30 Schuidbetreibungsund Konkursrecht. Nov 7-8.

7. Entscheid vom 8. Här1927 i. S. Meyer.

_ Rekurs an das Bundesgericht. Die Beilage des angefochtenen kantonalen
Entscheides ist notwendiges Formerfordernis. Verordnung betr. die
Beschwerdeführung in Schuldbetreibungs und Konkurssachen, Art. 6.

In Erwägung :

dass H. Meyer in Bern am 3. März 1927 beim Bundesgericht einen
Rekurs gegen einen Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungsund
Konkurssachen des Kantons Bern vom 18. Februar 1927 eingereicht hat,
ohne, gemäss der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 6 der Verordnung
betr. die Besehwerdeführung in Schuldhetreibungsund Konkurssachen vom
3. November 1910, der Rekursschriftden angefochtenen Entscheid beizulegen;

dass der Rekurs infolgedessen an einem formellen Mangel leidet und daher
auf ihn nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesgerichtes (vgl. BGE
37 I S. 222 f. {= Sep. Ausg. 14 S. 103 f.) nicht eingetreten werden kann;

erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer : Auf den Rekurs wird nicht
eingetreten.8. Entscheid vom 14. März 1927 i. S. Niederrheinische
Gitar-Assekuranz-Geseuschaft im Konkurs.

Art. 6 des Bundesgesetzes über die K a u t i o n e n d e r V e
rsicherungsgesellschaiten vom 4. Februar 1919 steht nicht entgegen
der A r r e s t i e r u n g und P I ä. n d u n g der Forderung . einer
ausländischen Versicherungsgesellschaft gegen den Bund auf Rückerstattung
des Überschusses, den die aussergerichtliche oder konkursmässige
Liquidation der Kaution gemäss Art. 9 und 10 I. c. nach Befriedigung
der gesicherten Forderungen ergibt.

In der von Charles Wolf für eine Prozesskostenforderung von 610 Fr. 80
Cts. gegen die Niederrheinische

Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 8. 31

Giiter-Assekuranz Gesellschaft am Wohnsitz des Generalbevollrnächtigten
in Basel angehobenen ordentlichen Betreibung auf Pfändung oder
Konkurs pfändete das Betreibungsamt Basel-Stadt die Forderung
auf Rückerstattung des Überschusses der Kaution, der nach erfolgter
Liquidation des schweizerischen Versicherungsbestandes und eventueller
öffentliehrechtlicher Forderungen vez-bleibt, bis zum Betrage .von 700 Fr.
Von der seinerzeit geleisteten Kaution sind gegenwärtig noch zirka 12,000
Fr. an Barschaft vorhanden.

Gegen diese Pfändung führte die Betriebene, welche sich in der Schweiz
infolge Verzicht auf die Konzession seit Mai 1925 in Liquidation
befindet und seither in Deutschland in Konkurs geraten ist, Beschwerde
mit der Begründung, die Pfändung verstosse gegen Art. 6 (und 11) des
Bundesgesetzes über die Kautionen der Versicherungsgeselischaften vom
4. Februar 1919.

Durch Entscheid vom 24. Februar 1927 hat die Aufsichtsbehörde über
das Betreihungsund Konkursamt des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde
abgewiesen.

Diesen Entscheid hat die Betriebene am Montag den 7. März an das
Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreiòungsund Konkurskammer zieht

in Erwägung :

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Kautionen der
Versicherungsgesellschaften vom 4. Februar 1919 unterliegt für andere
als die von der Gesellschaft in der Schweiz zu erfüllenden Forderungen
aus Versicherungsvertr'a'gen und die sich aus dem genannten und
dem Ver-sicherungsaufsichts Gesetz ergebenden öffentlichrechtlichen
Forderungen des Bundes und der Kantone n i c h t der Zwangsvollstreckung
d i e K a u t i o n der ausländischen Gesellschaften, und es können
[daher das Geld, die Schuldverschreihungen, Hypothekenforderungen
und Pfandbriefe, in welchen die Kaution nach Art. '.7 und 8 der
Vollziehungsverordnung vom 16. ' August 1921 zum Bundesgesetz vom
25. Juni 1885

32 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 8.

betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des
Versicherungswesens und zum Bundesgesetz vom 4. Februar 1919 über die
Kautionen der Versicherungsgesellschaften geleistet wurde, weder mit
Arrest belegt, noch gepfändet werden (vgl. BGE 52 III S. 71 ff.). Es
bedarf keiner weiteren Ausführungen darüber, dass die Gründe, welche
zur Aufstellung dieses Zwangsvollstreckungsverbotes führten, nicht auch
zutreffen auf die Forderung der Versicherungsgesellschaft gegen den
Bund auf Rückerstattung des Überschusses an Geld oder Wertschriften,
den die aussergerichtliche oder konkursmässige Liquidation der Kaution
in Anwendung der Art. 9 oder 10 des Kautionsgesetzes nach Befriedigung
der durch die Kaution gesicherten Forderungen ergibt und der nach
Art. 11 l. c. an die Gesellschaft zurückfällt . Der Umstand, dass
diese Forderung nicht nur noch nicht fällig, sondern sei es aufschiebend
bedingt ist, sei es erst in der Zukunft zur Entstehung kommt, steht ihrer
Pfändung ebensowenig entgegen wie ihrer Abtretung (vgl. BGE 41 II S. 134
f. Erw. 2), zumal da der Abschluss der Liquidation und die Rückgabe des
allfälligen Überschusses in absehbarer Zeit bevorstehen. Sodann hängt
die Zulässigkeit der Pfändung einer Forderung nicht davon ab, dass sie
schon im Zeitpunkte des Pfändungsvollzuges ihrem Betrage nach bestimmt
und infolgedessen zuverlässig geschätzt werden kann. Endlich kommt auch
'darauf nichts an, dass die Forderung auf Rückerstattung des allfälligen
Kautionsüberschusses aus einer öffentlichrechtlichen Verpflichtung zur
Kautionsbestellung erwächst. Denn pfändbar sind alle Forderungen des
Betriebenen, welche einen Vermögenswert darstellen, sofern es nicht durch
eine vom Gesetz ausdrücklich angeordnete Ausnahme oder durch die Natur der
Forderung ausgeschlossen ist. Solches trifft auf die gepfändete Forderung
nicht zu, wie es überhaupt den Bundesbehörden gleichgültig sein kann,
ob sie den allfälligen Kautionsüberschuss der Rekurrentin direkt oder
einem Zessionar oder sonstigen Dritt-

Schuidbetreibungsund 'Kenkursrecht. N° 9. 33

erwerber oder gemäss Art. 131
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 131 - 1 Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
1    Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
2    Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern.261
SchKG einem pfändenden Gläubiger
aushändigen. si

Demnach erkennt die Schuldbelr.und Konkurskammer: Der Rekurs wird
abgewiesen.

9. Entscheid vom 31. März 1927 i. s.· Frau Guggenheim.

Unzulässigkeit der Teiln ahme, gemäss Art. 111
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1    An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1  der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2  die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB231);
3  die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4  der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR233.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.234
3    Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4    Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5    Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...235
SchKG a n d e r P {
à n d u n g zur Prosequierung eines Au sländer-Arrestes.

A. Auf Verlangen des Steuerwesens der Stadt Zürich und des Schweizerischen
Bankvereins wurden für deren Forderungen Von rund 34,000 bezw. 6000
Fr. an dem in Paris wohnenden Hean Guggenheim Deboulet arrestiert und
hernach gepfändet die Anteile des Schuldners an in Zürich gelegenen
Liegenschaften, an denenihm das Eigentum gemeinschaftlich mit anderen
Personen zusteht. Als in diesen Betreibungen die ebenfalls in Paris
wohnende Ehefrau des Schuldners binnen 40 Tagen ohne vorgängigen Arrest
und Betreibung um Anschluss-pfandung für eine Frauengutsforderung von
35,000 Fr. ersuchte , wies das Betreibungsamt Zürich 6 dieses Begehren
zurück mit der Begründung, dass demselben nach bestehender Praxis, wonach
die Anschlusserklärung nur dann an einem Arrestforum erklärt werden kann,
wenn der Schuldner in der Schweiz einen ordentlichen Betreibungsort hat,
keine Folge gegeben werden könne (BGE 36 I S. 152 if. = Sep.-Ausg. 13
S. 70 ff.). Hiegegen führte die Ehefrau des Schuldners Beschwerde mit
dem Antrag, das Betreibungsamt sei anzuweiseri, ihre Anschlusserklärung'
zuzulassen. s

B. Durch Entscheid vom 21. Dezember 1926 ha das Obergericht des Kantons
Zürich die Beschwerde abgewiesen. '

C. Diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht
Weitergezogen.

AS 53 in 1927 3