S. 521 / Nr. 82 Interkantonaler Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern (d)

BGE 56 I 521

82. Urteil vom 14. November 1930 i. S. Seiterle gegen Landgericht und
Obergericht Uri.


Seite: 521
Regeste:
Automobilkonkordat von 1914 mit der Ergänzung durch des Interkant. Reglement
vom 29. Dezember 1921. Unzulässigkeit wegen Verstosses gegen das Konkordat der
internen Vorschrift eines Konkordatskantons, wonach Motorwagen, die mehr als
23 erwachsene Fahrgäste mitführen (aufnehmen können), vom Verkehr im Kanton
allgemein ausgeschlossen sind, selbst wenn für die Verwendung des Wagens zur
Beförderung einer grösseren Zahl von Personen eine Verkehrsbewilligung eines
anderen zuständigen Konkordatskantons nach Art. 2, 3 des erwähnten Interkant.
Reglements besteht (Erw. 2). - Zulässigkeit der Rüge der Konkordatswidrigkeit
einer kantonalen Gesetzesbestimmung noch gegenüber der wegen Übertretung der
Bestimmung ergangenen Strafverfügung (Erw. 1).

A. - Das von einer Anzahl Kantonen als Ergänzung zum Automobilkonkordat vom 7.
April 1914 vereinbarte, vom Bundesrat am 29. Dezember 1921 genehmigte
«Reglement betr. den Verkehr von Autoomnibussen und Lastautos mit
Personenbeförderung n verlangt in Art. 2 für die Personenbeförderung durch
solche Fahrzeuge eine besondere Verkehrsbewilligung der zuständigen kantonalen
Behörde. Sie wird auf Grund einer Prüfung des Fahrzeuges durch einen Experten
ausgestellt und darf nur beim Vorliegen der in Art. 3 und 5 bestimmten
Voraussetzungen erteilt werden. Art. 3 umschreibt die Anforderungen an die
Beschaffenheit des Wagens und erklärt dabei in Ziff. 1 f.: «Der Experte
bestimmt die Zahl der höchstenfalls zu befördernden Personen, wobei auf jede
Person 45 cm Sitzbreite kommen müssen. Diese Zahl ist in die

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Verkehrsbewilligung einzutragen und am Wagen sichtbar für die Mitfahrenden
anzubringen; sie darf 30 nicht übersteigen. 3 Kinder zählen gleich 2
erwachsenen Personen.» Ebenso bedarf es für den Wagenführer einer besondern
Fahrbewilligung, deren Voraussetzungen in Art. 6 geregelt sind. Der Kanton
Uri, der nicht zu den vertragsschliessenden Kantonen gehört hatte, ist im März
1922 der Vereinbarung, wie schon früher dem Automobilkonkordat von 1914
selbst, ebenfalls beigetreten.
Am 22. Februar 1929 hat der 'Landrat von Uri eine «Vollziehungs-Verordnung zum
Konkordat betr. den Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern» erlassen,
wonach der Verkehr mit diesen Fahrzeugen im Kanton Uri nur unter Beobachtung
der im Konkordat und Interkantonalen Reglement vom 29. Dezember 1921
enthaltenen und ausserdem der durch diese Verordnung aufgestellten
Bestimmungen gestattet sein soll.
§ 12 lautet:
«Die Höchstbreite eines Wagens darf 2,20 m, die Höchstbelastung 10 Tonnen und
die Höhe des Wagens mit der Last über dem Boden 4 m nicht übersteigen.
Es dürfen nur solche Wagen verkehren, welche nicht mehr als 23 erwachsene
Fahrgäste aufnehmen können.»
B. - Der in Schaffhausen wohnhafte Rekurrent Seiterle fuhr am 20. Juni 1929
mit einem ihm gehörenden Gesellschaftswagen Marke «Saurer», auf welchem sich
26 erwachsene Fahrgäste befanden, über den Klausenpass. Er hatte für diesen
Wagen von der kantonalen Automobilkontrolle Schaffhausen nach Prüfung durch
den kantonalen Experten am 14. April 1928 die in Art. 2, 3 des Interkantonalen
Reglements von 1921 vorgesehene Verkehrs bewilligung und zwar für eine
entsprechende Zahl zu befördernder Personen und ausserdem für sich die
besondere Führer- (Fahr-) bewilligung nach Art. 6 ebenda erhalten. Beide
Bewilligungen waren ihm am 31. Januar 1929 auch für das Jahr 1929 erneuert
worden. Die Polizeidirektion Uri verfällte ihn wegen der Fahrt vom 20. Juni

