S. 47 / Nr. 8 Obligationenrecht (d)

BGE 57 II 47

8. Urteil der I. Zivilabteilung vom 21. Januar 1931 i. S. Ackle und Kons.
gegen Einwohnergemeinde Aarau.


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Regeste:
Werkhaftung. Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
OR.
Haftung eines Gemeinwesens für einen in einem ihm gehörenden öffentlichen
Gebäude (i. c. Gerichtsgebäude) infolge eines unzweckmässigen Bodenbelages
(Kombination von Marmorplatten und Inlaid) entstandenen Unfall (Ausgleiten auf
einem nicht mit Inlaid belegten Bodenstück).

A. - Die Einwohnergemeinde Aarau ist Eigentümerin des kantonalen
Obergerichtsgebäudes in Aarau. Im Gang dieses Gebäudes ist der Fussboden zu
3/4 mit einem gewichsten und geblochten Linoleum belegt. Ringsum geht ein
unbedeckter Fries aus sog. Baldegger-Marmor-Mosaikplatten. Um von diesem Gang
in das durch eine Türe abgeschlossene Treppenhaus zu gelangen, muss daher ein
65 cm breiter Streifen dieses Plattenbodens überschritten werden. An dieser
Stelle glitt am 20. Februar 1928 der im Jahre 1857 geborene Albert Ackle,
Gemeindeammann in Ueken, der damals genagelte Schuhe trug, aus und stürzte zu
Boden, wobei er sich einen Oberschenkel brach. Ackle hatte an jenem Tage als
Partei vor Obergericht zu erscheinen und war, als der Unfall sich ereignete,
eben im Begriff, nach der Verhandlung das Gebäude wieder zu verlassen. In die
kantonale Krankenanstalt Aarau verbracht starb er daselbst am 2. März 1928.
Schon beim Spitaleintritt wurde bei Ackle laut einem von Spitalarzt Dr.
Steiner an die Schweiz. Unfallversicherungsanstalt Winterthur abgegebenen
Bericht eine leichte Altersbronchitis festgestellt. Weiter wies Ackle einen
grossen rechtsseitigen Leistenbruch auf. Da die Bronchitis schon von Anfang an
als eine ernste Komplikation des Bruches angesehen wurde, musste gleichzeitig
mit der Behandlung des Knochenbruches einer Lungenentzündung möglichst
vorgebeugt werden. Gleichwohl stellte sich dann aber am 26. Februar 1928 eine
solche ein, mit einem Erguss in die Pleurahöhle, die, trotz guter Ausheilung
der

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Operationswunde, den Tod Ackles zur Folge hatte. Bei der Sektion der Leiche
fand sich am rechten Oberarm ein Abszess, der bis tief ins Gewebe reichte und
der vorher übersehen worden war. Obwohl Dr. Steiner mit grosser
Wahrscheinlichkeit, wenn nicht mit Gewissheit annimmt, dass die Infektion des
Gelenkes und vielleicht auch der Pleurahöhle durch Bakterien erfolgt sei, die
vom erwähnten Abszess ins Blut verschleppt worden seien, kommt er zum Schluss,
dass der durch den fraglichen Sturz verursachte Schenkelbruch, welcher
Bettruhe verlangte, die dann ihrerseits zu einer Lungenentzündung geführt
habe, als Todesursache angesehen werden müsse.
B. - Mit der vorliegenden Klage verlangen die Erben des Ackle von der
Einwohnergemeinde Aarau als Eigentümerin des Obergerichtsgebäudes gestützt auf
Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
OR für den ihnen durch den Tod des Verunfallten entstandenen Schaden
einen Betrag von 10000 Fr. nebst 5% Zins seit 20. Februar 1928, weil der
Unfall auf eine mangelhafte Anlage des fraglichen Bodenbelages zurückzuführen
sei.
Das als erste Instanz mit der Beurteilung der Streitsache betraute
Bezirksgericht Brugg ordnete über die Frage der Mangelhaftigkeit des
bezüglichen Bodenbelages eine Zweierexpertise an. Die Experten gelangten zum
Schlusse, dass das Anbringen von Baldegger-Marmor-Mosaikplatten an sich nicht
als gefährlich erachtet werden könne. Doch sei es unzweckmässig und müsse als
technischen Missgriff bezeichnet werden, dass man hier einen Platten- und
einen Linoleumbelag kombiniert habe und dass man insbesondere, wogegen kein
technisches Hindernis im Wege gestanden hätte, den Boden nicht bis ganz zur
fraglichen Türe mit Linoleum belegt habe. Das Begehen gewichster
Baldegger-Platten sei gefährlich. Da nun aber der Linoleumstreifen gewichst
und geblocht werde, so übertrage sich die Wichse an den Schuhsohlen auf diese
Plattenstreifen, welche dann für das Begehen sowohl mit genagelten, wie mit
ungenagelten Schuhen gefährlich werde.

