S. 108 / Nr. 18 Gerichtstand (d)

BGE 54 I 108

18. Urteil vom 2. März 1928 i. S. Bordonzotti Obergericht Zürich


Seite: 108
Regeste:
Gerichtsstand für die Scheidungsklage (Art. 144 ZGB) und den Erlass
vorsorglicher Massregeln nach Art. 145 ebenda. Scheidungsklage der Ehefrau
verbunden mit einem Gesuche um solche Massregeln an dem Orte, wo sie sich in
der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, unter Berufung auf Art. 25 II ZGB.
Befugnis des angegangenen Richters, die Frage der Berechtigtheit des
Getrenntlebens selbständig zu prüfen, auch wenn die Ehefrau früher mit einem
dahingehenden Begehren nach Art. 170
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
1    Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2    Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3    Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
ZGB abgewiesen worden war. Einfluss einer
vorher an sie ergangenen richterlichen Aufforderung nach Art. 140 II ebenda.
Unterschied von einem nach Art. 169
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 169 - 1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
1    Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
2    Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.
1. c. ergangenen richterlichen Gebote zur
Rückkehr. ­ «Gefährdung des wirtschaftlichen Auskommens» i. S. von Art. 170
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
1    Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2    Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3    Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.

ZGB.

A. ­ Die Eheleute Bordonzotti-Gerosa wohnten während einigen Jahren in Basel,
wo der Ehemann (der heutige Rekurrent) einen Handel in Musikinstrumenten
betrieb. Im Juli 1926 begab sich die Ehefrau (die heutige Rekursbeklagte)
vorübergehend zu ihrer Mutter nach Winterthur, nachdem sie vorher erfolglos
vom Zivilgerichtspräsidenten Baselstadt die Bewilligung zum Getrenntleben zu
erwirken versucht hatte. Als sie nach kurzer Zeit wieder zurückkam,
verweigerte ihr der Ehemann die Aufnahme in die eheliche Wohnung. Mahnungen
des Zivilgerichtspräsidenten an ihn hatten keinen Erfolg. Im September 1926
verlangte der Rekurrent seinerseits beim Zivilgerichtspräsidenten die
Bewilligung zum Getrenntleben. Da er in der Verhandlung vom 17. September 1926
erklärte, in den nächsten Wochen die Scheidungsklage einreichen zu wollen,
worauf die Rekursbeklagte ihren Einspruch gegen das Begehren

Seite: 109
zurückzog, entsprach der Zivilgerichtspräsident demselben, unter Verpflichtung
des Gesuchstellers zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von 150
Fr. an die Rekursbeklagte. Nachdem die Scheidungsklage dann nicht erhoben
worden war, verfügte der Zivilgerichtspräsident am 23. November 1926: die
Bewilligung zum Getrenntleben werde aufgehoben, der Rekurrent habe seine Frau
wieder aufzunehmen, sobald sie es verlange. Und am 13. Dezember 1926 ordnete
er an, dass der Rekurrent den auferlegten Unterhaltsbeitrag von 150 Fr. weiter
zu leisten habe, solange er sich rechtswidrig weigere, mit seiner Frau
zusammenzuleben. In der Folge liess der Rekurrent der Rekursbeklagten durch
Vermittlung des Zivilgerichtspräsidenten mitteilen, dass er Basel verlassen
und nach seinem tessinischen Heimatort Barico di Croglio zurückkehren werde,
wo er seine Frau aufzunehmen bereit sei. Die Rekursbeklagte lehnte es ab ihm
dorthin zu folgen, wobei sie u. a. darauf hinwies, dass sie alsdann offenbar
wieder mit Mutter und Schwester des Rekurrenten zusammenleben müsste, wie
schon früher einmal während einiger Jahre, wo sie von diesen schlecht
behandelt worden sei. Die gleiche Erklärung gab sie dem
Zivilgerichtspräsidenten auf eine erneute Aufforderung des Mannes zur Aufnahme
der ehelichen Gemeinschaft in Croglio ab. Am 24. Februar 1927 verfügte der
Zivilgerichtspräsident «in Erwägung», «dass der Ehemann nach seinen eigenen
Angaben sein Geschäft verkauft hat und von Basel wegzuziehen gedenkt, dass er
nach eigenen Angaben nicht imstande ist, für die Frau einen Unterhaltsbeitrag
von 150 Fr. monatlich aufzubringen, dass sein ganzes Verhalten wenig von
aufrichtiger ehelicher Gesinnung erkennen lässt, dass daher das Begehren um
Wiederaufnahme der Gemeinschaft als zur Unzeit gestellt zu betrachten ist,
solange der Ehemann nicht imstande ist, der Frau ein festes Heim und
genügendes Auskommen zu bieten», der Ehefrau werde vorläufig das Getrenntleben

