S. 469 / Nr. 74 Registersachen (d)

BGE 56 I 469

74. Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. Dezember 1930 i. S.
Maschinenöl-Import-Gesellschaft m. b. H. gegen Eidgenössisches Amt für
geistiges Eigentum


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Regeste:
Handelsmarke «Kremlin» für nichtrussische Maschinenöle. Verstoss gegen die
guten Sitten wegen unwahren Inhaltes. (Erw. 1 und 2.)
MSchG Art. 3 Abs. 4 und Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2.
Die Anforderung an die Wahrheit besteht unabhängig vom Verbot falscher
Herkunftsbezeichnungen. (Erw. 3.)
MSchG Art. 18.

Tatbestand (gekürzt):
A. -Die Beschwerdeführerin hat am 23. Dezember 1909 und neuerdings am 10.
Dezember 1929 in Deutschland unter Nr. 128998 die Wortmarke «Kremlin» für
mineralische Maschinenöle (huiles minérales de graissage) eintragen lassen. Am
16. Juni 1930 hat sie diese Marke unter Nr. 69977 beim internationalen Amt zum
Schutze des geistigen Eigentums in Bern angemeldet. Dieses hat die Anmeldung
gemäss Art. 5 des Madrider Abkommens über die internationale Eintragung von
Handelsmarken dem Eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum mitgeteilt. Am
15. August 1930 hat jedoch das Eidgenössische Amt für geistiges Eigentum dem
internationalen Bureau bekannt gegeben, dass die Marke in der Schweiz nur
teilweise, d. h. nur unter dem Vorbehalt zum Schutze zugelassen werden könne,
dass sie nur für russische Erzeugnisse verwendet werde. «Kremlin» sei der
allgemein bekannte Name der Festung Moskaus, und es bestehe ein Anlass zu
Täuschungen und daher ein Verstoss der Marke gegen die guten Sitten (Art. 6
Abs. 2 Ziff. 3 der

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Pariser Konvention), wenn sie auch für nichtrussische Produkte gebraucht
würde. Das internationale Bureau hat diese Verfügung des eidgenössischen Amtes
am 22. August 1930 dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Patentanwalt Fritze
in Hamburg, mitgeteilt, und dieser hat die Zustellung am 25. August 1930
erhalten.
Am 8. Juni 1910 hatte die Rekurrentin unter Nr. 27646 die Wortmarke «Kremlin»
für mineralische Maschinenöle auch in der Schweiz eintragen lassen. Am 19.
August 1930 teilte das Eidgenössische Amt der Eigentümerin der Marke mit, dass
die Schutzfrist am 8. Juni 1930 abgelaufen sei und dass die Marke gelöscht
werde, wenn die Erneuerung nicht innert einer Frist von sechs Monaten seit
Ablauf der Schutzdauer verlangt werde.
B. - Die Maschinenöl-Import-Gesellschaft m. b. H. hat am 23. September 1930,
also rechtzeitig, gegen die ihr durch das internationale Bureau mitgeteilte
Verfügung des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum die
verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben und den Antrag
gestellt, jene Verfügung sei aufzuheben und die angemeldete internationale
Marke in der Schweiz ohne Beschränkung zum Schutze zuzulassen.
C. - In seiner Beschwerdebeantwortung hat das Eidgenössische Amt für geistiges
Eigentum Abweisung der Beschwerde beantragt Die angefochtene Verfügung stehe
im Einklang mit der durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
seit 1917 eingeschlagenen Praxis, welche ihrerseits auf eine Eingabe des
Schweizerischen Handels- und Industrievereins zurückgehe. In den Weisungen des
Justiz- und Polizeidepartementes (vgl. B. B1. 1918 III S. 576) heisse es:
«Marken, welche, auch wenn sie nicht eine Herkunftsbezeichnung im Sinne der
engen in Art. 18
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 18 Lizenz - 1 Der Markeninhaber kann die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, ganz oder teilweise und für das gesamte Gebiet oder einen Teil der Schweiz anderen zum Gebrauch überlassen.
1    Der Markeninhaber kann die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, ganz oder teilweise und für das gesamte Gebiet oder einen Teil der Schweiz anderen zum Gebrauch überlassen.
2    Die Lizenz wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen. Sie erhält damit Wirkung gegenüber einem später erworbenen Recht an der Marke.
MSchG aufgestellten Umschreibung enthalten, doch zur
Täuschung über die schweizerische Herkunft von Waren geeignet sind, verstossen
unter allen Umständen gegen die guten Sitten und sind aus diesem

