S. 113 / Nr. 21 Bundesrechtliche Abgaben (d)

BGE 56 I 113

21. Urteil vom 22. Mai 1930 i. S. Dr. med. K. H. gegen Zürich.


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Regeste:
Militärpflichtersatz. Ersatzleistungen, die im ordentlichen
Veranlagungsverfahren festgestellt wurden, sind formell geschuldet. Sie können
grundsätzlich nicht zurückgefordert werden, auch wenn sich die Veranlagung
nachträglich als unrichtig erweist.

Der Beschwerdeführer, dessen Vater zur Zeit noch als Hauptmann im
Territorialdienst (Territorialkommando V, Stab) eingestellt ist, war in den
Jahren 1922 bis 1928 zum Militärpflichtersatz für anwartschaftliches Vermögen
herangezogen worden. Er hat die betreffenden Ersatzbeträge bezahlt, im ganzen
.... Nachträglich, mit Eingabe vom 10. Februar 1930, forderte sein Vater diese
auf Anwartschaft entfallenden Ersatzbeträge zurück, weil er selbst immer noch
aktiv dienstpflichtig sei. Er wurde von der Militärdirektion des Kantons
Zürich durch Entscheid vom 26. Februar 1930 abgewiesen und beschwerte sich
rechtzeitig im Namen seines Sohnes. Erst beim «letzten Steuerbezug» sei ihm
mitgeteilt worden, dass bei der Militärsteuer seines Sohnes das
anwartschaftliche Vermögen nicht zu berechnen sei. Man habe dem
Steuerpflichtigen sechs Jahre lang zu viel Steuern abgenommen, ohne ihn auf
die Vergünstigung genügend aufmerksam zu machen. Man hätte ihn schon bei der
ersten Zahlung auf den Irrtum hinweisen sollen. Zudem seien in analogen Fällen
Ersatzbeträge zurückerstattet worden.
Die Militärdirektion des Kantons Zürich und die eidgenössische
Steuerverwaltung beantragen Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Gemäss Art. 5 A 2 MStG ist der Ersatzpflichtige vom Zuschlag für
Anwartschaft ausgenommen, wenn sein Vater persönlichen Militärdienst leistet
oder die Ersatzsteuer

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bezahlt, und nach der bestehenden Praxis gilt diese Voraussetzung als erfüllt
bei Offizieren, die im Territorialdienst eingeteilt sind. Die Besteuerung des
Beschwerdeführers für Anwertschaft war demnach unrichtig und wäre wohl
unterblieben, wenn die Einschätzungsbehörde auf den Befreiungsgrund von sich
aus aufmerksam geworden wäre oder wenn ihn der Beschwerdeführer der
Einschätzung gegenüber geltend gemacht hätte.
2.- Gleichwohl hat der Beschwerdeführer bei der Entrichtung der ihm
auferlegten, unrichtig berechneten Ersatzleistungen Steuern bezahlt, die
formell geschuldet waren. Denn diese Leistungen waren im gesetzlichen
Verfahren festgesetzt worden. Sie beruhen auf den Ersatzerklärungen des
Pflichtigen und auf den daraufhin ihm gegenüber ergangenen
Veranlagungsverfügungen der Behörden. Diese Verfügungen unterlagen sodann der
Anfechtung im Rekurs- und Beschwerdeverfahren. Der Beschwerdeführer hätte die
Einwendungen gegen die Ersatzberechnung, die er zur Begründung seines
Rückerstattungsbegehrens vorbringt, im Rekurs- und Beschwerdeverfahren gegen
die Einschätzung erheben können und erheben müssen.
Die Veranlagung zum Militärpflichtersatz wird in einem besonders geregelten
Verfahren festgestellt, an dem der Pflichtige teilzunehmen und zur Erzielung
einer sachlich richtigen Einschätzung persönlich mitzuwirken hat. Er hat,
abgesehen von der Einreichung seiner Selbstschatzung, die ihm gegenüber
vorgenommenen Veranlagungen zu überprüfen und allfällige Unrichtigkeiten auf
dem Wege des Rekurses geltend zu machen. Bleibt die Veranlagung unangefochten,
so gilt sie als endgültige Feststellung der Steuerschuld. Geschuldete Steuern
können nicht zurückgefordert werden (BLUMENSTEIN, Schweiz. Steuerrecht S.
326).
Die Rückerstattung von Steuerleistungen, die auf Grund rechtskräftiger
Veranlagungen erbracht worden sind, ist demnach nur unter Abänderung der
ursprünglichen

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Veranlagungsverfügungen möglich. Es bedarf einer nachträglichen Revision
derselben. Diese ist allgemein nicht zulässig. Sie setzt vielmehr das
Vorliegen besonderer Revisionsgründe voraus, die ein Zurückkommen auf die
Veranlagung rechtfertigen. Die Unrichtigkeit der Ersatzberechnung für sich
allein ist nicht geeignet, die nachträgliche Revision einer rechtskräftigen
Einschätzung und die Rückerstattung festgesetzter und bezahlter
Steuerleistungen zu rechtfertigen.
3.- Welches die Gründe sind, die eine Revision rechtskräftiger Veranlagungen
herbeiführen, braucht nicht erörtert zu werden. Denn der Beschwerdeführer
beruft sich einzig auf die Tatsache, dass die Steuerberechnung unrichtig war.
Er macht dabei geltend, die Vergünstigung, auf die es ankommt, sei ihm erst
bei der letzten Steuerzahlung bekanntgegeben worden. Diese Behauptung ist
insofern unzutreffend, als in den Steuerzeddeln, mit denen die Einschätzungen
eröffnet wurden, auf die Vergünstigung ausdrücklich hingewiesen war. Der
Beschwerdeführer hat offenbar die Veranlagungen bei Empfang der Steuerzettel
nicht überprüft. Die Unrichtigkeit der Einschätzung ist demnach durch eine
Nachlässigkeit des Beschwerdeführers wenigstens mitverursacht. Übrigens hätte
sich der Pflichtige die zur Überprüfung der Veranlagung erforderliche
Gesetzeskenntnis von sich aus zu verschaffen gehabt, auch wenn ihm der
Gesetzesinhalt nicht besonders mitgeteilt worden wäre.
Unerheblich ist auch, dass die Verwaltung in einem nach den Darlegungen des
Beschwerdeführers analogen Falle die Rückerstattung gewährt hat. Nach den
vorliegenden Amtsberichten handelt es sich dabei um ein Versehen. Zudem kann
es vorkommen, dass sich die Verwaltungsbehörde unter Berücksichtigung
besonderer Verhältnisse dazu entschliesst, eine unrichtige
Einschätzungsverfügung, die sie erlassen hat, im Einverständnis mit dem davon
Betroffenen oder auf dessen Antrag zurückzunehmen und durch eine sachlich
richtige zu ersetzen. Auch der Bundesrat

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hat als Aufsichtsbehörde gelegentlich die Aufhebung rechtskräftiger, aber
sachlich unrichtiger Veranlagungen angeordnet in Fällen, in denen die
persönlichen Voraussetzungen der Ersatzpflicht überhaupt nicht oder nicht in
dem von den Taxationsbehörden angenommenen Umfange erfüllt waren (Entscheid
des Bundesrates vom 19. Mai 1922, VSA. III, S. 263; vgl. BLUMENSTEIN, Die
Abänderung rechtskräftig gewordener Militärpflichtersatzansprüche, VSA. III,
S. 1 ff.). Es handelte sich dabei um Verhältnisse, die von den Behörden von
Amtes wegen hätten festgestellt werden müssen, weil sie aus den amtlichen
Kontrollen ohne weiteres erkennbar waren.
Im vorliegenden Falle aber stützt sich das Rückerstattungsbegehren auf eine
Tatsache, deren amtliche Kenntnis bei den Veranlagungsbehörden nicht
vorausgesetzt werden konnte und die aus diesem Grunde vom Pflichtigen selbst
im gesetzlichen Verfahren hätte angerufen werden sollen, was nicht geschehen
ist. Die Verwaltung hat sich demnach dem Rückerstattungsbegehren gegenüber mit
Recht auf die Rechtskraft der Veranlagung berufen. Der Beschwerdeführer hat
nichts dagegen vorgebracht. Er hat auch keine Gesichtspunkte geltend gemacht,
die für eine nachträgliche Revision der ihm gegenüber vorgenommenen
Veranlagung sprechen würden, sodass es bei den in Rechtskraft erwachsenen
Einschätzungen sein Bewenden haben muss.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.