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1929 in eine Busse von 30 Fr., weil § 12 der kant. Vollziehungsverordnung vom
22. Februar 1929 nur solche Wagen zulasse, die höchstens 23 erwachsene
Fahrgäste aufnehmen können (neben dem Sitze des Wagenführers nicht mehr als 23
Sitzplätze aufweisen). Auf Einsprache des Rekurrenten setzte die
Gerichtskommission des Landgerichts Uri durch Urteil vom 8. Juli 1929 den
Bussbetrag auf 20 Fr. herab, lehnte dagegen den weitergehenden Antrag auf
gänzliche Aufhebung der Busse ab, mit der Begründung: die Übertretung der
erwähnten kantonalen Verordnungsvorschrift sei an sich zugestanden. Ob die
Bestimmung, wie der Rekurrent behaupte, dem Konkordat widerspreche, habe der
Richter nicht zu untersuchen, da er sich an das «geltende Gesetz» zu halten
habe. Da es sich nicht um eine ausnahmsweise Verkehrsvorschrift i. S. von Art.
39 des Konkordats, Beschränkung für eine bestimmte Strasse, sondern um ein
allgemeines Fahrverbot für den ganzen Kanton handle, sei auch die Aufstellung
einer besondern Verbotstafel nicht notwendig gewesen, sondern habe die
gewöhnliche Bekanntmachung durch Publikation der Verordnung im kantonalen
Amtsblatt genügt. Der Umstand, dass solche Warnungstafeln tatsächlich seither
gleichwohl von der Polizei angebracht worden seien, während sie am 20. Juni
noch gefehlt hätten, rechtfertige immerhin eine gewisse Herabsetzung der
Busse. Eine Kassationsbeschwerde des Rekurrenten hat das Obergericht von Uri
mit Urteil vom 13. November 1929, zugestellt am 20. Februar 1930, abgewiesen,
weil eine Gesetzesverletzung von Seite des Landgerichts i. S. der massgebenden
Bestimmung des Justizreglements und damit ein Kassationsgrund nicht dargetan
sei.
C. - Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde verlangt Seiterle die
Aufhebung der beiden Urteile der Gerichtskommission des Landgerichts und des
Obergerichts. Es wird zunächst neuerdings geltend gemacht, dass sowohl das
Landgericht als das Obergericht zur Frage der Konkordats- und
Verfassungsmässigkeit der

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angewendeten Bestimmung der kant. Vollziehungsverordnung hätten Stellung
nehmen müssen. Die Ablehnung der Beurteilung dieser Frage, weil der Richter an
die formell gültig zustandegekommene Verordnung gebunden sei, verstosse gegen
den Grundsatz der Gewaltentrennung (Art. 14 KV) und enthalte eine
Rechtsverweigerung. Im übrigen sei eine Bestrafung wegen Übertretung der
Vorschrift schon deshalb nicht zulässig gewesen, weil dazu nach dem Konkordat,
Art. 39, Art. 51 Abs. 5 und 6 ihre Bekanntgabe durch besondere Warnungs-
(Verbots-) tafeln an der Kantonsgrenze erforderlich gewesen wäre, ein
Erfordernis, das vom Landgericht zu Unrecht verneint werde. Es müsse aber auch
daran festgehalten werden, dass die streitige Verordnungsbestimmung überhaupt
nicht rechtsbeständig sei und deshalb nicht zur Grundlage einer Bestrafung
gemacht werden dürfe, weil sie gegenüber dem Inhaber einer von der zuständigen
Behörde des Wohnsitzkantons ausgestellten interkantonalen Verkehrsbewilligung
für die Mitführung einer grösseren Zahl von Fahrgästen i. S. des
Interkantonalen Reglements von 1921 dem Konkordat (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
) widerspreche und
zudem Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
und 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV verletze. Nachdem die urnerische Vollziehungsverordnung
einfache Lastwagen mit einer Breite bis 2,20 m und einer Belastung bis 10
Tonnen zulasse, sei es eine rechtsungleiche Behandlung, Gesellschaftswagen mit
denselben Aussenmassen vom Verkehr auszuschliessen, auch wenn die
Gesamtbelastung mit der mitgeführten, durch die Verkehrsbewilligung nach Art.
2 des Interkantonalen Reglements gestatteten Zahl von Fahrgästen, wie beim
Wagen des Rekurrenten, unter jener den Lastwagen gestatteten Grenze bleibe. Es
liessen sich auch für eine solche Beschränkung der Zahl der Fahrgäste, sobald
der Wagen und dessen Belastung den in § 12 Abs. 1 der kantonalen
Vollziehungsverordnung aufgestellten Bedingungen entsprächen und die
vorgeschriebenen Geschwindigkeiten eingehalten würden, keinerlei triftige
polizeiliche Gründe, weder solche der Verkehrssicherheit,

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noch des Strassenschutzes geltend machen, so dass es sich um eine rein
willkürliche und deshalb vor Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV und der Gewerbefreiheit nicht haltbare
Anordnung handle. Dies habe denn auch der Regierungsrat gefühlt, indem nach
einer von ihm im August 1929 erteilten Weisung von auswärts kommende Wagen mit
einer grösseren Zahl von Reisenden an der Durchfahrt nicht gehindert würden,
sondern lediglich eine Busse wegen Übertretung der streitigen
Verordnungsvorschrift erhoben werde (eine Angabe, die in der Vernehmlassung
des Regierungsrates Fakt. D unten als richtig zugestanden wird).
D. - Das Landgericht Uri hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Das Obergericht
Uri hat unter Verweisung auf die Motive seines Urteils die Abweisung der
Beschwerde beantragt. Ebenso der Regierungsrat von Uri, dem mit Rücksicht auf
die Beschwerdebegründung ebenfalls Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben
worden ist. Er hat dabei u. a. gegenüber der Rüge der Konkordats- und
Verfassungswidrigkeit der angewendeten Verordnungsvorschrift bemerkt: Die von
einem anderen Konkordatskanton ausgestellte Verkehrsbewilligung verpflichte
noch nicht ohne weiteres dazu, den betreffenden Wagen auch im eigenen Kanton
zuzulassen. Sie gebe ein Recht auf Verkehr nur innert der für das
Kantonsgebiet erlassenen und gehörig bekanntgemachten Vorschriften.
«Bergstrassen» verlangten nun einmal Sondervorschriften. Und die Befugnis zum
Erlasse solcher sei in Art. 37 bis
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV den Kantonen ausdrücklich gewahrt. Da
das angefochtene Verbot für jedermann gelte, könne auch die Rechtsgleichheit
dadurch nicht verletzt sein. Erlassen worden sei es zum Schutze der
Verkehrssicherheit auf den Bergstrassen. Wenn sich herausstellen sollte, dass
es zu diesem Zwecke nicht geeignet und technisch verfehlt sei, so sei es darum
noch nicht willkürlich. Art. 31 e
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV behalte selbst gegenüber dem Grundsatze
der Gewerbefreiheit Verfügungen über die Benützung der Strassen vor, eine
Kompetenz der Kantone, die in Art. 37 bis
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV insbesondere

