S. 235 / Nr. 54 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 54 III 235

54. Auszug aus dem Entscheide vom 12. September 1928 i.S. Hürlimann.

Regeste:
Lohnpfändung, Berechnung des Existenzminimums. SchKG Art. 93.
Die Betreibungsbehörden haben diejenigen Elemente, die für die Festsetzung der
dem Betreibungsschuldner als unpfändbar zu belassenden Lohnquote von Bedeutung
sind, von Amtes wegen zu eruieren.
Ein von der Ehefrau des Betreibungsschuldners in die Ehe gebrachtes
uneheliches Kind ist als zur «Familie» des Betreibungsschuldners gehörig zu
zählen, wenn es von diesem in die Familiengemeinschaft aufgenommen worden ist.
Dessen Unterhaltskosten sind daher bei der Berechnung des Existenzminimums des
Betreibungsschuldners mitzuberücksichtigen. Doch hat sich der
Betreibungsschuldner diejenigen Beträge anrechnen zu lassen, die er vom
ausserehelichen Vater des Kindes oder allenfalls von der bezüglichen
Armenbehörde effektiv bezieht.
Saisie de salaire. Calcul de la quotité insaisissable. Art. 93 LP.
Les préposés aux poursuites doivent faire d'office les investigations voulues
pour déterminer la qualité insaisissable du salaire du débiteur.
L'enfant illégitime de la femme du débiteur fait partie de la «famille» de ce
dernier si le débiteur a accueilli l'enfant dans son ménage. Les frais
d'entretien de l'enfant entrent alors en ligne de compte dans le calcul du
montant insaisissable; par contre le préposé doit aussi prendre en
considération la somme que le débiteur reçoit effectivement du père naturel de
l'enfant ou, le cas échéant, de l'assistance.
Pignoramento di salari. - Minimo pignorabile. Art. 93 LEF. Gli ufficiali di
esecuzione debbono procedere d'ufficio alle indagini necessarie per
determinare la quota di salario impignorabile.

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Il figlio illegitimo della moglie del debitore fa parte della famiglia di
quest'ultimo se fu accolto nella comunione domestica. Le spese di allevamento
dell'infante cadono quindi in considerazione per la determinazione della quota
pignorabile: d'altro canto, l'ufficio dovrà considerare come elemento di
reddito i sussidi che il debitore percepisce effettivamente dal padre
dell'infante o dalla pubblica assistenza.

Die Rekurrentin (die ihren geschiedenen Ehemann für Unterhaltsbeiträge für
zwei ihr gerichtlich zugesprochene Kinder betreibt) bemängelt, dass man bei
der Feststellung des Existenzminimums des Betreibungsschuldners dessen
Behauptung, wonach der aussereheliche Vater des unehelichen Kindes seiner
zweiten Ehefrau nichts an den Unterhalt dieses Kindes leiste, Rechnung
getragen habe. Der Betreibungsschuldner wäre für diese Behauptung
beweispflichtig gewesen. Dieser Beweis sei nicht geleistet worden, und es
hätte daher die Behauptung nicht berücksichtigt werden dürfen. Diese Einrede
hält nicht stich. Die Betreibungsbehörden haben diejenigen Elemente, die für
die Festsetzung der einem Schuldner als unpfändbar zu belassenden Lohnquote
von Bedeutung sind, von Amtes wegen zu eruieren. Dazu gehört aber insbesondere
auch die Feststellung des Umfanges der dem Betreibungsschuldner zur Verfügung
stehenden Einkünfte. Die Vorinstanz war daher nicht nur berechtigt sondern
sogar verpflichtet, die ihr unabgeklärt erscheinende Frage nach dem Umfange
der vom unehelichen Vater des unehelichen Kindes der zweiten Ehefrau des
Betreibungsschuldners an letztern geleisteten Beiträge abzuklären bezw.
abklären zu lassen. Dabei ist allerdings richtig, dass sich der
Betreibungsschuldner auch allfällige von einer Armenbehörde an die
Unterhaltskosten dieses Kindes geleistete Beträge anrechnen lassen müsste.
Doch geht es nicht an - wie die Rekurrentin glaubt -, bei der Festsetzung des
Existenzminimums des Betreibungsschuldners die für dieses Kind

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aufzuwendenden Unterhaltskosten überhaupt von vorneherein unberücksichtigt zu
lassen, weil der Betreibungsschuldner verpflichtet wäre, die bezüglichen
Mittel, sofern sie nicht vom ausserehelichen Vater aufgebracht werden, von der
zuständigen Armenbehörde zu erheben. Das Bundesgericht hat schon früher
entschieden, dass zur Familie eines Schuldners im Sinne von Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG
nicht immer notwendigerweise nur diejenigen Personen zu zählen sind, denen
gegenüber eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Betreibungsschuldners
besteht, sondern dass hiezu allenfalls auch ein fremdes Kind gerechnet werden
muss, wenn dieses auf Grund besonderer Umstände in Familiengemeinschaft mit
dem Betreibungsschuldner lebt und von diesem aufgezogen wird (vgl. BGE 51 III
S. 226
ff.). Das trifft zweifellos auch für ein von der Ehefrau des Schuldners
in die Ehe gebrachtes aussereheliches Kind zu, wenn dieses vom Schuldner bei
Eheabschluss in die Familie aufgenommen worden ist. Ist aber somit das hier
fragliche Kind im Sinne von Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG zur Familie des
Betreibungsschuldners zu zählen, so bleibt für die von der Rekurrentin
angestellte Erwägung kein Raum. Das schliesst jedoch selbstverständlich nicht
aus, dass der Betreibungsschuldner sich diejenigen Beträge anrechnen zu lassen
hat, die er vom ausserehelichen Vater dieses Kindes oder allenfalls von der
bezüglichen Armenbehörde - wenn diese überhaupt hiefür angegangen worden ist -
effektiv bezieht.