S. 131 / Nr. 26 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 54 III 131

26. Auszug aus dem Entscheid i.S. Koller vom 3. Mai 1928.


Seite: 131
Regeste:
Art. 92 Ziffer 9
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG kann nicht auf beliebige, freiwillige
Unterstützungsleistungen privater Einzelpersonen ausgedehnt werden; dagegen
sind solche als «Alimentationsbeträge» gemäss Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG nur beschränkt
pfändbar (Erw. 1).
Die Nichtleistung der vom Schuldner gemäss Art. 277
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 277 - Die Arrestgegenstände werden dem Schuldner zur freien Verfügung überlassen, sofern er Sicherheit leistet, dass im Falle der Pfändung oder der Konkurseröffnung die Arrestgegenstände oder an ihrer Stelle andere Vermögensstücke von gleichem Werte vorhanden sein werden. Die Sicherheit ist durch Hinterlegung, durch Solidarbürgschaft oder durch eine andere gleichwertige Sicherheit zu leisten.481
SchKG verlangten
Sicherheit hat nicht zur Folge, dass deshalb die betr. Arrestobjekte in
amtliche Verwahrung genommen werden müssen. Das hat nur zu geschehen, wenn
zugleich auch die Voraussetzungen des Art. 98 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 98 - 1 Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betreibungsamt verwahrt.215
1    Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betreibungsamt verwahrt.215
2    Andere bewegliche Sachen können einstweilen in den Händen des Schuldners oder eines dritten Besitzers gelassen werden gegen die Verpflichtung, dieselben jederzeit zur Verfügung zu halten.
3    Auch diese Sachen sind indessen in amtliche Verwahrung zu nehmen oder einem Dritten zur Verwahrung zu übergeben, wenn der Betreibungsbeamte es für angemessen erachtet oder der Gläubiger glaubhaft macht, dass dies zur Sicherung seiner durch die Pfändung begründeten Rechte geboten ist.216
4    Die Besitznahme durch das Betreibungsamt ist auch dann zulässig, wenn ein Dritter Pfandrecht an der Sache hat. Gelangt dieselbe nicht zur Verwertung, so wird sie dem Pfandgläubiger zurückgegeben.
(Art. 275
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 275 - Die Artikel 91-109 über die Pfändung gelten sinngemäss für den Arrestvollzug.
) SchKG gegeben
sind (Erw. 2).
Der Umstand, dass ein Arrestobjekt von einem Dritten zu Eigentum ausgesprochen
wird, bildet keinen Grund, um deshalb von einer amtlichen Verwahrungnahme
abzusehen, auch nicht, wenn der Betreibungsbeamte den betr. Anspruch für
begründet erachtet (in casu, weil er selber die betr. Gegenstände dem
Drittansprecher verkauft hatte) (Erw. 2).
L'article 92 chiff. 9 LP ne saurait être étendu aux secours fournis
volontairement par des particuliers. Ces secours doivent, par contre, être
envisagés comme des «aliments» au sens de l'article 93 LP; ils ne sont, dès
lors, saisissables que dans une mesure restreinte (consid. 1).
Lorsque le débiteur ne fournit pas les sûretés requises à teneur de l'article
277 LP, il ne s'ensuit pas que l'office doive prendre les objets séquestrés
sous sa garde: encore faut-il que les conditions de l'article 98 al. 3 (275)
LP soient réalisées (consid. 2).

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Le fait que l'objet séquestré est revendiqué par un tiers comme sa propriété
ne constitue pas pour l'office un motif de renoncer à prendre ledit objet sous
sa garde; il est indifférent que le préposé tienne la revendication pour
fondée (en l'espèce parce qu'il a, lui-même, vendu les objets en question au
tiers revendiquant) (consid. 2).
L'art. 92 cif. 9 LEF non può essere applicato ai sussidi prestati
volontariamente da terzi. Essi saranno considerati come «somministrazioni
alimentari» a mente dell'art. 93 LEF, pignorabili solo nella misura prevista
da questo disposto (consid. 1).
Dal fatto che il debitore non ha fornito le garanzie previste dall'art. 277
LEF non segue che l'ufficio possa senz'altro prendere in custodia gli oggetti
sequestrati: occorre ancora che si verifichino le condizioni previste
dall'art. 93 cp. 3 (275) LEF (consid. 2).
La circostanza che l'oggetto sequestrato è stato rivendicato da un terzo non
costituisce motivo sufficiente perchè l'ufficio rinunci a prenderlo in
consegna, indifferente del resto essendo, che l'ufficiale ritenga la
rivendicazione fondata (nella specie, perchè gli oggetti furono da lui stesso
venduti al rivendicante) (consid. 2).

