S. 464 / Nr. 86 Obligationenrecht (d)

BGE 54 II 464

86. Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. Dezember 1928 i.S. J. Wyder & E. Wey
gegen Eheleute Stalder.

Regeste:
1. Die Zulässigkeit der Berufung setzt eine Beschwerung des Berufungsklägers
durch das angefochtene Urteil voraus (Erw. 1).
2. Art. 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
OR: Verantwortlichkeit des neben dem Chauffeur mitfahrenden
Eigentümers des Autos (Erw. 2).
3. Mitverschulden des auf einem Velo aus einer Seitenstrasse in die
Hauptstrasse einfahrenden Verunglückten (Erw. 3).
4. Art. 100 KWG: Inwieweit sind die Leistungen der Suval auf die
Ersatzansprüche der Hinterlassenen des Getöteten gegen den für den Unfall
verantwortlichen Dritten anzurechnen? (Erw. 5).
5. Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
OR: Ob sich bei Mitverschulden des Verunfallten die Zusprechung
einer Genugtuungssumme rechtfertige, hat der Richter nach freiem Ermessen, in
Würdigung der besonderen Umstände des Falles, zu entscheiden (Erw. 6).

A. - Am 14. August 1926, nachts ca. 10 Uhr, verunglückte die Tochter der
Kläger, Sophie Stalder, bei ihrer Rückkehr aus der Viskosefabrik Emmenbrücke
nach Emmen in der Weise, dass sie, als sie mit ihrem

Seite: 465
Velo von der Schützenmattstrasse her - einer Seitenstrasse - in die
Kantonsstrasse Emmenbrücke-Seethal einfuhr, mit dem von Emmenbrücke
herkommenden, von Chauffeur Wey geführten Personenautomobil des Wyder, der
vorne neben dem Chauffeur sass, zusammenstiess. Sie erlitt dabei derart
schwere Verletzungen, dass sie noch in der gleichen Nacht im Kantonsspital
Luzern starb. Wey fuhr auf der rechten Strassenseite, nach seiner Aussage in
der Strafuntersuchung mit einer Geschwindigkeit von 20-22 km. Vor der
Unfallstelle hatte er kein Signal gegeben. Für die - in der Fahrrichtung des
Autos - von links herkommende Velofahrerin war die Sicht auf die
Kantonsstrasse nach rechts durch eine längs der spitzwinklig in die
Hauptstrasse einmündenden Schützenmattstrasse befindliche, übermannshohe Mauer
behindert.
Die Schweiz. Unfallversicherungsanstalt in Luzern, bei welcher die
Verunglückte obligatorisch versichert war, hat den Klägern und deren Tochter
Alberta Maria zu gleichen Teilen eine Rente von total 20% des
Jahresverdienstes der Versicherten zuerkannt.
B. - Mit der vorliegenden, am 7. Oktober 1927 beim Amtsgerichte Hochdorf gegen
Wyder und Wey eingereichten Klage haben die Kläger das Rechtsbegehren
gestellt, die Beklagten seien unter Solidarhaft zu folgenden Leistungen zu
verurteilen:
a) Schadenersatz gemäss Art. 45 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
1    Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
2    Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden.
3    Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.
und 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
1    Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
2    Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden.
3    Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.
OR Fr. 1415.05
b) Schadenersatz gemäss Art. 45
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
1    Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
2    Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden.
3    Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.
, Abs. 3 OR Fr. 12222.-
c) Genugtuung gemäss Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
OR Fr. 2000.-
total Fr. 15637.05
nebst 5 % Zins seit 14. August 1926.
Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage wegen Selbstverschuldens der
Verunfallten. Der Zweitbeklagte erhob überdies die Verjährungseinrede (Art. 60
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.

OR).

Seite: 466
C. - Mit Urteil vom 11. Juli 1928 hat das Obergericht des Kantons Luzern, in
teilweiser Abänderung des die Klage gänzlich abweisenden erstinstanzlichen
Entscheides, erkannt:
«1. Der Erstbeklagte hat an die Kläger Fr. 650.- nebst Zins zu 5% seit 14.
August 1926 zu bezahlen; für den Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
2. Die Klage gegen den Zweitbeklagten wird, abgewiesen.»
D. - Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung an das Bundesgericht
erklärt, mit dem Begehren um gänzliche Abweisung der Klage.
Die Kläger haben sich der Berufung angeschlossen, mit dem Begehren um
Verurteilung des Erstbeklagten zur Leistung einer Entschädigung von Fr. 1300.-
nebst 5% Zins seit 14. August 1926, sowie einer Genugtuungssumme von Fr.
2000.- nebst 5% Zins seit dem Friedensrichtervorstand.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Zulässigkeit der Berufung setzt voraus, dass der Berufungskläger durch
das angefochtene Urteil beschwert sei und daher ein Interesse an der
Ergreifung dieses Rechtsmittels habe (vgl. BGE 42 II 656; 51 II 287). Ein
solches liegt aber für den Beklagten Wey nicht vor, nachdem die Vorinstanz die
gegen ihn gerichtete Klage wegen Verjährung der geltend gemachten
Ersatzansprüche abgewiesen hat. Auf seine Berufung ist deshalb nicht
einzutreten.
2.- Die grundsätzliche Schadenersatzpflicht des neben dem Chauffeur
mitfahrenden Autoeigentümers Wyder hat das Obergericht mit Recht bejaht, von
der Erwägung ausgehend, dass er sich einer Verletzung der ihm als
Geschäftsherrn obliegenden Überwachungspflicht dadurch schuldig gemacht habe,
dass er die übertriebene, vorschriftswidrige Geschwindigkeit an einer ihm als
gefährlich bekannten Stelle duldete, und den

