S. 261 / Nr. 43 Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung) (d)

BGE 57 I 261

43. Urteil vom 21. November 1931 i. S. Politische Gemeinde St. Gallen gegen
Schläpfer.

Regeste:
Art. 4
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche.
BV. Die Rechnungen der Verwaltung des Schlachthofes der Stadt St.
Gallen für Gebühren für die Benützung des Schlachthofes, speziell für das
Schlachten und die Fleischschau, sind Verfügungen über öffentlichrechtliche
Verpflichtungen, die nach Art. 80 Abs. 2
SR 281.1 Loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)
LP Art. 80 - 1 Le créancier qui est au bénéfice d'un jugement exécutoire peut requérir du juge la mainlevée définitive de l'opposition.
1    Le créancier qui est au bénéfice d'un jugement exécutoire peut requérir du juge la mainlevée définitive de l'opposition.
2    Sont assimilées à des jugements:
1  les transactions ou reconnaissances passées en justice;
2bis  les décisions des autorités administratives suisses;
3  ...
4  les décisions définitives concernant les frais de contrôle rendues par les organes de contrôle en vertu de l'art. 16, al. 1, de la loi du 17 juin 2005 sur le travail au noir158;
5  dans le domaine de la taxe sur la valeur ajoutée: les décomptes d'impôt et les notifications d'estimation entrés en force par la prescription du droit de taxation, ainsi que les notifications d'estimation entrées en force par la reconnaissance écrite par l'assujetti.
SchKG und Art. 24 litt. b d. st.
gall. EG z. SchKG einen Rechtsöffnungstitel bilden.

A. - Nach Art. 1 der vom Gemeinderat von St. Gallen am 17. Februar 1920
erlassenen, vom Regierungsrat des Kantons
St. Gallen am 27. Februar 1920 genehmigten Verordnung betreffend den
Schlachthof und die Fleischschau besteht für das Schlachten der Schlachtzwang
im Schlachthof. Art. 44 bestimmte die von den Benützern zu bezahlenden
Gebühren. Dieser Tarif ist vom Stadtrat auf Grund einer in der Verordnung
enthaltenen Ermächtigung durch einen neuen vom 20. Dezember 1930/6. Januar
1931 ersetzt worden.
B. - Für die Gebühren stellt die Schlachthofverwaltung dem Pflichtigen
monatlich Rechnungen zu. Diese sind innert 8 Tagen auf der Stadtkasse zu
begleichen, Reklamationen sind innert 8 Tagen bei der Schlachthofverwaltung
anzubringen. Von Anfang 1931 an bezahlte Schläpfer die ihm zugestellten
Gebührenrechnungen nicht. Die Politische Gemeinde
St. Gallen erliess deshalb an ihn

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Zahlungsbefehle und zwar a) am 23. März einen Zahlungsbefehl für die
Rechnungen pro Januar und Februar 1931 im Betrage von 1472 Fr. und 2909 Fr. 80
Cts. und b) am 16. Juli 1931 für die Rechnungen pro März, April, Mai und Juni
im Betrage von 1485 Fr. 25 Cts., 1757 Fr. 35 Cts., 1607 Fr. 40 Cts. und 1908
Fr. 85 Cts. Schläpfer anerkannte von den Rechnungen die Gebühren, die nicht
auf das Schlachten und die Fleischschau fielen, und erhob im übrigen
Rechtsvorschlag.
Daraufhin verlangte die Politische Gemeinde St. Gallen gegen ihn die
definitive Rechtsöffnung. Schläpfer widersetzte sich dem Begehren, und dieses
wurde sowohl vom erstinstanzlichen Rechtsöffnungsrichter als auch am 15.
September 1931 von der kantonalen Rekursinstanz in Betreibungs- und
Konkurssachen (dem Rekursrichter), an die die Gemeinde St. Gallen rekurriert
hatte, abgewiesen. Der Entscheid der kantonalen Rekursinstanz beruht im
wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Bei dem Schlachthofbetrieb handle es
sich um einen kommunalen, öffentlichen Gewerbebetrieb, der sich allerdings
selbst erhalten solle. Eine solche Unternehmung könnte aber auch von Privaten
betrieben werden (OSER, Komm. zum OR, II. Auflage, Art. 61 N. 13). Es
erscheine nun als stossend und allzuweitgehend, wenn man Ansprüche aus dem
kommunalen Schlachthofbetrieb resp. die blosse Rechnungsstellung aus diesem
Betriebe den über öffentlichrechtliche Verpflichtungen ergangenen
rechtskräftigen Entscheiden, Beschlüssen und Verfügungen des Art. 24 lit. b EG
z. SchKG gleichstellen und daraufhin definitive Rechtsöffnung erteilen wollte;
die Konsequenzen einer derartigen Exekutionsmöglichkeit in der scharfen Form
der definitiven Rechtsöffnung wären nicht abzuschätzen (vgl. auch EGGER, Anm.
8 litt. c zu Art. 55
SR 210 Code civil suisse du 10 décembre 1907
CC Art. 55 - 1 La volonté d'une personne morale s'exprime par ses organes.
1    La volonté d'une personne morale s'exprime par ses organes.
2    Ceux-ci obligent la personne morale par leurs actes juridiques et par tous autres faits.
3    Les fautes commises engagent, au surplus, la responsabilité personnelle de leurs auteurs.
ZGB).
C. - Gegen diesen Entscheid hat die Politische Gemeinde St. Gallen rechtzeitig
staatsrechtliche Beschwerde erhoben, in der sie geltend macht, derselbe
verstosse gegen Art. 4
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche.