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für den Automobilverkehr nochmals ausdrücklich anerkannt werde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Nach feststehender Rechtsprechung kann die Verfassungs-, Konkordats- oder
Staatsvertragswidrigkeit einer kantonalen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung
allgemein verbindlicher Natur noch gegenüber jeder Anwendung der Bestimmung im
einzelnen Falle geltend gemacht werden. Das Bundesgericht hat dabei die Frage,
ob die angewendete kantonale Bestimmung gegen die Verfassung, ein Konkordat
oder einen Staatsvertrag verstosse, als Präjudizialpunkt für die
Rechtsbeständigkeit der auf deren Anwendung beruhenden Einzelverfügung zu
prüfen und gegebenenfalls diese letztere aufzuheben, auch wenn eine Aufhebung
des angewendeten Erlasses selbst nicht mehr möglich ist (BGE 46 I 289; 48 I
4
). Der Regierungsrat von Uri wendet demnach zu Unrecht ein, dass der
Rekurrent nicht die ihm gegenüber ausgefällte Polizeibusse wegen Verfassungs-
oder Konkordatswidrigkeit des § 12 Abs. 2 der landrätlichen Verordnung vom 22.
Februar 1929 anfechten könne, ohne die Aufhebung dieser Bestimmung selbst zu
beantragen, wozu er wegen Ablaufs der Beschwerdefrist (Art. 178 Ziff. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
OG,
Art. 49 litt. c VDG) gegenüber der Verordnung als solcher gar nicht in der
Lage gewesen wäre. Dagegen könnte allerdings auf die Rüge, dass die streitige
Bestimmung eventuell nach Art. 40 des Automobilkonkordats erst nach
vorhergehender Anhörung der Regierungen der Nachbarkantone hätte erlassen
werden dürfen, aus einem anderen Grunde nicht eingetreten werden. Wie bereits
entschieden worden ist, begründet Art. 40 Abs. 2 des Konkordats höchstens ein
Recht der Nachbarkantone, gegen eine ohne ihre Begrüssung angeordnete
Massnahme i. S. von Abs. 1 ebenda (Beschränkung oder Verbot des
Motorwagenverkehrs auf bestimmten Strassen) aufzutreten. Es wird damit nicht
eine formelle Voraussetzung für die Verbindlichkeit des

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betreffenden Verbots in dem Sinne aufgestellt, dass es anderenfalls vom
einzelnen Motorwagenbesitzer als ungültig angefochten werden könnte (BGE 47 I
321
Erw. 3).
2.- Es ist nicht bestritten, dass der Rekurrent zur Zeit der Fahrt vom 20.
Juni 1929 für den dabei verwendeten Motorwagen die Verkehrsbewilligung der
zuständigen Amtsstelle seines Wohnsitzkantons Schaffhausen und zwar die
besondere Bewilligung für die Benützung zur Personenbeförderung - mit der
tatsächlich mitgeführten Zahl von Fahrgästen - besass, wie sie durch das in
Ergänzung des Konkordats von 1914 vereinbarte Interkantonale Reglement vom 29.
Dezember 1921 vorgeschrieben ist. Nach Art. 8 des Konkordats hat aber die von
der zuständigen kantonalen Behörde ausgestellte Verkehrsbewilligung und
folglich auch die im erwähnten Interkantonalen Reglement vorgesehene für das
ganze Gebiet der Konkordatskantone Gültigkeit. Es folgt daraus die
interkantonalrechtliche Verpflichtung der dem Konkordat angehörenden Kantone,
das von einem anderen Konkordatskanton mit konkordatsmässiger
Verkehrsbewilligung versehene Motorfahrzeug auch im eigenen Kantonsgebiet
zuzulassen, ohne an die Beschaffenheit des Fahrzeugs andere, strengere
Anforderungen stellen zu können, als das Konkordat sie für die Erteilung der
Verkehrsbewilligung durch den zuständigen Kanton aufstellt, oder die
Verwendung sonst von Bedingungen abhängig machen zu können, die über das
Konkordat hinausgehen. Etwas Abweichendes wäre nur zulässig, wenn das
Konkordat in der fraglichen Beziehung eine Lücke enthielte, die durch seine
eigene Gesetzgebung auszufüllen dem einzelnen Kanton für sein Gebiet
freistünde, oder wenn es selbst die Konkordatskantone ermächtigte, den
Grundsatz des Art. 8 (interkantonale Geltung der Verkehrsbewilligung) unter
gewissen Voraussetzungen und nach bestimmten Richtungen zu durchbrechen. Weder
das eine noch das andere kann aber hier in Frage kommen.
Nach Art. 3 Ziff. 1 lit. f des Interkantonalen Reglements

