S. 258 / Nr. 55 Obligationenrecht (d)

BGE 55 II 258

55. Urteil der I. Zivilabteilung vom 8. Oktober 1929 i. S. Fricker gegen Gimmi
& Cie.


Seite: 258
Regeste:
Konkurrenzverbot Art. 356 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 356 - 1 Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
1    Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
2    Der Gesamtarbeitsvertrag kann auch andere Bestimmungen enthalten, soweit sie das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern betreffen, oder sich auf die Aufstellung solcher Bestimmungen beschränken.
3    Der Gesamtarbeitsvertrag kann ferner die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich sowie die Kontrolle und Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen genannten Bestimmungen regeln.
4    Sind an einem Gesamtarbeitsvertrag auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite von Anfang an oder auf Grund des nachträglichen Beitritts eines Verbandes mit Zustimmung der Vertragsparteien mehrere Verbände beteiligt, so stehen diese im Verhältnis gleicher Rechte und Pflichten zueinander; abweichende Vereinbarungen sind nichtig.
. OR.
Für dessen Zulässigkeit genügt, wenn das Dienstverhältnis dem
Dienstpflichtigen Einblick in den Kundenkreis gewährte.
- Begriff des Kundenkreises (Erw. 1).
- Örtliche Begrenzung (Erw. 2).
- Übermässigkeit der vereinbarten Konventionalstrafe (Erw. 3).
OR Art. 163 Abs. 1, 356. 357.

A. - Der bis gegen Ende 1922 in der Stickereibranche tätig gewesene Ernst
Fricker in St. Gallen schloss am 6. November 1922 mit der Firma P. Gimmi &
Cie, Papiere und Cartons en gros, in St. Gallen, bei der er sich als Reisender
«gleich welcher Branche» um eine Stelle beworben hatte, einen
Anstellungsvertrag ab, laut welchem er ab 1. Dezember 1922 als Reisender mit
einem festen Monatsgehalt von 500 Fr., 1% Provision der von ihm direkt
eingebrachten Auftrage und Vergütung der Reisespesen angestellt wurde. Hiebei
wurde folgendes Konkurrenzverbot in den Vertrag aufgenommen: «Herr E. Fricker
verpflichtet sich, während zwei Jahren nach seinem eventuellen Austritt aus
der Firma P. Gimmi & Cie weder auf dem Gebiete der hiesigen Stadt noch auf dem
Gebiet derjenigen Kantone, die er für die Firma P. Gimmi & Cie bereist, weder
ein gleiches oder ähnliches Geschäft, wie dasjenige der Firma P. Gimmi & Cie
zu gründen oder zu führen, noch in einem solchen beteiligt oder betätigt zu
sein. - Die Konventionalstrafe beträgt 5000 Fr., welche sofort nach Verletzung
des Vertrages ausbezahlt werden müsste.»
Dieser Vertrag wurde - nachdem der Monatsgehalt inzwischen, d. h. Ende
November 1923, auf 475 Fr. herabgesetzt und das Provisionsversprechen
aufgehoben worden war - von der Firma P. Gimmi & Cie auf den 31. März 1923
gekündigt, worauf Fricker sofort nach

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Auflösung des Dienstverhältnisses bei der Firma Hauri-Heilemann & Cie, Papiere
und Cartons en gros in St. Gallen, als Reisender in Stellung trat mit einem
Monatsgehalt von 750 Fr. und gegen Vergütung von Vertrauensspesen sowie der
Kosten des Generalabonnements.
B. - Gestützt hierauf erhob die Firma P. Gimmi & Cie Klage gegen Fricker auf
Bezahlung der vereinbarten Konventionalstrafe von 5000 Fr. Die Klage ist vom
Kantonsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil vom 2. Juli 1929 im vollen
Umfange gutgeheissen worden.
C. - Hiegegen hat der Beklagte am 10. August 1929 die Berufung an das
Bundesgericht erklärt mit dem Begehren um Abweisung der Klage.
Die Klägerin beantragt die Bestätigung des angefochtenen Urteiles.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Nach Art. 356
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 356 - 1 Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
1    Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
2    Der Gesamtarbeitsvertrag kann auch andere Bestimmungen enthalten, soweit sie das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern betreffen, oder sich auf die Aufstellung solcher Bestimmungen beschränken.
3    Der Gesamtarbeitsvertrag kann ferner die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich sowie die Kontrolle und Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen genannten Bestimmungen regeln.
4    Sind an einem Gesamtarbeitsvertrag auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite von Anfang an oder auf Grund des nachträglichen Beitritts eines Verbandes mit Zustimmung der Vertragsparteien mehrere Verbände beteiligt, so stehen diese im Verhältnis gleicher Rechte und Pflichten zueinander; abweichende Vereinbarungen sind nichtig.
OR ist die Zulässigkeit eines Konkurrenzverbotes bei einem
Dienstvertrag auf diejenigen Fälle beschränkt, wo das Dienstverhältnis dem
Dienstpflichtigen «einen Einblick in Kundenkreise oder Geschäftsgeheimnisse
gewährt» und der Dienstpflichtige «durch die Verwendung dieses Einblickes den
Dienstherrn erheblich schädigen könnte». Der Beklagte macht nun geltend, er
habe in seiner Stellung als Reisender der Klägerin lediglich Einblick in deren
Kundenkreis gehabt; dieser genüge aber für die Zulässigkeit eines
Konkurrenzverbotes nur dann, wenn die Kenntnis des Kundenkreises an sich ein
Geschäftsgeheimnis darstelle. Dieser Auffassung, die der Beklagte auf
verschiedene in der parlamentarischen Gesetzesberatung gefallene Voten stützen
zu können glaubt, kann, wie das Bundesgericht schon früher in einem ähnlichen
Falle ausgeführt hat, nicht beigetreten werden, da nach dem Wortlaut des
Gesetzes der Einblick «in Kundenkreise oder Geschäftsgeheimnisse», d. h. in
das eine oder das andere, für die Zulässigkeit eines Konkurrenzverbotes genügt
und die abweichende

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Fassung von Absatz 2 dieses Artikels im französischen Text lediglich einem
redaktionellen Versehen zuzuschreiben ist (vgl. BGE 44 II S. 92). Dabei sind
allerdings unter dem Begriff des «Kunden», wie ihn das Gesetz im Auge hat,
nicht schon allfällige Interessenten und Reflektanten, d. h. Personen, die als
Abnehmer für das betreffende Geschäft in Frage kommen können, anzusehen,
sondern nur die bereits vorhandenen Abnehmer, die mit einen Teil des
Geschäftswertes ausmachen und z. B. auch bei einem Verkauf des Geschäftes
mitberücksichtigt zu werden pflegen (vgl. auch WIELAND, Handelsrecht Bd. 1 §
21 III S. 246 f.). In diesem Sinne hat besonders ein alteingeführtes
Unternehmen in der Regel stets einen «Kundenkreis», dessen Schutz durch ein
Konkurrenzverbot gerechtfertigt ist. Denn mit Bezug auf solche bereits
gewonnene, ständige Abnehmer beschränken sich die Erfahrungen, die sich ein
Dienstpflichtiger in einem Geschäft in seiner Eigenschaft als Reisender
sammeln kann, keineswegs auf die blosse Kenntnis der bezüglichen Adressen (die
sich in der Regel - wenn nicht besondere Umstände vorliegen - jeder umsichtige
Reisende beschaffen kann und daher einen besondern Schutz nicht
rechtzufertigen vermöchten); vielmehr wird ihm durch diese Tätigkeit
ermöglicht, die Kunden einzeln kennen zu lernen, mit ihnen in persönliche
Verbindung zu treten, ihre Eigenarten, besondern Wünsche usw. zu beobachten,
welche Kenntnisse und Erfahrungen eine notwendige Voraussetzung für einen
gedeihlichen Geschäftsverkehr bilden und daher einen eigentlichen Wertfaktor
für den betreffenden Geschäftsherrn darstellen (vgl. auch BGE 41 II S. 115;
Bl. f. Z. Rspr. Bd. 28 Nr. 102 S. 193 ff.).
Bei dieser Betrachtungsweise entfällt aber auch ohne weiteres die Einrede des
Beklagten, dass durch die Verwendung des Einblickes «bloss in den Kundenkreis»
eine erhebliche Schädigung des Dienstherrn gar nicht möglich sei; denn es
bedarf keiner näheren Erörterung, dass einem Reisenden durch diese von ihm in
seiner bisherigen

