S. 388 / Nr. 59 Organisation der Bundesrechtspflege (d)

BGE 57 I 388

59. Urteil vom 18. September 1931 i. S. Kanton Schwyz gegen Bundesrat.


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Regeste:
Entscheid des Bundesrats gemäss Art. 6 des eidgen. Wasserbaupolizeigesetzes,
wodurch die von einem Kanton behauptete «Beteiligung» und Beitragspflicht auch
eines anderen Kantons bei einem auf Grund des genannten Gesetzes ausgeführten
Verbauungswerk verneint und die verlangte Verurteilung des anderen Kantons zu
Beitragsleistungen daher abgelehnt wird. Beschwerde des ersten Kantons dagegen
ans Bundesgericht. Abgrenzung der Beschwerdekompetenzen des Bundesgerichts und
der Bundesversammlung nach Art. 12 Wasserbaupolizeigesetz.

A. - Der Kanton Schwyz hat in den Jahren nach 1910 eine Verbauung der Muota
von oberhalb Muotatal bis zum Vierwaldstättersee vorgenommen. Bei Aufstellung
des endgiltigen Perimeters für den nicht durch die Subventionen des Bundes,
des Kantons und des Bezirks Schwyz gedeckten Teil der Kosten erklärte der
Bezirksrat Schwyz durch Beschluss vom 17. November 1922 auch die Korporation
Uri als Eigentümerin verschiedener im Kanton Uri im Einzugsgebiet der Muota
gelegener Alpen (Ruossalp, Alpeli, Galtenebnet, Seenalp-Hürital, Alp Grund und
Matten) für ein Perimeterkapital von 23000 Fr. beitragspflichtig. Eine dagegen
von der Korporation Uri am 25. November 1922 ergriffene Beschwerde wies der
Regierungsrat von Schwyz durch Entscheid vom 8./24. Oktober 1929 aus einem
formellen Grunde von der Hand.
Am 23. November 1929 erhob hierauf der Regierungsrat von Uri namens dieses
Kantons beim Bundesgericht gemäss Art. 175 Ziff. 2 OG staatsrechtliche Klage
gegen den Kanton Schwyz mit dem Antrag auf Aufhebung der

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Verfügungen des Bezirksrates Schwyz und des Regierungsrates von Schwyz vom 17.
November 1922 und 8./24. Oktober 1929. Durch Urteil vom 28. Februar 1930 trat
das Bundesgericht, nach vorangegangenem Meinungsaustausch mit dem Bundesrat,
auf die Klage nicht ein und überwies die Akten dem Bundesrat als zunächst zur
Entscheidung zuständiger Behörde.
Der Bundesrat hat alsdann die Angelegenheit materiell behandelt und durch
Beschluss vom 8. April 1931 erkannt:
«1. Die Klage des Kantons Uri wird gutgeheissen; dieser Kanton ist nicht zu
einer Beitragsleistung, an die Muotaverbauung verpflichtet.
2. Die Verfügungen des Bezirksrates Schwyz vom 17. November 1922 und der
Beschluss der Regierung des Kantons Schwyz vom 8./24. Oktober 1929 betreffend
Einbeziehung von auf urnerischem Gebiet gelegenen Alpen der Korporation Uri in
den Pflichtenkreis der Muotaverbauung werden aufgehoben.»
Der Beschluss geht davon aus, dass nicht eine Beschwerde gegen kantonale
Verfügungen, sondern eine selbständige Klage in einer staatsrechtlichen
Streitigkeit zwischen Kantonen vorliege, deren Anhängigmachung an keine Frist
gebunden sei. Nach dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetz habe der Kanton,
der behaupte, dass bei einer unter das Gesetz fallenden Verbauung auch ein
anderer Kanton bezw. dort gelegenes Grundeigentum interessiert sei, sich
zunächst an die Behörden dieses anderen Kantons und beim Scheitern einer
gütlichen Verständigung an die zuständige Bundesbehörde zu wenden. Das
Vorgehen des Bezirksrates Schwyz, der statt dessen einseitig von sich aus
jenseits der Kantonsgrenze gelegenen Grundstücken eine Beitragspflicht
auferlegt habe, sei demnach unzulässig gewesen. Es verletze das erwähnte
Bundesgesetz und greife in die Hoheitsrechte eines anderen Kantons ein, da die
Erhebung von Perimeterbeiträgen ein hoheitlicher Akt sei und die Hoheit eines
Kantons nicht über das Kantonsgebiet hinausreiche. Nachdem die

