S. 113 / Nr. 17 Gemeindeautonomie (d)

BGE 55 I 113

17. Urteil vom 1. März 1929 i. S. Römisch-katholische Kirchgemeinde Büren
gegen Regierungsrat Solothurn.

Regeste:
Staatlich organisierte Kirchgemeinden, umfassend sämtliche im Gemeindebezirk
wohnenden «Konfessionsangehörigen», zur Besorgung bestimmter ihnen durch die
staatliche Gesetzgebung zugewiesener Aufgaben (Verwaltung der äusseren
örtlichen Angelegenheiten der Konfessionen, insbes. der örtlichen
Kirchengüter, Steuererhebung zu jenem Zwecke, Wahl der Ortspfarrer, Art. 52
ff., Art. 20 Ziff. 10 und Art. 10 der soloth. KV). Ausschluss eines
Gemeindeeinwohners aus der «römisch-katholischen Kirchgemeinde» des Ortes
durch den Kirchgemeinderat, weil der Betroffene durch sein Verhalten nach dem
Recht der römisch-katholischen Kirche die Mitgliedschaft in dieser und
folglich auch in der Kirchgemeinde gleichen Namens (Konfessionsangehörigkeit)
verwirkt habe. Aufhebung dieses Beschlusses durch den Regierungsrat als
Aufsichtsbehörde über

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den Gemeinden wegen Unerheblichkeit solcher kirchlicher Strafsatzungen für die
Mitgliedschaft im staatlichen Kirchgemeindeverband. Staatsrechtliche
Beschwerde der Kirchgemeinde wegen Verletzung der die Mitgliedschaft auf
«Konfessionsangehörige» beschränkenden Verfassungsvorschrift (Art. 57 KV), der
den Kirchgemeinden durch die Verfassung gewährleisteten Autonomie in der
Ordnung ihrer Angelegenheiten (Art. 54 und 60 KV) und der Kultusfreiheit als
des Rechts zu freien Bildung von Kultusverbänden (Art. 50
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
1    Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
2    Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden.
3    Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete.
BV). Abweisung (Erw.
1-3). Bedeutung und Wirkungen der Exkommunikation nach kanonischem Recht (Erw.
4).

A. - Die Verfassung des Kantons Solothurn bestimmt im Abschnitt VIII
Gemeindewesen u. a.:
«Art. 52. Der staatlichen Organisation unterliegen die Einwohnergemeinden,
Bürgergemeinden und Kirchgemeinden.»
«Art. 53. Die Bildung neuer, die Vereinigung oder Auflösung, sowie die
Veränderung in der Umschreibung bereits bestehender Gemeinden können nur auf
Verlangen der Beteiligten durch den Kantonsrat stattfinden.»
«Art. 54. Die Gemeinden ordnen innerhalb der Schranken der Verfassung und der
Gesetze ihre Angelegenheiten selbständig.»
«Art. 57. Die Kirchgemeinden bleiben unter Vorbehalt der Bestimmungen des Art.
53 in ihrem bisherigen Bestande.
Die Kirchgemeinde umfasst sämtliche in einem Kirchgemeindebezirk wohnenden
Konfessionsangehörigen.»
«Art. 58. Die Kirchgemeinden wählen Kirchgemeinderäte, denen die Besorgung der
Gemeindeangelegenheiten, die Verwaltung der Fonds und Stiftungsgüter obliegt.
Die Wahlen finden in den Einwohnergemeinden statt.»
«Art. 59. Stimmberechtigt sind unter Vorbehalt von Art. 9 nach zurückgelegtem
20. Altersjahr und nach Eintragung in das Stimmregister der betreffenden
Kirchgemeinde:
1. die in der Kirchgemeinde wohnenden Gemeinde-, niedergelassenen Kantons- und
Schweizerbürger;
2. die schweizerischen Aufenthalter nach einem Jahre, von der Abgabe der
Ausweisschriften an gerechnet.»

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«Art. 60. Die Konfessionen geben sich durch ihre Organe (Kirchgemeinden,
Synode) ihre äussere Organisation selbständig unter Oberaufsicht des Staates.
Sofern sich die Kirchgemeinden einer Konfession zu einer gemeinsamen
Organisation (Synode) verbinden, unterliegen die bezüglichen Bestimmungen der
Genehmigung des Regierungsrates.»
Nach Art. 20 KV gehört zu den dem Volke zustehenden Wahlen auch diejenige:
«10. der Pfarrer und pfarramtlichen Hilfsgeistlichen sowie der Pfarrverweser
durch die Konfessionsangehörigen in den Kirchgemeinden.» Und Art. 10 Abs. 4
und 5 lauten: «Die Wahlen der Gemeinderäte, die aus wenigstens sieben
Mitgliedern bestehen, geschehen nach dem Proportionalsystem. Für Wahlen von
Gemeinderäten, die aus weniger als sieben Mitgliedern bestehen, und
Kommissionen ist das proportionale Wahlverfahren gestattet.»
B. - Bezirkslehrer Frei und Landjäger Winistörfer in Büren, Kanton Solothurn
haben sich, obwohl selbst durch die Taufe zur römisch-katholischen Kirche
gehörend, mit Protestantinnen nach protestantischem Ritus verheiratet und
lassen ihre Kinder im protestantischen Bekenntnis erziehen. Durch Schreiben
vom 27. März 1927 eröffnete der Kirchgemeinderat der römisch-katholischen
Kirchgemeinde Büren den beiden Genannten einen tags zuvor gefassten Beschluss
des Inhalts, dass sie vom laufenden Jahre 1927 an nicht mehr als Mitglieder
der Kirchgemeinde betrachtet würden, weil sie sich den Forderungen der
römisch-katholischen Religion nicht unterzogen hätten; sie verlören demnach
«das Stimm- und Wahlrecht sowie alle anderen Rechte» in der Kirchgemeinde und
es werde diese auch von ihnen keine Kirchensteuern mehr entgegennehmen. Auf
Beschwerde der Betroffenen hob der Regierungsrat des Kantons Solothurn durch
Entscheid vom 1. Oktober 1928 den fraglichen Beschluss des Kirchgemeinderats
Büren auf, mit der Begründung: infolge der Natur der Kirchgemeinden als
öffentlichrechtlicher, vom

