S. 44 / Nr. 11 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 56 III 44

11. Entscheid vom 26. Februar 1930 i. S. Fr. Sauter A.-G.

Regeste:
Der Arrestbefehl ist vom Betreibungsamt auch dann zu vollziehen, wenn die zu
arrestierenden Gegenstände nur der Gattung nach bezeichnet sind, in Verbindung
mit der genauen Angabe der Örtlichkeit, wo sie sich befinden, oder der Person,
welche sie im Gewahrsam hat. Der Schuldner und der dritte Gewahrsamsinhaber
sind zur Auskunft über die und zur Vorlegung der derart bezeichneten
Gegenstände verpflichtet, ersterer bei Straffolge, während gegenüber letzterem
kein Zwangsmittel besteht. In der Arresturkunde sind dann die
Arrestgegenstände einzeln aufzuzählen. SchKG Art. 274 Ziff. 4, 275, 91.
L'office doit exécuter l'ordonnance de séquestre même dans le cas où les
objets à séquestrer ne sont déterminés que par leur genre, avec mention exacte
du lieu où ils se trouvent ou de la personne qui les détient. Le débiteur et
le tiers détenteur sont tenus de renseigner l'office sur les objets ainsi
désignés et de les lui présenter. Le débiteur y est tenu sous les peines de
droit; le tiers ne peut y être contraint. Le procès-verbal doit alors
spécifier les objets séquestrés. - Art. 274 ch. 4, 275 et 91 LP.
L'Ufficio deve eseguire il decreto di sequestro anche quando i beni
sequestrabili non vi siano determinati che nel loro genere, ma con indicazione
esatta del luogo ove si trovano o della persona che li detiene. Il terzo
detentore ed il debitore sono tenuti di dare all'Ufficio le informazioni
supplementari occorrenti sugli oggetti e di presentarglieli: il debitore,
sotto minaccia delle pene legali, mentre il terzo detentore non può esservi
costretto. Il verbale di sequestro specificherà poi gli oggetti sequestrati.
Art. 274 cif. 4, 275 e 91 LEF.

Auf das Gesuch der Rekurrentin erliess die Arrestbehörde des Kantons
Basel-Stadt einen Arrestbefehl gegen die Bank Otto Bürkle & Cie in Freiburg
i/Br. und gab

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dabei als mit Arrest zu belegende Gegenstände u. a. «Wertpapiere im Depot bei
der Bank Wever & Cie in Basel» an. Indessen verweigerte das Betreibungsamt den
Arrestvollzug auf diese Wertschriften. Mit der vorliegenden, nach Abweisung
durch die kantonale Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht weitergezogenen
Beschwerde verlangt die Rekurrentin, das Betreibungsamt sei zum Arrestvollzug
auf diese Wertpapiere anzuweisen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Die Vorinstanz hat die Beschwerde in Anlehnung an BGE 51 III S. 122 und die
dort angeführten früheren Entscheidungen des Bundesgerichtes abgewiesen, nicht
ohne ihre Bedenken gegen die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtes
anzubringen (vgl. in diesem Sinn auch FICK und SCHWENDENER in der
Schweizerischen Juristenzeitung 22 (1925/6) S. 160 und 175). In der Tat kann
an dieser Rechtsprechung nicht in aller Strenge festgehalten werden.
Das mit dem Arrestvollzug betraute Betreibungsamt muss die arrestierten
Gegenstände und deren Schätzungswert in der Arresturkunde angeben (Art. 276
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
LEF Art. 276 - 1 Il funzionario o l'impiegato incaricato del sequestro ne stende il verbale, attestando a piè del decreto l'avvenuto sequestro ed indicando gli oggetti sequestrati con la loro stima, e lo trasmette immediatamente all'ufficio.
1    Il funzionario o l'impiegato incaricato del sequestro ne stende il verbale, attestando a piè del decreto l'avvenuto sequestro ed indicando gli oggetti sequestrati con la loro stima, e lo trasmette immediatamente all'ufficio.
2    Questo comunica immediatamente copia del verbale al creditore e al debitore e informa i terzi i cui diritti sono toccati dal sequestro.485

SchKG), d. h. jene in einer Weise einzeln bezeichnen, wie es zu ihrer
Identifizierung erforderlich ist. Insbesondere müssen daher arrestierte
Wertschriften aufgezählt werden. Hat nun zwar auch schon der Arrestbefehl die
Angabe der mit Arrest zu belegenden Gegenstände zu enthalten (Art. 274 Ziff.
4) und nicht etwa das Betreibungsamt nach arrestierbaren Gegenständen des
Schuldners im Betreibungskreise nachzuforschen, so ist doch zum Arrestvollzuge
nicht unerlässlich, dass die zu arrestierenden Gegenstände schon im
Arrestbefehl in gleicher, sie von anderen Gegenständen unterscheidender Weise
einzeln bezeichnet werden, und daher, sofern dies nicht geschehen ist, nicht
ohne weiteres zu rechtfertigen, dass das Betreibungsamt den Vollzug des
Arrestbefehles verweigere. Ein solches

