S. 399 / Nr. 75 Prozessrecht (d)

BGE 54 II 399

75. Urteil der II. Zivilabteilung vom 21. September 1928 i.S. Schuler gegen
Vormundschaftsbehörde Unterschächen.

Regeste:
ZGB Art. 377, ZivrVerhG Art. 17, OG Art. 86, 87:
Wegen Verweigerung der Überleitung der Vormundschaft an die
Vormundschaftsbehörde des neuen Wohnsitzes des Mündels kann dieser nicht
zivilrechtliche Beschwerde führen.

A. - Am 21. Juli 1928 hat der Regierungsrat des Kantons Uri die Beschwerde der
Josephine Schuler gegen den Gemeinderat von Unterschächen abgewiesen, bei
welchem sie vergeblich um Überleitung der über sie geführten Vormundschaft an
die Behörde ihres gegenwärtigen, angeblich mit stillschweigender Billigung des
Gemeinderates von Unterschächen gewählten Wohnsitzes Zürich nachgesucht hatte.
B. - Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates richtet sich die vorliegende
an das Bundesgericht als Zivilbeschwerdeinstanz gerichtete Beschwerde.

Seite: 400
In Erwägung:
dass die zivilrechtliche Beschwerde des Art. %6 Ziff. 3 OG nur gegen die
Entmündigung geführt und angesichts der ausdrücklichen Verweisungen auf
Vorschriften des ZGB namentlich nicht aus der Verletzung des dort nicht
aufgezählten Art. 377
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 377 - 1 Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
1    Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
2    Die Ärztin oder der Arzt informiert die vertretungsberechtigte Person über alle Umstände, die im Hinblick auf die vorgesehenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.
3    Soweit möglich wird auch die urteilsunfähige Person in die Entscheidfindung einbezogen.
4    Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.
(Abs. 2) ZGB hergeleitet werden kann, wonach, wenn ein
Wechsel des Wohnsitzes des Entmündigten mit Zustimmung der
Vormundschaftsbehörde erfolgt ist, die Vormundschaft auf die Behörde des neuen
Wohnsitzes übergeht,
dass freilich eine mit Art. 377 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 377 - 1 Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
1    Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
2    Die Ärztin oder der Arzt informiert die vertretungsberechtigte Person über alle Umstände, die im Hinblick auf die vorgesehenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.
3    Soweit möglich wird auch die urteilsunfähige Person in die Entscheidfindung einbezogen.
4    Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.
ZGB inhaltlich übereinstimmende
Vorschrift auch in Art. 17 ZivrVerhG enthalten ist,
dass wegen Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes die zivilrechtliche
Beschwerde allgemein zugelassen ist, «mit Ausnahme der Streitigkeiten zwischen
Kantonen» (Art. 87 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 377 - 1 Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
1    Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
2    Die Ärztin oder der Arzt informiert die vertretungsberechtigte Person über alle Umstände, die im Hinblick auf die vorgesehenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.
3    Soweit möglich wird auch die urteilsunfähige Person in die Entscheidfindung einbezogen.
4    Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.
OG),
dass jedoch das OG die Streitigkeiten zwischen den Vormundschaftsbehörden
verschiedener Kantone über die in Art. 377
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ZGB Art. 377 - 1 Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
1    Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
2    Die Ärztin oder der Arzt informiert die vertretungsberechtigte Person über alle Umstände, die im Hinblick auf die vorgesehenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.
3    Soweit möglich wird auch die urteilsunfähige Person in die Entscheidfindung einbezogen.
4    Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.
ZGB geregelten Befugnisse und
Obliegenheiten nicht als Streitigkeiten zwischen Kantonen über die Anwendung
des ZivrVerhG, sondern als Streitigkeiten aus dem ZGB betrachtet (vgl. die
neue Ziff. 4 des Art. 180
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ZGB Art. 377 - 1 Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
1    Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
2    Die Ärztin oder der Arzt informiert die vertretungsberechtigte Person über alle Umstände, die im Hinblick auf die vorgesehenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.
3    Soweit möglich wird auch die urteilsunfähige Person in die Entscheidfindung einbezogen.
4    Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.
OG im Gegensatz zur vorangehenden Ziff. 3),
dass entsprechend auch Streitigkeiten zwischen Entmündigten und den
Vormundschaftsbehörden selbst bei interkantonalem Einschlag nicht als
Streitigkeiten über die Anwendung des Art. 17 ZivrVerhG, sondern
ausschliesslich als Streitigkeiten über die Anwendung des ZGB anzusehen sind
(entgegen GIESKER-ZELLER, Zivilrechtliche Beschwerde, S. 132 f. und 142 ff.),
dass bei dieser Betrachtungsweise die Voraussetzungen der Zulässigkeit der
zivilrechtlichen Beschwerde nicht erfüllt sind,
erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.