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Staate geschaffener Korporationen bestimme sich auch die Mitgliedschaft in
diesen Gemeinden ausschliesslich nach staatlichem Recht, nämlich den
einschlägigen Vorschriften der KV. Der Kirche und den Organen der
Kirchgemeinden stehe darüber keine Verfügung zu sie könnten deshalb auch nicht
Personen, denen sie Verfehlungen gegen Satzungen und Glaubenslehren der
betreffenden Konfession vorwerfen, aus der Kirchgemeinde ausschliessen und
damit das kirchliche Recht gegen den Willen des Bürgers über dessen
öffentliche Stellung in Staat und Gemeinde entscheiden lassen. Ebensowenig
gehe es an, einem solchen Zuwiderhandeln gegen religiöse Satzungen die
Bedeutung eines Austritts aus der Kirchgemeinde beizulegen. Und noch weniger
könne die Kirchgemeinde diese Wirkung dadurch herbeiführen, dass sie sich
weigere, von der betreffenden Person die Kirchensteuer entgegenzunehmen.
Lediglich die ausdrückliche Erklärung eines Konfessionsangehörigen könne das
Ausscheiden aus der Kirchgemeinde nach sich ziehen, wobei zu bemerken sei,
dass es einen Austritt aus einer einzelnen Kirchgemeinde rechtlich nicht gebe,
sondern die Erklärung auf den Austritt aus der betreffenden Kirche als
Gesamtheit gehen müsse, um wirksam zu sein. Die Beschwerdeführer seien also zu
Unrecht vom Stimmregister der römisch-katholischen Kirchgemeinde Büren
gestrichen worden und hätten Anspruch, darin wieder aufgetragen zu werden.
C. - Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates hat die römisch-katholische
Kirchgemeinde Büren auf Grund eines Beschlusses der Kirchgemeindeversammlung
vom 18. November 1928 die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht
ergriffen mit dem Antrage, der Entscheid sei aufzuheben und der Beschluss des
Kirchgemeinderates Büren vom 26. März 1927 als recht- und verfassungsgemäss
erfolgt anzuerkennen. Zur Begründung wird unter Bezugnahme auf ein
Rechtsgutachten von Prof. Lampert in Freiburg ausgeführt: indem Art. 57 der
solothurnischen Kantonsverfassung als Mitglieder der Kirchgemeinde die

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im Kirchgemeindebezirk wohnenden Konfessionsangehörigen bezeichne, mache er
die Mitgliedschaft für die im Kanton bestehenden römisch-katholischen
Kirchgemeinden abhängig von der Zugehörigkeit zur römisch-katholischen
Gesamtkirche. Dies gebe denn auch der Regierungsrat selbst mittelbar dadurch
zu, dass er nur dem Austritt aus der Gesamtkirche, nicht aus der einzelnen
Kirchgemeinde rechtliche Bedeutung beimesse. Wenn die Austrittserklärung, um
wirksam zu sein, auf das Ausscheiden aus der Kirche als Gesamtheit gehen
müsse, so sei eben folgerichtig auch die Zugehörigkeit zu dieser Gesamtkirche
Voraussetzung der Mitgliedschaft in der einzelnen Kirchgemeinde. Diese Kirche
aber sei nicht bloss eine tatsächliche Gemeinschaft, sondern ein Verband mit
fester, ihm eigentümlicher Gesellschaftsverfassung. Die Zugehörigkeit zu ihr
schliesse daher auch die Unterordnung unter diese Verfassung und die einen
Bestandteil derselben bildende Disziplinarordnung, das in beiden zum Ausdruck
kommende religiöse System in sich. Sie sei demnach als etwas rein
Religiöses,«religiöses Statusverhältnis» von Tatbeständen abhängig, die ausser
dem staatlichen Bereiche lägen. Die Kirchengesellschaften müssten
infolgedessen die Voraussetzungen dafür selbständig bestimmen können und es
dürfe ihnen niemand als Mitglied aufgedrängt werden, der nach ihrer Ordnung
der Gemeinschaft nicht oder nicht mehr angehöre. Die Annahme einer doppelten
Zugehörigkeit im Konfessionswesen, einer zivilen für die Ausübung bestimmter
durch die staatliche Gesetzgebung vorgesehener Rechte, und einer kirchlichen
in dem engeren Sinne der eigenen religiösen Satzungen der betreffenden
Glaubensgemeinschaft, wie sie dem angefochtenen Entscheide zu Grunde liege,
sei unhaltbar. Sie müsste durch die vom Staat erzwungene Mitwirkung von
Personen, welche die Kirche selbst nicht mehr als ihre Glieder betrachte, an
deren beschliessenden Versammlungen die Kirche den schwersten Eingriffen in
ihre Selbständigkeit auch in Angelegenheiten aussetzen,

