S. 118 / Nr. 30 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 58 III 118

30. Entscheid vom 20. Juli 1932 i. S. Wyss.

Regeste:
Betreibungs- und Konkursprotokolle, Art. 8
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 8 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.
1    Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.
2    Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig.
3    Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person.
SchKG.
Die Betreibungs- und Konkursbücher sind (im Gegensatz zu den Urkunden) von
Bundesrechts wegen länger als zehn Jahre aufzubewahren.
An den Interessennachweis darf das Amt nicht umso strengere Anforderungen
stellen, auf je weiter zurück Einsicht in Protokolle oder Auszüge aus solchen
verlangt werden. Der Nachweis eines Prozessverhältnisses mit dem Schuldner
genügt in jedem Falle.
Registres des poursuites et des faillites. Art. 8 LP.
Le droit fédéral ordonne que les registres de poursuite et de faillite (par
opposition aux actes de poursuite et de faillite) soient conservés plus de dix
ans.
Si le requérant doit bien justifier de son intérêt à consulter les registres
ou à en demander des extraits, il n'est pas admissible toutefois de rendre
cette justification plus difficile à raison de l'ancienneté de l'inscription.
La preuve que le requérant est en procès avec le débiteur constitue en tout
cas une justification suffisante.
Registri d'esecuzioni e fallimenti' art. 8 LEF.
A differenza di quanto è il caso per gli atti d'esecuzione e di fallimento, il
diritto federale prescrive che i registri delle esecuzioni e dei fallimenti
siano conservati più di 10 anni.
Se l'istante deve giustificare il proprio interesse a compulsare i registri o
a chiederne degli estratti non è però lecito di rendere questa giustificazione
più difficile pel motivo che l'iscrizione è di data remota. In ogni caso la
prova che l'istante ha una causa contro il debitore costituisce una
giustificazione sufficiente.

A. - Arthur Wyss verlangte vom Betreibungsamt Basel-Stadt ein Verzeichnis der
gegen Leonhard Kächele in den Jahren 1914-1915 geführten Betreibungen. Er
stützte das Begehren auf einen Verlustschein und auf

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Ausweise über zwei zwischen ihm und Kächele hängige Ehrbeleidigungs- bezw.
Eigentumsprozesse.
Das Betreibungsamt erklärte, dass in den Jahren 1914-15 keine Verlustscheine
gegen Kächele ausgestellt worden seien, weigerte sich aber, die
Betreibungsregister jener Jahre hervorzusuchen.
B. - Wyss erhob Beschwerde mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei zur
Erstellung des verlangten Verzeichnisses anzuhalten.
Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde durch Entscheid vom 4. Juli
1932 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass es mit dem Interessennachweis zum
vorneherein sehr streng zu nehmen sei, wenn auf so lange Zeit zurück Auskünfte
verlangt werden. Deshalb seien auch nach dem bundesgerichtlichen
Kreisschreiben Nr. 20 wenigstens die Betreibungsbegehren und Korrespondenzen
nur 10 Jahre aufzubewahren. Wo aber wie hier die Auskunft in erster Linie zu
Prozesszwecken erfolgen solle, dürfe vollends auf die Möglichkeit verwiesen
werden, sie auf amtlichem Wege durch das Gericht einholen zu lassen.
C. - Gegen diesen Entscheid rekurrierte Wyss unter Wiederholung des in der
Beschwerde gestellten Antrages rechtzeitig an das Bundesgericht.
Das Schuldbetreibung- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
Der Rekurrent verlangt Auszüge aus den Betreibungsregistern. Mit
Betreibungsurkunden, für welche die Aufbewahrungsfrist im bundesgerichtlichen
Kreisschreiben Nr. 20 vom 20. Februar 1907 geordnet ist, haben Gesuch und
Beschwerde also nichts zu tun.
Dass die Register im Gegensatz zu den Betreibungsurkunden länger als 10 Jahre
aufzubewahren sind, setzt das erwähnte Kreisschreiben als bundesrechtliche
Vorschrift nebenbei voraus. Das Betreibungsamt erklärt hier denn auch nicht
etwa, dass die Register aus den Jahren 1914 und 1915 nicht mehr vorhanden
seien. Jedenfalls so lange,

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als die Pflicht zur Aufbewahrung besteht, müssen aber gestützt auf Art. 8
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 8 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.
1    Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.
2    Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig.
3    Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person.

SchKG auch Auskünfte und Auszüge daraus verlangt werden können. Und zwar
erlaubt das Gesetz nicht, an das nachzuweisende Interesse ums strengere
Anforderungen zu stellen, je weiter die betreffenden Betreibungen zeitlich
zurückliegen. Es muss nur dargetan werden, dass tatsächlich noch ein Interesse
bestehe. Das hat der Rekurrent zum mindesten mit den Ausweisen über die beiden
Prozesse hinreichend getan; denn dass auch weit zurückliegende Betreibungen
für Prozesse eine Rolle spielen können, ist nicht zu verkennen. Eine genaue
Umschreibung dieser Rolle kann dabei nicht gefordert werden. Die Tatsache,
dass sich der Rekurrent über die Prozesse ausgewiesen hat, muss ebensowohl
genügen, wie wenn er geschäftliche Beziehungen mit Kächele dargetan hätte.
Verhält es sich aber so, so braucht er sich auch nicht auf den Umweg über das
Gericht verweisen zu lassen, sondern kann die Auskünfte direkt verlangen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen und das Betreibungsamt Basel-Stadt angehalten,
dem Rekurrenten das verlangte Verzeichnis zu erstellen.