Seite: 110
bewilligt, der Unterhaltsbeitrag bleibe auf 150 Fr. festgesetzt. Bevor diese
Verfügung mitgeteilt war, schrieb der Rekurrent am 28. Februar 1927 dem
Zivilgerichtspräsidenten, dass er seit dem 19. Februar in Barico angemeldet
sei und wohne, und bat ihm «die weiteren Verhandlungen in seiner Sache» an
diese neue Adresse zuzustellen. Am 6. Mai 1927 stellte er beim Pretore von
Lugano-Campagna als Richter seines Wohnsitzes die Begehren, die Verfügung des
Zivilgerichtspräsidenten Baselstadt vom 24. Februar sei als nichtig zu
erklären und die Rekursbeklagte aufzufordern (è diffidata), binnen 15 Tagen
das eheliche Zusammenleben in Barico wieder aufzunehmen. Der Pretore erledigte
die Eingabe in der Weise, dass er zunächst am 10. Mai, ohne die Rekursbeklagte
vorher anzuhören, an sie gestützt auf Art. 140
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
1    Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2    Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3    Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
ZGB («richiamato l'art. 140
CCS») eine entsprechende Aufforderung ergehen liess und im übrigen die
Parteien auf den 17. Mai zu einer kontradiktorischen Verhandlung vorlud. Auf
Grund derselben entschied er sodann am letzteren Tage, die Verfügung des
baselstädtischen Richters vom 24. Februar werde im Sinne der Erwägungen
«widerrufen». In den Erwägungen wird ausgeführt: die streitige Verfügung habe
auf der Annahme beruht, dass der Rekurrent nicht in der Lage sei, der
Rekursbeklagten an seinem neuen Wohnorte eine genügende Wohnung und
ausreichenden Lebensunterhalt zu bieten. Heute ergebe sich nun aber aus einer
Bescheinigung der Municipalità di Croglio vom 18. März 1927, dass er in Barico
nicht nur über eine allen Anforderungen des ländlichen Lebens und der
Schicklichkeit entsprechende Wohnung verfüge, sondern auch mit seinem
Verdienst als Musiklehrer und Instrumentenhändler für die Bedürfnisse der
Familie aufkommen könne. Da infolgedessen die Voraussetzungen zum
Getrenntleben für die Ehefrau nicht mehr bestünden, könne sie auch zu diesem
Zwecke vom Rekurrenten keinen Unterhaltsbeitrag mehr beanspruchen. «Il decreto
provvisionale in

Seite: 111
questione deve pertanto essere revocato non perchè fosse infondato nel momento
in cui venne prolato, ma perchè è, stato provato o quante meno reso verosimile
la cessazione del motivo che l'ha dettato.»
Die Rekursbeklagte zog diesen Entscheid nicht weiter. Im Juni 1927 leitete sie
in Winterthur die Scheidungsklage ein und stellte beim dortigen Bezirksgericht
das Gesuch, es sei der Beklagte durch vorsorgliche Massregel nach Art. 145
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
1    Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2    Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3    Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
ZGB
für die Dauer des Scheidungsprozesses zur Zahlung eines monatlichen
Unterhaltsbeitrages von 180 Fr. an die Klägerin zu verhalten. Sie machte
geltend, dass trotz dem Entscheide des Luganeser Richters nach wie vor
Tatsachen vorlägen, die sie berechtigten, im Sinne von Art. 170 ebenda
getrennt zu leben und demnach in Winterthur als dem Orte, wo sie sich mit der
Absicht dauernden Verbleibens aufhalte, zu klagen (Art. 144, 25 II 1 . c.),
womit auch die Zuständigkeit des dortigen Gerichts für die begehrte Anordnung
gegeben sei. Der Rekurrent bestritt seinerseits die Zuständigkeit des Zürcher
Richters, weil nach den Verfügungen des Pretore von Lugano-Campagna vom 10.
und 17. Mai von einem berechtigten Getrenntleben der Klägerin nicht mehr die
Rede sein könne und sie demzufolge am Wohnsitze des Rekurrenten vorzugehen
habe, der nach Art. 25 I ZGB auch der ihre sei. Eventuell beanstandete er die
Höhe des geforderten Beitrages. Durch Beschluss vom 7. Oktober 1927
verpflichtete das Bezirksgericht Winterthur den Rekurrenten an die
Rekursbeklagte während des Scheidungsprozesses monatlich zum voraus 150 Fr.
als Unterhaltsbeitrag zu zahlen. Einen dagegen gerichteten Rekurs des
Ehemanns, der sich ausschliesslich noch auf die Zuständigkeit der
zürcherischen Gerichte bezog, hat das Obergericht des Kantons Zürich I. Kammer
am 26. November 1927 abgewiesen.
B. ­ Gegen den Entscheid des Obergerichts hat Angelo Bordonzetti unter
Berufung auf Art. 189 III OG