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Erfordernis würde nämlich dem Gläubiger in vielen Fällen die Arrestlegung
verunmöglichen, wo nach dem Sinne des Gesetzes dieser Rechtsbehelf ihm zur
Verfügung stehen soll. Demgegenüber darf die an sich freilich nicht
unbegründete Befürchtung nicht aufkommen, dass die missbräuchliche Herausnahme
von Arresten erleichtert werde, wenn von jenem Erfordernis abgegangen wird.
Übrigens ist dies ja schon bisher geschehen im Falle, dass sich der Schuldner
mitsamt seinem Hausrate zur Flucht anschickt, oder dass er, ungeachtet der
Ausstellung von Verlustscheinen, in einem bestimmten verschlossenen Raume
Vermögensgegenstände verheimlicht. Letzterenfalls wird der Gläubiger nicht im
einzelnen angeben können, welches die Gegenstände sind, die der Schuldner
verheimlicht, und im ersteren Falle nicht, woraus der Hausrat des Schuldners
besteht, den er aus seiner Wohnung wegschaffen will oder bereits auf einen
Lastwagen verladen oder verpackt der Eisenbahn aufgegeben hat. Mit Rücksicht
hierauf wird der allgemein gehaltene Befehl zur Arrestierung des Hausrates
oder der Waren, die sich in der vom Gläubiger bezeichneten Räumlichkeit
befinden oder die der Schuldner wegzuschaffen sucht, als genügend erachtet und
es als Aufgabe des Betreibungsamtes angesehen, dann anlässlich des
Arrestvollzuges die in Betracht kommenden einzelnen Gegenstände namhaft zu
machen. Ebenso werden Gegenstände im Gewahrsam eines Dritten, die arrestiert
werden sollen, oft im Arrestbefehl nicht einzeln bezeichnet werden können, so
namentlich die einer Bank in Verwahrung gegebenen Wertsachen, weil der
Gläubiger nicht im Stande war, dies im Arrestgesuche zu tun, zumal wenn sie
sich in einem vom Schuldner gemieteten Schrankfache befinden. Hier würde das
Erfordernis der Spezifikation der Arrestgegenstände im Arrestbefehl geradezu
zur Folge haben, dass ein im Ausland wohnender Schuldner sein Vermögen durch
Verwahrung bei einer schweizerischen Bank jeder Zwangsvollstreckung entrücken
könnte. Daher muss man sich