A. - Gestützt auf einen von Robert Koller in Horw gegen Frau E.
Cubasch-Imboden in Luzern am 21. Januar 1928 erwirkten Arrestbefehl
verarrestierte das Betreibungsamt Luzern am 25. Januar 1928, unter Ausschluss
der Kompetenzstücke, sämtliche in der Wohnung der Arrestschuldnerin
befindliche Fahrhabe und ferner «Vom Guthaben der Schuldnerin bei der Schweiz.
Kreditanstalt in Luzern - in nicht ausgemitteltem Betrage - einen Betrag von
1300 Fr.». Die Arresturkunde wurde der Schuldnerin am 1. Februar 1928
zugestellt, und gleichen Tages teilte ihr der Betreibungsbeamte mit, dass am
2. Februar 1928 die in ihrer Wohnung befindlichen Arrestobjekte in amtliche
Verwahrung genommen würden.
B. - Gegen dieses Procedere beschwerte sich die Arrestschuldnerin bei den
Aufsichtsbehörden, wobei sie unter anderm geltend machte, sie habe bei der
Kreditanstalt in Luzern kein Guthaben; nur würden ihr

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jeweils durch dieses Bankinstitut monatlich ihr von ihrem Schwiegersohn
zugewendete Unterstützungsbeiträge ausbezahlt. Diese könnten jedoch, da sie
derer für ihren Lebensunterhalt notwendig bedürfe, nicht verarrestiert werden.
Sodann behauptete die Arrestschuldnerin, dass eine Anzahl der verarrestierten
Objekte Eigentum eines F. Huwyler in Zürich seien und infolgedessen nicht in
amtliche Verwahrung genommen werden dürften.
C. - Mit Urteil vom 21. März 1928 hat die obere kantonale Aufsichtsbehörde die
Verarrestierung des streitigen Unterstützungsbetrages, sowie die Verfügung des
Betreibungsamtes zur amtlichen Verwahrung betr. die von Huwyler zu Eigentum
angesprochenen Arrestobjekte, soweit solche in den Quittungen des
Betreibungsamtes Luzern vom 17. November 1926 und 24. Mai 1927 aufgeführt
seien, aufgehoben.
D. - Hiegegen hat der Arrestgläubiger am 7. April 1928 den Rekurs an das
Bundesgericht erklärt.
Aus den Erwägungen:
1.- Der Rekurrent stellt nicht in Abrede, dass die Arrestschuldnerin von ihrem
Schwiegersohne monatliche Beiträge beziehe, und dass durch die Arrestierung
von Guthaben bei der Schweiz. Kreditanstalt in Luzern die bezügliche
Januarrate im Betrage von franz. 1500 Fr., bezw. schweiz. 299 Fr. 40 Cts.
betroffen worden sei. Dagegen bestreitet er, dass es sich hiebei um
Unterstützungsbetrage handle, die die Arrestschuldnerin zu ihrem
Lebensunterhalt notwendig bedürfe. Die Vorinstanz hat das Gegenteil
angenommen, da nicht erwiesen sei, dass die Arrestschuldnerin ausser den
streitigen Beiträgen noch über andere Barmittel verfüge. Diese Feststellung
ist tatsächlicher Natur und daher, da eine Aktenwidrigkeit nicht vorliegt, für
das Bundesgericht verbindlich. Das hat nun aber nicht zur Folge, dass deshalb
der ganze Betrag ohne weiteres unverarrestierbar wäre; denn die

