S. 170 / Nr. 41 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 55 III 170

41. Auszug aus dem Entscheid vom 11. Dezember 1929 i. S. Albiez.

Regeste:
Zustellung von Betreibungsurkunden durch die Post an Schuldner, die ein
Postfach innehaben.
Notification d'actes de poursuite par la poste à un débiteur qui a une case
postale.
Notificazioni di atti esecutivi per mezzo della posta ad un debitore che
possede una casella postale.

Hat ein Schuldner zur Inempfangnahme von Briefsendungen ein Postfach inne, so
hat die Zustellung eines vom Betreibungsamt ausgehenden, eingeschriebenen
Briefes als an dem Tage erfolgt zu gelten, an welchem die Anzeige vom Eingang
des Briefes von der Post in das Fach gelegt wird, vorausgesetzt, dass dies vor
Schalterschluss geschieht und der Empfänger damit die Möglichkeit erhält,

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den Brief noch am betreffenden Tage abzuheben. Wollte man das nicht annehmen,
so hätte es der Schuldner in der Hand, die Zustellung von Betreibungsurkunden,
die durch die Post befördert werden, nach Belieben hinauszuzögern oder ganz zu
verhindern, indem er solche Briefsendungen einfach uneingelöst liesse.