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schwyzerischen Behörden auf der Beitragspflicht der Korporation Uri beharrten
und der Kanton Uri eine solche Beitragsleistung ablehne, liege ein Anstand im
Sinne von Art. 6 Wasserbaupolizeigesetz vor, über den der Bundesrat zu
entscheiden habe. Sachlich müsse die Entscheidung zu Gunsten des Kantons Uri
ausfallen, weil die nach der angeführten Gesetzesvorschrift für die
Beitragspflicht auch urnerischen Grundeigentums erforderliche Voraussetzung,
nämlich ein unzweifelhaft wesentliches Interesse an dem Verbauungswerk, nicht
erfüllt sei. Der blosse indirekte Vorteil, der sich daraus ergebe, dass durch
die Verbauung auch die Muotataler Strasse geschützt werde und diese Strasse
für die Bewirtschaftung der fraglichen Alpen (in übrigens bestrittenem Masse)
ebenfalls benützt werde, genüge für die Annahme jener Voraussetzung noch
nicht. Tatsächlich habe denn auch der Kanton Schwyz die Muotaverbauung in
Angriff genommen und durch die Annahme des Bundesbeitrages im Jahre 1910 die
Pflicht zur Ausführung und zum Unterhalt dieses Bauwerkes übernommen, ohne
dass damals irgendwie ein Interesse des Kantons Uri an dem Unternehmen
behauptet und geltend gemacht worden wäre. Erst weit später bei der
Aufstellung des Perimeters durch den Bezirksrat Schwyz sei man auf diesen
Gedanken gekommen.
B. - Gegen diesen Beschluss des Bundesrates richtet sich die vorliegende auf
Art. 12 des eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetzes gestützte Beschwerde des
Kantons Schwyz, mit der beantragt wird, der genannte Beschluss sei aufzuheben
und auf die Klage des Kantons Uri nicht einzutreten, eventuell die Klage
abzuweisen und zu erkennen, dass die Korporation Uri in dem durch Beschluss
des Bezirksrates Schwyz vom 17. November 1922 festgesetzten Masse an die
Muotaverbauung beitragspflichtig sei. Es wird daran festgehalten, dass die
Klage des Kantons Uri schon wegen Fristversäumnis von der Hand hätte gewiesen
werden müssen. Der Hinweis darauf, dass für staatsrechtliche Klagen i. S. von
Art. 175 Ziff. 2 , Art. 177 OG

