S. 80 / Nr. 20 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen) (d)

BGE 55 III 80

20. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 26. April 1929 i. S.
Metallwerke A.-G. gegen Solothurner Handelsbank. [Ein weiterer Auszug aus
diesem Urteil befindet sich im zweiten Teil auf S. 90.]

Regeste:
Behandlung des Kontokorrentverhältnisses im Konkurs: Zulassung der
Saldoforderung nach dem Stand im Zeitpunkte der Konkurseröffnung (Erw. a).

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Berücksichtigung von Forderungsabtretungen zahlungs- oder sicherungshalber im
Konkurse des Schuldners der gesicherten Forderung: Die derart gesicherte
Forderung ist nur als bedingte zuzulassen (Erw. a).
Voraussetzungen der paulianischen Anfechtbarkeit gemäss Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512
SchKG, wenn
für neue Forderungen Pfänder von höherem Wert bestellt wurden und dann der
Mehrerlös auch für andere Forderungen in Anspruch genommen werden will (Erw.
b).
Collocation du compte-courant dans la faillite: Admission à l'état de
collocation du solde du compte, arrêté à la date de l'ouverture de la faillite
(consid. a).
Cessions de créances à titre de paiement ou de sûreté. - Procédure à suivre à
leur égard dans la faillite du débiteur de la créance garantie. La créance
ainsi garantie ne doit être admise à l'état de collocation que comme une
créance conditionnelle (consid. a).
Conditions de l'action révocatoire, à forme de l'art. 288 LP, lorsque des
gages d'une valeur trop élevée ont été constitués pour de nouvelles créances
et que le créancier prétend ensuite affecter l'excèdent du produit des gages à
la couverture d'autres créances également (consid. b).
Collocazione del conto corrente nel fallimento: Iscrizione del saldo chiuso il
giorno della dichiarazione di fallimento nella graduatoria (consid. a).
Cessione di crediti dati in pagamento o in pegno. Norme da seguire riguardo a
tali crediti nel fallimento del debitore del credito garantito: Il credito
garantito in tal modo può essere iscritto nella graduatoria solo come credito
condizionale (consid. a).
Premesse dell'azione rivocatoria giusta l'art. 288 LEF quando dei pegni di
valore troppo elevato sono stati costituiti per dei nuovi crediti e il
creditore vuol destinare l'eccedenza ottenuta nel ricavo dei pegni a coprire
altri crediti (consid. b).

A. - Am 28. Juli 1922 geriet die Aktiengesellschaft Obrecht & Cie (im
folgenden als Obrecht A -G. bezeichnet) in Konkurs, nachdem sie gemäss
Feststellung der Vorinstanz mindestens schon seit dem Frühjahr 1920
überschuldet gewesen und ihr am 18. Februar 1922 eine Notstundung und am 21.
April gleichen Jahres eine - in der Folge verlängerte - Nachlasstundung
bewilligt worden war. Mit Konkurseingabe vom 31. August 1922 meldete die
Solothurner Handelsbank (im folgenden als Bank bezeichnet) folgende Forderung
und Pfandrechte

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an, mit denen sie dann in dem anfangs 1925 aufgelegten Kollokationsplane
zugelassen wurde: Faustpfandversicherte Forderung «laut Kreditschein vom 8.
April 1920 50000 Fr., laut do. vom 5. Mai 1920 40000 Fr., laut do. vom 20.
Juni 1920 80000 Fr. und vom 15. Oktober 1920 per 6000 Fr., diversen
Empfangsscheinen und Kontokorrentabschluss auf 28. Juli 1922 Saldo 6 79650
Fr.», versichert durch folgende Pfänder:
«Laut Verschreibung vom 8. April 1920 Diverse Uhren... Fakturawert 8030 Fr. 90
Cts.
Laut Verschreibung vom 15. Oktober 1920 160 Cartons Uhren... Fakturawert 12000
Fr.
Laut Verschreibung vom 30. Mai 1921 30 Cartons... Uhren... Wert 2250 Fr.
Laut Verschreibung vom 7. Oktober 1920 Guthaben auf Lei-Konto bei der
Solothurner Handelsbank Lei 116160 Fr.»
Die Pfandbestellungen vom 8. April und 15. Oktober 1920 waren im Zusammenhang
mit der Bewilligung neuer Kontokorrentkredite von 50000 bezw. 6000 Fr.
erfolgt. Die von der ersten Pfandbestellung noch vorhandenen Uhren im
Fakturawerte von 8030 Fr. 90 Cts. machen nur einen kleinen Teil der damals
verpfändeten Uhren im Fakturawerte von insgesamt 101465 Fr. 40 Cts. aus; für
die übrigen sind durch privaten Pfandverkauf nach Feststellung der Vorinstanz
93434 Fr. 50 Cts. erlöst worden.
Ausserdem hatte sich die Bank zur Sicherung ihrer Forderung
Kaufpreisforderungen für nach überseeischen Ländern verkaufte Uhren zum Einzug
abtreten und die auf die Käufer gezogenen Kundenwechsel indossieren lassen,
ohne sie jedoch zu diskontieren, vielmehr zur Gutschrift nach Eingang. Endlich
waren dafür auch von Dritten Pfänder bestellt worden.
Die Kollokationsverfügung wurde von der Klägerin, einer ebenfalls zugelassenen
Konkursgläubigerin, mit dem Antrag auf Wegweisung angefochten, und zwar aus

