166 Schuldbetreibungs und Konkm'srecht. N° 41.

eine Begünstigung im Sinne der angeführten Vorschriften sein soll,
weil die Versicherung gegen ihnen selbst zustossende Unfälle genommen
wurde, wie die Vorinstanz meint, ist nicht einzusehen. Auch bei der
(gemischten) Versicherung auf fremdes Leben wäre eine Zuwendung des
Versicherungsanspruches an denjenigen, auf dessen Tod die Versicherung
gestellt ist, nichts anderes als eine Begünstigung desselben.

Frägt man sich, ob es von dem mit den Vorschriften über die Begünstigung
von Ehegatten und Nachkommen verfolgten Zweck umfasst werde, dass
Ansprüche auf Prämienrückgewähr in dieser Weise dem Zugriffe der Gläubiger
des Versicherungsnehmers entzogen werden, so darf gesagt werden,
dass auch bei Begünstigungen vorliegender Art die Familienfürsorge
im Vordergrunde steht, indem der Vater seinen Kindern eine bestimmte
Summe zuwenden Will, gleichwie bei der Aussteuerversicherung, deren
Versicherungssumme ja im Falle vorzeitigen Todes des Kindes auch wieder
dem Vater anheimfällt. Diese Begünstigung fiele dahin, sobald der bedingte
eigene Anspruch des Vaters verwertet würde, und daher muss auch der
letztere der Zwangsvollstreckung entzogen bleiben. Eine Verwertung des
bedingten Anspruches des Vaters auf die Prämienrückgewähr für sich allein,
losgelöst vom Anspruch des Kindes, kann nicht in Frage kommen. Denn da
dieser Anspruch nicht nur durch den Tod des Kindes vor Vollendung des
zwanzigsten Lebensjahres, sondern ausserdem durch die Aufrechterhaltung
des Vertrages während der ganzen vorgesehenen Dauer bedingt ist, so vermag
ihn der Versicherungsnehmer durch blosse Einstellung der Prämienzahlung
jederzeit zum Untergang bringen, und dem Erwerber desselben könnte
ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherungsnehmers die Fortsetzung
des Vertrages nicht zugestanden werden. Angesichts dieser Perspektive
würde die Verwertung nichts ergeben, zumal da nicht angenommen werden
kann, der Versicherer könne zum ,Bückkauf diesesSchuldbetreibungs und
Konkursrecht. N° 42. 167

Anspruches um eine bestimmte summe verpflichtet werden, solange weder die
Versicherungs Anisichtsbehörde noch die Rechtsprechung der Zivilgerichte
für Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr eine soiche Verpflichtung
ausgesprochen haben, auch wo sie im Versicherungsvertrage selbst nicht
vorgesehen ist.

Demnach erkennt die Ferkelchen-.und Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt, der Entscheid des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 21. Oktober 1927 aufgehoben und die Beschwerde der
Rekursgegnerin gegen das Betreibungsamt Winterthur abgewiesen.

42. Entscheid rm 1. Dezember 1927 i. S. Schnyder.

SchKG Art. 92 Ziff. 7, OR Art. 519 Abs. 2 : Kann wirksam bestimmtwerden,
dass dieAlterspensionen von Angestellten und Arbeitern, welche nichts
an die Pensionskasse beigetragen haben, absolut u npfändhar seien?

In ei ner Betreibung des Kantons Basel-Stadt gegen den Rekurrenten,
gewesenen Buchhalter der Elektra Birseck, pfändete das Betreibuugsamt des
Kantons Basel-Stadt von dem monatlich 320 Fr. betragenden Pensionsguthaben
des Schuldners bei der Verwaltung der Stiftung Pensionsfonds der Elektra
Birseck, Münchenstein. Abzug per Monat 15 Fr. bis zur Deckung von 100 Fr.

Mit der vorliegenden (soweit noch streitig) auf Art. 92 Ziff. 7
SR 281.1 Loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)
LP Art. 92 - 1 Sont insaisissables:
1    Sont insaisissables:
1  les objets réservés à l'usage personnel du débiteur ou de sa famille, tels que les vêtements, effets personnels, ustensiles de ménage, meubles ou autres objets mobiliers, en tant qu'ils sont indispensables;
1a  les animaux qui vivent en milieu domestique et ne sont pas gardés dans un but patrimonial ou de gain;
10  les droits aux prestations de prévoyance et de libre passage non encore exigibles à l'égard d'une institution de prévoyance professionnelle;
11  les biens appartenant à un État étranger ou à une banque centrale étrangère qui sont affectés à des tâches leur incombant comme détenteurs de la puissance publique;
2  les objets et livres du culte;
3  les outils, appareils, instruments et livres, en tant qu'ils sont nécessaires au débiteur et à sa famille pour l'exercice de leur profession;
4  ou bien deux vaches laitières ou génisses, ou bien quatre chèvres ou moutons, au choix du débiteur, ainsi que les petits animaux domestiques, avec les fourrages et la litière pour quatre mois, en tant que ces animaux sont indispensables à l'entretien du débiteur et de sa famille ou au maintien de son entreprise;
5  les denrées alimentaires et le combustible nécessaires au débiteur et à sa famille pour les deux mois consécutifs à la saisie, ou l'argent liquide ou les créances indispensables pour les acquérir;
6  l'habillement, l'équipement, les armes, le cheval et la solde d'une personne incorporée dans l'armée, l'argent de poche d'une personne astreinte au service civil ainsi que l'habillement, l'équipement et l'indemnité d'une personne astreinte à servir dans la protection civile;
7  le droit aux rentes viagères constituées en vertu des art. 516 à 520 CO192;
8  les prestations d'assistance et subsides alloués par une caisse ou société de secours en cas de maladie, d'indigence, de décès, etc.;
9  les rentes, indemnités en capital et autres prestations allouées à la victime ou à ses proches pour lésions corporelles, atteinte à la santé ou mort d'homme, en tant qu'elles constituent une indemnité à titre de réparation morale, sont destinées à couvrir les frais de soins ou l'acquisition de moyens auxiliaires;
9a  les rentes au sens de l'art. 20 de la loi fédérale du 20 décembre 1946 sur l'assurance-vieillesse et survivants196, ou de l'art. 50 de la loi fédérale du 19 juin 1959 sur l'assurance-invalidité197, les prestations au sens de l'art. 12 de la loi fédérale du 19 mars 1965 sur les prestations complémentaires à l'assurance-vieillesse, survivants et invalidité198 et les prestations des caisses de compensation pour allocations familiales;
2    Ne sont pas non plus saisissables les objets pour lesquels il y a lieu d'admettre d'emblée que le produit de leur réalisation excéderait de si peu le montant des frais que leur saisie ne se justifie pas. Ils sont toutefois mentionnés avec leur valeur estimative dans le procès-verbal de saisie.201
3    Les objets mentionnés à l'al. 1, ch. 1 à 3, sont saisissables lorsqu'ils ont une valeur élevée; ils ne peuvent cependant être enlevés au débiteur que si le créancier met à la disposition de ce dernier, avant leur enlèvement, des objets de remplacement qui ont la même valeur d'usage, ou la somme nécessaire à leur acquisition.202
4    Sont réservées les dispositions spéciales sur l'insaisissabilité figurant dans la loi fédérale du 2 avril 1908 sur le contrat d'assurance203 (art. 79, al. 2, et 80 LCA), la loi fédérale du 9 octobre 1992 sur les droits d'auteur204 (art. 18 LDA) et le code pénal (CP)205 (art. 378, al. 2, CP).206
SchKG
und 519 Abs. 2 OR gestützten, nach Abweisung durch die kantonale
Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht Weitergezogenen Beschwerde macht
der Rekurrent die Uupfändbarkeit des gepfändeten Gnthabens geltend.

Dem vom Verwaltungsrat der Elektra Birseck aufgestellten Reglement für
den Pensionsfonds der Elektra

Ässsm 1927 _ sssi 13

168 Schuldbetreibungs und Konkurs-echt. N° 42.

Birseck vom 30. Juni 1923 sind folgende Bestimmungen zu entnehmen :

§ 3: Der Zweck der Stiftung ist, den Angestellten und Arbeitern der
Genossenschaft Pensionen auszurichten, wenn sie infolge Invalidität oder
Alter arbeitsunfähig werden, insofern diese Angestellten und Arbeiter alle
an die Pensionsberechtigung geknüpften Bedingungen erfüllt haben .....

§ 4: ..... Angestellte und Arbeiter bezahlen an das Stiftungsvermögen
keine Beiträge.

§ 10: Angestellte und Arbeiter der Elektra Birseck, welche ..... nach
mindestens IO-jähriger Dienstzeit erwerbsunfähig wurden, erhalten
..... eine jährliche Pension in der in § 17 bestimmten Höhe, soweit
nicht die nachfolgenden Bestimmungen das ausschliessen .....

§14: ..... Jeder Pensionsanspruch eines sonst herechtigten Angestellten
oder Arbeiters fällt dahin :

a) Wenn er sich Handlungen und Unterlassungen gegen die Elektra Birseck
..... hat zu Schulden kommen lassen, welche gegen Treu und Glauben
verstossen, rechtswidrig sind und die Interessen der Genossenschaft
gefährden oder schädigen;

b) Wenn er an einem gegen die Genossenschaft Elektra Birseck gerichteten
Streik teilgenommen hat .....

Über das Vorhandensein dieser Tatbestände und allfälliger Milderungsgründe
beschliesst die Betriebsdirektion. si

§ 23: Der Pensionsbetrag ist für den persönlichen Unterhalt des Pensionärs
bestimmt, Der Pensionsanspruch kann deshalb gemäss Art. 92 des Schweiz;
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs nicht gepfändet werden
.....

524: Über alle Differenzen, Welche sich bei ATI-'

wendung dieses Reglements zwischen der Betriebsdirektion und einem
Pensionsherechtigten oder vermeintlich Berechtigten ergeben sollten,
entscheidet als Rekursinstanz und unter Ausschluss der ordentlichen
Gerichte der Verwaltungsrat der Elektra Birseck. '

Séhuidbetreibungund ,Konkursrecht. N° 42. 169

Die Senuldbetreibungsund Konkurskammer zieht in Erwägung :

Durch § 23 des Pensionsfonds-Reglements ist bestimmt, dass die Pension
dem Berechtigten durch dessen Gläubiger auf dem Wege der Betreibung
und des Konkurses nicht entzogen werden darf. Diese Klausel ist
gemäss Art. 519 Abs. 2
SR 220 Première partie: Dispositions générales Titre premier: De la formation des obligations Chapitre I: Des obligations résultant d'un contrat
CO Art. 519 - 1 Le créancier peut céder ses droits, sauf convention contraire.
1    Le créancier peut céder ses droits, sauf convention contraire.
2    ...281
OR nur rechtswirksam, wenn die Pension eine dem
Berechtigten unentgeltlich bestellte Leibrente darstellt. Als Besteller
der Leibrente sieht der Rekurrent selbst und mit Recht nicht etwa die
Stiftung Pensionsfonds der Elektra Birseck, sondern die Genossenschaft
Elektra Birseck an, deren Verwaltungsrat es denn auch gewesen ist, der
das massgebende Reglement mit der Unpfändbarkeitsklausel aufgestellt
hat, nachdem die Delegiertenversammlung der Genossenschaft die Mittel
zur Pensionierung arbeitsunfähiger Angestellter und Arbeiter derselben
bereitgestellt hatte.

Leisten nun die Angestellten und Arbeiter der Elektra Birseck zwar
nicht Beiträge in Geld, um den Pensionsanspruch zu erwerben, so ist
dieser doch durch § 10 des Reglementes unzweideutig an eine Leistung
ihrerseits geknüpft, nämlich dass sie mindestens Während zehn Jahren
als Angestellte oder Arbeiter im Dienste der Elektra Birseck gestanden
haben. Sind auch die Löhne infolge der Inkraftsetzung des Reglementes
nicht herabgesetzt worden, und lässt sich auch nicht nachweisen, dass sie
andernfalls hätten allgemein erhöht werden müssen, so unterliegt doch
keinem Zweifel, dass sich die Elektra Birseck die weiteren Dienste der
einzelnen Angestellten und Arbeiter um einen weniger hohen Lohn sichern
kann, nachdem diese nicht mehr darauf angewiesen sind, aus ihrem Lohn
Rücklagen im Hinblick auf künftige Arbeitsunfähigkeit zu machen.

Ferner ist der Pensionsanspruch auch insofern von einer Gegenleistung
der Angestellten und Arbeiter abhängig, dass er nach § 14 des Reglementes
solchen Angestell-

170 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 42.

ten und Arbeitern nicht gewährt wird, welche gegen die Interessen der
Elektra Birseck handeln. Hier besteht . die Gegenleistung in einem den
Interessen der Elektra Birseck nicht zuwiderlaufenden Verhalten der
präsumptiv Berechtigten.

Dadurch, dass nach §24 des Reglementes ausschliesslich die
Genossenschaftsorgane darüber entscheiden, ob die letztere Voraussetzung
der Pensionsberechtigung erfüllt sei, wird der Pensionsanspruch übrigens
zu einem rein prekaristischen. Art. 519 Abs. 2
SR 220 Première partie: Dispositions générales Titre premier: De la formation des obligations Chapitre I: Des obligations résultant d'un contrat
CO Art. 519 - 1 Le créancier peut céder ses droits, sauf convention contraire.
1    Le créancier peut céder ses droits, sauf convention contraire.
2    ...281
OR hat jedoch auf feste,
unentziehhare Leibrentenansprüche Bezug, deren weitere Erfüllung nicht
vom Belieben des Bestellers oder Rentensehuldners abhängt, sobald die
Bestellung der Leibrente einmal stattgefunden hat. Dieses gesetzliche
Merkmal trifft ausserdem auch insofern nicht zu, als nach §§ 15 und 19
des Reglementes der Pensionsanspruch wegfällt oder gekürzt wird, sobald
Leistungen von der Schweizerischen Unfallversicherungs-· anstalt oder
einem andern Haftpflichtigen oder aber von einer künftigen staatlichen
Altersoder Invalidenversicherungsanstalt bezogen werden, welcher die
Angestellten und Arbeiter der Elektra Birseck unter Beitragspflicht
dieser Genossenschaft obligatorisch unterstellt werden sind.

Demnach erkennt die Schuldbetr: und Konkurskammer : Der Rekurs wird
abgewiesen.

Schuldbetreibmgsamt Konkttrsreeht. N° 43. 171

43. man vom 2. Dezember 1927 i. S. Jcstî.

Wird auf Verlangen des Gläubiger-s eine N a c h p f ä n d u n g vollzogen,
so kann die Verwertung der nachgepfändeten Gegenstände bis auf ein Jahr
(zwei Jahre} seit der Nachpfändung verlangt werden (Erw. 1).

Können Reebtsvcrkehren, welche der Während der F e r i e nabwesenheit
des Rechtsanwaltcs auf dessen Bureau tätige S n b s t i t n t vorgenommen
hat, wegenFehlenseiner Substitutionsvollmacht als unverbindlich abgelehnt
werden ? (Erw. 2).

A. In der Betreibung Nr. 7 75 des Eugen Fitze gegen den Rekurrenten
vollzog das Betreibungsamt Küsnacht zunächst am 11. Dezember 1925
die Pfändung auf sieben Gegenstände, an welchen jedoch teilweise
Brittan-spraehen geltend gemacht wurden, und sodann am 22. Juli 1926
zufolge einer Vereinbarung der Parteien eine Nachpfändung auf fünf
Gegenstände, von denen mindestens vier Kompetenzstücke waren. Nachdem
der Vertreter des Gläubigers, Rechtsanwalt Dr. Beckhard, das
Verwertungsbegehren gestellt, dann aber wiederholt auf die Durchführung
der jeweilen anberaumten Steigerung verzichtet hatte, ersuchte er am
12. Juli 1927 das Betreibungsamt nunmehr letztmals, die Steigerung ohne
Verzug anzusetzen und durchzuführen . Am 11. August jedoch, während
sich Rechtsanwalt Beckhard in den Ferien befand, zog der als Substitut
auf seinem Bureau arbeitende Dr. Witzthum unter Verwendung eines
Briefbogens mit Ägedrucktem Briefkopf des Rechtsanwaltes Beckhard das
Verwertungsbegehren zurück. Vier Tage später schrieb Rechtsanwalt Beckhard
an das Betreibungsamt: Mein Substitut hatte zu dieser Rechtshandlung
keinerlei Vollmacht. Ich genehmige diese Handlung nicht, sodass sein
Rückzug für null und nichtig zu betrachten ist ..... Mein Schreiben vom
12. Juli a. c. ist somit in Kraft geblieben und ich ersuche Sie ..... ,
die Verwertung umgehend durchzuführen ..... Als die Stei-