Seite: 112
beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrage, es
seien die Gerichte des Kantons Zürich für die Beurteilung der Scheidungsklage
der Rekursbeklagten und für deren Begehren um vorsorgliche Massregeln als
unzuständig zu erklären. Es wird vorgebracht: nach dem Urteile des
Bundesgerichts vom 29 Dezember 1921 in Sachen Zürcher (BGE 47 I 419) hätten
die im Verfahren nach Art. 169
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 169 - 1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
1    Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
2    Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.
ZGB ergangenen richterlichen Verfügungen, durch
die einem Ehegatten zum Schutze der Gemeinschaft ein bestimmtes Verhalten
auferlegt werde, wegen ihres nicht bloss deklaratorischen, sondern
konstitutiven, rechtsschaffenden Charakters absolute Geltung für das ganze
Gebiet der Schweiz, solange sie nicht wieder aufgehoben seien. Dazu gehöre
auch ein in diesem Verfahren ergangenes Gebot an die Ehefrau zum Ehemann
zurückzukehren. Es müsse demnach, sobald es formell noch zu Recht bestehe, vom
Richter des tatsächlichen Wohnortes der Ehefrau, den diese mit einer
Scheidungsklage angehe, als rechtsgültig anerkannt werden und es sei dieser
Richter nicht mehr befugt, die Frage der Berechtigung der Frau zum
Getrenntleben selbständig zu prüfen und widersprechend zu lösen, um daraus
seine Zuständigkeit für die Scheidungsklage herzuleiten. Um einen solchen
Tatbestand handle es sich aber hier, nachdem der Pretore von Lugano-Campagna
nicht nur die frühere Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten Baselstadt vom
24. Februar 1927 aufgehoben, sondern darüber hinaus der Rekursbeklagten
positiv geboten habe, zum Rekurrenten zurückzukehren. Die Gründe, aus denen
die Vorinstanz glaube, sich über diese Anordnungen hinwegsetzen zu können,
seien offenbar haltlos. Weder sei es richtig, dass der Pretore nur die
Verpflichtung des Rekurrenten zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages, nicht
auch das auf Art. 169
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 169 - 1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
1    Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
2    Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.
/70
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 70 - 1 Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
1    Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
2    Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig, wenn er mit Beobachtung einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres oder, wenn eine Verwaltungsperiode vorgesehen ist, auf deren Ende angesagt wird.
3    Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.
ZGB beruhende Recht der Rekursbeklagten zum
Getrenntleben aufgehoben habe - er habe ihr vielmehr auch das letztere
ausdrücklich aberkannt - noch

