Behauptung, es habe nie ein Bevormundungsgrund
bestanden, der Behörde die Beweislast für das Gegenteil zuschieben, sondern
ist selbst beweispflichtig für seine Behauptung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Sowohl im kantonalen Verfahren als auch vor Bundesgericht hat der
Beschwerdeführer behauptet, er sei seinerzeit auf sein eigenes Begehren
bevormundet worden. Es ergibt sich jedoch aus den Akten, dass das Waisenamt
Ingenbohl auf Grund von Art. 370
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907
CC Art. 370 - 1 Chi è capace di discernimento può, in direttive vincolanti, designare i provvedimenti medici ai quali accetta o rifiuta di essere sottoposto nel caso in cui divenga incapace di discernimento.
1    Chi è capace di discernimento può, in direttive vincolanti, designare i provvedimenti medici ai quali accetta o rifiuta di essere sottoposto nel caso in cui divenga incapace di discernimento.
2    Egli può anche designare una persona fisica che discuta i provvedimenti medici con il medico curante e decida in suo nome nel caso in cui divenga incapace di discernimento. Può impartire istruzioni alla persona designata.
3    Può prendere disposizioni alternative per il caso in cui la persona designata non sia idonea a svolgere il compito, non accetti il mandato o lo disdica.
ZGB von Amtes wegen vorgegangen ist. Daran
ändert der Umstand nichts, dass, der Beschwerdeführer sich (ein halbes Jahr
später) mit der Massnahme der Behörde einverstanden erklärt hat. Massgebend
für die Aufhebung der Vormundschaft ist infolgedessen nicht Art. 438
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907
CC Art. 438 - Alle misure restrittive della libertà di movimento in seno all'istituto si applicano per analogia le disposizioni sulla restrizione della libertà di movimento negli istituti di accoglienza o di cura. È fatto salvo il ricorso al giudice.
, sondern
Art. 437
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907
CC Art. 437 - 1 I Cantoni disciplinano l'assistenza e le cure successive al ricovero.
1    I Cantoni disciplinano l'assistenza e le cure successive al ricovero.
2    Possono prevedere misure ambulatoriali.
ZGB. Allerdings hat sich der Beschwerdeführer u. a. auf den
Standpunkt gestellt, es habe überhaupt nie ein gesetzlicher Entmündigungsgrund
bestanden. Wäre das richtig, so müsste die Bevormundung in der Tat aufgehoben
werden (vgl. BGE 43 II 752). Allein in Fällen, wo, wie hier, der Entmündigte
selbst sich der Entmündigung

Seite: 418
ausdrücklich unterzogen hat, kann er nachher nicht mit der blossen Behauptung,
es habe ein Bevormundungsgrund nie bestanden, der Behörde die Beweislast für
das Gegenteil zuschieben, sondern ist selbst beweispflichtig dafür, dass trotz
seiner damaligen Anerkennung ein Bevormundungsgrund wirklich nie bestanden
hat. Der Beschwerdeführer hat sich nicht anheischig gemacht, einen solchen
Beweis zu führen, sondern sich darauf beschränkt, darzutun, dass die Fortdauer
der Vormundschaft ungerechtfertigt sei und dass er schon mehr als 1 Jahr nicht
mehr Anlass zu Klagen gegeben habe. Unter diesen Umständen ist jener Einwand
des Beschwerdeführers ausser Betracht zu lassen und nur zu untersuchen, ob die
Voraussetzungen des Art. 437
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907
CC Art. 437 - 1 I Cantoni disciplinano l'assistenza e le cure successive al ricovero.
1    I Cantoni disciplinano l'assistenza e le cure successive al ricovero.
2    Possono prevedere misure ambulatoriali.
ZGB gegeben seien.
Nun hat die Vorinstanz festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit März 1932
wiederholt vollständig betrunken war. Diese Feststellung ist tatsächlicher
Natur, nicht aktenwidrig und daher für das Bundesgericht verbindlich. Der
Beschwerdeführer selbst vermag übrigens ihre Richtigkeit nicht zu bestreiten,
er versucht lediglich, sie als harmlos erscheinen zu lassen, indem er von
einem gelegentlich «über den Durst getrunkenen Gläschen» spricht. Aus den
Aussagen der von den Vorinstanzen als glaubwürdig erachteten Zeugen geht
indessen hervor, dass der Beschwerdeführer wiederholt von Dritten nach Hause
gebracht werden musste, weil er bis zur Besinnungslosigkeit betrunken war und
sich nicht mehr aufrechthalten konnte. Unter solchen Umständen kann in der Tat
nicht gesagt werden, er habe mindestens ein Jahr lang mit Hinsicht auf den
Bevormundungsgrund nicht mehr Anlass zu Beschwerden gegeben.