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Grunde gemäss Art. 14
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 14 Einschränkung zugunsten vorbenützter Zeichen - 1 Der Markeninhaber kann einem anderen nicht verbieten, ein von diesem bereits vor der Hinterlegung gebrauchtes Zeichen im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen.
1    Der Markeninhaber kann einem anderen nicht verbieten, ein von diesem bereits vor der Hinterlegung gebrauchtes Zeichen im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen.
2    Dieses Weiterbenützungsrecht kann nur zusammen mit dem Unternehmen übertragen werden.
. Ziff. 2 MSchG von der Eintragung auszuschliessen. Dabei
ist darauf abzustellen, ob die Herstellung solcher Waren in der Schweiz an
sich denkbar ist: in der Möglichkeit einer Täuschung liegt der Verstoss gegen
die guten Sitten. Ebenso sind Marken, welche die Gefahr einer Täuschung über
die ausländische Herkunft von Waren begründen, von der Eintragung
auszuschliessen. «Diese Grundsätze seien im bundesrätlichen Entscheid i. S.
Hansen und Stridt (B. Bl. 1918 III S. 376) und i. S. Central Oil & Gas Stove
Company vom 29. Dezember 1921 angewendet worden. Das Urteil des
Bundesgerichtes über die verwaltungsgerichtliche Beschwerde der Ersten
Österreichischen Glanzstoffabrik A.-G. (BGE 56 I S. 46 ff.) habe sie
übernommen ...»
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. . . .
Im vorliegenden Fall hat das Eidgenössische Amt die internationale Marke
teilweise abgelehnt, weil sie in ihrer allgemeinen Form gegen die guten Sitten
verstossen würde. Die Abweisung entspricht daher jedenfalls dem Art. 5 Abs. 1
des Madrider Abkommens; denn sie betrifft einen Fall, in dem gemäss Art. 6
Abs. 2 Ziff. 3 der Pariser Übereinkunft, wenn der Grund gegeben ist, auch eine
nationale Marke abgewiesen werden müsste.
Die teilweise Verweigerung des Markenschutzes ist nach schweizerischem Recht
zulässig, wenn der unbeschränkte Markenschutz gegen die guten Sitten
verstossen würde. Das Eidgenössische Amt für geistiges Eigentum ist
verpflichtet, für die Beobachtung dieses Grundsatzes zu sorgen, denn Art. 3
Abs. 4
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe - 1 Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
1    Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
a  mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;
b  mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
c  einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
2    Als ältere Marken gelten:
a  hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen;
b  Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.
3    Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.
MSchG in der Fassung vom 21. Dezember 1928 bestimmt: «Zeichen, welche
gegen die guten Sitten verstossen, dürfen nicht in eine Marke aufgenommen
werden.» Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 desselben Gesetzes ergänzt die Bestimmung
dahin, dass das Eidgenössische Amt jede gegen die guten Sitten verstossende
Eintragung zurückweisen solle.

