S. 278 / Nr. 46 Obligationenrecht (d)

BGE 56 II 278

46. Urteil der I. Zivilabteilung vom 9. September 1930 i. S. Reinhard gegen
Christen.


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Regeste:
Haftung des Dienstherrn gemäss Art. 339 011. Diese Vorschrift verpflichtet den
Dienstherrn auch, den Dienstpflichtigen über die Gefahren der diesem zur
Bedienung zugewiesenen Anlagen in angemessener Weise zu unterrichten und gegen
eine unsachgemässe, gefahrdrohende Bedienung oder Benützung einer Anlage
einzuschreiten. - Haftung eines Dienstherrn dafür, dass sein Dienstnehmer (ein
16-jähriger Bursche) bei der Bedienung eines für den Holztransport bestimmten
Drahtseiles sich zur Lösung einer stecken gebliebenen Last auf das Seil hinaus
begeben und hiebei abgestürzt ist.

A. - Der 1911 geborene Kläger Johann Reinhard trat im Jahre 1927 beim
Beklagten Stanislaus Christen in Oberrickenbach als Knecht in Stellung. Der
Beklagte ist Miteigentümer eines zur Holzbeförderung bestimmten Drahtseiles,
welches bei der sog. Talstrasse über die Oberrickenbachsäge hinweg an den
jenseitigen Talhang führt. Der Kläger, der ein kühner und etwas beschränkter
Bursche sein soll, begab sich öfters auf dieses Seil hinaus, insbesondere wenn
Ladungen zu lösen waren, die - wie dies öfters vorzukommen pflegt -, bevor sie
das untere Seilende erreicht hatten, stecken geblieben waren, und zwar geschah
dies, obwohl der Beklagte sowohl wie dessen Ehefrau dies dem Kläger mehrfach
verboten hatten. Einmal jedoch kam es vor, dass der Beklagte den Kläger
gewähren liess, doch handelte es sich damals um die Lösung einer Ladung, die
kurz vor dem untern Seilende, an einer Stelle, wo das Seil nach der
Feststellung der Vorinstanz nur ca. 2 m über dem Boden sich befindet, stecken
geblieben war.
Als der Beklagte das Seil am 3. August 1927 zum Transport von Holz-Burden
benützte, blieb wieder eine Last ca. 30 m vor der Talstation stecken.
Daraufhin sprang der Kläger, der sich beim Beklagten am obern Seilende

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befand, hinunter zur Talstation, hing eine dort herumliegende, für die
Beförderung der Ladungen bestimmte Rolle an das Drahtseil, band sich mit einem
Seil daran und begab sich so, sich mit den beiden Händen am Drahtseil haltend,
ca. 25 bis 30 m weit hinaus zur stecken gebliebenen Ladung. Hiebei fiel er aus
einer nicht völlig abgeklärten Ursache vom Seil etwa 20 m in die Tiefe, wobei
er sich die linke Hand brach, was eine sofortige Überführung in den
Kantonsspital von Stans nötig machte. Daselbst verschlimmerte sich der Zustand
des Klägers, und es musste ihm der linke Arm unterhalb der Schulterspitze
abgenommen werden, was nach einem von Dr. Egger für die Armenbehörde von Kerns
- der Heimatgemeinde des Klägers - abgegebenen Gutachten für den Kläger eine
Erwerbseinbusse von 75% zur Folge hatte.
B. - Mit der vorliegenden Klage belangt der Kläger den Beklagten für den ihm
durch den Unfall entstandenen Schaden, nämlich für 1138 Fr. 5 Cts. Umtriebe
und 20250 Fr. als Entschädigung für seine Erwerbseinbusse.
C. - Mit Urteil vom 3. Mai 1930 hat das Obergericht von Unterwalden nid dem
Wald die Klage abgewiesen.
D. - Hiegegen hat der Kläger am 5. Juni 1930 die Berufung an das Bundesgericht
erklärt, indem er erneut um Schutz der Klage ersuchte, eventuell seien die
Akten zur Beweisergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt die Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Entscheides, eventuell die Rückweisung der Angelegenheit an die
Vorinstanz zur Beweisergänzung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Der Kläger stützt seinen Forderungsanspruch auf die Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
und 339
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 339 - 1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
1    Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
2    Für Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit hinausgeschoben werden, jedoch in der Regel nicht mehr als sechs Monate, bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfordert, nicht mehr als zwei Jahre.
3    Die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis wird fällig nach Massgabe von Artikel 323 Absatz 3.
OR.
Die Haftung des Beklagten als Werkeigentümer erachtet er deshalb als gegeben,
weil der Beklagte für die fraglichen Transporte ungeeignete und zudem
schadhafte Rollen verwendet habe. Ob diese Behauptung richtig ist und ob darin
eine für den Unfall