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der BV, und beantragt: Es sei der Entscheid der kantonalen Rekursinstanz
aufzuheben und es sei die Sache im Sinne neuer Beurteilung an dieselbe oder an
die erste Instanz zurückzuweisen; eventuell es sei die definitive
Rechtsöffnung zu bewilligen, unter Kostenfolge. Es handle sich, wird
ausgeführt, um eine über eine öffentlichrechtliche Verpflichtung ergangene
rechtskräftige Verfügung der Gemeinde St. Gallen, die nach Art. 24 lit. b des
EG z. SchKG hinsichtlich der Rechtsöffnung vollstreckbaren gerichtlichen
Urteilen gemäss Art. 80 Abs. 2
SR 281.1 Loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)
LP Art. 80 - 1 Le créancier qui est au bénéfice d'un jugement exécutoire peut requérir du juge la mainlevée définitive de l'opposition.
1    Le créancier qui est au bénéfice d'un jugement exécutoire peut requérir du juge la mainlevée définitive de l'opposition.
2    Sont assimilées à des jugements:
1  les transactions ou reconnaissances passées en justice;
2bis  les décisions des autorités administratives suisses;
3  ...
4  les décisions définitives concernant les frais de contrôle rendues par les organes de contrôle en vertu de l'art. 16, al. 1, de la loi du 17 juin 2005 sur le travail au noir158;
5  dans le domaine de la taxe sur la valeur ajoutée: les décomptes d'impôt et les notifications d'estimation entrés en force par la prescription du droit de taxation, ainsi que les notifications d'estimation entrées en force par la reconnaissance écrite par l'assujetti.
SchKG gleichgestellt sei. Dass es sich um eine
gewerbliche Verrichtung handle, sei gleichgültig. Die Rechnungen stützten sich
auf die Verordnung. und den Tarif; dies seien die Verwaltungsakte, wodurch die
Gebührenpflicht geregelt werde. Es wird auf den bundesgerichtlichen Entscheid
AS 47 I No. 33 verwiesen.
D. - Der beschwerdebeklagte Schläpfer trägt auf Abweisung der Beschwerde an
und macht geltend: Art. 80 Abs. 2
SR 281.1 Loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)
LP Art. 80 - 1 Le créancier qui est au bénéfice d'un jugement exécutoire peut requérir du juge la mainlevée définitive de l'opposition.
1    Le créancier qui est au bénéfice d'un jugement exécutoire peut requérir du juge la mainlevée définitive de l'opposition.
2    Sont assimilées à des jugements:
1  les transactions ou reconnaissances passées en justice;
2bis  les décisions des autorités administratives suisses;
3  ...
4  les décisions définitives concernant les frais de contrôle rendues par les organes de contrôle en vertu de l'art. 16, al. 1, de la loi du 17 juin 2005 sur le travail au noir158;
5  dans le domaine de la taxe sur la valeur ajoutée: les décomptes d'impôt et les notifications d'estimation entrés en force par la prescription du droit de taxation, ainsi que les notifications d'estimation entrées en force par la reconnaissance écrite par l'assujetti.
des SchKG beziehe sich nur auf
öffentlichrechtliche Verpflichtungen im engern Sinne, wie Steuern usw.;
jedenfalls sei es nicht willkürlich, wenn die Bestimmung so ausgelegt werde.
Eine blosse Rechnung sei, auch wenn sie, was hier bestritten werde, von einer
kompetenten Stelle ausgehe, weder ein Beschluss noch ein Entscheid, auch nicht
eine Verfügung; dafür fehle ein Minimum der Form, allerwenigstens müsste sie
eine Unterschrift tragen. Jedenfalls sei es nicht willkürlich, wenn der
Rekursrichter in den Rechnungen keine Verfügung erblickt habe. Nur auf
öffentlichrechtliche Verpflichtungen beziehe sich Art. 24 lit. b des EG z.
SchKG. Die Verpflichtung, Schlachthofgebühren zu bezahlen, sei aber keine
solche, weder im engern, noch im weitern Sinne. Auch wenn man die Rechnungen
der Schlachthofverwaltung als Verfügungen gelten lassen müsste, so enthielten
sie nicht eine Verfügung einer st. gallischen Gemeinde als solcher. Nur die
Gemeinde könne Verfügungen im Sinne von Art. 24 lit. b erlassen, nicht

