S. 203 / Nr. 34 Obligationenrecht (d)

BGE 56 II 203

34. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 17. Juni 1930 i. S. Rüedi
gegen Odermatt.

Regeste:
Einrede der abgeurteilten Sache: Die Frage der Identität der Streitsache
beurteilt sich bei bundesrechtlichen Ansprüchen nach eidgenössischem Recht.
Darnach kann sie nicht schon dann geschützt werden, wenn die Rechtsfrage, von
der die Lösung abhängt, dieselbe ist. (Erw. 2.)
Eigentumsübergang durch brevi manu traditio bei aufschiebend bedingtem
Fahrniskauf: Kein Übergang bei Ausfall der Bedingung trotz Besitzes des
Käufers. Nichtanwendbarkeit von SchKG Art. 212 auf den Eintritt der Bedingung.
(Erw. 4.)

A. - Im Dezember 1927 gab J. Odermatt in Dallenwil dem J. Rüedi, der in
Rischberg bei Küssnacht eine Silberfuchsfarm betrieb, 16 Silberfüchse zum
Unterhalt und zur Wartung. Von diesen Tieren starben in der Folge elf an der
Lungenwurmseuche und wegen ungenügender Pflege. Am 7. November 1928 schlossen
Odermatt und Rüedi über die bis dahin streitigen Ansprüche Odermatt's folgende
Vereinbarung:

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«a) Gemäss Offerte vom 16. November 1927 übergab J. Odermatt dem J. Rüedi in
seine Silberfuchsfarm Rischberg Ende Dezember 1927 acht Paar Silberfüchse in
Pension, in der Voraussetzung, dass die Tiere fachgemäss gehegt und gepflegt
würden. Rüedi versprach alles, verschwieg aber bei der Abmachung, dass in
seiner Farm Silberfüchse an Lungenwurm umgestanden seien. Die Folge davon war,
dass im Laufe des Jahres 1928 nebst totalem Ausfall an Jungfüchsen, 9
Altfüchse von Odermatt an dieser Seuche umgestanden sind. Auch unterliess
Rüedi eine Meldung vom Tode der Füchse an Odermatt, ebenso den ärztlichen
Untersuch.
b) Rüedi anerkennt, durch Verheimlichung der Lungenwurmseuche Odermatt stark
geschädigt zu haben, und um einem Prozess auszuweichen, erklärt er sich
bereit, Odermatt seine sämtlichen toten und lebenden Füchse zum Preise von
20000 Fr. abzukaufen, zahlbar 10000 Fr. am 17. Dezember 1928, 5000 Fr. am 1.
Juli 1929 und 5000 Fr. am 15. Dezember 1929. Die Kaufsumme ist von heute an
mit 6% zu verzinsen. Die Abmachung hat nur Gültigkeit, wenn Rüedi die
Zahlungstermine pünktlich einhält. Werden die Termine von Rüedi nicht
eingehalten, so steht es Odermatt frei, vom Vertrage insofern zurückzutreten,
dass er von Rüedi den ganzen erlittenen Schaden, der bedeutend höher kommt,
als obige Summe, einverlangen kann.
c)....
d)....»
Kurz vor dem 17. Dezember 1928 schied Jakob Rüedi freiwillig aus dem Leben.
Sein Nachlass wurde von seinen Erben ausgeschlagen, und am 24. Dezember 1928
eröffnete der Gerichtspräsident die konkursamtliche Nachlassliquidation.
Odermatt machte darauf eine Eigentumsansprache an fünf von den im
Konkursinventar enthaltenen Füchsen geltend. Die Identität der
herausverlangten Tiere mit denen, welche seinerzeit durch Odermatt übergeben
worden waren, wird durch das von Prof. Zwicky