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Auf Begehren der Beklagten wurde die Angelegenheit noch einem Oberexperten
unterbreitet, der sich dahin äusserte, das schmale Friesstück aus
Baldegger-Bodenplatten könne nicht als allgemeingefährlich erachtet werden.
Die fraglichen Platten seien nicht glanzpoliert und könnten daher nicht mit
Glatteis verglichen werden. Das Belegen mit einem Teppich erscheine keineswegs
notwendig, um das Ausgleiten von Personen zu verhüten. Wie aus dem
Pflichtenheft des Hauswartes ersichtlich sei, seien die Bodenplatten
periodisch mit warmem Seifenwasser aufzuwaschen. Es sei zwar anzunehmen, dass
diese durch die Übertragung von Wichse vom Inlaid her etwas schlüpfriger
werden; durch die periodische Aufwaschung sei jedoch eine starke
Wichseübertragung vorsichtig verhütet worden. Derartige Baldegger-Bodenplatten
würden in öffentlichen und privaten Gebäuden oft verwendet.
C. - Mit Urteil vom 20. September 1930 - den Parteien zugestellt am 16.
Oktober 1930 - hat das Obergericht des Kantons Aargau die Klage mehrheitlich
abgewiesen, indem es gestützt auf das Gutachten des Oberexperten die
Mangelhaftigkeit des in Frage stehenden Bodenbelages verneinte und demzufolge
annahm, dass der Sturz entweder auf Unachtsamkeit des Verunfallten, oder aber
auf einen unglücklichen Zufall zurückzuführen sei, wofür die Beklagte nicht
verantwortlich erklärt werden könne.
D. - Hiegegen haben die Kläger am 28. Oktober 1930 die Berufung an das
Bundesgericht erklärt, indem sie erneut um Schutz der Klage im vollen Umfange,
oder aber in einem nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Betrage
ersuchten.
Die Beklagte beantragt die Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Entscheides.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Es ist kein Zweifel, dass der in Frage stehende Bodenbelag einen
Bestandteil des im Eigentum der Beklagten

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stehenden aargauischen Obergerichtsgebäudes darstellt. Die Haftbarkeit der
Beklagten ist daher zu bejahen, wenn dieser Belag als im Sinne von Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
OR
fehlerhaft hergestellt oder mangelhaft unterhalten erachtet werden muss und
der Tod Ackles und demzufolge der den Klägern hieraus entstandene Schaden auf
diese Fehler- bezw. Mangelhaftigkeit zurückzuführen ist.
Ein Fussboden muss dann als mangelhaft bezeichnet werden, wenn er nicht derart
beschaffen ist, dass er von den Leuten, die ihn normalerweise zu begehen
haben, bei Aufwendung der unter den gegebenen Umständen erforderlichen
Aufmerksamkeit ohne Gefahr des Ausgleitens betreten werden kann. Bei Fussböden
öffentlicher Gebäude sind in dieser Hinsicht die Anforderungen besonders hoch
zu stellen; denn solche Gebäude müssen in der Regel von Leuten jeglichen
Standes und Alters, ja bisweilen sogar auch von Gebrechlichen begangen werden.
Solche Böden sind daher, zumal auch im Hinblick auf die Geschäftigkeit, die
meist in derartigen Gebäuden herrscht, nicht nur den mannigfaltigsten Arten
von Schuhwerk anzupassen, sondern sie sind auch so herzustellen und zu
unterhalten, dass sie auch von Leuten, die nur über eine verminderte
körperliche Gewandtheit verfügen, sowie auch ohne Aufwendung besonderer
Aufmerksamkeit gefahrlos betreten werden können.
2. - Es ist eine durch das Bundesgericht nicht überprüfbare Tatfrage, wie der
fragliche Fussboden an der Unfallstelle beschaffen war und in welchem Zustande
er sich am Unfalltage befunden hat. Tatsächlicher Natur sind auch die
Feststellungen., welche konkreten Folgen dieser Zustand bewirkte, bezw. zu
bewirken geeignet war. Ob aber angesichts dieser Umstände der fragliche Boden
als im Sinne von Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
OR fehlerhaft hergestellt bezw. mangelhaft
unterhalten zu erachten, d. h. ob in den gegebenen Verhältnissen ein die
Haftbarkeit des Gebäudeeigentümers begründender Zustand zu erblichen sei, ist
eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei - also