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von 1921 bestimmt die besondere Verkehrsbewilligung für die Verwendung eines
Motorfahrzeugs zur Personenbeförderung auch die Zahl der Personen, die mit dem
Fahrzeug befördert werden dürfen, wobei darauf zu achten ist, dass auf eine
erwachsene Person 45 cm Sitzbreite kommen und auch unter dieser Voraussetzung
die Bewilligung nicht für mehr als 30 erwachsene Personen erteilt werden darf.
Die Zahl der zulässigen Fahrgäste wird also durch das Konkordat geregelt und
zwar in dem Sinne, dass ihre Festsetzung einen Bestandteil der von der
zuständigen kantonalen Behörde ausgestellten Verkehrsbewilligung bildet. Es
wird auch nicht etwa geltend gemacht, dass seit der Vereinbarung des
Reglements von 1921 neue Tatsachen eingetreten seien, aus denen sich Gefahren
ergäben, die in jenem Zeitpunkte nicht bekannt waren und auf die sich daher
die gedachte Vereinbarung nicht beziehen könne. Obwohl sich der Kanton Uri
während 8 Jahren - von 1921 bis zum Erlass der kantonalen
Vollziehungsverordnung vom 22. Februar 1929 - an das Interkantonale Reglement
gehalten hat, d. h. Wagen, die auf Grund desselben von der Behörde des
zuständigen Konkordatskantons die Verkehrsbewilligung für eine grössere Zahl
von Fahrgästen (bis zu 30) erhalten hatten, unbeanstandet zum Verkehr im
Kanton zugelassen hat, vermag der Regierungsrat von Uri doch nicht zu
behaupten oder gar durch bestimmte konkrete Vorgänge zu belegen, dass sich
dabei Nachteile für die Verkehrssicherheit herausgestellt hätten, die eine
abweichende Ordnung, wie sie nunmehr in § 12 Abs. 2 der kantonalen
Vollziehungsverordnung getroffen wird, als notwendig hätten erscheinen lassen.
Die angefochtene Verordnungsbestimmung kann demnach nicht dazu bestimmt sein,
eine Lücke des Konkordats auszufüllen. Vielmehr enthält sie, indem sie alle
Wagen, die mehr als 23 Fahrgäste mit sich führen oder doch hiezu eingerichtet
sind, vom Verkehr im Kanton ausschliesst, selbst wenn für die Beförderung
dieser grösseren Zahl von Reisenden eine Verkehrsbewilligung der zuständigen

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Behörde eines anderen Konkordatskantons i. S. von Art. 3 Ziff. 1 litt. f des
Interkantonalen Reglements von 1921 besteht, einen offenbaren Einbruch in die
konkordatsmässige Regelung der Materie, der nur auf Grund einer entsprechenden
Ermächtigung des Konkordates selbst statthaft sein könnte. Eine solche
Vorschrift findet sich allerdings in beschränktem Umfange in Art. 40 des
Konkordats, wonach jedem Kanton das Recht zusteht, den Verkehr der Motorwagen
und Motorfahrräder «auf gewissen Strassen ganz zu verbieten oder nur unter
gewissen Bedingungen zu gestatten». Doch kann sie zur Rechtfertigung der
angefochtenen kantonalen Verordnungsbestimmung schon deshalb nicht
herangezogen werden, weil die letztere sich nicht bloss auf bestimmte Strassen
(die «Bergstrassen») bezieht, sondern eine allgemeine Norm für den Verkehr mit
solchen Fahrzeugen im Kanton überhaupt enthält. Der Regierungsrat weist denn
auch selbst in seinen Vernehmlassungen an das Bundesgericht in Übereinstimmung
mit der Gerichtskommission des Landgerichts Uri auf diesen Charakter des § 12
Abs. 2 der kantonalen Vollziehungsverordnung hin, um die Behauptung des
Rekurrenten abzulehnen, dass das darin aufgestellte Verbot durch entsprechende
Warnungstafeln nach Art. 39, Art. 51 Abs. 5 und 6 des Konkordats hätte
bekanntgegeben werden müssen. Er kann sich danach nicht andererseits bei der
Frage der Rechtsbeständigkeit des Verbots an sich auf das Recht des Kantons
berufen, für die a Bergstrassen ~ besondere Vorschriften aufzustellen, ohne
mit sich selbst in Widerspruch zu geraten. Irgendeine andere
Konkordatsvorschrift, welche die streitige Verordnungsbestimmung zu stützen
vermöchte, wird aber nicht angeführt und besteht auch offenbar nicht. Art. 37
bis Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV enthält lediglich eine Kompetenzausscheidung zwischen Bund und
Kantonen, indem er feststellt, dass die nach Abs. 1 ebenda dem Bunde
zustehende Befugnis zum Erlass von Vorschriften über Automobile und Fahrräder
das Recht der Kantone nicht berühre. den Automobil- und

