S. 258 / Nr. 55 Obligationenrecht (d)

BGE 55 II 258

55. Urteil der I. Zivilabteilung vom 8. Oktober 1929 i. S. Fricker gegen Gimmi
& Cie.


Seite: 258
Regeste:
Konkurrenzverbot Art. 356 ff
SR 220 Première partie: Dispositions générales Titre premier: De la formation des obligations Chapitre I: Des obligations résultant d'un contrat
CO Art. 356 - 1 Par la convention collective, des employeurs ou associations d'employeurs, d'une part, et des associations de travailleurs, d'autre part, établissent en commun des clauses sur la conclusion, l'objet et la fin des contrats individuels de travail entre employeurs et travailleurs intéressés.
1    Par la convention collective, des employeurs ou associations d'employeurs, d'une part, et des associations de travailleurs, d'autre part, établissent en commun des clauses sur la conclusion, l'objet et la fin des contrats individuels de travail entre employeurs et travailleurs intéressés.
2    La convention peut également contenir d'autres clauses, pourvu qu'elles concernent les rapports entre employeurs et travailleurs; elle peut même être limitée à ces clauses.
3    La convention peut en outre régler les droits et obligations réciproques des parties contractantes, ainsi que le contrôle et l'exécution des clauses prévues aux alinéas précédents.
4    Lorsque plusieurs associations d'employeurs ou de travailleurs sont liées par la convention, soit pour avoir pris part à sa conclusion, soit pour y avoir adhéré ultérieurement avec le consentement des parties, elles ont les unes envers les autres les mêmes droits et obligations; tout accord contraire est nul.
. OR.
Für dessen Zulässigkeit genügt, wenn das Dienstverhältnis dem
Dienstpflichtigen Einblick in den Kundenkreis gewährte.
- Begriff des Kundenkreises (Erw. 1).
- Örtliche Begrenzung (Erw. 2).
- Übermässigkeit der vereinbarten Konventionalstrafe (Erw. 3).
OR Art. 163 Abs. 1, 356. 357.

A. - Der bis gegen Ende 1922 in der Stickereibranche tätig gewesene Ernst
Fricker in St. Gallen schloss am 6. November 1922 mit der Firma P. Gimmi &
Cie, Papiere und Cartons en gros, in St. Gallen, bei der er sich als Reisender
«gleich welcher Branche» um eine Stelle beworben hatte, einen
Anstellungsvertrag ab, laut welchem er ab 1. Dezember 1922 als Reisender mit
einem festen Monatsgehalt von 500 Fr., 1% Provision der von ihm direkt
eingebrachten Auftrage und Vergütung der Reisespesen angestellt wurde. Hiebei
wurde folgendes Konkurrenzverbot in den Vertrag aufgenommen: «Herr E. Fricker
verpflichtet sich, während zwei Jahren nach seinem eventuellen Austritt aus
der Firma P. Gimmi & Cie weder auf dem Gebiete der hiesigen Stadt noch auf dem
Gebiet derjenigen Kantone, die er für die Firma P. Gimmi & Cie bereist, weder
ein gleiches oder ähnliches Geschäft, wie dasjenige der Firma P. Gimmi & Cie
zu gründen oder zu führen, noch in einem solchen beteiligt oder betätigt zu
sein. - Die Konventionalstrafe beträgt 5000 Fr., welche sofort nach Verletzung
des Vertrages ausbezahlt werden müsste.»
Dieser Vertrag wurde - nachdem der Monatsgehalt inzwischen, d. h. Ende
November 1923, auf 475 Fr. herabgesetzt und das Provisionsversprechen
aufgehoben worden war - von der Firma P. Gimmi & Cie auf den 31. März 1923
gekündigt, worauf Fricker sofort nach

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Auflösung des Dienstverhältnisses bei der Firma Hauri-Heilemann & Cie, Papiere
und Cartons en gros in St. Gallen, als Reisender in Stellung trat mit einem
Monatsgehalt von 750 Fr. und gegen Vergütung von Vertrauensspesen sowie der
Kosten des Generalabonnements.
B. - Gestützt hierauf erhob die Firma P. Gimmi & Cie Klage gegen Fricker auf
Bezahlung der vereinbarten Konventionalstrafe von 5000 Fr. Die Klage ist vom
Kantonsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil vom 2. Juli 1929 im vollen
Umfange gutgeheissen worden.
C. - Hiegegen hat der Beklagte am 10. August 1929 die Berufung an das
Bundesgericht erklärt mit dem Begehren um Abweisung der Klage.
Die Klägerin beantragt die Bestätigung des angefochtenen Urteiles.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Nach Art. 356
SR 220 Première partie: Dispositions générales Titre premier: De la formation des obligations Chapitre I: Des obligations résultant d'un contrat
CO Art. 356 - 1 Par la convention collective, des employeurs ou associations d'employeurs, d'une part, et des associations de travailleurs, d'autre part, établissent en commun des clauses sur la conclusion, l'objet et la fin des contrats individuels de travail entre employeurs et travailleurs intéressés.
1    Par la convention collective, des employeurs ou associations d'employeurs, d'une part, et des associations de travailleurs, d'autre part, établissent en commun des clauses sur la conclusion, l'objet et la fin des contrats individuels de travail entre employeurs et travailleurs intéressés.
2    La convention peut également contenir d'autres clauses, pourvu qu'elles concernent les rapports entre employeurs et travailleurs; elle peut même être limitée à ces clauses.
3    La convention peut en outre régler les droits et obligations réciproques des parties contractantes, ainsi que le contrôle et l'exécution des clauses prévues aux alinéas précédents.
4    Lorsque plusieurs associations d'employeurs ou de travailleurs sont liées par la convention, soit pour avoir pris part à sa conclusion, soit pour y avoir adhéré ultérieurement avec le consentement des parties, elles ont les unes envers les autres les mêmes droits et obligations; tout accord contraire est nul.
OR ist die Zulässigkeit eines Konkurrenzverbotes bei einem
Dienstvertrag auf diejenigen Fälle beschränkt, wo das Dienstverhältnis dem
Dienstpflichtigen «einen Einblick in Kundenkreise oder Geschäftsgeheimnisse
gewährt» und der Dienstpflichtige «durch die Verwendung dieses Einblickes den
Dienstherrn erheblich schädigen könnte». Der Beklagte macht nun geltend, er
habe in seiner Stellung als Reisender der Klägerin lediglich Einblick in deren
Kundenkreis gehabt; dieser genüge aber für die Zulässigkeit eines
Konkurrenzverbotes nur dann, wenn die Kenntnis des Kundenkreises an sich ein
Geschäftsgeheimnis darstelle. Dieser Auffassung, die der Beklagte auf
verschiedene in der parlamentarischen Gesetzesberatung gefallene Voten stützen
zu können glaubt, kann, wie das Bundesgericht schon früher in einem ähnlichen
Falle ausgeführt hat, nicht beigetreten werden, da nach dem Wortlaut des
Gesetzes der Einblick «in Kundenkreise oder Geschäftsgeheimnisse», d. h. in
das eine oder das andere, für die Zulässigkeit eines Konkurrenzverbotes genügt
und die abweichende

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Fassung von Absatz 2 dieses Artikels im französischen Text lediglich einem
redaktionellen Versehen zuzuschreiben ist (vgl. BGE 44 II S. 92). Dabei sind
allerdings unter dem Begriff des «Kunden», wie ihn das Gesetz im Auge hat,
nicht schon allfällige Interessenten und Reflektanten, d. h. Personen, die als
Abnehmer für das betreffende Geschäft in Frage kommen können, anzusehen,
sondern nur die bereits vorhandenen Abnehmer, die mit einen Teil des
Geschäftswertes ausmachen und z. B. auch bei einem Verkauf des Geschäftes
mitberücksichtigt zu werden pflegen (vgl. auch WIELAND, Handelsrecht Bd. 1 §
21 III S. 246 f.). In diesem Sinne hat besonders ein alteingeführtes
Unternehmen in der Regel stets einen «Kundenkreis», dessen Schutz durch ein
Konkurrenzverbot gerechtfertigt ist. Denn mit Bezug auf solche bereits
gewonnene, ständige Abnehmer beschränken sich die Erfahrungen, die sich ein
Dienstpflichtiger in einem Geschäft in seiner Eigenschaft als Reisender
sammeln kann, keineswegs auf die blosse Kenntnis der bezüglichen Adressen (die
sich in der Regel - wenn nicht besondere Umstände vorliegen - jeder umsichtige
Reisende beschaffen kann und daher einen besondern Schutz nicht
rechtzufertigen vermöchten); vielmehr wird ihm durch diese Tätigkeit
ermöglicht, die Kunden einzeln kennen zu lernen, mit ihnen in persönliche
Verbindung zu treten, ihre Eigenarten, besondern Wünsche usw. zu beobachten,
welche Kenntnisse und Erfahrungen eine notwendige Voraussetzung für einen
gedeihlichen Geschäftsverkehr bilden und daher einen eigentlichen Wertfaktor
für den betreffenden Geschäftsherrn darstellen (vgl. auch BGE 41 II S. 115;
Bl. f. Z. Rspr. Bd. 28 Nr. 102 S. 193 ff.).
Bei dieser Betrachtungsweise entfällt aber auch ohne weiteres die Einrede des
Beklagten, dass durch die Verwendung des Einblickes «bloss in den Kundenkreis»
eine erhebliche Schädigung des Dienstherrn gar nicht möglich sei; denn es
bedarf keiner näheren Erörterung, dass einem Reisenden durch diese von ihm in
seiner bisherigen