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adäquate Verursachung, für die der Beklagte einzustehen hätte, zu erblicken
wäre, braucht hier jedoch nicht untersucht zu werden, da die Haftbarkeit des
Beklagten, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, auf alle Fälle auf Grund
von Art. 339
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 339 - 1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
1    Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
2    Für Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit hinausgeschoben werden, jedoch in der Regel nicht mehr als sechs Monate, bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfordert, nicht mehr als zwei Jahre.
3    Die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis wird fällig nach Massgabe von Artikel 323 Absatz 3.
OR gegeben ist. Darnach hat der Dienstherr, soweit es mit
Rücksicht auf das einzelne Dienstverhältnis und die Natur der Dienstleistung
ihm billigerweise zugemutet werden darf, für genügende Schutzmassregeln gegen
die Betriebsgefahren zu sorgen. Diese Vorschrift legt nun, wie das
Bundesgericht schon mehrfach entschieden hat (vgl. BGE 45 II S. 430 und den
ungedruckten Entscheid i. S. Scherler gegen Cottier vom 9. Oktober 1929) dem
Dienstherrn nicht nur die Pflicht auf, an den in Frage stehenden Anlagen
Schutzvorrichtungen anzubringen, sondern sie verhält ihn auch, den
Dienstpflichtigen über die Gefahren, die solche Anlagen und deren Bedienung in
sich bergen, in angemessener Weise zu unterrichten und gegen eine
unsachgemässe, gefahrdrohende Bedienung oder Benützung einer Anlage
einzuschreiten. Dass nun ein solches Hinausfahren auf dem nur für Waren-,
nicht aber für Personenbeförderung bestimmten Drahtseil unsachgemäss und
zugleich gefährlich war, steht ausser Zweifel und wurde vom Beklagten auch gar
nicht in Abrede gestellt. Dagegen behauptet dieser, er habe dadurch, dass er -
wie übrigens auch seine Frau - dem Kläger eine derartige Benützung des Seiles
wiederholt verboten habe, seiner Warnungspflicht Genüge geleistet. Dem kann
nicht beigepflichtet werden. Aus den Akten ergibt sich, dass der Kläger, der
im Zeitpunkt des Unfalles erst 16 Jahre zählte, ein etwas beschränkter und
waghalsiger Junge war, was dem Beklagten nicht entgangen sein kann. Das hätte
den Beklagten veranlassen sollen, besondere Vorsicht anzuwenden, wenn er den
Kläger trotzdem zu den Arbeiten am Drahtseil, die immer Gefahren in sich
bergen, zuzog. Diese Vorsichtspflicht hat aber der Beklagte nicht im vollen
Umfange erfüllt. Wohl steht fest, dass er sowohl wie seine

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Ehefrau dem Kläger mehrfach verboten haben, sich auf das Seil hinaus zu
begeben. Doch ist anderseits aber auch erstellt, dass der Beklagte diesem
Verbot nicht im vollen Umfange Nachachtung zu verschaffen gesucht hat, indem
er es selber einmal zugelassen, dass der Kläger vor seinen Augen sich auf das
Seil hinaus begab, um eine stecken gebliebene Last zu lösen. Wohl war dieses
Vorgehen damals mit keinen erheblichen Gefahren verbunden, da die fragliche
Last nach der nicht aktenwidrigen und daher für das Bundesgericht
verbindlichen Feststellung der Vorinstanz an einer Stelle stecken geblieben
war, wo das Seil nur noch ca. 2 m über dem Boden hing. Allein angesichts der
Jugendlichkeit, der Beschränktheit und des leichtsinnigen Charakters des
Klägers, der schon mehrfach das Verbot des Beklagten übertreten hatte, hätte
der Beklagte überhaupt keine Ausnahme zulassen dürfen, da er beim Kläger nicht
voraussetzen durfte, dass dieser die damals obwaltenden Umstände richtig zu
würdigen verstehen und deshalb in der Lage sein werde, die ihm damals
stillschweigend erteilte Bewilligung der Übertretung des Verbotes als eine auf
der besondern Sachlage beruhende Ausnahme zu erkennen. Die damals geübte
Nachsicht musste also die Wirkung des erteilten Verbotes notwendig schwächen.
Der Beklagte hätte daher allen Anlass gehabt, sein Verbot, als der Kläger sich
am Unfalltage von ihm entfernte, um nach der Talstation zu eilen, mit allem
Nachdruck zu wiederholen. Dass dies geschehen sei, hat er aber selber nicht
behauptet und ist durch nichts erwiesen. Der Beklagte macht allerdings
geltend, er habe den Kläger damals nicht hinuntergeschickt, um die stecken
gebliebene Ladung selber zu lösen, sondern um seine, des Beklagten, Ehefrau zu
benachrichtigen, damit diese unter Mithilfe des Klägers die Lösung vornehme.
Allein selbst wenn dies auch richtig sein sollte, so drängte sich eine
Wiederholung des Verbotes dennoch auf, da der Beklagte damit rechnen musste,
dass der Kläger der Versuchung, die Lösung allein zu besorgen - und zwar auf
die geschilderte,

