S. 92 / Nr. 22 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 55 III 92

22. Auszug aus dem Entscheid vom 23. August 1929 i. S. R. Leuenberger & Kons.

Regeste:
Der vom Gläubiger gemäss Art. 230
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 230 - 1 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.417
1    Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.417
2    Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.418
3    Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden.419
4    Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet.420
SchKG zu leistende Vorschuss dient zur
Deckung der künftigen Kosten des Verfahrens, nicht zur Deckung der bis zur
Einstellungsverfügung aufgelaufenen Kosten.
Ob der Vorschuss in bar oder in anderer Weise zu leisten sei, ist eine
Ermessensfrage.
Anwendbarkeit von Art. 9
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 9 - Die Betreibungs- und die Konkursämter haben Geldsummen, Wertpapiere und Wertsachen, über welche nicht binnen drei Tagen nach dem Eingange verfügt wird, der Depositenanstalt zu übergeben.
SchKG auf derartige Vorschüsse.

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L'avance que le créancier doit faire à teneur de l'art. 230 LP sert à couvrir
les frais futurs de la procédure de faillite, mais non les frais occasionnés
par la liquidation jusqu'à sa suspension.
La question de savoir si l'avance doit être faite en espèces ou d'une autre
manière est une question d'appréciation.
Application de l'art. 9 LP à ces avances.
L'anticipo da prestarsi dal creditore a mento dell'art. 230 LEF è destinato a
coprire le spese del futuro fallimento, ma non quelle derivanti dalla
liquidazione fino alla sua sospensione. É questione di apprezzamento il
sapere, se l'anticipo dev'essere prestato in contanti o in altro modo.
Applicazione dell'art. 9 LEF a siffatti anticipi.

1. -
2.- Wie hoch der zu leistende Kostenvorschuss anzusetzen sei, ist in der
Hauptsache eine Ermessensfrage, deren Beantwortung den kantonalen Instanzen
überlassen bleibt. Wenn aber dabei Kosten berücksichtigt werden, welche nach
Sinn und Geist des Gesetzes nicht in die Berechnung einbezogen werden dürfen,
so hat man es mit einer Gesetzwidrigkeit zu tun, gegen welche das
Bundesgericht einschreiten kann und muss.
Im vorliegenden Fall will nun das Konkursamt und mit ihm auch die Vorinstanz
neben den künftigen auch bisher entstandene Kosten sichergestellt wissen (121
Fr. 90 Cts. für Einvernahmen etc., ferner 25 Fr. Kosten des Inventars in Bern,
das bereits vor der Einstellungsverfügung erstellt worden sein muss). Dies ist
jedoch unzulässig. Der vom Gläubiger nach Art. 230
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 230 - 1 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.417
1    Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.417
2    Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.418
3    Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden.419
4    Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet.420
SchKG zu leistende
Vorschuss dient zur künftigen Durchführung des Verfahrens, nicht aber zur
Deckung der bis zur Einstellungsverfügung aufgelaufenen Kosten. Hinsichtlich
der letzteren würde es sich ja nicht mehr um eine Sicherstellung, sondern um
eine Bezahlung handeln. Für diese bereits entstandenen Kosten hat das
Konkursamt in der Weise Deckung zu verschaffen, dass es gemäss Art. 169
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 169 - 1 Wer das Konkursbegehren stellt, haftet für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230) oder bis zum Schuldenruf (Art. 232) entstehen.331
1    Wer das Konkursbegehren stellt, haftet für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230) oder bis zum Schuldenruf (Art. 232) entstehen.331
2    Das Gericht kann von dem Gläubiger einen entsprechenden Kostenvorschuss verlangen.
SchKG
die Haftung desjenigen Gläubigers in Anspruch nimmt, der das Konkursbegehren
gestellt hat. Wenn dieser Gläubiger nach der genannten Bestimmung für die

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«bis zur ersten Gläubigerversammlung» entstehenden Kosten haftet, so besteht
diese Haftung noch umsomehr, wenn zufolge Einstellung des Konkurses gemäss
Art. 230 überhaupt keine Gläubigerversammlung stattfindet. In den 600 Fr. hat
die Vorinstanz daher rund 160 Fr. zu viel in Anschlag gebracht, um welchen
Betrag daher der zu leistende Vorschuss herabzusetzen ist.
Der Umstand, dass nach den eigenen Angaben des Konkursamtes immerhin für ca.
90 Fr. Aktiven vorhanden sind, wäre an sich bei der Ausmessung der
Kostensicherung ebenfalls zu berücksichtigen. Von einer weitern Herabsetzung
aus diesem Grunde ist jedoch deswegen abzusehen, weil das Konkursamt
anderseits für die Ausstellung der Verlustscheine, deren Kosten ebenfalls auf
ca. 90 Fr. geschätzt werden, keinen Betrag in Rechnung gestellt hat.
Die vom Amt mit 250 Fr. veranschlagten Kosten von zwei Gläubigerversammlungen
sind von ihm selbst und von der Vorinstanz mit Recht nicht weiter
berücksichtigt worden, da in einem Fall, wo wie hier die Aktiven nicht zur
Deckung der Kosten des ordentlichen Verfahrens ausreichen, gemäss Art. 231 das
summarische Verfahren anzuordnen sein wird, für welches keine
Gläubigerversammlungen vorgeschrieben sind.
3.- In welcher Form die Sicherheit zu leisten ist, ist eine reine
Ermessensfrage; es bestehen hierüber keine zwingenden Vorschriften. Wenn die
Vorinstanz daher die Rekurrenten zur Leistung eines Barvorschusses
verpflichtet hat, so hat sie damit keinerlei Gesetzesvorschriften verletzt.
Ihr Entscheid muss daher in diesem Punkte geschützt werden. Unbegründet
erweist sich der Rekurs auch hinsichtlich der Frage, wem die Sicherheit
ausgehändigt werden müsse. Da die Kaution dem Konkursamt für seine Auslagen
und Gebühren haftet, ist sie auch ihm zu übergeben. Selbstverständlich haftet
das Konkursamt auch seinerseits für gesetzmässige Verwendung des Vorschusses;
insbesondere gilt auch für diesen Fall Art. 9
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 9 - Die Betreibungs- und die Konkursämter haben Geldsummen, Wertpapiere und Wertsachen, über welche nicht binnen drei Tagen nach dem Eingange verfügt wird, der Depositenanstalt zu übergeben.


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SchKG, wonach diejenigen Beträge, über die nicht binnen drei Tagen nach ihrem
Eingang verfügt wird, bei der Depositenanstalt zu hinterlegen sind, sodass
keine Gefahr besteht, dass das Geld zinslos brachliegt.