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die ihrem Wesen nach ausschliesslich dem kirchlichen Bereiche angehörten.
Andererseits sei nicht einzusehen, weshalb der Austritt aus der Kirche nur
durch eine förmliche Erklärung und nicht auch durch schlüssiges Verhalten
sollte geschehen können, die Kirche also nicht auch schon bei solchem die
betreffenden Personen als nicht mehr zu ihr gehörig sollte behandeln dürfen.
Die Absicht einer Konfession nicht mehr anzugehören, könne dadurch ebenso
sicher bekundet werden wie durch eine schriftliche Erklärung. Da ein
bestimmtes Glaubensbekenntnis jedes andere Glaubensbekenntnis ausschliesse,
könne niemand gleichzeitig zwei verschiedenen Religionsgenossenschaften
angehören. Wer einer Lebenshaltung huldige, die mit dem Verbleiben in der
Kirche nach der kirchlichen Ordnung unvereinbar sei, die bisherige
Kirchengemeinschaft verschmähe und am Gottesdienst oder den Sakramenten einer
anderen Religionsgesellschaft teilnehme, bringe damit auch seinen Willen auf
Trennung von der Kirche, der er bisher angehört habe, zum Ausdruck und müsse
es sich gefallen lassen, dass seiner Behauptung, noch immer Mitglied derselben
sein zu wollen, als einer protestatio facto contraria keine Bedeutung
zuerkannt werde. Im vorliegenden Falle hätten die beiden Betroffenen,
Winistörfer und Frei, sich dadurch, dass sie ihre Kinder in einer
akatholischen Religion erziehen liessen, nach den Satzungen der katholischen
Kirche ipso jure, ohne dass es dazu noch einer kirchlichen Strafsentenz
bedürfte, der Exkommunikation, d. h. dem Ausschluss aus der
Kirchengemeinschaft ausgesetzt (Codex iuris canonici Canon 2319 § 1 Nr. 4) und
damit «die Rechtsfähigkeit als Katholik» in dieser Gemeinschaft verloren. Mit
dem Verluste der Zugehörigkeit zur Gesamtkirche sei aber auch diejenige zur
römisch-katholischen Kirchgemeinde ihres Wohnortes dahingefallen, weil die
Eigenschaft als Glied der Gesamtkirche eine notwendige Bedingung bilde, um als
«Konfessionsangehöriger» gelten zu können. Der Verlust jener Eigenschaft habe
deshalb in der solothurnischen

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Kantonsverfassung nicht noch besonders als Verlustgrund auch für das
Stimmrecht in der Kirchgemeinde aufgeführt zu werden brauchen. Wenn die
Konfessionen sich nach Art. 60 KV ihre äussere Organisation selbständig geben,
so müsse dies a fortiori gelten für die innere Organisation. Dazu gehöre aber
vor allem, dass die Konfession durch ihre eigene Ordnung bestimme, welche
Personen von derselben «als zu ihr Gehörende und daran Teilhabende ergriffen»
werden sollen Erst durch solche Normen werde ein Gemeinschaftsleben überhaupt
technisch möglich. Die Selbstbestimmung der Konfession bezüglich ihrer
Zugehörigkeit gehöre daher zu den Lebensbedingungen jeder Konfession und sei
in der Kultusfreiheit als dem Recht zur freien Bildung von Kultusverbänden
inbegriffen. Der Staat könne sich nicht mit dieser Zugehörigkeitsordnung, in
concreto mit derjenigen der römisch-katholischen Kirche in Widerspruch setzen,
ohne das Wesen der Konfession und damit die Religionsfreiheit anzutasten. Wenn
die Aufstellung dahingehender Normen ein Recht der Konfession, d. h. der
Gesamtkirche sei, so müssten sich aber daraus auch die entsprechenden
Reflexwirkungen für die Mitgliedschaft in den einzelnen «örtlichen
Zweigorganisationen in den Pfarreien» ergeben, sodass die Zugehörigkeit zu
diesen Zweigorganisationen, den Kirchgemeinden, nicht im Widerspruch stehen
könne mit derjenigen zur Gesamtkirchengemeinschaft. Der angefochtene Entscheid
verstosse somit nicht nur gegen die Art. 54, 57 Abs. 2 und 60 KV, sondern auch
gegen Art. 50
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
1    Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
2    Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden.
3    Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete.
BV. Beim Rekursbeklagten Frei komme hinzu, dass er, obwohl schon
seit längerer Zeit in Büren wohnhaft, nicht einmal die Kirchensteuern bezahlt
und auch dadurch seinen Willen bekundet habe, nicht Mitglied der Kirchgemeinde
sein und deren Lasten nicht tragen zu wollen. Erst auf die bevorstehende
Aktion des Kirchgemeinderates habe er sich zur Entrichtung bereit erklärt,
ohne indessen wirklich zu zahlen.
D. - Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat die

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Abweisung der Beschwerde beantragt. Er beruft sich auf ein in die Antwort im
vollen Wortlaut aufgenommenes Rechtsgutachten von Prof. Fleiner in Zürich, dem
er einige weitere selbständige Ausführungen beifügt. Auf beide wird, soweit
nötig, in den nachstehenden Erwägungen Bezug genommen werden.
E. - Der Rekursbeklagte Bezirkslehrer Frei hat zwei Quittungen des
Kirchengutsverwalters der römisch-katholischen Kirchgemeinde Büren vom 16.
Januar und 31. Dezember 1926 vorgelegt, wonach er unter diesen Daten als
Kirchensteuer für die Jahre 1925 und 1926 je 23 Fr. 25 Cts. bezahlt hat. Für
das Jahr 1927 sei die Zahlung unterblieben, weil der Kirchgemeinderat durch
seinen Beschluss vom 26. März 1927 erklärt habe, vom Rekursbeklagten keine
Steuerleistungen mehr entgegenzunehmen. Es sei denn auch eine solche seither
nicht mehr verlangt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Kirchgemeinde, wie sie in Art. 52 ff. der solothurnischen
Kantonsverfassung vorgesehen wird, ist eine Schöpfung, ein Gebilde des
Staates, dem er die Besorgung bestimmter von ihm als öffentliche angesehener
Aufgaben überträgt (Verwaltung der äusseren örtlichen Angelegenheiten der
Konfessionen, insbesondere der örtlichen Kirchengüter, Steuererhebung zu jenem
Zwecke, Wahl der Ortspfarrer), nicht eine Einrichtung der Konfessionen als
neben dem Staate bestehender körperschaftlich organisierter
Glaubensgemeinschaften, der er lediglich einen besonderen weitergehenden
Schutz angedeihen liesse, als er auch allen anderen vom Rechte anerkannten
Personenverbänden gewährt wird. Art. 52 KV stellt sie auf eine Stufe mit der
Einwohner- und Bürgergemeinde und unterwirft sie gleich diesen der staatlichen
Organisation, erklärt sie also als einen Teil des staatlichen
Verwaltungsorganismus. Wie sie ihr Dasein einem staatlichen Schöpfungsakte
verdankt (KV Art. 63 Art. 57 Abs. 1), so wird ihr auch ihr Kompetenz- und
Pflichtenkreis, die Sphäre,

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in der sie zu wirken berufen und fähig ist, vom Staate zugewiesen. Nur innert
der ihr vom staatlichen Willen gezogenen Grenzen («innert der Schranken der
Verfassung und der Gesetze» Art. 54 KV) ist sie zu selbständigem Handeln
befugt, und auch hier nur unter der Oberaufsicht der Staatsbehörde (nach §§ 91
ff. des kantonalen Gesetzes über das Gemeindewesen vom 28. Oktober 1871 des
Regierungsrats), die darüber zu wachen hat, dass die Akte der Gemeinde jenen
staatlichen Rechtsgrundsätzen entsprechen. Nur mit dieser Beschränkung kann
sie sich insbesondere ihre «äussere Organisation» (KV Art. 60) selbständig
geben. Die angeführte Vorschrift bezeichnet als «Organ», dem die Aufstellung
dieser Organisation zusteht, ausdrücklich die Kirchgemeinden, also das Gebilde
des staatlichen Rechts, das vorstehend in seinem Wesen umschrieben worden ist.
Sie bezieht sich also nicht etwa auf das Organisationsrecht der
(Gesamt-)Konfession im Sinne einer hinter dem Kirchgemeindeverband stehenden
umfassenderen Glaubensgemeinschaft, deren Glieder die einzelnen Kirchgemeinden
bilden würden. Als Akt der staatlichen Kirchgemeinde unterstehen aber auch die
in Art. 60 KV erwähnten Organisationsreglemente der Schranke des Art. 54. Bei
der Beratung der Verfassung im Verfassungsrate ist denn auch unwidersprochen
festgestellt worden, dass Art. 60 Abs. 1 nichts Neues sage, sondern nur eine
Folgerung noch besonders ausspreche, die sich schon aus Art. 54 ergebe (vgl.
das Zitat bei GLUTZ, Die Kirchgemeinde und ihr Eigentumsrecht dargestellt nach
den Grundsätzen des Staatsrechts und der Rechtspraxis im Kanton Solothurn S.
86). Beruht die Kirchgemeinde ausschliesslich auf dem Willen des Staates und
verdankt sie nur ihm ihr Dasein, so muss es sich aber auch nach ihm, also nach
der staatlichen Rechtsordnung bestimmen, welcher Personenkreis von diesem
Organismus erfasst wird, d. h. wer als Gemeindegenosse zu gelten hat.
Kirchliche Satzungen der Glaubensgemeinschaft (Konfession), als deren
örtlicher Ausdruck die einzelne Kirchgemeinde

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nach ihrer Bezeichnung erscheint, können darauf nur insofern einen Einfluss
ausüben, als er ihnen durch das staatliche Recht. selbst eingeräumt wird. Wenn
die Konfessionen, falls sie sich für ihre örtlichen Zwecke der ihnen vom
Staate zur Verfügung gestellten Einrichtung der Kirchgemeinde bedienen,
infolgedessen eine gewisse Einschränkung in ihrer Selbständigkeit hinsichtlich
der Ordnung derjenigen Gegenstände erfahren, die der Staat durch seine
Verfassung und Gesetzgebung zur Aufgabe der Kirchgemeinden macht, so erlangen
sie dadurch auf der andern Seite auch Vorteile, die ihnen nur diese
Ausgestaltung des ortskirchlichen Organismus zu einer öffentlichrechtlichen
staatlichen Korporation zu verschaffen vermag: die Finanzgewalt gegenüber den
Gemeindegenossen, d. h. das Recht der Steuererhebung für Gemeindezwecke
(Gemeindegesetz von 1871 §§ 77 ff. insbes. § 80), die Befreiung der
ortskirchlichen Güter und ihres Ertrages von der staatlichen Besteuerung
(Steuergesetz vom 17. März 1895 § 3) u.s.w.
2.- Indem der Staat dergestalt die Besorgung der örtlichen Angelegenheiten der
Konfessionen, soweit dafür an einem Orte unter den Begriff der Kirchgemeinde
nach Art. 52 ff. KV fallende Verbände bestehen, zur öffentlichen
Verwaltungsaufgabe erhebt, gewährleistet er dem einzelnen Bürger auch auf
diesem Gebiete ein bestimmtes Mindestmass von Rechten, unabhängig davon, ob
und inwiefern dieselben ihm nach dem eigenen Verbandsrecht der betreffenden
Konfession als organisierter Glaubensgemeinschaft zustehen würden oder nicht.
Gerade im Verhältnis zur römisch-katholischen Kirche begibt er sich damit in
ausgesprochenen Gegensatz zu deren Satzungen. Der römisch-katholischen Kirche
ist nicht bloss die Kirchgemeinde als körperschaftlich organisierter
Personenverband mit eigener Rechtspersönlichkeit innert der Gesamtkirche
unbekannt: der einzelne Gläubige gehört ausschliesslich der Gesamtkirche an
und der Ausdruck Pfarrverband, Pfarrgemeinde bezeichnet nur die Gesamtheit