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Im vorliegenden Fall stellt sich daher die Frage, ob die angemeldete Marke der
Rekurrentin, «Kremlin» wenn sie allgemeine für «huiles minérales de graissage»
nicht nur für russische Öle, zugelassen würde, gegen die guten Sitten
verstossen würde.
2.- Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes verstösst eine Handelsmarke
nicht nur dann gegen die guten Sitten, wenn ihr Inhalt in religiöser,
politischer oder sexueller Hinsicht unmoralisch ist, sondern auch dann, wenn
sie unwahr ist. Das Gebot der Wahrhaftigkeit ist auch ein sittliches Postulat.
Soweit der Staat mit seinen Mitteln auch die sittliche Ordnung aufrecht hält,
kann er keine Rechte verleihen, deren Ausübung zu Unwahrheiten und Täuschungen
Anlass gibt. Bezeichnungen, welche geeignet sind, Irrtümer zu erregen und die
Verbraucher zu täuschen, verstossen daher gegen die guten Sitten (vgl. BGE 56
I S. 49
und 50).
Die Rekurrentin hat eingewendet, dass sie das in Deutschland gebrauchte
russische Wort «Kreml» angemeldet hätte, wenn sie auf eine Beziehung mit
Russland hätte hinweisen oder hindeuten wollen. Diese Erwägung ist ohne
Belang. Wie das Bundesgericht in dem erwähnten Urteil i. S. Erste
Österreichische Glanzstoffabrik erkannt hat, kann ein Verstoss gegen die guten
Sitten auch vorliegen, wenn er dem Beteiligten gar nicht bewusst ist: Die
Verweigerung des Markenschutzes aus diesem Grunde bedeutet daher nicht in
allen Fällen auch ein Vorwurf, dass der Inhaber der Marke den Verstoss auch
gewollt habe (BGE 56 I S. 49).
Die Beschwerdeführerin hat weiter geltend gemacht, das Wort «Kremlin» sei auf
deutsche, nicht auf französische Art, also ohne nasale Endung auszusprechen,
da sie ein deutsches Haus sei, und bei dieser Aussprache handle es sich
offenbar um eine reine Phantasiemarke. Allein in der Schweiz kann eine Marie
nicht geschützt werden, wenn sie auch nur in einem der Landesteile Anlass zu
Täuschungen geben kann (BGE 56 I S. 55 und

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56). Einem französisch sprechenden Schweizer fällt es natürlich nicht ein,
«Kremlin» deutsch auszusprechen. Dazu kommt, dass zahlreiche welsche Schweizer
den Sinn des Wortes kennen und dadurch erst recht veranlasst werden, es
französisch auszusprechen.
«Kremlin» bedeutet auf französisch nicht, wie die Rekurrentin behauptet,
Festung schlechthin. Im neuen kleinen Larousse illustré (7. Aufl. S. 1467),
der von ihr angeführt worden ist, heisst es allerdings, dass das russische
Wort «Kremlin» auf französisch mit «Forteresse» zu übersetzen sei. Allein das
bedeutet nicht, dass «Kremlin» in der französischen Sprache ein Synonym von
«Forteresse» sei, sondern nur, dass es so zu übersetzen sei. Die weitere
Behauptung der Rekurrentin, dass es in Frankreich auch ein Dorf namens Kremlin
gebe, ist ungenau; die einzige Ortschaft, in deren Namen das Wort «Kremlin»
nach dem zitierten Wörterbuch von Larousse (S. 1476) vorkommt, heisst
«Kremlin-Bicêtre». Überdies wäre die Tatsache, dass sich ein französisches
Dorf zur Erinnerung an den Feldzug in Russland nach der alten Zarenresidenz
benannt hat, nur ganz wenigen Personen bekannt; die grosse Mehrzahl der Leute
selbst mit mittelmässiger Bildung halt sich zweifellos an den ursprünglichen
Sinn des Wortes. Selbst wenn ein französisches Dorf einfach «Kremlin» heissen
würde, wäre der Einwand der Rekurrentin unerheblich. Dann müsste in analoger
Anwendung des Grundsatzes, der bei den Bezeichnungen gilt, die ausser einer
geographischen Bedeutung noch eine andere haben (z. B. Bismarck, Hindenburg,
Löwen, Cavour usw.), untersucht werden, ob die Verbraucher der Ware das Wort
zu einem erheblichen Teil als Bezeichnung des wichtigeren- und bekannteren der
beiden Orte auffassen werden, was im vorliegenden Falle nicht zweifelhaft sein
kann (vgl. SEGLISOHN Warenbezeichnungen, 3. Aufl. S. 79).
Bei der grossen Mehrheit der Personen französischer Sprache weckt das Wort
«Kremlin» sofort den Gedanken

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an das historische Denkmal Russlands, das Kreml heisst, und an die Stadt, in
der es steht. Der Kreml ist geradezu das Wahrzeichen Moskaus, wie der
Eiffelturm das Paris', die St. Peterskirche das Roms oder, «si parva licet
componere magnis», der Bärengraben das Wahrzeichen Berns ist. Der Kreml ist
ausserdem auch ein Symbol Russlands; er ist für Russland, was der Eskorial für
Spanien oder was das kaiserliche Schloss von Schönbrunn für das alte
Österreich war. Der Kreml war lange Zeit der Sitz der absoluten Gewalt
Russlands und spielt heute noch in Moskau, der Hauptstadt der Union der
Sowietrepubliken, eine Rolle. Es liegt daher nahe, dass der Abnehmer glaubt,
russische Produkte vor sich zu haben, wenn sie unter der Marke «Kremlin» in
den Handel gebracht werden.
Die Rekurrentin hat den Beweis dafür anerboten, dass ihre Marke in den
Abnehmerkreisen tatsächlich als Phantasiemarke betrachtet werde. In seiner
Eingabe vom 4. November 1930 scheint der Vertreter der Beschwerdeführerin
diese Beweisofferte jedoch fallen gelassen zu haben; denn er schreibt «Über
die Auffassung de Abnehmerkreise hat mir die Auftraggeberin kein weiteres
Material zur Verfügung gestellt. Sie hat mir zu diesem Punkte geschrieben,
dass die Ware nicht unter Hervorhebung der Provenienz in den Handel gelange,
und dass die Abnehmer deshalb im einzelnen Falle weder wissen, noch zu
erfahren wünschen, ob es sich um ein Produkt amerikanischer, russischer, oder
anderer Herkunft handle. Aus diesem Grunde ist es nicht möglich, im
vorliegenden Falle über eine besondere Verkehrsauffassung Aufschluss zu
erteilen.» Überdies hatte die Rekurrentin in ihrer Beweisofferte nicht
angegeben, was sie unter den Abnehmerkreisen eigentlich versteht. Entscheidend
ist die Meinung, welche bei den zahlreichen Verbrauchern geweckt wird, für
welche die Öle bestimmt sind. Zu diesen gehören z. B. auch Mechaniker,
Techniker usw. Der Richter kann sich unabhängig von Zeugen und andern

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prozessualen Beweismitteln, an Hand seiner Erfahrung ein Bild davon machen,
welche Eindrücke und Assoziationen bei diesen Leuten geweckt werden, wenn eine
Ware die Marke «Kremlin» trägt. Auch wenn es der Beschwerdeführerin gelungen
wäre, eine ganze Reihe von Personen zu nennen, die als Zeugen bestätigt
hätten, dass sie bei den Produkten der Rekurrentin nie an russische Herkunft
gedacht hatten oder dass ihnen die Herkunft einerlei sei, wäre damit nicht
bewiesen worden, dass bei einem noch grössern Teile der Bevölkerung die
Möglichkeit der Täuschung durch die streitige Marke nicht doch bestände.
Es ist allerdings nicht bewiesen, dass Russland und seine Industrie für die
Herstellung von Maschinenölen besonders bekannt seien. Wir wissen nur, dass
Russland reich an Petroleumquellen ist und dass die Maschinenöle ein Derivat
aus Petroleum sind. Aber auch wenn man annimmt, Russland habe keinen Ruf als
Herstellungsland von Maschinenölen, bleibt die Unwahrheit und Möglichkeit der
Täuschung bestehen; die Abnehmer werden doch in den Irrtum versetzt, es handle
sich um eine russische Ware, d. h. um eine Ware russischen Ursprunges. Es ist
in diesem Zusammenhang zu beachten, dass man eine Ware aus einem Staat einer
Ware aus einem andern nicht nur wegen überlegener innerer Eigenschaften
vorziehen kann, sondern auch aus andern Gründen, z. B. um eine nationale
Wirtschaft zu begünstigen, und dass ausserdem ein bis jetzt unbekannter Vorzug
einer Ware eines bestimmten Ursprungslandes plötzlich offenkundig werden kann
(vgl. POUILLET, 2. Aufl. Nr. 396 bis, Seite 474).
Wie das Bundesgericht bereits erkannt hat (BGE 55 I S. 271), würde in solchen
Fällen nur dann kein Anlass zu Täuschungen bestehen, wenn die Ware überhaupt
keine Beziehung zu der in der Marke erwähnten Örtlichkeit hätte. Das trifft
hier aber nicht zu, da Russland, wie betont wurde, eines der namhaftesten
Gebiete ist, wo Petroleum gewonnen wird.