Seite: 113
habe es sich im Urteil Zürcher ausschliesslich um die Feststellung gehandelt,
dass «die Ehefrau keine ausreichenden Gründe zum Getrenntleben habe und
deshalb keinen selbständigen Wohnsitz begründen könne». Wenn der Pretore von
Lugano «nicht Rekurs- oder Berufungsinstanz im Verhältnis zum Basler
Zivilgerichtspräsidenten» sei, so sei er doch, als sich der Rekurrent am 6.
Mai an ihn gewendet habe, der zuständige Richter zum Schutze der ehelichen
Gemeinschaft nach Art. 169
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 169 - 1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
1    Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
2    Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.
ZGB gewesen und habe deshalb die dem damals
bestehenden Tatbestande entsprechenden neuen Anordnungen treffen können, wenn
die tatsächlichen Voraussetzungen der Basler Verfügung sich als nicht mehr
zutreffend erwiesen hätten. Umgekehrt sei gerade die letztere Verfügung, weil
von einem unzuständigen Richter erlassen, für den Rekurrenten von vorneherein
nicht verbindlich gewesen, indem er im Zeitpunkte ihres Erlasses bereits nicht
mehr in Basel gewohnt habe. Auch materiell hätten zudem die Voraussetzungen
zum Getrenntleben bei Einreichung der Scheidungsklage nicht vorgelegen. Der
Rekurrent besitze in Barico eine eigene Wohnung mit drei Zimmern im
mütterlichen Hause und verdiene seinen Unterhalt als Musiklehrer und
Instrumentenhändler, sodass die Rekursbeklagte, wofür auf einen Bericht des
Gemeinderates von Barico die Croglio abgestellt werde, dort ein genügendes
Auskommen finden könne. Auch die gesundheitlichen Gründe, aus denen die erste
Instanz im Anschluss an ein von der Rekursbeklagten vorgelegtes Privatzeugnis
des Arztes Dr. Meerwein die Berechtigung zum Getrenntleben habe herleiten
wollen, lägen in Wirklichkeit nicht vor (was näher ausgeführt wird).
Nachträglich, innert der Rekursfrist hat der Rekurrent dann noch ein Zeugnis
der Municipalità di Croglio vom 16. Dezember 1927 vorgelegt. Es deckt sich dem
Inhalt nach mit der früher von ihm dem Pretore von Lugano-Campagna vorgelegten
Bescheinigung derselben Behörde vom 18. März 1927 und lautet: «Lo scrivente

Seite: 114
Municipio, cosi richiesto, testifica che il Signor Angelo Bordonzotti fu
Eugenio, da Croglio e parimenti dal 19 Febbraio 1927 domiciliato a Croglio;
tiene in Barico di Croglio un appartamento, pronto per abitare, nella casa
della Signora Clotilde Ved. Andina.
Teniamo a dichiarare che il nominato Signor Bordonzotti e persona di costumi
ed abitudini civili, onesto e laborioso, capace di far fronte agli impegni
inerenti il carico di una famiglia. Quali mezzi attuali di sussistenza alla
famiglia, come meglio risulta dalla qui unita dichiarazione, sarebbe
l'esercizio della sua professione di maestro di musica e commercio di
istrumenti musicali.»
Die «qui unita dichiarazione» ist eine Bescheinigung von 11 Personen aus
Croglio, dass sie schon seit einiger Zeit beim Rekurrenten Gitarren- und
Mandolinenstunden nähmen und die dazu nötigen Instrumente und Akzessorien bei
ihm gekauft hätten.
C. - Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Die Rekursbeklagte Frau Bordonzotti geb. Gerosa hat die Abweisung der
Beschwerde beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der angefochtene Entscheid des Obergerichts erschöpft sich in der Anordnung
einer vorsorglichen Massregel nach Art. 145
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
1    Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2    Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3    Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
ZGB: Verurteilung des Ehemanns zur
Zahlung eines Unterhaltsbeitrages an die Ehefrau während der Dauer des
Scheidungsprozesses. Irgendein weiterer richterlicher Akt, der sich auf die
Behandlung der Scheidungsklage selbst bezöge, ist damit nicht verbunden
worden. Der Erlass vorsorglicher Massregeln im Sinne von Art. 145
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
1    Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2    Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3    Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
ZGB aber
setzt nach dem Urteile des Bundesgerichts in Sachen Moré (BGE 53 I S. 55)
nicht die Bejahung der Zuständigkeit des sie erlassenden Richters für die
Beurteilung der Scheidungsklage auf Grund einer eingehenden Feststellung und
Prüfung der dafür massgebenden Tatsachen voraus. Es genügt, dass

Seite: 115
eine solche Klage bei ihm anhängig gemacht worden ist, andererseits seine
örtliche Zuständigkeit für dieselbe nicht schon nach den Vorbringen der
Klägerin in diesem Zeitpunkte und der Antwort des Beklagten auf das Gesuch um
vorsorgliche Massregeln von vorneherein als ausgeschlossen erscheint. Die
Frage der Zuständigkeit des Winterthurer Richters für den Scheidungsprozess
selbst aber könnte im Anschluss an den vorliegenden Entscheid für sich allein
deshalb noch nicht zum Gegenstand eines staatsrechtlichen Rekurses gemacht
werden, weil der Entscheid keine auf die Behandlung dieses Prozesses sich
beziehende Verfügung enthält. Doch kommt darauf nichts an. Denn der Rekurs
muss auch dann abgewiesen werden, wenn man die Kompetenz des Zürcher Richters
für die getroffene vorsorgliche Massregel mit derjenigen für den
Scheidungsprozess selbst zusammenfallen lassen und von der einlässlichen
Prüfung der letzteren abhängig machen wollte.
2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedarf es für die Fähigkeit der
Frau einen selbständigen Wohnsitz zu haben im Sinne von Art. 25 II ZGB nicht
einer vorhergehenden richterlichen Bewilligung zum Getrenntleben nach Art.
169, 170 ebenda. Sie ist vielmehr gegeben, sobald nur das Getrenntleben
objektiv als ein begründetes erscheint, d.h. Tatsachen vorliegen, denen das
Gesetz die Eigenschaft eines die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft
rechtfertigenden Grundes zuerkennt. Selbst wenn ein von der Ehefrau in einem
früheren Verfahren nach Art. 169
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 169 - 1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
1    Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
2    Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.
, 170
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
1    Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2    Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3    Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
ZGB gestelltes Gesuch um Bewilligung des
Getrenntlebens abgewiesen worden sein sollte, so wird demnach dadurch der
Richter ihres tatsächlichen Wohnortes, an den sie sich mit einer
Scheidungsklage wendet, nicht gehindert, die Frage der Berechtigung des
Getrenntlebens neuerdings selbständig zu prüfen und gegebenen Falles
widersprechend zu lösen, um darauf seine Zuständigkeit zur Beurteilung der
Klage zu gründen

Seite: 116
(BGE 41 I 100, 302, 305, 455; 47 I 424 Erw. 4). Anders hat das Bundesgericht
in dem vom Rekurrenten angerufenen Urteile in Sachen Zürcher nur für den Fall
entschieden, wo der Ehefrau vorher in einem vom Ehemann veranlassten Verfahren
nach Art. 169 durch positive, konstitutive Verfügung die Rückkehr zum Manne
befohlen worden war und diese Verfügung bei Anhebung der Scheidungsklage
prozessual noch zu Recht bestand. Dieser Fall liegt aber hier entgegen der
Behauptung des Rekurrenten nicht vor. Die am 10. Mai 1927 durch den Pretore
von Lugano-Campagna an die Rekursbeklagte gerichtete Aufforderung zur Rückkehr
nach Croglio ist auf das einseitige Begehren des Rekurrenten erlassen worden,
ohne dass die Rekursbeklagte vorher angehört worden und die Frage des
Vorliegens von Tatsachen, die sie zum Getrenntleben berechtigen, materiell
geprüft worden wäre. Sie stützte sich denn auch nicht auf Art. 169
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 169 - 1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
1    Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
2    Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.
, sondern
ausschliesslich auf Art. 140
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
1    Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2    Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3    Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
ZGB, der darin neben einer kantonalrechtlichen
prozessualen Bestimmung allein angerufen wird. Unter diesen Umständen kann ihr
aber auch keine weitere Wirkung zukommen, als sie in dieser Vorschrift des ZGB
vorgesehen ist, d.h. sie kann keine andere Bedeutung haben, als die gesetzlich
geforderte formale Voraussetzung für eine eventuelle spätere Scheidungsklage
des Ehemanns wegen böswilliger Verlassung im Sinne von Art. 140 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 169 - 1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
1    Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
2    Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.

herzustellen. Eine rechtschaffende Verfügung zum Schütze der ehelichen
Gemeinschaft nach Art. 169
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 169 - 1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
1    Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
2    Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.
ZGB, durch die der Frau verbindlich die Pflicht der
Rückkehr zum Manne auferlegt worden wäre, im Sinne des erwähnten Urteils, kann
darin nicht gesehen werden. In der späteren Verfügung vom 17. Mai 1927 aber
hat sich der Pretore darauf beschränkt, das Fortbestehen von Gründen für die
Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 170 ebenda und
infolgedessen die Berechtigung der Ehefrau zum weiteren getrennten Leben und
ihren Anspruch auf Leistung eines Unterhaltsbeitrages zu diesem Zwecke durch
den Ehemann zu verneinen. Sie