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die Frist des Art. 178 Ziff. 3 ebenda nicht gelte, sei nicht schlüssig. Denn
hier handle es sich nicht um eine solche Klage, was schon daraus hervorgehe,
dass die Beurteilung in erster Instanz nicht, wie Art. 175 Ziff. 2 OG es
voraussetze, dem Bundesgericht sondern einer anderen Bundesbehörde zukomme.
Für die Annahme eines Anstandes nach Art. 6 Wasserbaupolizeigesetz wie einer
staatsrechtlichen Streitigkeit gemäss Art. 175 Ziff. 2 OG wäre zudem
erforderlich gewesen, dass der Kanton Uri zunächst an die zur Vertretung des
Kantons Schwyz berufene Behörde, den Regierungsrat gelangt wäre, um eine
Einigung über die Frage der Beitragspflicht herbeizuführen. Erst wenn er
darauf vom schwyzerischen Regierungsrat einen abschlägigen Bescheid erhalten,
hätte er den Anstand den Bundesbehörden unterbreiten können. Solche
Verhandlungen seien aber vom Kanton Uri nie eingeleitet worden. Vielmehr habe
er den Kanton Schwyz einfach mit einer Klage «überfallen». Auch die Einrede
fehlender Passivlegitimation der Schwyzer Regierung sei demnach vom Bundesrat
zu Unrecht abgelehnt worden. Eventuell müsste der Entscheid jedenfalls
materiell zu Gunsten des Kantons Schwyz abgeändert werden, da das
Vorhandensein eines wesentlichen Interesses auch des Kantons Uri, bezw. des
dort gelegenen zu Beiträgen herangezogenen Grundeigentums an dem
Verbauungswerk aus unzutreffenden Gründen verneint worden sei (was näher
ausgeführt wird).
C. - Der Bundesrat hat beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Nach Art. 5 Abs. 2 des eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetzes ist die
Sorge für Ausführung und Unterhalt der durch Abs. 1 ebenda geforderten
Verbauungen, Eindämmungen und Korrektionen an Gewässern Sache der Kantone, in
deren Gebiet diese Arbeiten fallen. «In Fällen, wo bei derartigen Bauten
unzweifelhaft ein

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wesentliches Interesse mehrerer Kantone in Frage steht, hat, wenn über die
Ausführung und Beitragsleistung unter denselben eine Vereinbarung nicht
erzielt werden kann, der Bundesrat über die daherigen Anstände zu
entscheiden.» (Art. 6.) Gegen Beschlüsse des Bundesrates auf Grund des
genannten Gesetzes «findet der Rekurs an die Bundesversammlung, soweit aber
dieselben die Verlegung der Kosten auf die beteiligten Kantone betreffen, an
das Bundesgericht statt» (Art. 12). Regel ist also die Weiterziehung an die
Bundesversammlung. Nur für die Anfechtung nach einer bestimmten Richtung
bleibt die Anrufung des Richters vorbehalten.
«Verlegung der Kosten auf die Beteiligten» ist die Ausmittlung des
Verhältnisses, in dem mehrere zur Tragung der Kosten eines Unternehmens
verpflichtete Personen oder Verbände an den Gesamtkostenaufwand beizutragen
haben, der Höhe der Beiträge, die ihnen daran auffallen. Nur dies kann gemeint
sein, wenn Art. 12 des Wasserbaupolizeigesetzes «soweit», aber auch nur soweit
gegenüber dem Entscheide des Bundesrates den Richter anzugehen gestattet. Die
Entscheidungsbefugnis des Bundesgerichtes beschränkt sich also auf die
Festsetzung der Kostenanteile der verschiedenen beteiligten Kantone auf Grund
der durch den Bundesrat verbindlich festgestellten «Beteiligung» derselben und
daraus folgenden grundsätzlichen Beitragspflicht. Eine Ueberprüfung und
Abänderung des Entscheides über diese Beteiligung selbst steht ihm nicht zu.
Weder kann es dieselbe, d. h. das dazu erforderliche «unzweifelhaft
wesentliche Interesse» an dem Werk (Art. 6 des Gesetzes) entgegen dem
bundesrätlichen Entscheide verneinen, um einen vom Bundesrat als beteiligt und
beitragspflichtig erklärten Kanton von Beitragsleistungen zu entbinden, noch
sie bejahen, um daraus die Belastung eines Kantons mit Beiträgen herzuleiten,
dem gegenüber der Bundesrat die Annahme einer Beteiligung und Beitragspflicht
abgelehnt hat. Will ein Kanton sich bei der Entscheidung des Bundesrates, über