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Stellung gesammelten Erfahrungen die Entfremdung der betreffenden Kunden vom
Geschäft seines früheren Dienstherrn und deren Gewinnung für dasjenige seines
neuen Arbeitgebers ausserordentlich erleichtert wird. Das war denn auch
vorliegend unzweifelhaft der Grund, warum die Klägerin den Beklagten zur
Eingehung des streitigen Konkurrenzverbotes verpflichtet hat, und es kann auch
keinem Zweifel unterliegen, dass die Konkurrenzfirma der Klägerin, bei der der
Beklagte nunmehr tätig ist, ihn gerade mit Rücksicht auf diese besondern
Kenntnisse angestellt hat. Ob sich der Beklagte - was er bestreitet - heute
besser stelle, als zur Zeit, da er noch bei der Klägerin angestellt war,
spielt für die Frage der Zulässigkeit des Konkurrenzverbotes keine Rolle, wie
es auch unerheblich ist, ob die Klägerin seinerzeit mit den Leistungen des
Beklagten zufrieden war oder nicht; denn wenn sie auch im Prozesse selber
erklärt hat, der Beklagte sei kein guter, erfolgreicher Reisender gewesen, so
schliesst dies doch noch keineswegs aus, dass dieser seine bei seiner
Tätigkeit für die Klägerin gesammelten Erfahrungen in seiner heutigen Stellung
zum Nachteile der Klägerin ausnütze und verwerte.
2.- Der Beklagte wendet ferner ein, das Konkurrenzverbot sei örtlich
ungenügend beschränkt und verstosse infolgedessen gegen Art. 357
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 357 - 1 Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse gelten während der Dauer des Vertrages unmittelbar für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer und können nicht wegbedungen werden, sofern der Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt.
1    Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse gelten während der Dauer des Vertrages unmittelbar für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer und können nicht wegbedungen werden, sofern der Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt.
2    Abreden zwischen beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die gegen die unabdingbaren Bestimmungen verstossen, sind nichtig und werden durch die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages ersetzt; jedoch können abweichende Abreden zugunsten der Arbeitnehmer getroffen werden.
OR, wonach
ein Konkurrenzverbot nur verbindlich ist im Umfange einer nach Zeit, Ort und
Gegenstand angemessenen Begrenzung, durch die eine unbillige Erschwerung des
wirtschaftlichen Fortkommens des Dienstpflichtigen ausgeschlossen wird. Auch
diese Einrede trifft nicht zu. Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht
verbindlich festgestellt, dass der Beklagte nur die Ostschweiz bereist habe
und sogar auch hier nicht die Kantone Graubünden, Glarus und Schaffhausen,
sodass sich auch das Konkurrenzverbot entsprechend begrenzt. Von einer
unbilligen Beschränkung des Beklagten kann daher unter diesen Umständen nicht
die Rede sein, auch wenn man berücksichtigt, dass angesichts der

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heute immer in gewissem Masse vorhandenen Krise im Wirtschaftsleben und der
dadurch bestehenden Schwierigkeiten, im kaufmännischen Berufe eine Anstellung
zu finden, bei der Beurteilung der Angemessenheit eines Konkurrenzverbotes
grundsätzlich ein strenger Masstab angelegt werden soll. Die Vorinstanz hat
übrigens mit Recht auch noch darauf hingewiesen, dass der Beklagte sich
seinerzeit bei der Klägerin um eine Stelle als Reisender «gleich welcher
Branche» beworben hat, sodass ihm zuzumuten wäre, sich während der Zeit der
Wirksamkeit des Konkurrenzverbotes allenfalls in einer andern Branche zu
betätigen.
3.- Dass die vereinbarte Konventionalstrafe gemäss Art. 163 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 163 - 1 Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden.
1    Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden.
2    Sie kann nicht gefordert werden, wenn sie ein widerrechtliches oder unsittliches Versprechen bekräftigen soll und, mangels anderer Abrede, wenn die Erfüllung durch einen vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand unmöglich geworden ist.
3    Übermässig hohe Konventionalstrafen hat der Richter nach seinem Ermessen herabzusetzen.
OR wegen
Übermässigkeit herabzusetzen sei, hat die Vorinstanz zutreffend verneint.
Demnach erkennt des Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und demgemäss das Urteil des Kantonsgerichtes des
Kantons St. Gallen vom 2. Juli 1929 bestätigt.