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der Personen, die auf denselben Pfarrer zur Seelsorge und auf dieselbe Kirche
für den Besuch der öffentlichen Gottesdienste angewiesen sind (GLUTZ a.a.O. S.
13-16 mit Zitaten). Sondern auch die Verwaltung des für kirchliche Zwecke
bestimmten Vermögens ist nach kanonischem Recht der Kirche selbst vorbehalten;
wenn daneben auf partikulare Satzungen, die dem Staate eine Aufsicht darüber
einräumen, Rücksicht genommen wird, so geschieht es nur im Sinne eines vom
Staate dem kirchlichen Vermögen gewährten Schutzes, durch den das
grundsätzliche Verfügungsrecht der kirchlichen Behörden, insbesondere des
ordentlichen Diözesanbischofs nicht aufgehoben wird (GLUTZ a.a.O. S. 11,
EICHMANN, Lehrbuch des Kirchenrechts auf Grund des Codex juris canonici 2.
Aufl. S. 517 ff.). Vollends widerspricht die Volkswahl der Pfarrer, wie Art.
20 der geltenden solothurnischen Kantonsverfassung sie vorsieht, dem Recht der
römischkatholischen Kirche, nach dem das Pfarramt ein ausschliesslich
kirchliches Amt ist, das nur vom Bischof verliehen wird und zwar regelmässig
auf Lebenszeit. Ihre Einführung durch das solothurnische Gesetz vom 28.
Dezember 1872 und durch andere Kantone hat denn auch mit Anlass zu der
Encyclica Etsi multa luctuosa vom November 1873 gegeben, worin diese Gesetze
als der göttlichen Ordnung zuwiderlaufend verdammt wurden (perpetue reprobatas
et damnatas habendas) und die in der Folge den Bundesrat dazu führte, die
diplomatischen Beziehungen mit der apostolischen Nuntiatur in Luzern
abzubrechen (vgl. den Wortlaut der Encyclica im bundesrätlichen
Geschäftsbericht für 1875 Seite 357 ff., ferner SALIS III Nr. 1078 und für das
gegenwärtige kanonische Recht Codex juris canonici Canon 455 § 1, EICHMANN
a.a.O. S. 204).
Bei dieser Sachlage ist es aber ausgeschlossen, dass der in Art. 57 Abs. 2 der
solothurnischen Kantonsverfassung verwendete Begriff der
Konfessionsangehörigkeit den Sinn haben könnte. den der vorliegende Rekurs und
das Gutachten

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Lampert ihm beilegen wollen, d. h. dass damit die Mitgliedschaft in der
Kirchgemeinde an die Bedingung hätte geknüpft werden wollen, dass die
Gesamtkonfession (Kirche), dem die in Frage kommende Kirchgemeinde ihrer
Bezeichnung nach («römisch-katholisch», «christ(alt-)katholisch»,
«reformiert») entspricht, die betreffende Person noch als ihr Glied anerkennt
und dieselbe nicht wegen Leugnens von Glaubenssätzen oder anderweitigen
Ungehorsams gegen die Gebote und Verbote ihrer Verbandsordnung auf Grund der
letzteren aus der Gemeinschaft ausgestossen hat. Es würde damit die Ausübung
von Rechten, die der Staat den Einzelnen durch seine Gesetzgebung unabhängig
vom Willen der Kirche, ja sogar unter Umständen gegen denselben für das Gebiet
der örtlichen konfessionellen Angelegenheiten gewährt, nach einer Richtung,
nämlich hinsichtlich der Frage, wem diese Rechte zustehen sollen, doch wieder
von kirchlichen Satzungen abhängig gemacht, ein innerer Widerspruch, der ohne
zwingende Gründe nicht vorausgesetzt werden darf. Bei der Natur der
Kirchgemeinde als eines staatlichen Verbandes könnte eine kirchliche
Strafsentenz jenes Inhalts jedenfalls für sich allein noch nicht genügen, um
auch den Ausschluss aus diesem Verbande herbeizuführen, sondern es müsste dazu
auf alle Fälle noch ein Beschluss des zuständigen Organs der Kirchgemeinde
selbst (Kirchgemeinderat oder Gemeindeversammlung) treten, der diese Folge
feststellt und ausspricht. § 113 des kantonalen Gemeindegesetzes gewährt aber
gegen alle Beschlüsse der Gemeinden oder Gemeindebehörden den dadurch
betroffenen Privaten oder einer Minderheit von Gemeindebürgern oder
Einwohnern, wenn sie den Beschluss für gesetzwidrig halten, die Beschwerde an
den Regierungsrat, ganz abgesehen von der Frage, inwiefern der letztere bei
einer ihm sonstwie bekannt gewordenen Gesetzwidrigkeit kraft seines
Oberaufsichtsrechts auch nicht schon von Amtes wegen einschreiten könnte. Es
hat denn auch gerade im vorliegenden Falle