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in Zürich geführte Zuchtbuch der Silberfüchse in der Schweiz und seine
Aufzeichnungen ausgewiesen.
B. - Am 8. April 1929 hat Johann Rüedi als Kollokationsgläubiger gegen
Odermatt Klage über folgende Rechtsfrage erhoben:
«Ist nicht gerichtlich zu erkennen, es sei die im Konkurse der
Nachlassliquidation J. Rüedi unter Ziff. 21/20 in V. Klasse zugelassene
Forderung des Beklagten quantitativ herabzusetzen und mit nicht mehr als 20000
Fr. zuzulassen und zu kollozieren?»
C. - Am 8. Juni 1929 hat J. Odermatt gegen die Liquidationsmasse des Jakob
Rüedi Klage über die Streitfrage eingeleitet:
«Ist gerichtlich zu erkennen, es habe die Beklagte unter Anerkennung des
klägerischen Eigentums dem Kläger die Inventarstücke des Konkursinventars
Jakob Rüedi Nr. 21, 151817 und 16 (5 Silberfüchse) herauszugeben?»
Dieser Anspruch ist durch die Konkursverwaltung und die zweite
Gläubigerversammlung anerkannt worden. Johann Rüedi in Gächlingen verlangte
jedoch innert der gesetzlichen Frist Abtretung der Rechte der Masse gegen
Odermatt.
D. - Das Bezirksgericht Küssnacht, das beide Prozesse gleichzeitig beurteilt
hat, hat am 22. November 1929 die Kollokationsklage des Johann Rüedi
abgewiesen, die Eigentumsklage des Odermatt dagegen geschützt.
E. - Eine gegen den Entscheid im Kollokationsprozess eingereichte Berufung an
das Kantonsgericht ist durch Johann Rüedi zurückgezogen worden.
F. - Die Berufung Johann Rüedi's gegen das Urteil des Bezirksgerichtes über
die Eigentumsansprache hat das Kantonsgericht des Kantons Schwyz am 23. Januar
1930 abgewiesen und damit die Eigentumsansprache ebenfalls gutgeheissen.
G. - Gegen dieses Erkenntnis hat der Beklagte rechtzeitig die Berufung an das
Bundesgericht erklärt und den

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Antrag gestellt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage sei
abzuweisen.
H. - . . .
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- (Haupturteil.)
2.- (Passivlegitimation.)
3.- Die Vorinstanz hat die Appellation abgewiesen und die Aussonderungsklage
geschützt, weil über die entscheidende Frage, ob der Vertrag zwischen Jakob
Rüedi und dem Kläger vom 7. November 1928 noch zu Recht bestehe, und ob
infolgedessen Rüedi und nach ihm die Masse Eigentümer der Füchse geworden
seien, im Urteil des Bezirksgerichtes Küssnacht über die Kollokationsklage
Johann Rüedi's im verneinenden Sinne erkannt worden sei, und weil dieses
Urteil durch Rückzug der dagegen gerichteten Berufung gemäss § 162 der
Zivilprozessordnung des Kantons Schwyz auch für den vorliegenden Fall
rechtskräftig geworden sei.
Die Frage, ob ein rechtskräftiges Urteil einer neuen Entscheidung
entgegenstehe, ist nicht ausschliesslich nach kantonalem Recht zu beurteilen.
§ 162 der Zivilprozessordnung im Kanton Schwyz, der sich fast wörtlich an §
104 der ZPO des Kantons Zürich anlehnt, stellt wohl die Voraussetzungen der
Rechtskraft auf und ordnet ihre Wirkungen, aber er gibt keine Entscheidung
darüber und kann keine geben, ob im einzelnen Fall, wenn es sich um
materielle, bundesrechtliche Ansprüche handelt, die Voraussetzungen der
Rechtskraft erfüllt sind oder nicht, denn darüber bestimmt das materielle,
eidgenössische Recht. Das Bundesgericht hat schon in seinem Urteil i. S.
Amberg gegen Amberg vom 4. Juni 1887 (BGE 13 S. 239 Erw. 2) gefunden, dass
über die Einrede der abgeurteilten Sache unter Umständen nach Bundesrecht zu
erkennen sei. In seinem Urteil i. S. Bruhin gegen Bruhin vom 26. Juni 1891 hat
es die Vorfrage, ob der Streitgegenstand derselbe sei, ob also eine
Voraussetzung der Rechtskraft erfüllt sei,

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nach eidgenössischem Recht entschieden, weil in beiden Prozessen Ansprüche des
Bundesrechtes streitig waren (BGE 17 S. 327 ff.). Im Urteil i. S. Knörr gegen
Kreditanstalt in Luzern vom 17. Oktober 1890 endlich (BGE 16 S. 768) hat das
Bundesgericht ausgeführt: «Der Vertreter der Klägerinnen hat heute behauptet,
dem auf das eidgenössische Obligationenrecht gestützten Anspruche aus
ungerechtfertigter Bereicherung könne überhaupt die auf kantonales
Prozessrecht sich gründende Einrede der abgeurteilten Sache nicht entgegen
gehalten werden. Diese Behauptung ist offenbar unbegründet. Es ist ja klar,
dass das Obligationenrecht den Grundsätzen über die Rechtskraft richterlicher
Urteile in keiner Weise derogiert, diese Grundsätze vielmehr für
obligationenrechtliche, wie für andere Ansprüche nach wie vor gelten. Dass
sodann die Voraussetzungen der Einrede der abgeurteilten Sache im vorliegenden
Fall gegeben sind, unterliegt keinem Zweifel. Es ist in dieser Beziehung nicht
ausschliesslich kantonales Recht anwendbar, denn einmal stützt sich in casu
die Einrede der abgeurteilten Sache auf ein Urteil des Bundesgerichtes, dem
doch Rechtskraft kraft Bundesgesetzes zukommt, sodann greift da, wo
bundesrechtliche Ansprüche in Frage stehen, für Beurteilung der
Voraussetzungen der exceptio rei iudicatae eidgenössisches Recht überhaupt
insofern ein, als es sich um die Frage der Identität der Sache und, damit
zusammenhängend, der Personen handelt. Denn für die Frage der Identität der
Sache kommt ja die rechtliche Natur der erhobenen Ansprüche, welche eben bei
obligationenrechtlichen Ansprüchen nach Bundesrecht sich richtet, in Betracht,
und ist somit eidgenössisches Recht anwendbar.» Da im vorliegenden Fall sowohl
die Kollokationsklage Rüedi's, als der Eigentumsanspruch des Klägers dem
eidgenössischen Recht unterliegen und da die Identität der beiden Ansprüche
und damit eine Voraussetzung der Rechtskraft streitig ist, muss in Anlehnung
an die erwähnten Entscheidungen eidgenössisches Recht auf die Frage

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der Rechtskraft des Kollokationsurteils angewendet werden. Darnach genügt es
aber nicht, dass die Rechtsfrage, von der die Lösung abhängt, dieselbe sei, um
mit dem Kantonsgericht Identität der Sache in beiden Prozessen anzunehmen. Es
ist ausserdem notwendig, dass auch die Sache selbst dieselbe, dass über
dasselbe Rechtsbegehren schon geurteilt worden ist. Davon kann im vorliegenden
Fall keine Rede sein, und eine Identität in diesem Sinne nimmt auch das
Kantonsgericht nicht an. Die Klage Rüedi's war auf Herabsetzung der
kollozierten Schadenersatzforderung Odermatts für die umgestandenen Füchse
gerichtet gewesen; die heute streitige Klage Odermatts geht auf Aussonderung
des Eigentums an den noch lebenden Tieren.
Die weitere Frage, ob entgegen der Annahme der Vorinstanz wegen der blossen
Abtretung im Sinne des Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG nicht auch die Parteien verschieden
seien, m. a. W., ob ein Abtretungsgläubiger als Rechtsnachfolger der Masse
anzusehen ist und aus eigenem Recht klagt oder bestreitet, kann dahingestellt
bleiben, nachdem feststeht, dass es schon an der Übereinstimmung der Sache in
beiden Prozessen fehlt.
Das angefochtene Urteil widerspricht nach dem Gesagten den Grundsätzen, die
das Bundesgericht über die Einrede der abgeurteilten Sache aufgestellt hat.
Das Kantonsgericht hätte die Einrede nicht schützen, sondern als
Appellationsinstanz auf die materielle Behandlung der Aussonderungsklage
eintreten sollen. Wenn dieselbe Rechtsfrage bloss in den Motiven eines frühern
Urteils behandelt worden ist, steht dieses einer neuen und selbständigen
Beurteilung nicht entgegen (vgl. BGE 30 II S. 176; 41 II S. 383 und 53 II S.
487). Auf diesem Standpunkt steht übrigens auch der § 162 der ZPO im Kanton
Schwyz, dessen richtige Anwendung jedoch nicht nachzuprüfen ist, wenn er
bestimmt, dass die frühern Feststellungen nur dann rechtskräftig seien, wenn
sie im Dispositiv enthalten seien.

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4.- Da der Tatbestand jedoch abgeklärt und die Sache liquid ist, empfiehlt es
sich, sie nicht zu neuer, materieller Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, sondern durch das Bundesgericht zu entscheiden.
Es ist nicht bestritten, dass die vindizierten Tiere dem Jakob Rüedi Ende
Dezember 1927 durch den Kläger in Pension gegeben wurden, und dass der
Rechtstitel des Besitzes Rüedi's sich bis zu der Abmachung vom 7. November
1928 nicht geändert hat. Durch diese Abmachung sollten die noch vorhandenen
Tiere dem Jakob Rüedi verkauft werden. Er sollte also vom blossen Besitzer zum
Eigentümer werden. Allein die Abmachung ist nicht ausgeführt worden. Durch den
Vertragsschluss ging nämlich das Eigentum nicht ohne weiteres auf dem Wege
einer brevi manu traditio auf den Käufer über, sondern sie sollte erst später
erfolgen. Das ergibt sich einmal äusserlich aus dem Wortlaut der Vereinbarung,
wonach Rüedi nicht kaufte, sondern sich zu kaufen bereit erklärte. Vor allen
Dingen sollte die Abmachung überhaupt erst Gültigkeit erlangen, wenn Rüedi die
festgesetzten Zahlungstermine genau beobachtete.
In dieser Bestimmung liegt nach dem klar ausgedrückten Parteiwillen die
Aufstellung einer aufschiebenden Bedingung. Die Abmachung vom 7. November 1928
sollte für den Kläger erst verbindlich werden, wenn Jakob Rüedi pünktlich
bezahlte, und zwar sollte bis dahin nicht etwa nur das Recht auf den vollen
Schadenersatz gewahrt, sondern auch der Eigentumsübergang aufgeschoben werden,
denn der volle Schadenersatz hatte nicht die Gegenleistung für den Kauf der
noch vorhandenen Tiere zu bilden, und wenn der Preis von 20000 Fr. nicht an
die Stelle der höhern Schadenersatzforderung zu treten hatte, hatte auch das
Eigentum an den verbliebenen Füchsen nicht überzugehen. Ob die aufschiebende
Bedingung erst mit Bezahlung der vierten und letzten Rate als erfüllt zu
gelten hatte, oder schon bei der ersten Zahlung, kann dahingestellt werden,
weil Jakob Rüedi schon die erste

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Zahlung unterlassen hatte. Die Bedingung, dass pünktlich bezahlt werde, ist
also nicht erfüllt worden, der Kauf ist nicht gültig geworden und das Eigentum
nicht übergegangen.
Eine auflösende Bedingung kann angesichts des klaren Wortlautes der Abmachung
nicht angenommen werden, abgesehen davon, dass die Vermutung für eine
Suspensivbedingung spricht (THIlO, Pactum reservati dominii et vente à
tempérament p. 98). Das Gesetz selbst (OR Art. 153) erwähnt übrigens den Fall,
wo die Sache vor Eintritt der Bedingung übergeben worden ist, in dem Abschnitt
(Lit. B) über die aufschiebende Bedingung. Endlich ist auch die Erwägung nicht
stichhaltig, dass, wer die endgültige Wirksamkeit des Geschäftes nicht für
wahrscheinlich genug gehalten hat, um es bloss auflösend zu bedingen, die
Sache dem Vertragsgegner nicht anvertraut hätte (STIEFEL, Über den Begriff der
Bedingung S. 83), denn diese Erwägung mag zutreffen, wenn die Sache bei
Vertragsschluss übergeben worden ist, nicht aber dann, wenn sie sich wie im
vorliegenden Fall kraft eines besondern Rechtsverhältnisses schon lange vorher
beim Käufer befand.
Schliesslich kann in der Vertragsbestimmung auch nicht statt einer Bedingung
die blosse Gewährung eines Rücktrittsrechtes im Sinne des Art. 214
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 214 - 1 Ist die verkaufte Sache gegen Vorausbezahlung des Preises oder Zug um Zug zu übergeben und befindet sich der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzuge, so hat der Verkäufer das Recht, ohne weiteres vom Vertrage zurückzutreten.
1    Ist die verkaufte Sache gegen Vorausbezahlung des Preises oder Zug um Zug zu übergeben und befindet sich der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzuge, so hat der Verkäufer das Recht, ohne weiteres vom Vertrage zurückzutreten.
2    Er hat jedoch dem Käufer, wenn er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen will, sofort Anzeige zu machen.
3    Ist der Kaufgegenstand vor der Zahlung in den Besitz des Käufers übergegangen, so kann der Verkäufer nur dann wegen Verzuges des Käufers von dem Vertrage zurücktreten und die übergebene Sache zurückfordern, wenn er sich dieses Recht ausdrücklich vorbehalten hat.
3 OR
erblickt werden, die bewirkt hätte, dass der Vertrag nicht schon bei Eintritt
der Voraussetzung dahingefallen wäre, sondern erst bei Ausübung des
Gestaltungsrechtes. Durch den Rücktritt wird nur das Schuldverhältnis
aufgehoben, welches den Grund des Eigentumsüberganges bildet (von TUHR, OR II
S. 551), nicht dieser selbst, und die Rückforderung des Geleisteten ist ein
obligatorischer Anspruch. Dieser Weg war durch den Kläger im vorliegenden Fall
offenbar nicht gewollt; er wollte vielmehr gesichert sein und das Eigentum
vorher überhaupt nicht übertragen.
Aus demselben Grund ist Art. 212
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 212 - Ein Verkäufer, welcher dem Schuldner die verkaufte Sache vor der Konkurseröffnung übertragen hat, kann nicht mehr von dem Vertrage zurücktreten und die übergebene Sache zurückfordern, auch wenn er sich dies ausdrücklich vorbehalten hat.
SchKG nicht anwendbar. Er betrifft das
Rücktrittsrecht, wo das Eigentum

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schon übertragen worden ist (JAEGER, Kommentar Note 5 zu Art. 212
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 212 - Ein Verkäufer, welcher dem Schuldner die verkaufte Sache vor der Konkurseröffnung übertragen hat, kann nicht mehr von dem Vertrage zurücktreten und die übergebene Sache zurückfordern, auch wenn er sich dies ausdrücklich vorbehalten hat.
SchKG),
nicht die aufschiebende Bedingung, bei der das Eigentum trotz Besitzes des
Käufers noch nicht übertragen worden ist.
Das angefochtene Urteil ist also in seinem Ergebnis, aber im Wesentlichen mit
der Begründung der ersten Instanz zu bestätigen.