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verbotene Weise -, nicht werde widerstehen können. Ob der Beklagte von seinem
Standorte aus die Entfernung, in welcher die Ladung vor dem Seilende stecken
geblieben war, zu ermessen vermochte, spielt ebenfalls keine Rolle, da er,
wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, ohnehin nicht annehmen durfte,
dass die Last an einer Stelle hänge, die gefahrlos zu erreichen sei.
2.- Aus all diesen Gründen ist daher das Verschulden des Beklagten und damit
auch seine Haftbarkeit für den eingetretenen Schaden grundsätzlich zu bejahen.
Dagegen muss dieses Verschulden als äusserst geringfügig bezeichnet werden,
während gegenteils den Kläger selber ein schweres Mitverschulden trifft; denn
wenn dieser auch geistig etwas beschränkt ist, so war doch die mit seinem
Vorgehen verbundene Gefahr derart offenkundig, dass ihm die Verwegenheit
seiner Handlung, auch abgesehen von den ihm mehrfach erteilten Verboten, ohne
weiteres bewusst sein musste. Er kann sich auch nicht darauf berufen, dass das
Steckenbleiben der fraglichen Ladung ein solches Vorgehen erheischt habe. Aus
den Akten ergibt sich, dass solche Ladungen mittels eines Seiles, das an einer
Rolle bis zur stecken gebliebenen Rolle geführt und daselbst um die
betreffende Ladung geschlungen wird, mühe- und gefahrlos herabgezogen werden
können, ein Verfahren, das auch vom Beklagten und dessen Ehefrau stets
angewendet wurde und das infolgedessen dem Kläger zur Genüge bekannt war. Wenn
dieser sich daher dennoch und trotz der ihm mehrfach erteilten Warnung auf das
Seil hinausbegab und zwar bis zu einer Stelle, wo dieses volle 20 m über dem
Boden hing, so lag darin ein grober, durch nichts entschuldbarer Leichtsinn.
3.- Die vom Kläger geltend gemachten Auslageposten sind durch die bei den
Akten liegenden Belege ausgewiesen und vom Beklagten auch ihrer Höhe nach
nicht bestritten. Dagegen bestreitet der Beklagte, dass der Kläger durch den
Unfall eine Erwerbseinbusse von 75% erlitten habe, diese betrage höchstens
50%. Der von Dr. Egger abgegebene

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Bericht ist ein Parteigutachten, dem nicht ohne weiteres Beweiskraft
beigemessen werden kann. Es braucht indessen diese Frage nicht näher
untersucht zu werden, da, auch wenn die Behauptung des Beklagten richtig wäre,
der dem Kläger entstandene Schaden dennoch mindestens den vom Kläger
eingeklagten Betrag von 21000 Fr. erreichen würde, indem der Kläger bei seiner
Schadensberechnung von einem Jahreseinkommen von nur 1440 Fr. ausgegangen ist,
d. h. von dem Betrage, den er als 16jähriger Bursche verdiente. Es ist aber
anzunehmen, dass er in Zukunft zweifellos mehr verdient hätte. Dieser Schaden
ist nun aber vom Beklagten im Hinblick auf das geringe Mass seines
Verschuldens und das schwere Mitverschulden des Klägers gemäss Art. 44
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
OR nur
zu einem geringen Teil zu ersetzen, und zwar rechtfertigt es sich, seine
Ersatzpflicht unter Würdigung aller angeführten Umstände auf 3000 Fr. zu
bemessen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass das Urteil des
Obergerichtes von Unterwalden nid dem Wald vom 3. Mai 1930 aufgehoben und die
Klage im Betrage von 3000 Fr. nebst 5% Zins seit 3. August 1927 geschützt
wird.