S. 243 / Nr. 47 Erbrecht (d)

BGE 54 II 243

47. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 28. Juni 1928 i.S. Gerber
gegen R. und A. Koller.


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Regeste:
Leistungs- und Feststellungsklage der Erben: Wo alle Miterben gegenüber
einzelnen von ihnen einen zur Erbschaft gehörenden Anspruch erheben, muss
dieser - entgegen dem sonst geltenden Grundsatz - nicht von der Gesamtheit der
Erben oder von einem Erbenvertreter geltend gemacht werden.

Ein Feststellungsanspruch, der eine gegenüber dem Erblasser vorhandene Schuld
zum Gegenstand hat, steht den einzelnen Erben sowenig zu wie der
Leistungsanspruch; er kann, wie dieser, nach der Rechtsprechung nur von der
Gesamtheit der Erben geltend gemacht werden (BGE 41 II 28; 50 II 219 ff.).
Dieser Grundsatz erleidet dort eine Einschränkung, wo alle übrigen Miterben
gegenüber einzelnen von ihnen einen zur Erbschaft gehörenden Anspruch erheben.
Wie aus dem erwähnten Urteil in 50 II 222 hervorgeht, hat sich das
Bundesgericht bei der Ablehnung des Standpunktes, dass jeder einzelne Erbe
Leistung an alle Erben zusammen sollte verlangen können, von der
Zweckmässigkeitserwägung leiten lassen, es sei zu vermeiden, dass ein
einzelner Erbe Klage erhebe ohne Rücksicht auf seine Miterben und diese durch
unsorgfältige Prozessführung um den ihnen zustehenden Anspruch bringe. Wo
aber, wie hier, von der aus drei Erben bestehenden Erbengemeinschaft zwei
gegen den dritten Miterben vorgehen, besteht nicht der geringste Grund dafür,
dass sie nicht sollten von sich aus vorgehen können. Die Dazwischenkunft eines
Erbenvertreters ist in einem solchen Falle unnötig und daher nicht
gerechtfertigt, da ja alle Erben

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Partei sind und als solche sich über ihre gegenseitigen Rechtsansprüche
auseinandersetzen können. Eine gegenteilige Regelung verhinderte auch, dass
die Leistungs- oder Feststellungsklage gleich mit der Teilungsklage verbunden
werde, wie es sich häufig empfiehlt, namentlich auch im Hinblick auf Art. 614
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 614 - Forderungen, die der Erblasser an einen der Erben gehabt hat, sind bei der Teilung diesem anzurechnen.

ZGB, wonach Forderungen, die der Erblasser an einen der Erben gehabt hat,
diesem bei der Teilung anzurechnen sind.