S. 252 / Nr. 45 Registersachen (d)

BGE 59 I 252

45. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. Oktober 1933 i. S.
Benz gegen Grundbuchamt Schwyz und Justizkommission des Kantons Schwyz.

Regeste:
Einsicht in das Grundbuch und die zugehörigen Belege, Art. 970 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 970 - 1 Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird.
1    Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird.
2    Ohne ein solches Interesse ist jede Person berechtigt, Auskunft über folgende Daten des Hauptbuches zu erhalten:
1  die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung;
2  den Namen und die Identifikation des Eigentümers;
3  die Eigentumsform und das Erwerbsdatum.
3    Der Bundesrat bezeichnet weitere Angaben betreffend Dienstbarkeiten, Grundlasten und Anmerkungen, die ohne das Glaubhaftmachen eines Interesses öffentlich gemacht werden dürfen. Er beachtet dabei den Schutz der Persönlichkeit.
4    Die Einwendung, dass jemand eine Grundbucheintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen.
ZGB.
Interesse an der Einsicht und Glaubhaftmachung desselben.

A. - Albert Benz, Architekt in Luzern, verlangte am 6. April 1933 auf dem
Grundbuchamt Schwyz Einsicht in einen Kaufbrief. Zur Begründung brachte er
vor, er komme im Auftrage eines Bürgers in Brunnen, der sich für die
Liegenschaft interessiere, aber in der Öffentlichkeit nicht mit seinem Namen
genannt werden wolle und deshalb ihn geschickt habe, damit er sich über den
für die Liegenschaft seinerzeit bezahlten Kaufpreis, die daran bestehenden
Rechte und Pflichten usw. informiere; wenn die Information günstig laute,
werde sein Auftraggeber dann mit dem Eigentümer der Liegenschaft in
Kaufsunterhandlungen treten.
Die Einsicht wurde ihm verweigert, weil er das nach Art. 970
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 970 - 1 Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird.
1    Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird.
2    Ohne ein solches Interesse ist jede Person berechtigt, Auskunft über folgende Daten des Hauptbuches zu erhalten:
1  die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung;
2  den Namen und die Identifikation des Eigentümers;
3  die Eigentumsform und das Erwerbsdatum.
3    Der Bundesrat bezeichnet weitere Angaben betreffend Dienstbarkeiten, Grundlasten und Anmerkungen, die ohne das Glaubhaftmachen eines Interesses öffentlich gemacht werden dürfen. Er beachtet dabei den Schutz der Persönlichkeit.
4    Die Einwendung, dass jemand eine Grundbucheintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen.
ZGB erforderliche
Interesse nicht glaubhaft gemacht habe.
B. - Hierüber beschwerte sich der Petent bei der kantonalen Justizkommission
als Aufsichtsbehörde im Grundbuchwesen. Diese schützte in ihrem Entscheid vom
11. Mai 1933 den Standpunkt des Grundbuchamtes und wies die Beschwerde ab.
C. - Ihren Entscheid zog der Beschwerdeführer rechtzeitig an das Bundesgericht
weiter. Er erklärt, es müsse genügen, dass er sich auf dem Grundbuchamt durch
seine Visitenkarte als eidgenössisch diplomierten Architekten ausgewiesen und
den ihm erteilten Auftrag mitgeteilt habe.

Seite: 253
Die kantonale Justizkommission beantragt Abweisung der Beschwerde. Das
eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement schliesst sich in seiner
Vernehmlassung diesem Antrag an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wäre die Absicht, ein Grundstück zu
erwerben, ein an sich zureichendes Interesse, um nach Art. 970
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 970 - 1 Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird.
1    Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird.
2    Ohne ein solches Interesse ist jede Person berechtigt, Auskunft über folgende Daten des Hauptbuches zu erhalten:
1  die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung;
2  den Namen und die Identifikation des Eigentümers;
3  die Eigentumsform und das Erwerbsdatum.
3    Der Bundesrat bezeichnet weitere Angaben betreffend Dienstbarkeiten, Grundlasten und Anmerkungen, die ohne das Glaubhaftmachen eines Interesses öffentlich gemacht werden dürfen. Er beachtet dabei den Schutz der Persönlichkeit.
4    Die Einwendung, dass jemand eine Grundbucheintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen.
ZGB Einsicht in
das Grundbuch und die dazu gehörigen Belege verlangen zu können. Das Interesse
muss aber glaubhaft gemacht werden. Wie das zu geschehen hat, sagen Gesetz und
Grundbuchverordnung nicht. Nichts steht entgegen., dass der Grundbuchbeamte
auf die Versicherungen des Petenten abstellt, sei es, weil er ihn persönlich
als vertrauenswürdig kennt, sei es, weil sich der Petent auf eine Art ausweist
(z.B. als Amtsperson), die das Vertrauen in seine Person sonstwie
rechtfertigt. Dagegen ist der Grundbuchbeamte zweifellos nicht verpflichtet,
einer ihm unbekannten Person schon deswegen Einsicht zu gewähren, weil sie
eine Visitenkarte als Architekt mit sich führt. Ein solcher Petent muss
vielmehr, wie jeder andere, Anhaltspunkte dafür namhaft machen können, dass er
entweder selbst ein Interesse hat oder dass er im Auftrage eines Dritten
handelt, der ein solches Interesse besitzt und daher befugt wäre, persönlich
Einsicht zu nehmen. Das hat der Beschwerdeführer nicht getan; er weigerte sich
sogar, den Namen seines Auftraggebers zu nennen, was nur darin seinen Grund
haben kann, dass er dem Grundbuchamt die pflichtgemässe Verschwiegenheit nicht
zutraute. Wieso aber eine solche Person Anspruch darauf hätte, dass das Amt
seinerseits ihrer blossen Behauptung, sie handle im Auffrage eines Dritten und
dieser Dritte sei Kaufsinteressent, Glauben schenke, ist nicht einzusehen.
Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen.