SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 27 Zollrechtliche Bestimmung - Mit der zollrechtlichen Bestimmung legt die anmeldepflichtige Person fest, ob Waren: |
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a | in ein Zollverfahren übergeführt werden (Art. 47-61); |
b | in ein Zollfreilager verbracht werden (Art. 62-67); |
c | aus dem Zollgebiet wieder ausgeführt werden; |
d | vernichtet oder zerstört werden; |
e | zu Gunsten der Bundeskasse aufgegeben werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
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1 | Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
2 | Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben. |