S. 69 / Nr. 18 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 56 III 69

18. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 13. Februar 1930 i. S.
Kellerhals-Spichty gegen Erben H. Gerster-Ringwald.

Regeste:
Eine auf Grund von Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG erfolgte Abtretung von Masserechtsansprüchen
erlöscht nicht mit dem Tod des Zessionars, sondern geht auf dessen Erben über,
gleichviel, ob der abgetretene Anspruch schon eingeklagt war oder nicht.
La cession d'une prétention de la masse, conformément à l'art. 260 LP, ne
devient pas caduque à la mort du cessionnaire, mais produit ses effets en
faveur des héritiers, qu'une action ait déjà été introduite ou non pour faire
valoir la prétention cédée.

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La cessione di pretesa spettante alla massa in conformità dell'art. 260 LEF
non decade colla morte del cessionario, ma passa ai suoi eredi, che l'azione
di riconoscimento della pretesa ceduta sia in quel momento pendente o no.

Allerdings ist eine rechtsgeschäftliche Abtretung der Prozessführungsrechte
aus Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG an Dritte als unstatthaft erklärt worden (BGE 51 III S.
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). Dabei wurde jedoch die Frage, ob sich diese Lösung auch im Fall des Todes
des Abtretungsgläubigers rechtfertige, offen gelassen. Sie muss indessen
verneint, mit andern Worten der Übergang des Prozessführungsrechtes auf die
Erben des Abtretungsgläubigers als zulässig betrachtet werden: Eine
rechtsgeschäftliche Abtretung dieser Prozessführungsrechte hätte nicht nur die
Bedeutung einer Ausübung der Rechte durch einen Stellvertreter, wie dies z. B.
der Fall wäre bei der (übungsgemäss zulässigen) Bevollmächtigung eines
Rechtsanwaltes; vielmehr würde der Zessionar auf eigene Rechnung, unter
Ausschaltung des Zedenten, auftreten, was aber notwendig das Dahinfallen des
dem Zedenten erteilten persönlichen Prozessmandates und die Neuerteilung eines
solchen durch die Konkursverwaltung an den Zessionaren voraussetzt. Anders
jedoch beim Tode des Beauftragten; für diesen Fall bestimmt Art. 405
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 405 - 1 Der Auftrag erlischt, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Auftraggebers oder des Beauftragten.254
1    Der Auftrag erlischt, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Auftraggebers oder des Beauftragten.254
2    Falls jedoch das Erlöschen des Auftrages die Interessen des Auftraggebers gefährdet, so ist der Beauftragte, sein Erbe oder sein Vertreter verpflichtet, für die Fortführung des Geschäftes zu sorgen, bis der Auftraggeber, sein Erbe oder sein Vertreter in der Lage ist, es selbst zu tun.
OR, dass
der Auftrag nicht dahinfällt, wenn der Weiterbestand aus der Natur des
Geschäftes gefolgert werden kann. Diese Voraussetzung ist hier gegeben: Die
Abtretung aus Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG erschöpft sich nicht im Prozessmandat, sondern
verschafft dem Abtretungsgläubiger daneben auch noch einen konkursrechtlichen
Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung seiner Konkursforderung aus dem
Prozessergebnis. Das Prozessmandat erscheint lediglich als das Mittel zur
Herbeiführung jener Vorzugsdeckung. Es entspricht daher der Natur dieses
Abtretungsgeschäftes, dass der Prozessauftrag auch über den Tod des
Beauftragten hinaus aufrechterhalten und mit der Forderung, derentwillen die
Abtretung erteilt wurde, als von Gesetzes wegen auf

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die Erben des Abtretungsgläubigers übergegangen behandelt wird. Dabei kann es
keinen Unterschied ausmachen, ob im Zeitpunkt des Todes des
Abtretungsgläubigers die Klage bereits anhängig war oder nicht.