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folgenden Gründen, soweit noch streitig: Während des Konkursverfahrens sei die
Bank einerseits zwar noch aus für die Gemeinschuldnerin eingegangenen
Verpflichtungen in Anspruch genommen, anderseits aber durch Bezahlung von ihr
abgetretenen Forderungen und Verwertung von Drittpfändern befriedigt worden,
sodass die Forderung nur noch im entsprechend, nämlich um 124015 Fr. 28 Cts.
herabgesetzten Umfange bestehe. - Die Pfandbestellungen werden paulianisch
angefochten.
B. - Durch Urteil vom 10. Juli 1928 hat das Obergericht des Kantons Solothurn
die Klage abgewiesen, soweit gegen die Zulassung der Forderung gerichtet,
dagegen zugesprochen, soweit gegen die Zulassung der erwähnten Pfandrechte
gerichtet.
D. - Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die Berufung an das
Bundesgericht eingelegt:
die Klägerin am 6. Februar mit den Anträgen auf Wegweisung der
Kontokorrentforderung für den Teilbetrag von 124015 Fr. 28 Cts., d. h. über
555634 Fr. 72 Cts. hinaus, die Beklagte am 7. Februar mit dem Antrag auf
gänzliche Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
a) Indem die Bank den auf den Tag der Konkurseröffnung gezogenen
Kontokorrentsaldo als Konkursforderung anmeldete und die Konkursverwaltung
diesen - an sich übrigens auch von der Klägerin nicht bestrittenen - Saldo im
Kollokationsplane zuliess, sind sie übereinstimmend davon ausgegangen, dass
das Kontokorrentverhältnis mit der Konkurseröffnung sein Ende gefunden hat.
(Auf die Weiterführung der Kontokorrentrechnung durch die Bank kommt nichts
an, da es sich hiebei um einen rein internen banktechnischen Vorgang handelt,
dem nicht eine rechtliche Bedeutung beigemessen werden darf, welche mit dem
nach aussen getretenen Verhalten der Bank unvereinbar wäre.) Die

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Klägerin will diese Einwirkung der Konkurseröffnung auf das
Kontokorrentverhältnis nur unter dem Gesichtspunkte nicht gelten lassen, dass
die während des Konkursverfahrens eingetretene Reduktion der Forderung der
Bank durch Einziehung der ihr sicherungshalber abgetretenen Forderungen und
Versilberung von Drittpfändern im Kollokationsplane zum Ausdruck gelangen
müsse. Gegen diese Auffassung spricht zunächst die Überlegung, dass mit der
Auflage des Kollokationsplanes, mindestens hinsichtlich von
Konkursforderungen, von denen vorauszusehen ist, dass sie in absehbarer Zeit
von dritter Seite werden ganz oder teilweise getilgt werden, bis zur
endgültigen Abwicklung der hiefür in Betracht kommenden Rechtsverhältnisse
müsste zugewartet werden, was eine mit den Interessen der Gläubigerschaft
nicht vereinbare Verzögerung des Konkursverfahrens nach sich ziehen könnte.
Sodann besteht kein Anlass zur Befürchtung, dass die Konkursverwaltung trotz
nachträglichem (gänzlichem oder teilweisem) Untergang einer im
Kollokationsplane zugelassenen Forderung der Ausrichtung der Konkursdividende
auf den einmal zugelassenen Betrag nicht mehr ausweichen könnte. Vielmehr
braucht die Konkursverwaltung in einem solchen Falle die Konkursdividende
nicht auszurichten, sondern kann sie dem betreffenden Gläubiger eine
zerstörliche Frist zur Klage auf Ausrichtung der Dividende ansetzen und
alsdann dieser Klage gegenüber den Untergang der Forderung einwenden (BGE 52
III S. 120
f. Erw. 2), ohne dass also eine Änderung des Kollokationsplanes
stattfinden müsste oder auch nur dürfte, wie sie mit der vorliegenden Klage
verlangt wird (vgl. den dem vorliegenden ähnlichen Fall in BGE 39 I S. 662 =
Sep.-Ausg. 16 S. 321). So hat sich denn die Bank auch bereit erklärt, im
Verteilungsverfahren der Konkursverwaltung Rechenschaft über die ausserhalb
des Konkurses gefundene Befriedigung abzulegen und mit einer entsprechend
reduzierten Dividende vorlieb zu nehmen. Insoweit sie die Befriedigung durch
Verwertung

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von im Eigentum Dritter stehenden Pfändern erlangte, darf übrigens wegen der
Frage der Subrogation nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 61 der
Konkursverordnung eine Reduktion der Zulassung im Kollokationsplan ohnehin
nicht stattfinden. In Art. 62 der Konkursverordnung ist sodann vorgeschrieben,
dass im Falle der Pfandsicherung der Konkursforderung durch im Auslande
liegende, nicht admassierbare Pfänder die auf die Forderung entfallende
Dividende so lange zurückzubehalten sei, als das Pfand nicht im Ausland
liquidiert worden ist, und nur soweit auszurichten sei, als der Pfandausfall
reicht - mag auch die ganze Forderung im Kollokationsplan zugelassen worden
sein, was vorausgesetzt ist. Das gleiche Vorgehen drängt sich auch im Falle
der Sicherungszession auf, wo die dem Konkursgläubiger abgetretene Forderung
ebenfalls nicht wie ein dem Gemeinschuldner gehörendes Pfand zu dessen
Konkursmasse gezogen und von der Konkursverwaltung selbst verwertet werden
kann. Gleichwie bei der Abtretung zahlungshalber muss sich der Zessionar
diejenige Summe anrechnen lassen, die er vom Drittschuldner erhält oder bei
gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können (Art. 172
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 172 - Hat ein Gläubiger seine Forderung zum Zwecke der Zahlung abgetreten ohne Bestimmung des Betrages, zu dem sie angerechnet werden soll, so muss der Erwerber sich nur diejenige Summe anrechnen lassen, die er vom Schuldner erhält oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können.
OR). Daher lässt sich die
Forderung, zu deren Sicherung die Zession dienen soll, als durch die
erfolglose Belangung des Drittschuldners aufschiebend bedingt ansehen.
Forderungen unter aufschiebender Bedingung aber sind nach Art. 210
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 210 - 1 Forderungen unter aufschiebender Bedingung werden im Konkurs zum vollen Betrag zugelassen; der Gläubiger ist jedoch zum Bezug des auf ihn entfallenden Anteils an der Konkursmasse nicht berechtigt, solange die Bedingung nicht erfüllt ist.
1    Forderungen unter aufschiebender Bedingung werden im Konkurs zum vollen Betrag zugelassen; der Gläubiger ist jedoch zum Bezug des auf ihn entfallenden Anteils an der Konkursmasse nicht berechtigt, solange die Bedingung nicht erfüllt ist.
2    Für Leibrentenforderungen gilt Artikel 518 Absatz 3 OR374.
SchKG im
Kollokationsplane zum vollen Betrage zuzulassen; solange jedoch die Bedingung
nicht erfüllt ist, ist der Gläubiger zum Bezuge des auf ihn entfallenden
Anteiles an der Konkursmasse nicht berechtigt und dieser daher bei der
Depositenanstalt zu hinterlegen, sofern die Bedingung im Zeitpunkte der
Verteilung noch schwebt (Art. 264 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 264 - 1 Sofort nach Ablauf der Auflegungsfrist schreitet die Konkursverwaltung zur Verteilung.
1    Sofort nach Ablauf der Auflegungsfrist schreitet die Konkursverwaltung zur Verteilung.
2    Die Bestimmungen des Artikels 150 finden entsprechende Anwendung.
3    Die den Forderungen unter aufschiebender Bedingung oder mit ungewisser Verfallzeit zukommenden Anteile werden bei der Depositenanstalt hinterlegt.
SchKG). Höchstens dahin hätte also
die Klägerin Abänderung der angefochtenen Kollokationsverfügung verlangen
können, dass die Kontokorrentsaldoforderung der Bank nur als in diesem Sinne
bedingt zugelassen werde; dadurch wäre erreicht worden - wofür

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die Konkursverwaltung zu sorgen verabsäumt hat -, dass die Bank erst dann die
Konkursdividende im Umfange der ihr sicherungshalber abgetretenen - und noch
nicht eingezogenen - Forderungen beziehen könnte, wenn sie sich über
unverschuldet erfolglose Belangung der Drittschuldner ausgewiesen hätte.
b) Insoweit die Pfandrechte zur Sicherung von neu gewährten Krediten begründet
worden sind, liegt nichts vor, was die paulianische Anfechtbarkeit auf Grund
der neueren Rechtsprechung zu begründen vermöchte (BGE 53 III S. 78). Allein
die Bank begnügt sich nicht damit, dass die ihr am 8. April und 15. Oktober
1920 verpfändeten Uhren zur Deckung der damals neu gewährten Kredite von 50000
bezw. 6000 Fr. nebst Akzessorien verwendet werden, soweit dies überhaupt
erforderlich ist, sondern sie beansprucht ein kaufmännisches Retentionsrecht
an denjenigen Pfändern, welche zu diesem Zwecke gar nicht mehr verwertet
werden müssten, bezw. am Mehrerlös, zur Deckung ihrer gesamten grossen
Kontokorrentsaldoforderung. Hiefür liegen die zivilrechtlichen Voraussetzungen
vor; namentlich ist nicht einzusehen, woher denn, wenn nicht aus dem
bankgeschäftlichen Verkehr mit der Obrecht A.-G. der Besitz der Bank an den
verpfändeten Uhren herrühren sollte. Dagegen hält die Besitzübertragung an den
verpfändeten Uhren, insoweit dieselben nicht zur Deckung jener neuen Kredite
in Anspruch genommen werden müssen, der paulianischen Anfechtung gemäss Art.
288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512
SchKG nicht stand. Daraus allein liesse sich freilich nichts herleiten,
dass die Bank die neuen Kredite nur gegen Pfandsicherung im doppelten
Fakturawert hätte gewähren wollen. Indessen schliesst die Vorinstanz aus
verschiedenen (hier nicht einzeln zu wiederholenden) Tatsachen, namentlich
auch der sowohl der Obrecht A.-G. als der Bank bekannten Überschuldung, auf
die Absicht der Bank, auf welche die Obrecht A.-G. eingegangen sei, die
Gelegenheit der Gewährung neuer pfandversicherter Kredite dazu zu benützen. um
sich

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auch für die bereits bestehenden Forderungen vermehrte Sicherheit zu
verschaffen. Dieser Schluss von äusseren auf innere Tatsachen ist, weil
tatsächlicher Natur, für das Bundesgericht ebenso verbindlich wie die
Feststellung jener Tatsachen, welche die Vorinstanz als Indizien hiefür
gewürdigt und die Bank nicht als aktenwidrig angefochten hat. Um die Anwendung
des Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512
SchKG zu rechtfertigen, ist nicht erforderlich, dass die
Gläubigerbenachteilung bezw. -begünstigung der ausschliessliche oder doch der
letzte Zweck des Handels des Schuldners war, sondern es genügt, dass die
Benachteiligung bezw. Begünstigung als notwendige Folge eines den Beweggrund
des Handelns bildenden anderen Zweckes vom Willen des Schuldners mitumfasst
war, namentlich genügt schon das eventuelle Wollen der Benachteiligung bezw.
Begünstigung, d. h. das Wollen für einen bestimmten vorausgesehenen Fall, als
welcher hier in Betracht fällt die Voraussicht, dass nicht alle Pfänder zur
Deckung der neuen Kredite werden in Anspruch genommen werden müssen. Dass die
Erkennbarkeit oder vielmehr die Kenntnis von der Benachteiligungs- bezw.
Begünstigungsabsicht der Obrecht A.-G bei der Bank gegeben war, versteht sich
von selbst, wenn im Anschluss an die Argumentation der Vorinstanz angenommen
wird, sie habe, durch das Verlangen nach doppelter Sicherung, den Anstoss zum
Ausmass der angefochtenen Pfandbestellungen gegeben, die, wie der Obrecht
A.-G. nicht verborgen bleiben konnte, gegebenenfalls auf eine Begünstigung der
Bank zum Nachteil der übrigen Gläubiger hinauslaufen mochte. An der durch
diese Verhältnisse begründeten Anfechtbarkeit vermag es nichts zu ändern, wenn
in der Folge neue Forderungen in höherem als dem durch die neuen
Kreditverträge vorgesehenen Umfange entstanden sein mögen, wie die Bank
behauptet. - Angesichts der heutigen Ausführungen der Beklagten mag die
angebracht werden, dass das angefochtene Urteil offenbar nicht dahin zu
verstehen ist, als ob das Pfand für den Kredit von 12000 Fr. nur bis zum

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Wette von 6642 Fr. 05 Cts. anerkannt werde, sondern dahin, dass jenes Pfand
bloss für eine Forderung in dieser Höhe Deckung biete.
Um so mehr drängt sich die Anfechtbarkeit der beiden anderen Pfandbestellungen
auf, welche von vorneherein gar nicht im Hinblick auf neu eingegangene
Verbindlichkeiten stattgefunden haben. Dass am Lei-Konto ein Retentionsrecht
bestanden habe, kann nicht angenommen werden. Denn wenn dieses Konto auf Grund
eines Retentionsrechtes ohnehin der Bank verblieben wäre, so würde doch wohl
nicht noch besonders zur Verpfändung geschritten worden sein. Auf die Prüfung
der Frage nach der Anfechtbarkeit jenes Retentionsrechtes braucht daher nicht
eingetreten zu werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufungen werden abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.