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Stellung gesammelten Erfahrungen die Entfremdung der betreffenden Kunden vom
Geschäft seines früheren Dienstherrn und deren Gewinnung für dasjenige seines
neuen Arbeitgebers ausserordentlich erleichtert wird. Das war denn auch
vorliegend unzweifelhaft der Grund, warum die Klägerin den Beklagten zur
Eingehung des streitigen Konkurrenzverbotes verpflichtet hat, und es kann auch
keinem Zweifel unterliegen, dass die Konkurrenzfirma der Klägerin, bei der der
Beklagte nunmehr tätig ist, ihn gerade mit Rücksicht auf diese besondern
Kenntnisse angestellt hat. Ob sich der Beklagte - was er bestreitet - heute
besser stelle, als zur Zeit, da er noch bei der Klägerin angestellt war,
spielt für die Frage der Zulässigkeit des Konkurrenzverbotes keine Rolle, wie
es auch unerheblich ist, ob die Klägerin seinerzeit mit den Leistungen des
Beklagten zufrieden war oder nicht; denn wenn sie auch im Prozesse selber
erklärt hat, der Beklagte sei kein guter, erfolgreicher Reisender gewesen, so
schliesst dies doch noch keineswegs aus, dass dieser seine bei seiner
Tätigkeit für die Klägerin gesammelten Erfahrungen in seiner heutigen Stellung
zum Nachteile der Klägerin ausnütze und verwerte.
2.- Der Beklagte wendet ferner ein, das Konkurrenzverbot sei örtlich
ungenügend beschränkt und verstosse infolgedessen gegen Art. 357
SR 220 Première partie: Dispositions générales Titre premier: De la formation des obligations Chapitre I: Des obligations résultant d'un contrat
CO Art. 357 - 1 Sauf disposition contraire de la convention, les clauses relatives à la conclusion, au contenu et à l'extinction des contrats individuels de travail ont, pour la durée de la convention, un effet direct et impératif envers les employeurs et travailleurs qu'elles lient.
1    Sauf disposition contraire de la convention, les clauses relatives à la conclusion, au contenu et à l'extinction des contrats individuels de travail ont, pour la durée de la convention, un effet direct et impératif envers les employeurs et travailleurs qu'elles lient.
2    En tant qu'ils dérogent à des clauses impératives, les accords entre employeurs et travailleurs liés par la convention sont nuls et remplacés par ces clauses; toutefois, les dérogations stipulées en faveur des travailleurs sont valables.
OR, wonach
ein Konkurrenzverbot nur verbindlich ist im Umfange einer nach Zeit, Ort und
Gegenstand angemessenen Begrenzung, durch die eine unbillige Erschwerung des
wirtschaftlichen Fortkommens des Dienstpflichtigen ausgeschlossen wird. Auch
diese Einrede trifft nicht zu. Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht
verbindlich festgestellt, dass der Beklagte nur die Ostschweiz bereist habe
und sogar auch hier nicht die Kantone Graubünden, Glarus und Schaffhausen,
sodass sich auch das Konkurrenzverbot entsprechend begrenzt. Von einer
unbilligen Beschränkung des Beklagten kann daher unter diesen Umständen nicht
die Rede sein, auch wenn man berücksichtigt, dass angesichts der

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heute immer in gewissem Masse vorhandenen Krise im Wirtschaftsleben und der
dadurch bestehenden Schwierigkeiten, im kaufmännischen Berufe eine Anstellung
zu finden, bei der Beurteilung der Angemessenheit eines Konkurrenzverbotes
grundsätzlich ein strenger Masstab angelegt werden soll. Die Vorinstanz hat
übrigens mit Recht auch noch darauf hingewiesen, dass der Beklagte sich
seinerzeit bei der Klägerin um eine Stelle als Reisender «gleich welcher
Branche» beworben hat, sodass ihm zuzumuten wäre, sich während der Zeit der
Wirksamkeit des Konkurrenzverbotes allenfalls in einer andern Branche zu
betätigen.
3.- Dass die vereinbarte Konventionalstrafe gemäss Art. 163 Abs. 3
SR 220 Première partie: Dispositions générales Titre premier: De la formation des obligations Chapitre I: Des obligations résultant d'un contrat
CO Art. 163 - 1 Les parties fixent librement le montant de la peine.
1    Les parties fixent librement le montant de la peine.
2    La peine stipulée ne peut être exigée lorsqu'elle a pour but de sanctionner une obligation illicite ou immorale, ni, sauf convention contraire, lorsque l'exécution de l'obligation est devenue impossible par l'effet d'une circonstance dont le débiteur n'est pas responsable.
3    Le juge doit réduire les peines qu'il estime excessives.
OR wegen
Übermässigkeit herabzusetzen sei, hat die Vorinstanz zutreffend verneint.
Demnach erkennt des Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und demgemäss das Urteil des Kantonsgerichtes des
Kantons St. Gallen vom 2. Juli 1929 bestätigt.