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diese grundsätzliche Frage nicht beruhigen, so steht ihm dagegen nur der
ordentliche Rechtsbehelf des Art. 12, die Weiterziehung an die
Bundesversammlung, zu Gebote. Zu dieser Auslegung führen neben dem Wortlaut
des Gesetzes auch zwingende andere Erwägungen. Das Vorhandensein eines
wesentlichen Interesses auch eines anderen Kantons an dem Verbauungswerk hat
Bedeutung nicht bloss für die Kostenverlegung. Es wird dadurch allgemein die
Pflicht des betreffenden Kantons zur Mitwirkung bei der Ausführung des Werkes
begründet, also insbesondere auch zur Anordnung derjenigen Vorkehren und
Handlungen auf seinem Gebiete, die hiezu erforderlich sind, wie Art. 6 des
Gesetzes unzweideutig zum Ausdruck bringt («wenn über die Ausführung und
Beitragsleistung eine Vereinbarung nicht erzielt werden kann»). Für die
Abgrenzung der Beschwerdekompetenzen des Bundesgerichtes muss aber von dieser
allgemeinen Bedeutung der dahingehenden Feststellung ausgegangen werden. Es
darf nicht darauf abgestellt werden, dass zufällig in einem konkreten Falle,
wie hier, weil das Werk schon ausgeführt ist und ohne Inanspruchnahme von
Gebiet des anderen Kantons ausgeführt werden konnte, praktisch nur noch die
Folge eines Kostenbeitrages in Betracht kommt. Soweit es sich aber um die
sonstigen, weiteren Folgen der Mitwirkungspflicht handelt, ist gegen die
Bejahung dieser Pflicht, d. h. der Beteiligung an dem Werke, durch den
Bundesrat nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes jedenfalls nur der Rekurs an
die Bundesversammlung möglich. Andererseits liegt auf der Hand, dass die
Antwort auf diese grundsätzliche Frage notwendig eine einheitliche sein muss
und sie nicht verschieden, widersprechend gelöst werden kann, jenachdem sie
als Voraussetzung eines Kostenbeitrages oder anderer aus der «Beteiligung»
folgenden Mitwirkungspflichten in Betracht kommt. Jene Gefahr widersprechender
Beschwerdeentscheidungen würde aber geschaffen, wenn die Beschwerde an das
Bundesgericht gegen

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die «Kostenverlegung» auch die Ueberprüfung der grundsätzlichen
Beitragspflicht eines Kantons, d. h. seiner «Beteiligung» an dem Unternehmen
im Sinne von Art. 6 des Gesetzes umfassen würde.
Für die angenommene Beschränkung der richterlichen Kognition spricht
schliesslich auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Der Gesetzesentwurf
des Bundesrates (Bbl. 1876 I 672) enthielt noch keine Vorschriften über
interkantonale Verhältnisse. Dagegen ergänzte dann der Ständerat den Entwurf
in dieser Richtung, indem er in seiner Vorlage unter Art. 4 Abs. 4 eine mit
dem heutigen Art. 6 des Gesetzes wörtlich übereinstimmende Vorschrift aufnahm
und anschliessend in Art. 4 Abs. 5, wie heute Art. 12 des Gesetzes, bestimmte:
«Gegen solche Beschlüsse des Bundesrates findet Rekurs an die
Bundesversammlung, soweit aber dieselben die Verlegung der Kosten auf die
beteiligten Kantone betreffen, an das Bundesgericht statt.» Ferner wurde in
Art. 6 Abs. 1 und 2 entsprechend dem heutigen Art. 11 des Gesetzes vorgesehen,
dass in Fällen, wo Werke von grösserer Bedeutung ungeachtet sorgsamen
Unterhalts durch Naturereignisse zerstört worden sind, neben den
Bundessubventionen an die Wiederherstellung der Bundesrat auch andere daran
wesentlich mitinteressierte Kantone zu verhältnismässigen Beiträgen anhalten
könne. Art. 6 Abs. 3 lautete: «Gegen den Entscheid des Bundesrates bleibt der
Rekurs an die Bundesversammlung vorbehalten, insoweit es sich darum handelt,
im Grundsatze zu bestimmen, ob ein Kanton angehalten werden kann an die Kosten
beizutragen. Insoweit es sich um die Bestimmung der zu leistenden Summen
handelt, findet Rekurs an das Bundesgericht statt» (Bbl. 1877 I 59/60). Der
Bericht der ständerätlichen Kommission, deren Anträgen der Rat hiebei folgte,
bemerkt nach Erörterung der Umstände, die die Heranziehung mehrerer Kantone zu
einem Werke nötig machen und rechtfertigen können, hiezu: «Soweit die
Notwendigkeit eines solchen gemeinschaftlichen Unternehmens bezw.