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gegebenenfalls damit begnügen, dass die zu arrestierenden Gegenstände in ihrer
Gesamtheit der Gattung nach bezeichnet werden, in Verbindung mit der genauen
Angabe der Örtlichkeit, wo sie sich befinden, oder der Person, welche sie im
Gewahrsam hat. Werden im Arrestbefehl z. B. die vom Schuldner einer bestimmten
Bank in Verwahrung gegebenen oder in einem Schrankfache bei einer bestimmten
Bank aufbewahrten Wertschriften genannt, so ist damit genügend umschrieben,
was dem Betreibungsamt zu tun obliegt, um den Arrestbefehl zu vollziehen.
Somit durfte vorliegend der Arrestvollzug nicht von vorneherein verweigert
werden. Freilich kann er nur in der Weise wirksam erfolgen, dass das
Betreibungsamt das Vorhandensein von Wertschriften der Schuldnerin bei der
Bank Wever & Cie feststellt und sie einzeln aufzeichnet. Ihm hierüber unter
Vorlegung der Wertschriften Auskunft zu erteilen, ist die Bank Wever & Cie in
gleicher Weise verpflichtet wie der Schuldner selbst. Zwar ist der nach Art.
276
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
LEF Art. 276 - 1 Il funzionario o l'impiegato incaricato del sequestro ne stende il verbale, attestando a piè del decreto l'avvenuto sequestro ed indicando gli oggetti sequestrati con la loro stima, e lo trasmette immediatamente all'ufficio.
1    Il funzionario o l'impiegato incaricato del sequestro ne stende il verbale, attestando a piè del decreto l'avvenuto sequestro ed indicando gli oggetti sequestrati con la loro stima, e lo trasmette immediatamente all'ufficio.
2    Questo comunica immediatamente copia del verbale al creditore e al debitore e informa i terzi i cui diritti sono toccati dal sequestro.485
SchKG auch für den Arrestvollzug geltende Art. 91
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
LEF Art. 91 - 1 Il debitore è tenuto, sotto minaccia di pena:
1    Il debitore è tenuto, sotto minaccia di pena:
1  ad assistere al pignoramento o a farvisi rappresentare (art. 323 n. 1 CP189);
2  a indicare, sino a concorrenza di quanto sia necessario per un sufficiente pignoramento, tutti i suoi beni, compresi quelli che non sono in suo possesso, come pure i crediti e i diritti verso terzi (art. 163 n. 1 e 323 n. 2 CP).190
2    Se il debitore omette senza giustificazione sufficiente di assistere al pignoramento o di farvisi rappresentare, l'ufficio d'esecuzione può ordinarne l'accompagnamento per mezzo della polizia.
3    Su richiesta dell'ufficiale, il debitore deve aprire i locali e i ripostigli. Se necessario, l'ufficiale può chiedere l'aiuto dell'autorità di polizia.
4    I terzi che detengono beni del debitore o verso i quali questi vanta crediti hanno, sotto minaccia di pena (art. 324 n. 5 CP), lo stesso obbligo di informare del debitore.
5    Le autorità hanno lo stesso obbligo di informare del debitore.
6    L'ufficio d'esecuzione ricorda esplicitamente agli interessati i loro obblighi come pure le conseguenze penali dell'inosservanza.
SchKG auf den
Arrestvollzug nicht uneingeschränkt anwendbar. Die durch diese Vorschrift dem
Schuldner auferlegte Pflicht zur Angabe seiner Vermögensgegenstände und zur
Öffnung von Räumlichkeiten und Behältnissen besteht beim Arrestvollzug nur
insoweit, als es zur Arrestierung der im Arrestbefehl aufgeführten Gegenstände
nötig ist. Allein auch um diese Pflicht zu begründen, darf nicht verlangt
werden, dass das Betreibungsamt auf Grund des Arrestbefehles bereits in der
Lage sei, jeden einzelnen der zu arrestierenden Gegenstände anzugeben.
Vielmehr ist hiefür ebenfalls nichts weiteres erforderlich, als dass im
Arrestbefehl die zu arrestierenden Gegenstände in einer Weise umschrieben
werden, die den Arrestvollzug ermöglicht, wie eben dargetan wurde. Wenn also
dem Betreibungsamt die Arrestierung von bei einer bestimmten Bank hinterlegten
oder verpfändeten Wertschriften des Schuldners anbefohlen wird, so ist
letzterer bei Straffolge

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verpflichtet, über den Bestand und Umfang eines solchen Depots Auskunft zu
geben und die deponierten Wertschriften dem Betreibungsamte zur Spezifikation
und Schätzung zur Verfügung zu stellen, und wenn der Arrestbefehl Reisegepäck
oder Wohnungsmobiliar oder den Inhalt des bei einer bestimmten Bank gemieteten
Schrankfaches zum Gegenstand hat, so ist der Schuldner verpflichtet, sein
Gepäck, seine Wohnung oder sein Schrankfach zu öffnen. Die gleiche
Offenbarungspflicht trifft auch den im Arrestbefehl genannten dritten
Gewahrsamsinhaber der im Arrestbefehl genannten Gegenstände, mit dem
Unterschiede freilich, dass dem Betreibungsamt ihm gegenüber keinerlei
Zwangsmittel zu Gebote steht. Namentlich kann nicht etwa den Banken
zugestanden werden, gegenüber der Arrestierung von in ihrem Besitze
befindlichen Sachen des Schuldners ihr Berufsgeheimnis vorzuschützen, sondern
die Pflicht zur Geheimhaltung, welcher sie von Berufes wegen unterworfen sein
mögen, zessiert im Falle des Arrestes gegen ihre Klienten insoweit, als diese
selbst zur Auskunft verpflichtet sind (BGE 51 III S. 37). Demgemäss hat das
Betreibungsamt die Bank Wever & Cie zur Erklärung darüber aufzufordern, ob sie
Wertschriften verwahre, die der Bank Bürkle & Cie gehören, und gegebenenfalls
zu deren Vorlegung. Je nach dem Erfolge dieser Aufforderung wird das
Betreibungsamt den Arrest zu vollziehen oder in der Arresturkunde die
Unmöglichkeit des Arrestvollzuges zu verurkunden haben.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer:
Der Rekurs wird begründet erklärt und das Betreibungsamt zum Arrestvollzug auf
die im Arrest bezeichneten Wertschriften angewiesen.