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irgendein untergeordnetes Organ derselben. Für die Gemeinde als ganzes brauche
es für eine Verfügung aber mindestens einen Beschluss des Stadtrates und eine
gehörige Mitteilung desselben; möglicherweise sei sogar mehr erforderlich.
Der kantonale Rekursrichter verweist auf seinen Entscheid.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Es ist ohne weiteres klar, dass die in der Verordnung der Stadt St.
Gallen betreffend den Schlachthof und die Fleischschau und dem dazugehörigen
Tarif vorgesehenen Gebühren öffentlichrechtliche Verpflichtungen im Sinne von
Art. 80 Abs. 2
SR 281.1 Loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)
LP Art. 80 - 1 Le créancier qui est au bénéfice d'un jugement exécutoire peut requérir du juge la mainlevée définitive de l'opposition.
1    Le créancier qui est au bénéfice d'un jugement exécutoire peut requérir du juge la mainlevée définitive de l'opposition.
2    Sont assimilées à des jugements:
1  les transactions ou reconnaissances passées en justice;
2bis  les décisions des autorités administratives suisses;
3  ...
4  les décisions définitives concernant les frais de contrôle rendues par les organes de contrôle en vertu de l'art. 16, al. 1, de la loi du 17 juin 2005 sur le travail au noir158;
5  dans le domaine de la taxe sur la valeur ajoutée: les décomptes d'impôt et les notifications d'estimation entrés en force par la prescription du droit de taxation, ainsi que les notifications d'estimation entrées en force par la reconnaissance écrite par l'assujetti.
des SchKG sind. Sie werden bezogen für die Benützung einer
öffentlichen Anstalt der Gemeinde
St. Gallen. Die Bestimmungen über die Organisation und den Betrieb einer
solchen Anstalt tragen öffentlichrechtlichen Charakter, wie sie auch von der
Gemeinde als allgemein verbindliche Vorschriften erlassen worden sind. Und
überhaupt ist unerfindlich, wie man die Benutzung des Schlachthofes als
privatrechtliches Verhältnis auffassen könnte. Ebenfalls ist ohne weiteres
klar, dass die Gemeinden zum Erlass solcher Vorschriften unter Vorbehalt der
Genehmigung der Kantonsregierung zuständig sind (vgl. Art. 10 der
bundesrätlichen Verordnung vom 29. Januar 1909 betreffend das Schlachten, die
Fleischschau und den Verkehr mit Fleisch und Fleischwaren), was denn auch gar
nicht bestritten ist.
2. - Handelt es sich aber bei den Gebühren für die Benützung des Schlachthofes
um öffentlichrechtliche Verpflichtungen, so sind die Rechnungen, die dafür
ausgestellt werden, zweifellos verbindliche Verfügungen im Sinne von Art. 24
lit. b des st. gallischen EG z. SchKG. Sie stellen die Anwendung einer
allgemeinen Gebührenpflicht auf den einzelnen Fall dar und bilden so die
konkrete Gebührenauflage. Es entspricht der Natur der Sache, dass diese
Rechnungen von der Verwaltung des