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das solidare Interesse in Frage steht, glaubte Ihre Kommission den letzten
administrativen Entscheid in die Hände der Bundesversammlung, sobald es sich
aber um die Bemessung und Verteilung der Kosten auf die einzelnen
interessierten Kantone handelt, in diejenigen des Bundesgerichtes legen zu
sollen (Bbl. 1877 I S. 53). Der Nationalrat stimmte den Beschlüssen des
Ständerates materiell zu, nahm aber eine andere Anordnung des Stoffes vor,
wobei Art. 4 Abs. 4 der ständerätlichen Vorlage zum Art. 6 des Gesetzes wurde
und Art. 4 Abs. 5 und Art. 6 Abs. 3 in den heutigen Art. 12 zusammengezogen
wurden, ohne dass damit eine sachliche Abänderung beabsichtigt gewesen wäre
(Bbl. 1877 III 42/3). Könnte über den Sinn des Gesetzes sonst noch ein Zweifel
bestehen, so müsste er durch diese Vorgänge gehoben werden.
Im vorliegenden Falle hat nun der Bundesrat das Vorliegen eines wesentlichen
Interesses auch des Kantons Uri für dort gelegenes Grundeigentum an dem in
Frage stehenden Verbauungswerke und damit einer Beteiligung desselben nach
Art. 6 des Wasserbaupolizeigesetzes verneint. Solange es bei dieser
Feststellung bleibt, ist aber auch für eine Kostenverlegung unter den beiden
Kantonen kein Raum. Eine Abänderung des dahingehenden Entscheides könnte nur
durch die Bundesversammlung erfolgen. Die Beschwerde beim Bundesgericht ist
dazu nicht das geeignete Rechtsmittel. Ist das Bundesgericht zur Ueberprüfung
dieses Entscheides nicht kompetent, so kann es ihm aber auch nicht zukommen,
zu den prozessualen Einwendungen Stellung zu nehmen, welche der Kanton Schwyz
gegen das Eintreten des Bundesrates auf die vom Kanton Uri anhängig gemachte
Klage erhebt (Fristversäumnis, Fehlen eines Anstandes nach Art. 6
Wasserbaupolizeigesetz mangels vorangegangener Verhandlungen zwischen den
beiden Kantonen).
2. - Ob die Anrufung der Bundesversammlung heute noch möglich ist, muss
dahingestellt bleiben. Art. 194 Abs. 3 des revidierten OG, wonach die
Beschwerdefrist

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schon durch die rechtzeitige Erhebung der Beschwerde bei der unzuständigen
Behörde als gewahrt gilt, bezieht sich seinem Wortlaute nach nur auf die
Fälle, wo eine beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde in die Zuständigkeit
des Bundesrates fällt oder umgekehrt. Doch ist es immerhin nicht
ausgeschlossen, die Bestimmung als Ausfluss eines allgemeinen Grundsatzes zu
betrachten, der in analoger Weise auch da angewendet werden darf, wo nicht die
Zuständigkeit des Bundesgerichtes oder Bundesrates, sondern des
Bundesgerichtes oder einer anderen Bundesbehörde als Beschwerdeinstanz in
Frage steht. Es rechtfertigt sich deshalb, die Akten durch Vermittlung des
Bundesrates der Bundesversammlung zu überweisen, damit sie Gelegenheit erhält
sich darüber schlüssig zu machen, ob sie auf Grund dieser weiteren Auslegung
die Angelegenheit an die Hand nehmen will, obgleich bei ihr direkt eine
Beschwerde nicht eingereicht worden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Akten werden in analoger Anwendung von Art. 194 Abs. 3 OG dem Bundesrat
zu Handen der Bundesversammlung übermittelt.