Seite: 467
jugendlichen Chauffeur nicht zur Signalabgabe vor der unübersichtlichen
Strasseneinmündung veranlasste. Es kann hiefür ohne weiteres auf die
zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden.
3.- Beizupflichten ist sodann der Vorinstanz auch darin, dass der mit den
örtlichen Verhältnissen vertrauten Velofahrerin ein erhebliches Mitverschulden
am Zusammenstoss zur Last fällt. Erforderte schon das Einfahren aus einer
Seitenstrasse in die Hauptstrasse besondere Vorsicht (vgl. BGE 54 II 14), so
war nach der Örtlichkeit grösste Sorgfalt umsomehr geboten, als die Sicht nach
rechts auf die Kantonsstrasse - aus welcher Richtung das Auto kam - durch
Häuser und eine übermannshohe Mauer versperrt war, und die Velofahrerin direkt
vor der Einmündung der Schützenmattstrasse noch das Geleise der Seethalbahn
überqueren musste. Bei Anwendung der durch die Umstände erforderten
Aufmerksamkeit hätte die Verunfallte auch das erfahrungsgemäss auf grosse
Distanz vorausleuchtende Licht der Scheinwerfer des Autos auf der
Kantonsstrasse wahrnehmen müssen. Wenn das Obergericht das in diesem
fahrlässigen Benehmen der Sophie Stalder liegende Mitverschulden auf 50%
geschätzt, also ein gleich grosses Verschulden beider Teile angenommen hat, so
erscheint diese Würdigung den tatsächlichen Verhältnissen angemessen;
jedenfalls besteht kein Anlass, das Mitverschulden der Velofahrerin, deren
Verhalten der Vorderrichter ohnehin eher milde beurteilt hat, niedriger
anzusetzen.
4.- (Ersatz der Bestattungskosten.)
5.- Das Begehren um Ersatz des Versorgerschadens gemäss Art. 45
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
1    Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
2    Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden.
3    Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.
, Abs. 3 OR hat
das Obergericht mit der Begründung abgewiesen, dass die Kläger, denen die vor
ihrer Verheiratung stehende Verunfallte inskünftig höchstens 40% ihres
Jahresverdienstes von Fr. 1883.- hätte überlassen können, für diesen Ausfall,
in dem ihnen vom Erstbeklagten zu ersetzenden Umfange von

Seite: 468
20%, durch die Rentenleistungen der Suval bereits gedeckt seien. Da die Suval
gemäss Art. 100
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
1    Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
2    Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden.
3    Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.
KUVG gegenüber dem für den Unfall verantwortlichen Dritten in
der Höhe ihrer Leistungen in die Rechte des Versicherten oder seiner
Hinterlassenen eintrete, entfalle der Ersatzanspruch der Kläger. Dieser
Entscheid ist weder materiellrechtlich, noch aus dem Gesichtspunkte
aktenwidriger Voraussetzungen zu beanstanden. Der vom Berufungskläger Wyder
hiegegen erhobene Einwand, dass die Leistungen der Suval ohne Einschränkung
auf alle von den Klägern aus der Tötung ihrer Tochter gegen den haftbaren
Dritten hergeleiteten Ansprüche anzurechnen, und diese daher in dem noch
streitigen Umfange als durch die Anstalt erfüllt zu betrachten seien, geht
fehl. Wenn auch Art. 100
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
1    Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
2    Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden.
3    Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.
KUVG nicht näher unterscheidet, welche Rechte des
Versicherten oder seiner Hinterlassenen auf die Suval im Umfange der gemachten
Leistungen übergehen, so kann doch nach dem Zweck dieser Bestimmung: zu
verhüten, einerseits, dass der Geschädigte doppelten Ersatz erhalte, und
anderseits, dass der Schadenstifter frei ausgehe, nicht zweifelhaft sein, dass
eine Subrogation nur insoweit stattfindet, als die Leistungen der Anstalt, in
Hinsicht auf den damit zu deckenden Schaden, mit den vom Versicherten oder
seinen Hinterlassenen geforderten Ersatzleistungen identisch sind. Wenn daher
im vorliegenden Falle die Suval den Klägern durch die Rentenleistungen einen
Teil des ihnen durch den Tod ihrer Tochter erwachsenen Erwerbsausfalles
ersetzt, so kann keine Rede davon sein, dass mit Rücksicht hierauf auch der
Anspruch der Hinterlassenen auf Ersatz der Bestattungskosten oder gar ein
allfälliger Genugtuungsanspruch auf sie übergegangen sei.
6.- Was endlich die Genugtuungsforderung der Kläger anbetrifft, so schliesst
zwar, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, die blosse Tatsache, dass den
Verletzten oder Getöteten ein Mitverschulden trifft, die

Seite: 469
Zusprechung einer Genugtuungssumme nicht schlechthin aus; ob sich die
Zubilligung einer solchen rechtfertige, hat vielmehr der Richter gemäss Art.
47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
OR nach freiem Ermessen, in Würdigung der besondern Umstände des Falles, zu
entscheiden (vgl. BGE 54 II 17 ff). Unter den hier gegebenen Verhältnissen
aber, insbesondere angesichts des Verhaltens der Verunfallten, die unter
Ausserachtlassung der elementarsten Vorsicht aus der Seitenstrasse in die
Hauptstrasse eingefahren ist, kann in der Tat den Klägern eine
Genugtuungssumme nicht zuerkannt werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Berufung des Zweitbeklagten Wey wird nicht eingetreten.
2. Die Berufung des Erstbeklagten Wyder und die Anschlussberufung der Kläger
werden abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 11.
Juli 1928 wird bestätigt.