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3.- Nach Art. 18
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 18 Lizenz - 1 Der Markeninhaber kann die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, ganz oder teilweise und für das gesamte Gebiet oder einen Teil der Schweiz anderen zum Gebrauch überlassen.
1    Der Markeninhaber kann die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, ganz oder teilweise und für das gesamte Gebiet oder einen Teil der Schweiz anderen zum Gebrauch überlassen.
2    Die Lizenz wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen. Sie erhält damit Wirkung gegenüber einem später erworbenen Recht an der Marke.
MSchG werden als Herkunftsbezeichnungen angesehen die Namen
einer Stadt, einer Ortschaft, einer Gegend oder eines Landes, welche einem
Erzeugnis einen Ruf geben. Solche Bezeichnungen darf jeder Produzent oder
Fabrikant jener Orte oder der Käufer dem Erzeugnis beiliegen. Dagegen ist es
nach der gleichen Vorschrift untersagt, eine Ware mit einer der Wirklichkeit
nicht entsprechenden Herkunftsbezeichnung zu versehen. Im vorliegenden Fall
steht fest, dass der Name «Kremlin» als Ortsbezeichnung den Produkten der
Rekurrentin nicht den Ruf im Sinne des Art. 18
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 18 Lizenz - 1 Der Markeninhaber kann die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, ganz oder teilweise und für das gesamte Gebiet oder einen Teil der Schweiz anderen zum Gebrauch überlassen.
1    Der Markeninhaber kann die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, ganz oder teilweise und für das gesamte Gebiet oder einen Teil der Schweiz anderen zum Gebrauch überlassen.
2    Die Lizenz wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen. Sie erhält damit Wirkung gegenüber einem später erworbenen Recht an der Marke.
MSchG verleiht oder zu
verleihen vermag. Allein das am Eingang erwähnte Gebot der Wahrheitspflicht,
dessen Missachtung einen Verstoss gegen die guten Sitten darstellt, ist weiter
als Art. 18
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 18 Lizenz - 1 Der Markeninhaber kann die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, ganz oder teilweise und für das gesamte Gebiet oder einen Teil der Schweiz anderen zum Gebrauch überlassen.
1    Der Markeninhaber kann die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, ganz oder teilweise und für das gesamte Gebiet oder einen Teil der Schweiz anderen zum Gebrauch überlassen.
2    Die Lizenz wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen. Sie erhält damit Wirkung gegenüber einem später erworbenen Recht an der Marke.
MSchG und fällt daher mit dem Verbot falscher
Herkunftsbezeichnungen nicht einfach zusammen. Das Publikum kann über die
Herkunft einer Ware auch getäuscht werden, wenn diese nicht zu den
Erzeugnissen gehört, deren Ruf von einer Ortsbezeichnung abhängt.
Die durch das Eidgenössische Amt seit 1917 eingeschlagene Praxis stellt
allerdings strenge Anforderungen an eine Marke und ihren Charakter als
Phantasieprodukt. Allein die Strenge ist durchaus angebracht, weil es sich
darum handelt, Täuschungen zu vermeiden, Allerdings hat das Bundesgericht auch
dafür zu sorgen, dass Art. 4 der Bundesverfassung beobachtet wird und dass
Rechtsungleichheiten verhütet werden. Da der hier angewendete Grundsatz der
Markenwahrheit jedoch dem Gesetze entspricht, braucht auf die von der
Rekurrentin angerufenen Beispiele nicht eingetreten zu werden. Vielmehr würde
es Sache der Beschwerdegegenerin sein, bei sich bietender Gelegenheit auf die
Zulassung jener Marken zurückzukommen, sofern sich herausstellen sollte, dass
sie entgegen der ursprünglichen Annahme doch Irrtümer zu erregen geeignet
sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.