S. 45 / Nr. 5 Bundesrechtliche Abgaben (d)

BGE 58 I 45

5. Urteil vom 16. März 1939 i. s. W. W. gegen Solothurn.

Regeste:
Art. 2 lit. b MStG Die Enthebung von der Militärersatzpflicht tritt auch dann
ein, wenn ein Wehrpflichtiger infolge eines dienstlich erworbenen Leidens nur
vorübergehend von der Militärdienstpflicht enthoben wird.
Wird ein ausserdienstlich erworbenes Leiden durch den Militärdienst so
verschlimmert, dass es früher als es sonst der Fall gewesen wäre, zur
Ausmusterung führt, so tritt die Enthebung von der Militärersatzpflicht für
die Zeit ein, um welche der betreffende Wehrpflichtige nun früher ausgemustert
wird.

A. - Der 1906 geborene Rekurrent hat ohne Beschwerden im Jahre 1928 die
Rekrutenschale und im Jahre 1927 einen Wiederholungskurs bestanden. Im
September 1928 begann er zu Hause am linken Fuss (Plattfuss)

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Schmerzen zu verspüren und sah sich infolgedessen in dem gerade daraufhin
beginnenden Wiederholungskurs (10.-25. September 1928) gezwungen, zur
Entlastung des linken den rechten Fuss vermehrt in Anspruch zu nehmen. Die
Folge davon war, dass auch der rechte, ebenfalls missbildete Fuss schmerzhaft
zu werden begann und der Rekurrent am 9. Oktober 1928 der Eidgenössischen
Militärversicherung überwiesen wurde.
Vom 1. Juni 1930 an verweigerte die Eidg. Militärversicherung jede weitere
Leistung. In der Folge kam dann aber auf Grund eines Gutachtens Dr. Pfähler,
wonach der Rekurrent möglicherweise ohne den Militärdienst die Beschwerden
etwas später bekommen hätte, am 15. Dezember 1931 eine Vereinbarung zustande,
nach der die Versicherung dem Rekurrenten eine einmalige Abfindung von 1600
Fr. auszahlte.
Schon vorher, am 8. November 1929 war der Rekurrent wegen Spreizfuss
hülfsdiensttauglich erklärt worden. Am 17. Juni 1930 hat der Rekurrent um
Enthebung von der Militärersatzpflicht nachgesucht, ist aber durch Entscheid
vom 2. Juli 1930 des solothurnischen Militärdepartements damit abgewiesen
worden, weil das die Dienstuntauglichkeit bedingende Leiden nicht im
Militärdienst erworben oder verschlimmert worden sei.
B. - Dagegen richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Schlüssigkeit des Gutachtens Dr. Pfähler wird mit Recht von keiner Seite
angezweifelt. Es ist deshalb mit diesem anzunehmen, des Rekurrenten Leiden sei
ausserdienstlich entstanden und hätte schliesslich auch von selber zu dessen
Ausmusterung geführt; doch habe mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit der
Militärdienst es soweit verschlimmert, dass die Ausmusterung nun früher als
andernfalls habe vorgenommen werden müssen. Es fragt sich, ob dieser
Tatbestand die Voraussetzungen des

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Art. 2 lit. b
SR 321.0 Codice penale militare del 13 giugno 1927 (CPM)
CPM Art. 2 - 1 È giudicato secondo il presente Codice chiunque commette un crimine o un delitto dopo che il Codice è entrato in vigore.
1    È giudicato secondo il presente Codice chiunque commette un crimine o un delitto dopo che il Codice è entrato in vigore.
2    Il presente Codice si applica anche in caso di crimini o delitti commessi prima della sua entrata in vigore ma giudicati dopo, se più favorevole all'autore.
MStG für die Befreiung von der Ersatzpflicht erfülle.
Art. 2 lit. b
SR 321.0 Codice penale militare del 13 giugno 1927 (CPM)
CPM Art. 2 - 1 È giudicato secondo il presente Codice chiunque commette un crimine o un delitto dopo che il Codice è entrato in vigore.
1    È giudicato secondo il presente Codice chiunque commette un crimine o un delitto dopo che il Codice è entrato in vigore.
2    Il presente Codice si applica anche in caso di crimini o delitti commessi prima della sua entrata in vigore ma giudicati dopo, se più favorevole all'autore.
MStG enthebt d i e Wehrpflichtigen von der Militärersatzpflicht,
welche infolge des Dienstes militäruntauglich geworden sind. Da nach Art. 1
SR 321.0 Codice penale militare del 13 giugno 1927 (CPM)
CPM Art. 1 - Una pena o misura può essere inflitta soltanto per un fatto per cui la legge commina espressamente una pena.

MStG in der ihm gegebenen Auslegung auch der bloss vorübergehend
Dienstuntaugliche für die Dauer seiner Untauglichkeit ersatzpflichtig ist, so
muss richtigerweise auch die Enthebung von der Ersatzpflicht für die Zeit
eintreten, da ein Wehrpflichtiger infolge des Militärdienstes vorübergehend
dienstuntauglich wird. Das gilt vorerst für den Fall, wo ein Wehrpflichtiger
infolge eines dienstlich erworbenen Leidens auf Zeit dispensiert worden ist.
Das gilt aber auch für den Fall, wo - wie hier - ein ausserdienstlich
erworbenes Leiden durch den Militärdienst so verschlimmert wird, dass es
früher als es sonst der Fall gewesen wäre, zur Ausmusterung führt. Denn die
Sachlage ist dieselbe wie da, wo ein Wehrpflichtiger wegen eines dienstlich
erworbenen Leidens auf bestimmte Zeit dispensiert und anschliessend wegen
eines inzwischen ausserdienstlich erworbenen Leidens ausgemustert wird.
Die Eidgenössische Militärversicherung schliesst in diesem Sinne auf Enthebung
des Rekurrenten von der Militärersatzpflicht für die Jahre 1929 und 1930. Da
aber die von ihr vereinbarte Pauschalabfindung auch noch das Jahr 1931
mitumfasst, der Rekurrent also auch noch für dieses Jahr als Militärpatient
behandelt wird, so rechtfertigt sich die Ausdehnung auch der Ersatzbefreiung
auf die Jahre 1929, 1930 und 1931. Für die folgenden Jahre dagegen wird der
Rekurrent den Militärpflichtersatz wieder 7.11 bezahlen haben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der
Beschwerdeführer für die Jahre 1929, 1930 und 1931 von der Militärsteuer
befreit ist. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.