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Fahrradverkehr auf ihrem Gebiete zu beschränken oder untersagen. Wie bei einer
anderen hoheitlichen Befugnis so kann sich aber der Kanton auch in der
Ausübung dieses Hoheitsrechts dadurch beschränken, dass er anderen Kantonen
gegenüber durch Staatsvertrag, Konkordat die Verpflichtung eingeht, davon nur
in einer bestimmten Weise Gebrauch zu machen. Eine solche Beschränkung enthält
das Automobilkonkordat mit der Ergänzung durch das Interkantonale Reglement
von 1921 nach der heute in Betracht kommenden Richtung. Nachdem der Kanton Uri
sowohl dem ursprünglichen Konkordat als der erwähnten Ergänzung desselben
vorbehaltlos beigetreten ist, kann er sich demnach nicht auf die allgemeine
Befugnis der Kantone zur Beschränkung des Motorwagenverkehrs auf ihrem Gebiete
(Art. 37 bis
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV) berufen, um diesen Verkehr an Bedingungen zu knüpfen, die mit
dem Konkordate, insbesondere Art. 8 desselben und der dadurch für ihn
begründeten interkantonalen Verpflichtung im Widerspruch stehen.
Ob die Bestimmung des § 12 Abs. 2 der kantonalen Vollziehungsverordnung als
Verkehrsbeschränkung nur für bestimmte einzelne Strassen («Bergstrassen»)
zulässig wäre oder ob sie nicht auch alsdann zwar nicht auf Grund des
Konkordats, aber von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
und allenfalls Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV als rechtsungleiche
Behandlung und willkürlich (einer ernstlich vertretbaren sachlichen Begründung
ermangelnd) angefochten werden könnte, braucht unter diesen Umständen heute
nicht entschieden zu werden. Vom Standpunkte des Konkordats würde zu einem
solchen beschränkten Verbote ausser einer Verfügung, welche die davon
betroffenen Strassen näher bezeichnete, auf alle Fälle deren Bekanntgabe durch
entsprechende Warnungstafeln nach Art. 39, Art. 51 Abs. 5 und 6 des Konkordats
gehören, damit das Verbot einem ausserkantonalen Wageninhaber entgegengehalten
werden könnte, dem dessen sonstige Kenntnis nicht nachgewiesen werden kann.
Solange der Kanton Uri in der Praxis ausserkantonale Automobile

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mit mehr als 23 Fahrgästen durch den Kanton fahren lässt und sich begnügt, vom
Wageninhaber oder -führer eine Busse wegen Übertretung der kantonalen
Vollziehungsverordnung zu erheben, womit die Busse tatsächlich den Charakter
eines Fahrgeldes annimmt, wird er auch kaum den Standpunkt einnehmen können,
dass die Verkehrssicherheit auf den Bergstrassen die angefochtene Beschränkung
der Zahl der Fahrgäste erfordere.
Ist § 12 Abs. 2 der kant. Vollziehungsverordnung, so wie er heute lautet und
der Bestrafung des Rekurrenten zu Grunde gelegt worden ist, konkordatswidrig,
so durfte aber auch eine Busse wegen Übertretung desselben gegen den
Rekurrenten als einem anderen Konkordatskanton angehörenden Automobilisten
ohne Verletzung des Konkordats und der aus diesem für den Kanton Uri folgenden
interkantonalen Verpflichtung nicht ausgesprochen werden. Die diese Busse
aufrechthaltenden Urteile der urnerischen Gerichte sind deshalb als
konkordatswidrig aufzuheben, ohne dass es nötig wäre zu dem Streite darüber
Stellung zu nehmen, ob nicht schon der kantonale Richter die Frage der
Vereinbarkeit der angewendeten kantonalen Verordnungsvorschrift mit dem
Konkordate hätte prüfen müssen oder ob er dies aus dem vom Landgericht
angeführten Grunde habe ablehnen können.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und es werden die damit angefochtenen Urteile
des Landgerichts Uri (Gerichtskommission) vom 8. Juli 1929 und des
Obergerichts Uri vom 13. November 1929 aufgehoben.
Vgl. auch Nr. 81. - Voir aussi no 81.