S. 177 / Nr. 31 Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung) (d)

BGE 59 I 177

31. Abzug aus dem Urteil vom 7. Oktober 1933 i. S. Tobler gegen
Justizkommission des Kantons Schwyz.


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Regeste:
Schiedsgerichtsklausel: Rechtsnatur; die Ungültigkeit des Hauptvertrages
schliesst nicht unmittelbar auch die Ungültigkeit der in ihr aufgenommenen
Schiedsklausel in sich; die Klausel, dass Streitigkeiten aus dem Hauptvertrag
schiedsgerichtlich ausgetragen werden sollen, umfasst im Zweifel auch die
Streitigkeiten über die Gültigkeit des Hauptvertrags und die Einrede der
Simulation.

Aus dem Tatbestand:
Der Rekurrent Tobler hatte durch Vertrag vom 13. April 1926 dem
Rekursbeklagten Blaser in Schwyz seine Erfindungspatente abgetreten. Der
Vertrag enthielt die Klausel: «Zur Behebung allfälliger aus diesem Vertrage
entstehender Differenzen unterwerfen sich die Kontrahenten dem Schiedsspruche
eines Schiedsrichters, der im beidseitigen Einverständnis gewählt wird, und
zwar wird der jeweilige Kantonsgerichtspräsident bestimmt. Als Gerichtsstand
wird ausdrücklich Schwyz bestimmt und haben schiedsrichterliche Handlungen in
Schwyz stattzufinden.»
Am 11. Mai 1931 belangte Tobler die Rekursbeklagten vor dem Bezirksgericht
Schwyz auf Anerkennung seines

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Eigentums an den Patenten mit Folgen. Das Bezirksgericht Schwyz trat aber
unter Berufung auf die Schiedsgerichtsklausel wegen Unzuständigkeit nicht ein.
Es wurde darin von der Justizkommission des Kantons Schwyz geschützt.
Den dagegen eingereichten staatsrechtlichen Rekurs hat das Bundesgericht
abgewiesen, u. a. mit der Begründung:
Im angefochtenen Entscheide hat die Justizkommission keineswegs ausgesprochen,
dass über die von einer Partei bestrittene Zuständigkeit des vertraglichen
Schiedsrichters dieser selbst (und nicht der staatliche Richter) zu befinden
habe. Ebensowenig, dass die fragliche Schiedsklausel, weil mit dem
zivilrechtlichen Rechtsgeschäft, auf das sie sich bezieht, äusserlich zu einer
Einheit verbunden (in derselben Urkunde enthalten) dessen rechtliche Natur
teile und deshalb auch der Streit über ihre Verbindlichkeit (die Zuständigkeit
des Schiedsrichters. soweit sie davon abhängt) als ein materiell- (privat-)
rechtlicher und nicht als prozessrechtlicher erscheine. Vielmehr ist einfach
angenommen worden, dass die allgemeine Unterwerfung unter ein Schiedsgericht
für die Behebung von «Differenzen» (Anständen) die aus einem bestimmten
Rechtsgeschäfte entstehen könnten, wie sie hier von den Parteien vereinbart
worden war, auch den Streit über das gültige Zustandekommen dieses
Rechtsgeschäftes, bezw. das Vorhandensein von Willensmängeln umfasse, die es
unverbindlich machen würden. Die Annahme einer solchen Ungültigkeit könne
daher nicht die Unwirksamkeit auch der Schiedsklausel nach sich ziehen,
sondern Bedeutung nur für die materielle Beurteilung der Klage durch den
Schiedsrichter, die Folge, die dieser von ihm zu geben sei, haben. Dass dies
der wahre Sinn des Entscheides ist, folgt ausser aus dem damit bestätigten
Bescheide der I. Instanz, des Bezirksgerichtes unzweideutig auch aus der
Beschwerdeantwort der Justizkommission, die, weil mit den Erwägungen des
angefochtenen