Seite: 134
Vorschrift des Art. 92 Ziffer 9
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG, wonach die Unterstützungen von Seiten
der Hilfs-, Kranken- und Armenkassen, Sterbefallvereine und ähnlicher
Anstalten unpfändbar sind, trifft auf den vorliegenden Fall, entgegen der
Auffassung der Vorinstanz, nicht zu. Es handelt sich bei dieser Bestimmung um
eine singulare Rechtsvorschrift, die nicht extensiv interpretiert und
infolgedessen nicht auf beliebige Unterstützungsleistungen privater
Einzelpersonen ausgedehnt werden kann (vgl. auch BGE 27 I S. 256 Erw. 2 =
Sep.-Ausg. 4 S. 86 Erw. 2; 32I S. 222 f. Erw. 1 = Sep.-Ausg. 9 S. 50 f. Erw.
1; JAEGER, Kommentar zu Art. 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG Note 19 S. 286 f.). Dagegen erscheint
Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG anwendbar, da unter die «Alimentationsbeträge» im Sinne dieser
Vorschrift, dem Zweck dieser Bestimmung gemäss, nicht nur kraft einer
Rechtspflicht - sondern auch freiwillig geleistete Unterstützungsbeträge zu
subsummieren sind. Eine Verarrestierung des streitigen Betrages erscheint
infolgedessen nur insoweit unzulässig, als die Arrestschuldnerin dessen nicht
zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes notwendig bedarf. Diese Quote ist von
der Vorinstanz noch festzusetzen und hierauf aus dem Arrestbeschlag zu
entlassen.
2.- Die amtliche Verwahrung der Arrestobjekte hat die Vorinstanz
grundsätzlich, auf Grund von Art. 277
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 277 - Die Arrestgegenstände werden dem Schuldner zur freien Verfügung überlassen, sofern er Sicherheit leistet, dass im Falle der Pfändung oder der Konkurseröffnung die Arrestgegenstände oder an ihrer Stelle andere Vermögensstücke von gleichem Werte vorhanden sein werden. Die Sicherheit ist durch Hinterlegung, durch Solidarbürgschaft oder durch eine andere gleichwertige Sicherheit zu leisten.481
SchKG, für begründet erachtet; doch sei
hievon eine Ausnahme zu machen bezüglich derjenigen Gegenstände, die von
Huwyler zu Eigentum angesprochen worden und die dieser vor kurzer Zeit vom
Betreibungsamte selber (aus der Pfändungsmasse der Schuldnerin) erworben habe.
Es sei nicht angängig, dass das nämliche Betreibungsamt im Widerspruch zu
seinen früheren amtlichen Feststellungen nunmehr diese Gegenstände der
Verfügungsgewalt des Erwerbers, welcher die Objekte der Schuldnerin zum
Gebrauche überlassen habe, entziehe. Diese Auffassung erscheint nach
verschiedenen Richtungen unhaltbar. Einmal ist nicht richtig, dass die
amtliche Verwahrung