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die rekurrierende Kirchgemeinde die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde
gegen den Kirchgemeinderatsbeschluss vom 26. März 1927 und die formelle
Kompetenz des Regierungsrates zu deren Behandlung nicht in Zweifel gezogen,
vielmehr ficht sie den regierungsrätlichen Beschwerdeentscheid nur als
materiell unrichtig an. Man braucht sich aber nur den Fall einer
Glaubensspaltung zu vergegenwärtigen, bei dem beide streitenden Teile
behaupten, den wahren, richtig verstandenen Glauben der betreffenden
Konfession zu vertreten, um zum Schlusse zu kommen, dass die vom Rekurs dem
Art. 57 Abs. 2 KV gegebene Deutung nicht zutreffen kann. Dem Regierungsrat als
staatlicher Aufsichtsbehörde würde alsdann die Rolle zufallen, in diesem
Glaubensstreite Stellung zu nehmen, um zu entscheiden, ob dem von der
Kirchgemeinde ausgeschlossenen Teil die Eigenschaft eines
Konfessionszugehörigen mit Recht abgesprochen werde, eine Entscheidung, zu der
der staatlichen Behörde offenbar die Qualifikation fehlt und die ihr zu
überbürden unmöglich im Willen der Verfassung gelegen haben kann. Dass Art. 57
Abs. 2 KV nicht die von der Rekurrentin behauptete Bedeutung haben kann, folgt
übrigens auch aus dem anschliessenden Art. 59, der das Stimmrecht in der
Kirchgemeinde unter der Voraussetzung der «Konfessionsangehörigkeit» allen am
Orte wohnenden Gemeinde-, Kantons- oder niedergelassenen Schweizerbürgern und
schweizerischen Aufenthaltern mit mehr als einjährigem Aufenthalt zuspricht,
die nicht wegen eines der in Art. 9 KV aufgezählten Tatbestände im
Aktivbürgerrecht eingestellt sind, die Frage der Stimmberechtigung also
insoweit gleich ordnet wie in Art. 55 für die Einwohnergemeinde. Sind die
Erfordernisse, die zur Konfessionsangehörigkeit noch hinzutreten müssen, um
die Eigenschaft als stimmberechtigtes Kirchgemeindemitglied zu begründen,
demnach abschliessend durch das staatliche Recht, die Kantonsverfassung
umschrieben und damit der Autonomie der Kirchgemeinde oder dem Einfluss
kirchlicher Satzungen entzogen, so kann

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aber nicht angenommen werden, dass für die grundlegende Voraussetzung der
Konfessionsangehörigkeit etwas anderes gelten solle. Dagegen spricht, wie die
Antwort des Regierungsrates zutreffend hervorhebt, auch Art. 10 KV in der
heute geltenden Fassung vom 17. März 1895, der für die Wahl der
Kirchgemeinderäte das Proportionalsystem teils vorschreibt, teils gestattet.
Die damit auch Minderheiten, welche sich innert einer Kirchgemeinde bilden,
gewährleistete Mitwirkung bei der Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten würde
illusorisch, wenn die Mehrheit der Gemeinde die Möglichkeit hätte, die zu
einer solchen Minderheit gehörenden Personen, falls ihre Überzeugungen zum
Ausschluss aus der betreffenden Kirche als Glaubensgemeinschaft durch die
kirchlichen Instanzen geführt haben, auch aus dem staatlichen
Kirchgemeindeverband auszuschliessen. Der Ausdruck Konfessionsangehörige in
Art. 57 Abs. 2 KV kann demnach nicht im kirchlichen Sinne d. h. in demjenigen
der internen Satzungen einer bestimmten Glaubensgemeinschaft gemeint sein. Wie
die Kirchgemeinde trotz ihrem Namen nicht eine Einrichtung der Kirche, sondern
des Staates ist, so hat vielmehr auch er einen spezifisch staatsrechtlichen,
dem Wesen dieser Einrichtung angepassten Sinn. Es sind darunter einfach
diejenigen Personen verstanden, welche sich persönlich zu der betreffenden
Konfession bekennen, behaupten ihr anzugehören und keine mit dieser Behauptung
im Widerspruch stehende auf ihr Ausscheiden daraus gerichtete Erklärung
abgegeben haben. Massgebend ist demnach grundsätzlich ausschliesslich der
eigene Wille des Individuums. Ob, damit er rechtlich beachtlich sei, nicht
wenigstens noch ein weiteres, nämlich die einmal vollzogene formelle Aufnahme
desselben in die Kirche der betreffenden Bezeichnung nach deren eigenen
internen Satzungen, für die Mitgliedschaft in «römisch-katholischen
Kirchgemeinden» also der Empfang einer den Anforderungen des kanonischen
Rechts entsprechenden Taufe hinzukommen muss, wie es das Gutachten Fleiner
stillschweigend