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insbesondere auch ohne an die bezüglichen Meinungsäusserungen der Experten
gebunden zu sein - zu prüfen hat. Hiebei gelangt es nun zu einem andern
Schluss als die Vorinstanz. In beiden Expertengutachten wurde ausgeführt, dass
Bodenplatten der in Frage stehenden Art durch Übertragung von Wichse vom
Inlaid her schlüpfrig werden. Bei dieser Sachlage kann aber angesichts der
Anforderungen, wie sie aus den vorerwähnten Gründen an Fussböden öffentlicher
Gebäude gestellt werden müssen, nicht von einer einwandfreien Anlage die Rede
sein. Dem kann nicht - wie dies die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten des
Oberexperten tut - entgegengehalten werden, dass auch andere Bodenbeläge, wie
z. B. Terrazzo, Parkett, Steinholz u. s. w. ähnliche Eigenschaften besitzen
und dass deshalb allgemein vom Publikum die Aufwendung erhöhter Aufmerksamkeit
verlangt werde könne. Hier steht nicht die Frage der Zweckmässigkeit der
Verwendung von Bodenplatten an sich zur Beurteilung, sondern der Streit dreht
sich darum, ob eine Kombination von Platten und gewichstem Linoleum in der
konkreten Ausführung nicht als unzweckmässig erachtet werden müsse. Das ist
jedoch unbedenklich zu bejahen; denn wenn einer Kombination dieser Art der
vorerwähnte Nachteil anhaftet und sie infolgedessen Gefahren in sich birgt, so
soll eine solche Kombination entweder überhaupt vermieden, oder dann aber so
hergestellt werden, dass die vom Publikum normalerweise zu begehenden
Bodenflächen in vollem Ausmass und nicht nur stückweise mit Linoleum belegt
werden, wodurch eine zufolge von Glättenunterschieden des Bodens bestehende
Gefahr des Ausgleitens zum vorneherein ausgeschlossen wird. Die Vorinstanz hat
daher, da sich diese Anforderung leicht erfüllen lässt und nicht als eine
unangemessene Zumutung erweist, zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des hier in
Frage stehenden Bodens verneint. Allerdings hat der Oberexperte darauf
hingewiesen, dass durch periodische Abwaschungen des Plattenbodens mit warmem
Seifenwasser, wie sie dem

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Hauswart des Obergerichtes vorgeschrieben seien, eine starke Wichseübertragung
auf die Platten verhütet werde. Allein dass dies im vorliegenden Falle in
einer Weise geschehen sei, dass damit jede Gefahr des Ausgleitens behoben
worden wäre, hat die Vorinstanz nicht angenommen; sonst wäre sie nicht dazu
gelangt, die Notwendigkeit der Aufwendung erhöhter Aufmerksamkeit beim
Betreten des streitigen Bodenstückes implicite zu bejahen.
3. - Ist aber ein Mangel festgestellt, so entfällt damit ohne weiteres die von
der Vorinstanz aus dessen angeblichen Nichtvorhandensein abgeleitete
Schlussfolgerung, dass demzufolge der Unfall Ackles entweder auf seine
Unachtsamkeit oder aber auf einen unglücklichen Zufall zurückzuführen sei.
Nachdem der Sturz sich ausgerechnet an der Stelle ereignet hat, wo der Boden
den vorerwähnten Mangel aufwies, wäre es beim Fehlen jeglicher anderweitiger
Anhaltspunkte Sache der Beklagten gewesen darzutun, dass Ackle nicht wegen
dieses Mangels, sondern aus einer andern, von ihr nicht zu vertretenden
Ursache ausgeglitten sei. Hiezu war sie jedoch nicht in der Lage. Ihre
Schadenersatzpflicht ist daher gegeben, da der Kausalzusammenhang zwischen dem
Sturz und dem Tode Ackles nach der von Dr. Steiner geäusserten Auffassung
grundsätzlich als feststehend erachtet werden muss und sich auch als adäquat
erweist. Die Streitsache ist daher zur Feststellung des Schadens - da die
Akten hierüber keinen genügenden Aufschluss geben - an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Hiebei wird auch noch die von der Beklagten aufgeworfene Frage
zu prüfen sein, ob nicht der geschwächte Gesundheitszustand, in dem Ackle sich
damals befunden (das Vorhandensein einer Altersbronchitis, sowie das Bestehen
eines Abszesses am rechten Oberarm) den unglücklichen Krankheitsverlauf in
einer Weise begünstigt habe, dass sich deshalb gemäss Art. 44
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
OR eine
Herabsetzung des von der Beklagten zu ersetzenden Schadens rechtfertige. Mit
Bezug auf die Tatsache des Sturzes selber aber sei nochmals darauf
hingewiesen,

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dass Fussböden öffentlicher Gebäude so hergestellt und unterhalten sein
müssen, dass sie auch von ältern und allenfalls etwas gebrechlichen Leuten
gefahrlos betreten werden können. In dieser Hinsicht kann daher selbst von
einer teilweisen Entlastung der Beklagten nicht die Rede sein, auch wenn
zutreffen sollte, dass die durch den erwähnten Mangel des Bodens bestehende
Sturzgefahr, zufolge der wegen Alters oder Gebrechlichkeit verminderten
Gehsicherheit des Verunfallten, sich als erhöht erwies.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil des Obergerichtes des
Kantons Aargau vom 20. September 1930 aufgehoben und die Angelegenheit zur
neuen Beurteilung im Sinne der Motive an die Vorinstanz zurück gewiesen wird.