Seite: 135
sich auf Art. 277
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 277 - Die Arrestgegenstände werden dem Schuldner zur freien Verfügung überlassen, sofern er Sicherheit leistet, dass im Falle der Pfändung oder der Konkurseröffnung die Arrestgegenstände oder an ihrer Stelle andere Vermögensstücke von gleichem Werte vorhanden sein werden. Die Sicherheit ist durch Hinterlegung, durch Solidarbürgschaft oder durch eine andere gleichwertige Sicherheit zu leisten.481
SchKG begründet. Denn wenn daselbs vorgeschrieben ist, dass
die Arrestgegenstände dem Schuldner zu freier Verfügung überlassen werden,
sofern er Sicherheit leistet, so ist damit nicht gesagt, dass, wenn eine
solche Sicherheit nicht geleistet wird, die betreffenden Objekte in amtliche
Verwahrung genommen werden müssen. Letzteres hat nur dann zu geschehen, wenn
die Voraussetzungen des Art. 98 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 98 - 1 Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betreibungsamt verwahrt.215
1    Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betreibungsamt verwahrt.215
2    Andere bewegliche Sachen können einstweilen in den Händen des Schuldners oder eines dritten Besitzers gelassen werden gegen die Verpflichtung, dieselben jederzeit zur Verfügung zu halten.
3    Auch diese Sachen sind indessen in amtliche Verwahrung zu nehmen oder einem Dritten zur Verwahrung zu übergeben, wenn der Betreibungsbeamte es für angemessen erachtet oder der Gläubiger glaubhaft macht, dass dies zur Sicherung seiner durch die Pfändung begründeten Rechte geboten ist.216
4    Die Besitznahme durch das Betreibungsamt ist auch dann zulässig, wenn ein Dritter Pfandrecht an der Sache hat. Gelangt dieselbe nicht zur Verwertung, so wird sie dem Pfandgläubiger zurückgegeben.
SchKG, welche Vorschrift gemäss Art.
275
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 275 - Die Artikel 91-109 über die Pfändung gelten sinngemäss für den Arrestvollzug.
SchKG auch im Arrestverfahren Anwendung findet, gegeben sind, d.h. wenn
der Betreibungsbeamte dies für angemessen erachtet, oder der Gläubiger
glaubhaft macht, dass dies zur Sicherung seiner durch die Pfändung bezw.
Arrestierung begründeten Rechte geboten ist. Nun hat aber vorliegend die
Arrestschuldnerin selber die streitige Verwahrungnahme, die vom Rekurrenten
auf Grund von Art. 98 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 98 - 1 Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betreibungsamt verwahrt.215
1    Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betreibungsamt verwahrt.215
2    Andere bewegliche Sachen können einstweilen in den Händen des Schuldners oder eines dritten Besitzers gelassen werden gegen die Verpflichtung, dieselben jederzeit zur Verfügung zu halten.
3    Auch diese Sachen sind indessen in amtliche Verwahrung zu nehmen oder einem Dritten zur Verwahrung zu übergeben, wenn der Betreibungsbeamte es für angemessen erachtet oder der Gläubiger glaubhaft macht, dass dies zur Sicherung seiner durch die Pfändung begründeten Rechte geboten ist.216
4    Die Besitznahme durch das Betreibungsamt ist auch dann zulässig, wenn ein Dritter Pfandrecht an der Sache hat. Gelangt dieselbe nicht zur Verwertung, so wird sie dem Pfandgläubiger zurückgegeben.
SchKG anbegehrt und auch vom Betreibungsamte im
Hinblick auf diese Vorschrift angeordnet worden ist, nicht deshalb für
unzulässig erachtet, weil die in dieser Vorschrift angeführten Voraussetzungen
grundsätzlich nicht gegeben seien, und sie hat denn auch den Entscheid der
Vorinstanz nicht angefochten, obwohl darin die amtliche Verwahrung
grundsätzlich für begründet und nur bezüglich einiger spezieller Objekte, bei
denen besondere Umstände vorlagen, als unzulässig erklärt worden ist. Es ist
daher hier einzig noch zu untersuchen, ob es gerechtfertigt war, die
seinerzeit von Huwyler vom Betreibungsamt gekauften Objekte von der
Verwahrungnahme auszuschliessen. Dies muss verneint werden. Der Umstand, dass
ein Arrestobjekt von einem Dritten zu Eigentum angesprochen wird, bildet, wenn
sich der betreffende Gegenstand im Gewahrsam des Arrestschuldners befindet,
keinen Grund, um deshalb von einer amtlichen Verwahrungnahme abzusehen, wenn
im übrigen die Voraussetzungen hiefür gemäss Art. 98 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 98 - 1 Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betreibungsamt verwahrt.215
1    Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betreibungsamt verwahrt.215
2    Andere bewegliche Sachen können einstweilen in den Händen des Schuldners oder eines dritten Besitzers gelassen werden gegen die Verpflichtung, dieselben jederzeit zur Verfügung zu halten.
3    Auch diese Sachen sind indessen in amtliche Verwahrung zu nehmen oder einem Dritten zur Verwahrung zu übergeben, wenn der Betreibungsbeamte es für angemessen erachtet oder der Gläubiger glaubhaft macht, dass dies zur Sicherung seiner durch die Pfändung begründeten Rechte geboten ist.216
4    Die Besitznahme durch das Betreibungsamt ist auch dann zulässig, wenn ein Dritter Pfandrecht an der Sache hat. Gelangt dieselbe nicht zur Verwertung, so wird sie dem Pfandgläubiger zurückgegeben.
SchKG gegeben
sind. Denn es handelt sich bei der Verwahrungnahme ja lediglich um eine
Erhöhung der Sicherung des

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Pfändungs- bezw. Arrestgläubigers gegen die Pfandunterschlagung, also um eine
rein betreibungsrechtlichen Gründen entspringende Massnahme, die weder die
Substanz der Sache trifft, noch an dem materiellen Rechtsverhältnis etwas
ändert (vgl. auch BGE 39 I S. 147 = Sep.-Ausg. 16 S. 29). Ob das
Betreibungsamt und die Aufsichtsbehörden den bezüglichen Eigentumsanspruch
ihrerseits für begründet erachten oder nicht, spielt hiebei keine Rolle, da
darüber ja ausschliesslich die Gerichte zu entscheiden haben. Von diesem
Grundsatz ist auch nicht deshalb eine Ausnahme zu machen, weil das
Betreibungsamt vorliegend seinerzeit selber dem Ansprecher die fraglichen
Objekte verkauft hat; denn abgesehen von der prinzipiellen Unzulässigkeit
derartiger Ausnahmen erscheint dies schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil
ja das Betreibungsamt nicht wissen kann, ob nicht (was die Vorinstanz übrigens
selber nicht für ausgeschlossen erachtet) das Eigentum inzwischen wieder vom
Erwerber auf die Arrestschuldnerin zurückübertragen worden sei. Die Verfügung
des Betreibungsamtes betreffend die amtliche Verwahrung der Arrestobjekte ist
somit, entgegen dem Entscheide der Vorinstanz, auch bezüglich der hier
streitigen, von Huwyler zu Eigentum angesprochenen Gegenstände zu bestätigen.