S. 417 / Nr. 65 Familienrecht (d)

BGE 59 II 417

65. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 22. Dezember 1933 i. S.
Marty gegen Waisenamt Schwyz.

Regeste:
Aufhebung der Vormundschaft(Art. 437
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 437 - 1 Die Kantone regeln die Nachbetreuung.
1    Die Kantone regeln die Nachbetreuung.
2    Sie können ambulante Massnahmen vorsehen.
ZGB).- Wenn sich der Bevormundete
seinerzeit der Entmündigung ausdrücklich unterzogen hat, so kann er nachher
nicht mit der blossen Behauptung, es habe nie ein Bevormundungsgrund
bestanden, der Behörde die Beweislast für das Gegenteil zuschieben, sondern
ist selbst beweispflichtig für seine Behauptung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Sowohl im kantonalen Verfahren als auch vor Bundesgericht hat der
Beschwerdeführer behauptet, er sei seinerzeit auf sein eigenes Begehren
bevormundet worden. Es ergibt sich jedoch aus den Akten, dass das Waisenamt
Ingenbohl auf Grund von Art. 370
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
1    Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
2    Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
ZGB von Amtes wegen vorgegangen ist. Daran
ändert der Umstand nichts, dass, der Beschwerdeführer sich (ein halbes Jahr
später) mit der Massnahme der Behörde einverstanden erklärt hat. Massgebend
für die Aufhebung der Vormundschaft ist infolgedessen nicht Art. 438
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 438 - Auf Massnahmen, die die Bewegungsfreiheit der betroffenen Personen in der Einrichtung einschränken, sind die Bestimmungen über die Einschränkung der Bewegungsfreiheit in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen sinngemäss anwendbar. Vorbehalten bleibt die Anrufung des Gerichts.
, sondern
Art. 437
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 437 - 1 Die Kantone regeln die Nachbetreuung.
1    Die Kantone regeln die Nachbetreuung.
2    Sie können ambulante Massnahmen vorsehen.
ZGB. Allerdings hat sich der Beschwerdeführer u. a. auf den
Standpunkt gestellt, es habe überhaupt nie ein gesetzlicher Entmündigungsgrund
bestanden. Wäre das richtig, so müsste die Bevormundung in der Tat aufgehoben
werden (vgl. BGE 43 II 752). Allein in Fällen, wo, wie hier, der Entmündigte
selbst sich der Entmündigung

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ausdrücklich unterzogen hat, kann er nachher nicht mit der blossen Behauptung,
es habe ein Bevormundungsgrund nie bestanden, der Behörde die Beweislast für
das Gegenteil zuschieben, sondern ist selbst beweispflichtig dafür, dass trotz
seiner damaligen Anerkennung ein Bevormundungsgrund wirklich nie bestanden
hat. Der Beschwerdeführer hat sich nicht anheischig gemacht, einen solchen
Beweis zu führen, sondern sich darauf beschränkt, darzutun, dass die Fortdauer
der Vormundschaft ungerechtfertigt sei und dass er schon mehr als 1 Jahr nicht
mehr Anlass zu Klagen gegeben habe. Unter diesen Umständen ist jener Einwand
des Beschwerdeführers ausser Betracht zu lassen und nur zu untersuchen, ob die
Voraussetzungen des Art. 437
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 437 - 1 Die Kantone regeln die Nachbetreuung.
1    Die Kantone regeln die Nachbetreuung.
2    Sie können ambulante Massnahmen vorsehen.
ZGB gegeben seien.
Nun hat die Vorinstanz festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit März 1932
wiederholt vollständig betrunken war. Diese Feststellung ist tatsächlicher
Natur, nicht aktenwidrig und daher für das Bundesgericht verbindlich. Der
Beschwerdeführer selbst vermag übrigens ihre Richtigkeit nicht zu bestreiten,
er versucht lediglich, sie als harmlos erscheinen zu lassen, indem er von
einem gelegentlich «über den Durst getrunkenen Gläschen» spricht. Aus den
Aussagen der von den Vorinstanzen als glaubwürdig erachteten Zeugen geht
indessen hervor, dass der Beschwerdeführer wiederholt von Dritten nach Hause
gebracht werden musste, weil er bis zur Besinnungslosigkeit betrunken war und
sich nicht mehr aufrechthalten konnte. Unter solchen Umständen kann in der Tat
nicht gesagt werden, er habe mindestens ein Jahr lang mit Hinsicht auf den
Bevormundungsgrund nicht mehr Anlass zu Beschwerden gegeben.