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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 853 |
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| Ist die Schuldbriefforderung getilgt, so kann der Schuldner vom Gläubiger verlangen, dass dieser: | ||||||
| der Übertragung des Register-Schuldbriefs auf den Namen des Schuldners zustimmt; oder | ||||||
| den Pfandtitel des Papier-Schuldbriefs unentkräftet herausgibt. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 853 |
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| Ist die Schuldbriefforderung getilgt, so kann der Schuldner vom Gläubiger verlangen, dass dieser: | ||||||
| der Übertragung des Register-Schuldbriefs auf den Namen des Schuldners zustimmt; oder | ||||||
| den Pfandtitel des Papier-Schuldbriefs unentkräftet herausgibt. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 5 |
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| Soweit das Bundesrecht die Geltung kantonalen Rechtes vorbehält, sind die Kantone befugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen oder aufzuheben. | ||||||
| Wo das Gesetz auf die Übung oder den Ortsgebrauch verweist, gilt das bisherige kantonale Recht als deren Ausdruck, solange nicht eine abweichende Übung nachgewiesen ist. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 818 |
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| Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit: | ||||||
| für die Kapitalforderung; | ||||||
| für die Kosten der Betreibung und die Verzugszinse; | ||||||
| für drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstag laufenden Zins; beim Schuldbrief sind nur die tatsächlich geschuldeten Zinsen pfandgesichert. | ||||||
| Der ursprünglich vereinbarte Zins darf nicht zum Nachteil nachgehender Grundpfandgläubiger über fünf vom Hundert erhöht werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 853 |
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| Ist die Schuldbriefforderung getilgt, so kann der Schuldner vom Gläubiger verlangen, dass dieser: | ||||||
| der Übertragung des Register-Schuldbriefs auf den Namen des Schuldners zustimmt; oder | ||||||
| den Pfandtitel des Papier-Schuldbriefs unentkräftet herausgibt. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 22 |
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| Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht. | ||||||
| Das Bürgerrecht wird durch das öffentliche Recht bestimmt. | ||||||
| Wenn einer Person das Bürgerrecht an mehreren Orten zusteht, so ist für ihre Heimatangehörigkeit der Ort entscheidend, wo sie zugleich ihren Wohnsitz hat oder zuletzt gehabt hat, und mangels eines solchen Wohnsitzes der Ort, dessen Bürgerrecht von ihr oder ihren Vorfahren zuletzt erworben worden ist. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 853 |
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| Ist die Schuldbriefforderung getilgt, so kann der Schuldner vom Gläubiger verlangen, dass dieser: | ||||||
| der Übertragung des Register-Schuldbriefs auf den Namen des Schuldners zustimmt; oder | ||||||
| den Pfandtitel des Papier-Schuldbriefs unentkräftet herausgibt. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 853 |
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| Ist die Schuldbriefforderung getilgt, so kann der Schuldner vom Gläubiger verlangen, dass dieser: | ||||||
| der Übertragung des Register-Schuldbriefs auf den Namen des Schuldners zustimmt; oder | ||||||
| den Pfandtitel des Papier-Schuldbriefs unentkräftet herausgibt. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 853 |
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| Ist die Schuldbriefforderung getilgt, so kann der Schuldner vom Gläubiger verlangen, dass dieser: | ||||||
| der Übertragung des Register-Schuldbriefs auf den Namen des Schuldners zustimmt; oder | ||||||
| den Pfandtitel des Papier-Schuldbriefs unentkräftet herausgibt. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 863 |
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| Die Schuldbriefforderung kann nur in Verbindung mit dem Besitz des Pfandtitels veräussert, verpfändet oder überhaupt geltend gemacht werden. | ||||||
| Vorbehalten bleibt die Geltendmachung der Forderung in den Fällen, in denen der Titel für kraftlos erklärt wird oder noch gar nicht ausgestellt worden ist. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 22 |
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| Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht. | ||||||
| Das Bürgerrecht wird durch das öffentliche Recht bestimmt. | ||||||
| Wenn einer Person das Bürgerrecht an mehreren Orten zusteht, so ist für ihre Heimatangehörigkeit der Ort entscheidend, wo sie zugleich ihren Wohnsitz hat oder zuletzt gehabt hat, und mangels eines solchen Wohnsitzes der Ort, dessen Bürgerrecht von ihr oder ihren Vorfahren zuletzt erworben worden ist. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 853 |
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| Ist die Schuldbriefforderung getilgt, so kann der Schuldner vom Gläubiger verlangen, dass dieser: | ||||||
| der Übertragung des Register-Schuldbriefs auf den Namen des Schuldners zustimmt; oder | ||||||
| den Pfandtitel des Papier-Schuldbriefs unentkräftet herausgibt. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 818 |
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| Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit: | ||||||
| für die Kapitalforderung; | ||||||
| für die Kosten der Betreibung und die Verzugszinse; | ||||||
| für drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstag laufenden Zins; beim Schuldbrief sind nur die tatsächlich geschuldeten Zinsen pfandgesichert. | ||||||
| Der ursprünglich vereinbarte Zins darf nicht zum Nachteil nachgehender Grundpfandgläubiger über fünf vom Hundert erhöht werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 818 |
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| Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit: | ||||||
| für die Kapitalforderung; | ||||||
| für die Kosten der Betreibung und die Verzugszinse; | ||||||
| für drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstag laufenden Zins; beim Schuldbrief sind nur die tatsächlich geschuldeten Zinsen pfandgesichert. | ||||||
| Der ursprünglich vereinbarte Zins darf nicht zum Nachteil nachgehender Grundpfandgläubiger über fünf vom Hundert erhöht werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 853 |
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| Ist die Schuldbriefforderung getilgt, so kann der Schuldner vom Gläubiger verlangen, dass dieser: | ||||||
| der Übertragung des Register-Schuldbriefs auf den Namen des Schuldners zustimmt; oder | ||||||
| den Pfandtitel des Papier-Schuldbriefs unentkräftet herausgibt. | ||||||