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unterstellt, kann dahingestellt bleiben, weil für die beiden im heutigen Fall
ausgeschlossenen Bürger, Winistörfer und Frei das Zutreffen dieses
Erfordernisses nicht in Abrede gestellt wird. Es genügt festzustellen, dass es
jedenfalls nicht der Wille der Verfassung gewesen sein kann, ausser der
Tatsache eines solchen formalen Aufnahmeaktes und der Erklärung,
Konfessionsangehöriger sein zu wollen, noch ein Mehreres zu fordern, nämlich
den Nachweis der fortdauernden tatsächlichen Übereinstimmung des individuellen
Glaubensbekenntnisses der Person und ihrer Handlungen mit dem von der
betreffenden Kirche vorgeschriebenen Glaubensbekenntnis und deren sonstigen
Verbandssatzungen, weil damit den Kirchen ein Einfluss auf die
Lebensäusserungen eines aus Gründen der Staatsraison und zum Teil in
ausgesprochenem Gegensatz zu den kirchlichen Anschauungen geschaffenen
staatlichen Gebildes eingeräumt würde, der mit dem Wesen dieses Gebildes und
der Art, wie die Kantonsverfassung es im übrigen ausgestaltet hat, in
augenscheinlichem Widerspruch stünde. In diesem Sinne wird denn auch Art. 57
Abs. 2 KV in der bereits mehrfach angeführten Freiburger Dissertation von
Glutz ausgelegt, die im übrigen durchaus den Standpunkt der
römisch-katholischen Kirche und ihre Einwendungen gegen eine solche
Organisation vertritt (vgl. einerseits die Ausführungen auf S. 97-107, S. 114
ff. insbesondere 117, andererseits die Schlussbemerkungen S. 198 ff.). Das
solothurnische Recht steht damit übrigens nicht allein. Die gleiche Ordnung
findet sich z. B. im bernischen Kirchengesetz vom 18. Januar 1874 für die von
ihm geschaffenen staatlichen Kirchgemeinden der «staatlich anerkannten
Konfessionen», worunter der römisch-katholischen. Es definiert in § 7 in
Übereinstimmung mit der solothurnischen Verfassung die Kirchgemeinde ebenfalls
als den Verband der «innerhalb ihrer Grenzen befindlichen Personen, welche der
nämlichen Konfession oder kirchlichen Namensbezeichnung angehören». § 8
bestimmt dann aber anschliessend,

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dass an der Kirchgemeinde alle diejenigen «Angehörigen» stimmberechtigt seien,
welche nach den Bestimmungen der Staatsverfassung das politische Stimmrecht
besitzen und die sich andererseits nicht durch eine ausdrückliche und
förmliche Erklärung beim Kirchgemeinderat von der Zugehörigkeit zur
betreffenden Konfession oder kirchlichen Namensbezeichnung losgesagt haben. Er
stellt damit für die Eigenschaft als stimmberechtigtes Gemeindemitglied
ebenfalls ausschliesslich auf die Tatsache der früher einmal erfolgten
formalen Aufnahme in die betreffende Konfessionsgemeinschaft in Verbindung mit
der Erklärung, ihr nach wie vor angehören zu wollen, ab und schliesst einen
Entzug des Mitgliedschaftsrechts wegen Verstosses gegen kirchliche Satzungen
der Konfession, Ausstossung aus der letzteren durch deren Organe aus. (Vgl.
dazu ZEERLEDER, Kirchenrecht des Kantons Bern, 3. Auflage S. 42/44, 60/1.)
Ob auch für das solothurnische Recht die Mitgliedschaft nur durch eine solche
ausdrückliche Erklärung verloren gehen kann oder daneben mangels einer
positiven entgegenstehenden Gesetzesvorschrift, wie sie sich in § 8 des
bernischen Kirchengesetzes findet, nicht auch die Möglichkeit des Austritts
durch blosses konkludentes Verhalten anzuerkennen sei, braucht im vorliegenden
Falle nicht entschieden zu werden. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes, auf
die sich das Gutachten Fleiner und der Regierungsrat für die Verneinung einer
solchen Möglichkeit berufen, bezieht sich lediglich auf die Verpflichtung zur
Entrichtung von Kultussteuern im Sinne von Art. 49 Abs. 6
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV. Es ist damit nur
ausgesprochen worden, dass um das Erfordernis der «Nichtzugehörigkeit zur
Konfession», für deren Zwecke die Steuer erhoben wird, im Sinne jenes
Verfassungsartikels zu begründen, eine ausdrückliche Lossagungserklärung
verlangt werden dürfe, nicht auch, dass ein kirchlicher Verband nicht schon
auf Grund konkludenten Verhaltens berechtigt sein könne, eine Person nicht
mehr als sein Mitglied zu betrachten, d. h.

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aus einem derartigen Verhalten auf den Austrittswillen zu schliessen. Es
müsste aber, um eine solche Annahme als zulässig erscheinen zu lassen, das
Verhalten auch wirklich schlüssig in diesem Sinne sein, wie z. B. der positive
Beitritt zu einer anderen Glaubensgemeinschaft, deren Mitgliedschaft mit
derjenigen bei der bisherigen Konfessionsgemeinschaft unverträglich ist. Die
blosse Nichtbeachtung von religiösen Lehren und internen Verbandssatzungen der
letzteren kann dazu keinesfalls als ausreichend betrachtet werden, wenn nicht
den zu deren Durchsetzung bestimmten kirchlichen Strafsanktionen auf einem
Umwege doch wieder Wirksamkeit auch für die Zugehörigkeit zum staatlichen
Kirchgemeindeverband verschafft werden soll. Und noch weniger kann aus der
Nichterfüllung einer bürgerlichen Pflicht wie der Leistung der durch die
staatliche Gesetzgebung vorgesehenen Kirchensteuern für die staatlich
umschriebenen Gemeindezwecke auf den Willen geschlossen werden, der
Konfession, Glaubensgemeinschaft, nicht mehr angehören zu wollen, der die
Bezeichnung der Kirchgemeinde entspricht. Im übrigen spielt diese Frage hier
deshalb keine Rolle, weil auf Grund der in Fakt. E oben erwähnten Urkunden als
feststehend angesehen werden muss, dass auch der Rekursbeklagte Frei seiner
Kirchensteuerpflicht im Umfang der an ihn von der Kirchgemeinde gestellten
Forderungen tatsächlich nachgekommen ist.
3.- Der Rekurs beruft sich gegenüber der vorstehend vertretenen Auslegung des
Art. 57 Abs. 2 KV zu Unrecht auf Art. 60
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 60 Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee - 1 Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
1    Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
2    ...19
3    Der Bund kann militärische Einrichtungen der Kantone gegen angemessene Entschädigung übernehmen.
BV. Die hier gewährleistete
Kultusfreiheit schliesst allerdings auch das Recht zur freien Bildung von
Kultusverbänden in den Schranken der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit in
sich. Sie hindert aber die Kantone nicht, für die Befriedigung religiöser
Bedürfnisse auf ihrem Gebiete landeskirchliche, staatliche Einrichtungen zu
schaffen und gleich deren äusserer Organisation auch die Zugehörigkeit zu
denselben von Gesetzeswegen zu bestimmen (BURCKHARDT, Kommentar S. 482/3,
464). Den

