S. 401 / Nr. 61 Urheberrecht (d)

BGE 59 II 401

61. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 17. Oktober 1933 i. S.
Kollektivgesellschaft J. und W. Kunz gegen Stadtgemeinde Zürich.

Regeste:
Urheberrecht: Ein Stadtplan geniesst urheberrechtlichen Schutz, wenn er eine
eigenartige Geistesschöpfung von individuellem Gepräge darstellt. Art. 1 des
Urheberrechtsgesetzes.
Verjährung der Ansprüche aus Verletzung eines Urbeberrechtes. Art. 44
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
des
Urheberrechtagesetzes in Verbindung mit Art. 60
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
OR

Aus dem Tatbestand:
Die Beklagte hat im Juni 1931 unter dem Titel «Zürich in der Westentasche» ein
Strassenverzeichnis der Stadt Zürich mit einem in 8 Blätter zerlegten
Stadtplan im

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Masstab von ca. 1: 17500 in Schwarz-Weiss-Darstellung erscheinen lassen.
Dieses Vorgehen der Beklagten wurde von der Stadt Zürich, die durch ihr
Vermessungsamt seit Jahren einen im Masstab 1: 15000 gehaltenen farbigen
Verkehrsplan der Stadt nebst einem Strassenverzeichnis herausgibt, als
Verletzung eines ihr zustehenden Urheberrechtes empfunden. Sie erwirkte beim
Einzelrichter im summarischen Verfahren beim Bezirksgericht Zürich ein
einstweiliges Verbot der weiteren Herstellung und des Vertriebes des
Stadtführers und eine vorläufige Beschlagnahme der vorrätigen Exemplare;
ferner reichte sie beim Obergericht des Kantons Zürich Klage auf endgültige
Anordnung dieser Massnahmen ein. Das Obergericht schützte die Klage. In
Abweisung der Berufung der Beklagten bestätigte das Bundesgericht diesen
Entscheid.
Aus den Erwägungen:
1.- Die von der Klägerin behauptete Verletzung eines Urheberrechtes hat in
erster Linie zur Voraussetzung, dass der vom Vermessungsamt herausgegebene
Verkehrsplan überhaupt ein des urheberrechtlichen Schutzes fähiges Werk ist.
Dies ist, im Gegensatz zu der Auffassung der Beklagten, mit der Vorinstanz
unzweifelhaft zu bejahen. Nach der ausdrücklichen Bestimmung des Art. I des
Bundesgesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst
vom 7. Dezember 1922 (im folgenden URG zitiert), fallen unter den Begriff des
schutzfähigen Werkes auch geographische und topographische Darstellungen,
sofern sie wenigstens dem grundlegenden und dem Wesen des Urheberrechtes
immanenten Erfordernis genügen, dass sie als «eigenartige Geistesschöpfungen
von individuellem Gepräge» angesprochen werden können. Der Auffassung der
Vorinstanz, dass nach dem Wortlaut von Art. 1
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt:
1    Dieses Gesetz regelt:
a  den Schutz der Urheber und Urheberinnen von Werken der Literatur und Kunst;
b  den Schutz der ausübenden Künstler und Künstlerinnen, der Hersteller und Herstellerinnen von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen;
c  die Bundesaufsicht über die Verwertungsgesellschaften.
2    Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
URG nur die Schutzfähigkeit von
«kinematographisch oder durch ein verwandtes Verfahren festgehaltenen
Handlungen» vom Vorliegen

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einer «eigenartigen Schöpfung» abhängig gemacht sei, kann nämlich nicht
beigepflichtet werden, wie ein kurzer Überblick über die Entwicklung des
Begriffes des schutzfähigen Werkes einwandfrei dartut.
Unter der Herrschaft des alten URG von 1883 hatten sowohl das Bundesgericht in
seiner Rechtsprechung, wie auch die Literatur für die Frage der
Schutzfähigkeit eines Werkes allgemein darauf abgestellt, ob dieses als das
Erzeugnis einer individuellen Geistestätigkeit des Urhebers, als seine
geistige Schöpfung, bezeichnet werden dürfe (vgl. RÜFENACHT, Das literarische
und künstlerische Urheberrecht in der Schweiz, Bern 1892, S. 45: «Die Werke
der Literatur und Kunst sind Ergebnisse einer individuellen geistigen
Tätigkeit». BGE 25 II S. 971). Und zwar erstreckte sich die Geltung dieses
Kriteriums auch auf die schon in Art. 8 a
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt:
1    Dieses Gesetz regelt:
a  den Schutz der Urheber und Urheberinnen von Werken der Literatur und Kunst;
b  den Schutz der ausübenden Künstler und Künstlerinnen, der Hersteller und Herstellerinnen von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen;
c  die Bundesaufsicht über die Verwertungsgesellschaften.
2    Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
URG dem Gesetz ebenfalls
unterstellten geographischen und topographischen Zeichnungen (RÜFENACHT, op.
cit. S. 43). Diese Auffassungen hatten sich in Anlehnung an die von der
deutschen Rechtswissenschaft, und zwar sowohl für das alte Gesetz von 1870,
wie auch das revidierte von 1901, in diesem Sinne entwickelten Lehren
herausgebildet. Bezüglich des allen Gesetzes hatte beispielsweise STENGLEIN in
seinem Werke «Die Reichsgesetze zum Schutz des gewerblichen Eigentums, Berlin
1898» die Schutzfähigkeit vom Vorliegen eines Produktes eigener geistiger
Tätigkeit abhängig gemacht (S. 2 § 1 Anm. 2), und hinsichtlich der im Gesetz
ebenfalls genannten geographischen und topographischen Zeichnungen erwähnt,
dass auch diese Ausdruck eines selbständigen Gedankens sein müssten (S. 28 §
43, Anm. 2). Und ähnlich führt GOLDBAUM in. seinem Kommentar zum geltenden
deutschen Urheberrecht von 1901 (2. Aufl. Berlin 1927) aus, dass für die
Schutzfähigkeit ein neues Erzeugnis individueller geistiger Tätigkeit
vorliegen müsse (S. 19/20) und dass die Abbildungen wissenschaftlicher oder
technischer Art, zu denen auch die geographischen und topographischen
Zeichnungen zu zählen seien,

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ebenfalls Erzeugnisse einer selbständigen schaffenden Geistestätigkeit sein
müssten (S. 32; ähnlich ALLFELD, das Urheberrecht an Werken der Literatur und
Tonkunst, München 1928, S. 26, 31, 61/63; ELSTER., Urheber-, Erfinder- usw.
Recht, 1928, S. 86).
Dafür, dass für das schweizerische Rechtsgebiet anlässlich der Revision von
1922 an diesen bis anhin allgemein anerkannten Grundsätzen etwas habe geändert
werden wollen, fehlt jeder Anhaltspunkt. Es ist im Gegenteil der Literatur und
Rechtsprechung auch zum geltenden Gesetz zu entnehmen, dass an den früheren
Anschauungen festgehalten worden ist. So führt CHAMOREL in seiner Arbeit «La
révision de la loi fédérale sur la propriété littéraire et artistique,
Lausanne 1918», auf S. 14 aus: «Ainsi l'objet du droit d'auteur sera toute
création originale de l'esprit, manifestée par un écrit, par des sons
musicaux, par des représentations figuratives, ainsi des dessins, gravures,
photographies etc.» Und der Kassationshof des Bundesgerichtes hat in einem
Entscheid vom Jahre 1931 (BGE 57 I S. 68) das Vorliegen «einer neuen,
originellen geistigen Idee» als Kriterium für die urheberrechtliche
Schutzfähigkeit eines Erzeugnisses bezeichnet.
Wenn das URG das Erfordernis der eigenartigen Schöpfung bei den
kinematographisch oder durch ein ähnliches Verfahren festgehaltenen Handlungen
auch besonders erwähnt, so darf angesichts der gesamten Entwicklungslinie des
Begriffes des schutzfähigen Werkes daraus doch keineswegs der Schluss gezogen
werden, damit habe hinsichtlich aller übrigen dem Gesetz unterstellten Werke
auf diese Eigenschaft verzichtet werden wollen. Der Grund für diese scheinbare
redaktionelle Unebenheit ist darin zu suchen, dass in Anlehnung an Art. 14 der
revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst
von 1886/1908 das von Anfang an als Film geschaffene Werk, das als solches
schon ein Originalwerk ist, der blossen

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kinematographischen Wiedergabe oder Bearbeitung eines bereits bestehenden
Werkes, z. B. eines Romans, eines Dramas usw., die in Art. 4 Ziffer 2
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 4 Sammelwerke - 1 Sammlungen sind selbständig geschützt, sofern es sich bezüglich Auswahl oder Anordnung um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt.
1    Sammlungen sind selbständig geschützt, sofern es sich bezüglich Auswahl oder Anordnung um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt.
2    Der Schutz von in das Sammelwerk aufgenommenen Werken bleibt vorbehalten.
URG
ihrerseits ebenfalls erwähnt ist, gegenübergestellt werden sollte (vgl.
Bericht zu dem 1. Vorentwurf zum rev. URG S. 13, ad B; Botschaft des
Bundesrates zum rev. URG S. 20 Ziffer 5). Andere, über diese blosse
Gegenüberstellung von Originalwerk und kinematographischer Bearbeitung
hinausgehende Schlüsse aber dürfen aus der Ausdrucksweise des Gesetzes nicht
abgeleitet werden.
Dagegen ist zu betonen, dass an das Mass der geistigen Tätigkeit keine hohen
Anforderungen gestellt werden sondern dass schon beim Vorliegen eines äusserst
geringen Grades von selbständiger geistiger Tätigkeit der urheberrechtliche
Schutz gewährt wird, der einer blossen Kopie versagt bleibt (GOLDBAUM, op.
cit. S. 20; ALLFEELD. D S. 33). Dies wird wohl am deutlichsten durch den
Umstand illustriert, dass geographische und topographische Darstellungen
überhaupt als schutzfähig erklärt werden. Denn in den wenigsten Fällen wird
der Hersteller einer Karte, eines Stadtplanes usw. in der Lage sein, selber
zuverlässige Messungen zur Schaffung trigonometrischer Grundlagen zu machen;
er wird eben abstellen auf die bereits bestehenden Kartenwerke, die auf Grund
der Vermessungen des eidgenössischen topographischen Amtes erstellt worden
sind - wozu er allerdings der Erlaubnis des Inhabers des Urheberrechtes an
diesen bedarf. Seine eigene Idee, auf Grund deren sein Werk sich über das
Niveau einer blossen ungeschützten Kopie erhebt, wird dann auf dem Gebiete der
eigentlichen Kartographie, in der Ausgestaltung der Karte, zu suchen sein.
Zieht man für den vorliegenden Fall nun in Betracht, dass nach den
tatsächlichen und daher für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der
Vorinstanz die Klägerin ihren Verkehrsplan sogar auf Grund eigener
Vermessungen hergestellt hat, so steht die Schutzfähigkeit des Werkes ausser
allem Zweifel. Abgesehen davon ist

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der Vorinstanz auch darin beizupflichten, dass die ganze Anordnung des Planes,
die Wahl der Farbtöne, die zur Erhöhung der Übersichtlichkeit den übrigen
Masstab überschreitende Breite der Strasseneinzeichnung usw., als
schöpferische Ideen zu bewerten sind...
6.- Damit bleibt einzig noch die von der Beklagten heute, wie schon im
kantonalen Verfahren, erhobene Einrede der Verjährung zu prüfen übrig.
Massgebend für den Beginn der Verjährungsfrist ist, da nach Art. 44
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 44 Verwertungspflicht - Die Verwertungsgesellschaften sind gegenüber den Rechtsinhabern und -inhaberinnen verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen.
URG die
zivilrechtliche Haftbarkeit aus der Übertretung dieses Gesetzes sich nach den
allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes richtet, der Zeitpunkt, in
dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Schädigers
erhalten hat. Diesbezüglich hat die Vorinstanz für das Bundesgericht
verbindlich festgestellt, dass die Klägerin frühestens am 17. Juni 1931 von
dem beanstandeten Plan Kenntnis erhalten hat. Ob nun die Verjährungsfrist nur
ein Jahr beträgt gemäss Art. 44
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 44 Verwertungspflicht - Die Verwertungsgesellschaften sind gegenüber den Rechtsinhabern und -inhaberinnen verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen.
URG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
OR, oder
ob sie, in Anwendung von Art. 60 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
OR, auf 3 Jahre erstreckt wird,
entsprechend der in Art. 51
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 51 - 1 Soweit es ihnen zuzumuten ist, müssen die Werknutzer und -nutzerinnen den Verwertungsgesellschaften alle Auskünfte, welche diese für die Gestaltung und die Anwendung der Tarife sowie für die Verteilung des Erlöses benötigen, in einer Form erteilen, die dem Stand der Technik entspricht und eine automatische Datenverarbeitung zulässt.52
1    Soweit es ihnen zuzumuten ist, müssen die Werknutzer und -nutzerinnen den Verwertungsgesellschaften alle Auskünfte, welche diese für die Gestaltung und die Anwendung der Tarife sowie für die Verteilung des Erlöses benötigen, in einer Form erteilen, die dem Stand der Technik entspricht und eine automatische Datenverarbeitung zulässt.52
1bis    Verwertungsgesellschaften sind berechtigt, die nach diesem Artikel erhaltenen Auskünfte untereinander auszutauschen, soweit dies zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich ist.53
2    Die Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet, Geschäftsgeheimnisse zu wahren.
URG für die strafrechtliche Verfolgbarkeit
aufgestellten Verjährungsfrist, kann dahingestellt bleiben: Selbst bei Annahme
der einjährigen Frist des Art. 60 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
OR hätte die Klägerin eine
rechtzeitige Unterbrechung der Verjährung vorgenommen dadurch, dass sie am 11.
Mai 1932 beim Einzelrichter im summarischen Verfahren die mit der vorliegenden
Klage geltend gemachten Rechtsbegehren gestellt hat. Wie nämlich das
Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung festgestellt hat, ist der Begriff
der verjährungsunterbrechenden Klage im Sinne von Art. 135 Ziff. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 135 - Die Verjährung wird unterbrochen:
1  durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;
2  durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
OR aus dem
Bundesrecht zu gewinnen, weil eben dadurch die Existenz oder Nichtexistenz
eines Anspruches des eidgenössischen Rechtes bestimmt wird, und demgemäss hat
es als Klageerhebung diejenige prozesseinleitende oder prozessvorbereitende
Handlung bezeichnet, mit der zum ersten Male für einen

Seite: 407
Anspruch der Schutz des Richters in bestimmter Form angerufen wird (BGE 55 II
S. 312
und dort zitierte frühere Entscheidungen; OSER-SCHÖNENBERGER, Anm. 10
zu Art. 135
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 135 - Die Verjährung wird unterbrochen:
1  durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;
2  durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
OR). Damit wird nicht in die Befugnis des kantonalen
Prozessrechtes eingegriffen, die Zulässigkeit der Klageerhebung im
prozessualen Sinne abhängig zu machen von der Vornahme gewisser vorbereitender
Handlungen, die an sich ausserhalb des Prozesses stehen, wie die Durchführung
eines Vermittlungsverfahrens vor einem Friedensrichter, die Zustellung eines
Zahlungsbefehls oder eines Rechtsbots, sondern das Bundesrecht schreibt
lediglich vor, dass der kantonale Richter diese vor der prozessualen
Klageeinleitung liegenden Handlungen für die Frage der Verjährung als
Klageerhebung im Sinne des Art. 135 Ziff. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 135 - Die Verjährung wird unterbrochen:
1  durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;
2  durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
OR zu behandeln habe. Der Gedanke,
der dieser im Interesse einer einheitlichen Rechtspflege getroffenen Auslegung
zu Grunde hegt, ist dabei offenbar der, dass der Begriff der
verjährungsunterbrechenden Klageerhebung weit zu fassen sei.
Diesem bundesrechtlichen Begriff der Klageerhebung hat die Vorinstanz Rechnung
getragen, wenn sie die Einleitung des summarischen Verfahrens vor dem
Einzelrichter als genügend erachtete, um die Verjährung zu unterbrechen. Sie
ist dabei allerdings über den vorstehend entwickelten Grundsatz, dass eine vom
kantonalen Prozessrecht als notwendig vorgeschriebene Handlung bundesrechtlich
als Klageerhebung zu gelten habe, noch hinausgegangen, indem sie diese Wirkung
auch einer rein fakultativen Rechtsvorkehr zugebilligt hat, nämlich der
vorsorglichen Anrufung des Einzelrichters vor der Vornahme der obligatorischen
Einleitungshandlungen. für die Beschreitung des ordentlichen Prozessweges.
Hiegegen ist jedoch, zum mindesten vom Standpunkt des Bundesrechtes aus,
nichts einzuwenden. Vergleicht man nämlich die Rechtsbegehren der Klägerin im
summarischen und im ordentlichen Verfahren, so erweist es sich, dass sie sich
inhaltlich vollkommen decken. Er ist also mit der

Seite: 408
Anhebung des summarischen Verfahrens die Forderung, für die die Verjährung
lief, geltend gemacht, und nicht nur irgendeine andere vorsorgliche Massnahme
zur Sicherung des in Frage stehenden Anspruchs getroffen worden, wie z. B. ein
Augenschein oder eine Expertise zum ewigen Gedächtnis, die lediglich
beweissichernden Charakter haben aber nicht eine Geltendmachung des Anspruchs
als solchen in sich schliessen (OSER-SCHÖNENBERGER, Anm. 8 zu Art. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
1    Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2    Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
35 OR).