S. 229 / Nr. 52 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 54 III 229

52. Auszug aus dem Entscheid vom 31. August 1928 i.S. Treuhand- und Bank
Institut-A.-G.

Regeste:
Auch solche Drittansprecher, die erst nach Pfändungsvollzug ein
Pfändungsobjekt erworben, haben Anspruch auf die Einleitung des
Widerspruchsverfahrens, sofern sich nicht dem Betreibungsbeamten in
unzweifelhafter Weise und ohne dass hierüber komplizierte und weitläufige
Erhebungen anzustellen sind, die Überzeugung aufdrängt, dass der bezügliche
Drittansprecher schon v o r dem Erwerb des betreffenden Gegenstandes von
dessen Pfändung Kenntnis hatte.
SchKG Art. 96, 106 ff.
Le droit de demander l'ouverture de la procédure de revendication appartient
aussi au tiers revendiquant qui a acquis un objet saisi après l'exécution de
la saisie, à moins que le préposé n'arrive à la conviction absolue, sans
procéder pour cela à une enquête longue et compliquée, que le tiers en
question a connu la saisie avant l'acquisition de l'objet.
Art. 96,106 et suiv. LP.
Il diritto di chiedere che l'ufficio faccia luogo al procedimento di
rivendicazione spetta anche al terzo, che abbia acquistato un oggetto
pignorato dopo il pignoramento, a meno che l'ufficio di esecuzione, senza
dover però procedere ad inchiesta lunga e miniziosa, abbia la convinzione
assoluta, che il terzo, già prima dell'acquisto, aveva conoscenza del
pignoramento.
Art. 96, 106 e seg. LEF.


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Es ist richtig, dass gemäss Art. 96 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 96 - 1 Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB212) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.213
1    Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB212) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.213
2    Verfügungen des Schuldners sind ungültig, soweit dadurch die aus der Pfändung den Gläubigern erwachsenen Rechte verletzt werden, unter Vorbehalt der Wirkungen des Besitzerwerbes durch gutgläubige Dritte.214
SchKG Verfügungen des Schuldners
über gepfändete Vermögensstücke ungültig sind, soweit dadurch die aus der
Pfändung erwachsenen Rechte verletzt werden, dies jedoch nur unter Vorbehalt
der Wirkungen des Besitzerwerbes durch gutgläubige Dritte. Aus dieser
letztgenannten Einschränkung folgt somit, dass auch solche Dritte, die erst
nach erfolgter Pfändung in den Besitz eines Pfändungsobjektes gelangt sind,
einen Anspruch auf die Durchführung des Widerspruchsverfahrens besitzen,
sofern sie behaupten, bei der Übernahme im guten Glauben gewesen zu sein; und
es ist dann im Bestreitungsfalle Sache des Richters zu entscheiden, ob der
gute Glaube tatsächlich vorhanden war. Allerdings hat das Bundesgericht in
einem neueren Entscheide (vgl. BGE 54 III S. 33 f. Erw. 2) festgestellt, dass
ein während der Pendenz des Widerspruchsverfahrens erfolgter Verkauf des
betreffenden Pfändungsobjektes an einen Dritten, wenn dieser Dritte schon
vorher von der Pfändung Kenntnis hatte, nicht zu hindern vermöge, dass das
bezügliche Objekt, nachdem die dem ursprünglichen Ansprecher gemäss Art. 107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.

SchKG gesetzte Frist unbenützt verstrichen sei, verwertet werde, d.h. dass ein
solcher Käufer nicht die Einleitung eines neuen Widerspruchsverfahrens ihm
gegenüber verlangen könne. Diese zur Verhütung unredlicher Machenschaften
anerkannte Regel gilt jedoch nur dann, wenn die Überzeugung, dass der
betreffende Drittansprecher schon vor der auf ihn erfolgten Übertragung über
die bestehende Pfändung orientiert war, sich den Betreibungsbehörden in
unzweifelhafter Weise und ohne dass hierüber komplizierte und weitläufige
Erhebungen anzustellen waren (wozu sich das Betreibungsverfahren seiner ganzen
Struktur nach gar nicht eignet) geradezu aufdrängt.