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Entscheides nicht in Widerspruch stehend, zu dessen Erläuterung
mitherangezogen werden darf.
So verstanden ist aber der Entscheid auch in diesem Punkt nicht anfechtbar.
Nach der geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes selbst ist die
Schiedsklausel ein Vertrag nicht zivilrechtlichen, sondern prozessrechtlichen
Inhaltes (BGE 41 II 537 Erw. 2). Selbst wenn sie mit dem zivilrechtlichen
Hauptvertrag, auf den sie sich bezieht, in einer Urkunde zusammengefasst ist
und so äusserlich als Bestandteil des letzteren erscheint, stellt sie sich
infolgedessen doch nicht bloss als eine Einzelbestimmung desselben, sondern
als eine selbständige Abrede besonderer Art dar. Danach kann aber auch die
Ungültigkeit des Hauptvertrages richtigerweise nicht ohne weiteres diejenige
des Schiedsvertrages nach sich ziehen, sondern nur dann, wenn die
Ungültigkeitsgründe den Haupt- und den Schiedsvertrag zugleich treffen (so z.
B. wenn eine Partei die Vertragsurkunde im Zustande der Urteilsunfähigkeit
unterzeichnet hat oder widerrechtlich zu deren Unterzeichnung gezwungen ist).
Im vorliegenden Falle kann aber die Einwendung, der Vertrag vom 13. April 1926
sei nur ein Scheingeschäft, bloss den Hauptvertrag betreffen, und dasselbe
trifft für die Einreden aus Art. 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
, 21
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 21 - 1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
1    Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
2    Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages.
, 23
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 23 - Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.
/24
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
und 28
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 28 - 1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
1    Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
2    Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen.
OR zu, indem auch sie
nach der dafür gegebenen Begründung sich nur auf Willensmängel beziehen,
welche denn. Hauptgeschäfte (betreffend Patentabtretung) anhaften würden. Es
ist ferner nicht willkürlich, wenn das Bezirksgericht Schwyz und mit ihm die
Justizkommission angenommen habe, die Klausel «zur Behebung allfälliger
Differenzen aus diesem Vertrage (vom 13. April 1926) unterwerfen sich die
Kontrahenten dem Schiedsspruch...» umfasse inhaltlich auch den Streit über die
Gültigkeit des Hauptvertrages.
Das Bundesgericht hat für die Prorogationsklausel (Vereinbarung der
Zuständigkeit eines bestimmten staatlichen Richters an Stelle des sonst
örtlich zuständigen)

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nach beiden Richtungen - Abhängigkeit der Gültigkeit der Klausel von
derjenigen des Hauptvertrages und Geltung derselben auch für den Prozess über
die Rechtsbeständigkeit jenes Vertrages - bereits dieselbe Auffassung
vertreten im Urteil vom 23. Juni 1933 in Sachen Brütsch gegen Krick, in einem
Falle, der die Auslegung von Art. 2 Ziff. 2 des schweizerisch-deutschen
Vollstreckungsabkommens betraf und wo es infolgedessen zu diesen Fragen mit
freier Kognition Stellung zu nehmen hatte (BGE 59 I S. 223 ff). Ebenso schon
früher in dem nicht veröffentlichten Urteile vom 27. Juni 1930 in Sachen
Brönnimann gegen Pfister bei einem interkantonalen Gerichtsstandskonflikt aus
Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV, in dem ihm ebenfalls darüber die freie Kognition zustand. Was für
die Prorogation zutrifft, muss aber auch für die mit einem zivilrechtlichen
Rechtsgeschäft verbundene Abrede gelten, wodurch für Streitigkeiten aus
demselben allgemein die schiedsgerichtliche Erledigung vorgesehen wird. Ein
sachlicher Grund, die beiden Arten prozessualer Vereinbarungen insoweit
verschieden zu behandeln, ist nicht ersichtlich (s. dazu auch KOHLER,
Gesammelte Beiträge zum Zivilprozess S. 178-184).
Ist sogar der Streit über die Gültigkeit des Hauptrechtsgeschäftes als in die
Zuständigkeit des Schiedsrichters fallend zu erachten. so muss dies aber noch
vielmehr für die andere Einwendung der Dissimulation angenommen werden, wie
sie hier vom Rekurrenten erhoben wird, nämlich, dass sich unter der im
Vertrage vom 13. April 1926 beurkundeten Abtretung der Patente zu vollem
Eigentum in Wirklichkeit ein blosses Treuhandverhältnis verborgen habe.
Vgl. auch Nr. 32. - Voir aussi no 32.