200 Schuldbetreibnngsund Konkursrccht N° 56.

gegen sie geführten Pfandverwertungsbetreihung entgegengesetzt werden
könnte.

2. Ist nach dem Verstehenden davon auszugehen, dass die Rekurrentin
zur Erfüllung der streitigen Verbindlichkeit ein Spezialdomizil beim
Schweizerischen Bankverein in Basel gewählt habe und infolgedessen
dafür in Basel betrieben werden könne, so liegt es nahe, anzunehmen,
dass die Bezeichnung dieses Spezialdomiziles auch die Bezeichnung der
Person bezw. des Lokales im Sinne des Art. 66 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124
SchKG einschliesst,
wo die Betreibungsurkunden abgegeben werden können. Übrigens ist nicht
ersichtlich, welches die Beschwerdeführung rechtfertigende Interesse die
Rekurrentin an der Rüge unrichtiger Zustellung haben könnte, nachdem
sie den Zahlungsbefehl vom Schweizerischen Bankverein erhalten hat,
und solange kein Streit über die Berechnung der von der Zustellung des
Zahlungsbefehles an laufenden Fristen besteht (vgl. Archiv für SchKG IV
Nr. 76).

Demnach erkennt die Schuldbeir.und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

50. Entscheid vom 27. Dezember 1927 i. S. Màhr.

Wird gegen die Betreibung der' Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
für Prämien Rechtsvorschlag erhoben, so ist die Betreibung auf Vorlage
des daraufhin nachgesuchtcn Vollstreckbarkcitsentscheides des Präsidenten
des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes hin ohne weiteres fortzusetzen,
Art. 11, 12 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1915.

A. Am 7. September 1927 hob die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
in Luzern gegen Josef Mähr, Schreiner in Diepcldsau, Betreibung an für 203
Fr. 55 Cts. endgültige Prämie pro 1926 und 154 Fr. 80 Cts. Vorausprämie
pro 1927 laut Rechnungen vom 13. Juli 1927.

Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 50. 201

Màhr schlug Recht vor. Auf das Gesuch der Schweizerischen
Unfallversicherungs-einstellt erklärte der Präsident des Eidgenössischen
Versicherungsgerichtes durch Entscheid vom 14. Oktober 1927 die
m Betreibung gesetzten Prämienforderungen als voilstreckbar. Dem
hierauf von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt gestellten
Fortsetzungsbegehren gab das Betreibungsamt Diepoldsau am 21. Oktober
durch Pfändung Folge. Gegen die Fortsetzung der Betreibung führte Mähr
Beschwerde mit dem Hinweis, dass er Rechtsverschlag erhoben habe und es
daher zur Vermittlung kommen müsse, damit er auch zur Aussprache komme,
da die Forderung auf Unrichtigkeit heruhe .

B. Die untere Aufsichtsbehörde, der Bezirksgerichtspräsident von
Unterrheintal, hat die Beschwerde begründet erklärt, davon ausgehend, dass
durch den Vollstmckbarkeitsentscheid des Präsidenten des Eidgenössischen
Versicherungsgerichtes lediglich die Voraussetzung des Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG für
Erlangung der definitiven Rechtsöffnung geschaffen werde. Auf Rekurs der
Schweizerischen Unia!lversicherungsanstalt hin hat die obere kantonale
Aufsichtsbehörde von St. Gallen am 8. Dezember 1927 die Beschwerde des
Mähr abgewiesen.

C. Diesen Entscheid hat Mahr an das Bundesgericht weiter-gezogen

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung :

Nach Art. 11 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1915 betreffend die
Ergänzung des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Krankenund
Unfallversicherung wird die Erklärung der Vollstreckbarkeit von
Prämienforderungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt durch
den Präsidenten des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes als ein
rechtskräftiges Urteil einer Behörde des Bundes im Sinne von Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160

SchKG angesehen. Letztere Vorschrift bestimmt freilich nur, dass

202 Schuldbetreibungs und Konkmsrecht. N° 59.

Rechtsöffnung gewährt werde, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren
Urteil einer Behörde des Bundes (oder desjenigen Kantones, in welchem
die Betreibnng angehoben ist) beruhe, es wäre denn, der Betriebene
beweise durch Urkunden, dass die Schuld seit Erlass des Urteiles
getilgt oder gestundet werden sei, oder die Verjährung anrufe. Allein
die Oberaufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs hat alsbald
naeh dem Inkrafttreten des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes in
ständiger Rechtsprechung angenommen, der betreibende Gläubiger sei des
Rechtsöffnungsgesuches enthoben, wenn er erst auf den Rechtsverschlag
des Betriebenen hin Vorkehren getroffen habe, um ein gerichtliches
Urteil zu erlangen, und dementsprechend ausgesprochen, dass die
Betreibung ohne weiteres fortzusetzen sei, sobald ein auf diese Weise
erlangtes vollstreckbares gerichtliches Urteil einer Behörde des Bundes
(oder desjenigen Kantons, in welchem die Betreibung angehoben ist)
vorgelegt werde. Wenn nun angesichts dieser ständigen Rechtsprechung dem
Prämien-vollstreckbarkeitsentscheid des Präsidenten des Eidgenössischen
Versicherungsgerichtes durch das eingangs angeführte Bundesgesetz Von
1915 die Bedeutung eines rechtskräftigen Urteiles einer Bundesbehörde
beigelegt wurde, so kann mit dieser Gleichstellung kein anderer
Sinn verbunden werden, als dass der Vollstreckbarkeitsentscheid
selbst einem Rechtsöffnungsentscheid des zuständigen kantonalen
Rechtsöffnungsrichters gleichzuachten sei. Nichts gegenteiliges
lässt sich aus der Verwendung des Ausdruckes Rechtsöffnung in
Art. 12 des eingangs angeführten Bundesgesetzes von 1915 herleiten,
der zweifellos auf den Vollstreckbarkeitsentscheid des Präsidenten
des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes hinweist, nicht auf ein
Rechtsöffnungsverfahren vor dem kantonalen Rechtsöffnungsrichter, wie die
untere Aufsichtsbehörde in ihrer Vernehmlassung an die obere meint. Ein
solches Rechtsöffnungsverfahren

Schuldbetreihungsund Konkursrecht. N° 50. 203

würde denn auch nichts als eine den Betriebenen ohne jeglichen Nutzen
mit vermehrten Kosten belastende Weiterung darstellen, weil er ja im
Rechtsöffnungsverfahren nur mit den Einwendungen der Tilgung oder Stundung
seit Fällung des Vollstreckbarkeitsentscheides oder der Verjährung gehört
werden, dagegen keine den Schuldgrund betreffenden Einwendungen anbringen
könnte, worum es dem Rekurrenten einzig zu tun ist, Für Einwendungen
letzterer Art behält vielmehr Art. 12 des eingangs angeführten Gesetzes
ein Nachverfahren vor den besonderen Versicherungsgerichten vor, welche
über die Rückforderung zu viel bezahlter Prämien entscheiden. Erst in
diesem Verfahren kann nach ausdrücklicher gesetzlicher Ordnung, welche
zu rechtfertigen nicht in die Aufgabe des Bundesgerichtes fällt, der
von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt auf Prämienzahlung
betriebene Betriebsinhaber sich rechtliches Gehör verschaffen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskdmmer : Der Rekurs wird
abgewiesen.

ns 53 m 1927 ss 16