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Schlachthauses ausgestellt werden, der die Handhabung von Verordnung und Tarif
obliegt. Es kann keine Rede davon sein, dass die Gebührenauflage im einzelnen
vom Organ, das im allgemeinen für die Gemeinde handelt, sie Dritten gegenüber
vertritt, dem Stadtrat, festgestellt sein müsse, um verbindlichen Charakter zu
haben. Soweit die Rechnungen der Verordnung oder dem Tarif nicht entsprechen
sollten, müsste dagegen Beschwerde geführt werden, wie denn auch auf ein
Reklamationsrecht in den Rechnungen selbst hingewiesen ist; ob nicht auch eine
Beschwerde an die Gemeindebehörden gegeben sei, kann dahingestellt bleiben, da
hier weder eine Reklamation bei der Schlachthausverwaltung, noch eine
Beschwerde bei den Gemeindebehörden erhoben worden ist. Mit den Rechnungen,
die dem Beschwerdebeklagten zugestellt wurden, war also in verbindlicher Weise
seine Gebührenpflicht auch der Höhe nach bestimmt. Dass sie nicht
unterschrieben waren, ändert hieran nichts: das Erfordernis der Unterschrift
ist nirgends aufgestellt und liesse sich nur daraus erklären, dass damit die
Echtheit eines Schriftstückes festgestellt wird; diese ist aber im
vorliegenden Falle trotz fehlender Unterschrift nicht zu beanstanden. Auch
wird nicht etwa geltend gemacht, dass die Ansätze in den Rechnungen nicht dem
Tarif entsprechen, sondern der Beschwerdebeklagte möchte sich der
Zahlungspflicht deshalb entziehen, weil er die Gebührenansätze für das
Schlachten und die Fleischschau im Tarif selber für unrichtig hält. Das kann
aber nicht im Rechtsöffnungsverfahren geltend gemacht werden.
3. - Aus dem Gesagten folgt mit Notwendigkeit, dass die Gemeinde St. Gallen
berechtigt ist zu verlangen, dass ihr für die in Betreibung gesetzten
Gebührenforderungen die definitive Rechtsöffnung erteilt werde. Der
Rekursrichter glaubt diese versagen zu sollen, weil es zu weit ginge,
kommunalen Betrieben, die sich als Gewerbebetriebe darstellten, hinsichtlich
der für die Benutzung zu entrichtenden Gebühren eine so scharfe
Exekutionsmöglichkeit

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zu geben. Mit einer solchen Erwägung weicht aber der Rekursrichter
offensichtlich von der rechtlichen Ordnung ab; denn es kommt danach nicht
darauf an, ob man es mit einem Gewerbebetriebe zu tun habe, sondern darauf, ob
der Betrieb öffentlichrechtlich organisiert sei und die Verfügungen für die
Benutzung sich als öffentlichrechtliche darstellen (vgl. dazu BGE 47 I S. 224
f.). Der Entscheid des Rekursrichters ist deshalb wegen Missachtung klaren
Rechtes aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung zu bewilligen, womit
immerhin die Frage nicht entschieden sein soll, wie es sich bei den Gebühren
für andere Gemeindebetriebe verhält.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Rekursrichters des Kantons
St. Gallen vom 15. September 1931 aufgehoben und der Rekurrentin in den
Betreibungen No. 3446 und 8305 (von 1931) des Betreibungsamtes von
St. Gallen gegen den Rekursbeklagten für die Betreibungssummen, soweit sie
nicht anerkannt worden sind, samt den Betreibungs- und den 57 Fr. 20 Cts.
betragenden Rechtsöffnungskosten die definitive Rechtsöffnung erteilt.