Seite: 117
vermochte demnach die zürcherischen Gerichte nicht zu hindern, gleichwohl ihre
Zuständigkeit für die Beurteilung der von der Ehefrau erhobenen
Scheidungsklage und damit auch für den Erlass vorsorglicher Massregeln nach
Art. 145
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
1    Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2    Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3    Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
ZGB als gegeben zu betrachten, wenn sie bei selbständiger Prüfung der
Frage im Gegensatz zum Pretore zum Schlusse kamen und kommen konnten, dass
solche Gründe nach wie vor vorliegen. Es braucht deshalb nicht untersucht zu
werden, ob überhaupt der Pretore von Lugano angesichts der vorangegangenen
Verfügung des Basler Richters vom 24. Februar 1927 zu diesem zweiten
Entscheide örtlich kompetent war. Und ebenso ist umgekehrt die Bestreitung der
örtlichen Kompetenz des Basler Richters zur Verfügung vom 24 Februar 1927
durch den Rekurrenten unerheblich, weil darauf für das Bestehen eines
selbständigen Wohnsitzes der Ehefrau in Winterthur bei Einreichung der
Scheidungsklage nichts ankommt.
Auch die Lösung, welche der Frage der objektiven Begründetheit des
Getrenntlebens in diesem Zeitpunkte gegeben worden ist, ist nicht zu
beanstanden. Der Rekurrent behauptet auch heute nicht, ein anderes Einkommen
zu haben, als dasjenige, das ihm seine Tätigkeit als Musiklehrer und der damit
zusammenhängende Verkauf von Instrumenten an seine Schüler verschafft. Es ist
aber ganz unwahrscheinlich, dass er daraus in einem Dorfe wie Croglio
Einnahmen ziehen könnte, die hinreichen würden, ihm und seiner Frau ein
angemessenes Auskommen zu sichern. Das Zeugnis der Municipalità von Croglio,
das ihn als «onesto e laborioso, capace di far fronte agli impegni inerenti al
carico di famiglia» bezeichnet, kann nach dem Zusammenhang nur besagen, dass
er nach seinen persönlichen Eigenschaften und Kenntnissen fähig sei, für eine
Familie zu sorgen. Als Verdienstquelle, die ihm zur Zeit zur Verfügung steht,
wird auch darin ausschliesslich die oben erwähnte angeführt. Irgendwelche
Angaben über die Einnahmen, die sie ihm tatsächlich zu verschaffen vermag,
werden nicht

Seite: 118
gemacht. In der Antwort an das Bezirksgericht Winterthur auf das Gesuch um
vorsorgliche Massregeln hat denn auch der Rekurrent selbst nicht etwa
behauptet, dass er damit allein für seine Frau und sich aufzukommen vermöchte,
sondern darauf hingewiesen, dass die Frau «etwas Landwirtschaft treiben könne,
wie dies jede Frau hierzulande tut», um damit das Fehlende beizubringen. Da er
nicht bestreiten kann, keine eigene Landwirtschaft zu besitzen, könnte es sich
dabei nur um die Tätigkeit im Betriebe der Mutter des Rekurrenten oder aber
fremder Personen handeln. Es ist indessen klar, dass eine solche Zumutung an
eine Frau, die in ganz anderen, städtischen Verhältnissen und in einer davon
gänzlich verschiedenen Tätigkeit (Schneiderin) aufgewachsen ist, nicht
gestellt werden kann und ihr nicht zugemutet werden konnte, auf diese Aussicht
hin die Unterkunft aufzugeben, die sie bei ihrer Familie gefunden hatte, um
dem Rekurrenten zu folgen. Die ernstliche Gefährdung ihres wirtschaftlichen
Auskommens, der sie sich damit ausgesetzt hätte, genügte aber nach Art. 170
Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
1    Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2    Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3    Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
ZGB, um sie zu berechtigen, die Wiedervereinigung unter solchen
Umständen abzulehnen, sodass offen bleiben kann, ob sie dazu nicht auch noch
aus anderen Gründen befugt gewesen wäre. Da nicht bestritten ist und auch
keinem Zweifel unterliegen kann, dass sie sich nach Winterthur in der Absicht
dauernden, nicht bloss vorübergehenden Verbleibens begeben hat, die
Erfordernisse der Wohnsitzbegründung also auch nach dieser Richtung erfüllt
sind, ist demnach die Zuständigkeit der zürcherischen Gerichte für die
Beurteilung der Scheidungsklage und den Erlass vorsorglicher Massregeln nach
Art. 145
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
1    Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2    Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3    Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
ZGB durch den angefochtenen Entscheid mit Recht bejaht worden.
Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen.
Vgl. auch Nr. 12. - Voir aussi No 12.