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Anforderungen des Art. 50
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
1    Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
2    Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden.
3    Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete.
BV ist Genüge geleistet dadurch, dass denjenigen,
die mit dieser Ordnung nicht einverstanden sind, das Recht des jederzeitigen
Austritts aus dem landeskirchlichen Verbande offengehalten wird und eine zum
Zwecke der Unabhängigkeit von den landeskirchlichen Institutionen gegründete
private Kultusgenossenschaft (Freikirche) nicht gegen ihren Willen zur
öffentlichrechtlichen Korporation gemacht oder der Landeskirche inkorporiert
werden darf. Ziehen es die Anhänger einer bestimmten Konfession bezw. der
Kultusverband, dem sie angehören, vor, sich solcher ihnen vom Staate für ein
bestimmtes Territorium zur Verfügung gestellter landeskirchlicher Organismen
zu bedienen, um die Vorteile zu benützen, die sie nur auf diesem Wege erlangen
können (s. Erwägung 1 am Schlusse), so müssen sie auch die damit verbundenen
Beschränkungen in der Selbständigkeit ihres Handelns auf sich nehmen. Und
ebensowenig kann eine Missachtung von Art. 60 KV durch den angefochtenen
Entscheid in Frage kommen, weil er den Kirchgemeinden Organisationsfreiheit
nur in den Schranken der Verfassung und staatlichen Gesetzgebung einräumt
(Art. 54 KV), die Umschreibung der Voraussetzungen für das
Mitgliedschaftsrecht in der Kirchgemeinde aber eben durch die Verfassung
selbst erfolgt und damit der Verfügung der Gemeindeorgane entzogen worden ist.
4.- Es mag übrigens bemerkt werden, dass die Auffassung des Rekurses und des
Gutachtens Lampert, wonach die beiden Rekursbeklagten durch ihr Verhalten die
Konfessionszugehörigkeit im Sinne der Zugehörigkeit zur römisch-katholischen
Gesamtkirche («Rechtsfähigkeit als Katholik») verloren hätten, schon nach dem
internen Recht der römisch-katholischen Kirche offenbar nicht richtig ist.
Nach dem Codex juris canonici verfällt allerdings der Katholik, der eine Ehe
mit einem Nichtkatholiken ohne Dispensation von dem Ehehindernis der
Konfessionsverschiedenheit eingeht, sich vor einem akatholischen
Religionsdiener trauen lässt und seine Kinder

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in einer akatholischen Religion erziehen lässt, ohne weiteres der
Exkommunikation (canon 1061, 1063, 2375, 2319). Die Exkommunikation bewirkt
aber nicht, wie der Rekurs es, ohne dafür eine Begründung zu geben, behauptet,
den Ausschluss aus der Kirche. Der Betroffene wird dadurch lediglich für ihre
Dauer von den kirchlichen Gnaden, insbesondere vom Empfange der Sakramente
ausgeschlossen und in der Ausübung gewisser kirchlicher Rechte, der Vornahme
der sog. actus legitimi ecclesiastici eingestellt, wozu in gewissen besonders
schweren Fällen noch das Gebot an die Gläubigen, ihn zu meiden, tritt (canon
2375, 2256 ff.). Die Mitgliedschaft in der Kirche als solche geht dadurch
nicht verloren, wie sich schon darin zeigt, dass die damit verbundenen
Verpflichtungen unverändert fortbestehen bleiben (EICHMANN a.a.O. S. 700,
KNECHT, Handbuch des Kath. Eherechts S. 317 ff., FRIEDBERG, Kirchenrecht 6.
Aufl. S. 319/20). Dass zu jenen actus legitimi ecclesiastici auch das
Stimmrecht (suffragium ferre in electionibus ecclesiasticis) und die
Mitwirkung bei der Verwaltung kirchlicher Güter (munus gerere administratoris
bonorum ecclesiasticorum) gehört, soweit das kirchliche Recht selbst dazu
Laien mitheranzieht (Canon 2256), ist unerheblich, weil hier eben der Staat
eingreift, welcher die Ausübung solcher Rechte, soweit sie im Rahmen des
staatlichen Kirchgemeindeverbandes und der diesem zugewiesenen Angelegenheiten
beansprucht wird, durch seine Gesetzgebung ordnet und von keiner anderen
Voraussetzung als der Konfessionsangehörigkeit abhängig macht. Diese wird aber
nach dem Gesagten durch die Exkommunikation auch dann nicht berührt, wenn man
den Begriff im kirchlichen Sinne, für «römisch-katholische Kirchgemeinden»
also im Sinne des kanonischen Rechts, auffassen wollte.
Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen.