150 Schuldbetreibung'sund' Konkursrecht. N° 36.

dem Rekursgegner übergeben, sondern ohne Ermächtigung desselben an
den Mitkäufer Habermacher, der _ es dann an den betriebenen Schuldner
weiterverkaufte, wodurch die Belastung durch das Pfandrecht der Freiämter
Bank entstand. Der Umstand, dass der versteigerte Schuldbrief nicht
halbiert werden konnte, verlieh dem Betreibungsamte nicht das Recht,
ihn unter Umgehung des einen Ersteigerers dem anderen zu überlassen
(vgl. Art. 70 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 70 - 1 Ist eine unteilbare Leistung an mehrere Gläubiger zu entrichten, so hat der Schuldner an alle gemeinsam zu leisten, und jeder Gläubiger kann die Leistung an alle gemeinsam fordern.
1    Ist eine unteilbare Leistung an mehrere Gläubiger zu entrichten, so hat der Schuldner an alle gemeinsam zu leisten, und jeder Gläubiger kann die Leistung an alle gemeinsam fordern.
2    Ist eine unteilbare Leistung von mehreren Schuldnern zu entrichten, so ist jeder Schuldner zu der ganzen Leistung verpflichtet.
3    Sofern sich aus den Umständen nicht etwas anderes ergibt, kann alsdann der Schuldner, der den Gläubiger befriedigt hat, von den übrigen Schuldnern verhältnismässigen Ersatz verlangen, und es gehen, soweit ihm ein solcher Anspruch zusteht, die Rechte des befriedigten Gläubigers auf ihn über.
OR im Gegensatz zu Art. 79 Abs. 1 aOR) ; vielmehr
hätte es ihn nur entweder mit Ermächtigung des einen an den andern
oder dann an einen gemeinsamen Vertreter aushingeben dürfen. Hat aber
das Betreibungsamt den Schuldbrief überhaupt nie an den Rekursgegner
ausgeliefert, so kann es die Rückerstattung des von ihm bezahlten Teiles
des Steigerungspreises nicht deshalb verweigern, weil er nicht in der
Lage ist, ihn unbelastet wieder zur Verfügung des Amtes zu stellen.
Ebensowenig kann die Rückgabe des' steigerungspreises bezw. des streitigen
Teiles desselben aus dem Grunde verweigert werden, dass er schon vor
der Aufhebung der Steigerung unter die pfändenden Gläu-biger verteilt
werden war. Zwar zieht die ,Aufhebung der Steigerung die Aufhebung der
Verteilung des Erlöses nach sich und lässt die frühere Pfändung wieder
aufleben ; jedoch kann sich der Ersteigerer, welcher den Steigerungspreis
an das Betreibungsamt entrichtet hat, an dieses halten, ohne Rücksicht
darauf, ob und wann es gegenüber den pfändenden Gläubigern die Pflicht
zur Rückerstattung der ihnen enge-teilten Beträge durchsetzen vermöge. --

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer : Der Rekurs wird
abgewiesen. '

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Schuldhetreîhungsund Konkursrecht. Fanseite ed faillite.

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I. ENTSCHEIDUNGEN DER Schuldbetreibungs und KONKURSKAMMER

ARRÉTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

37. Entscheid vom 5. Oktober 1927 i. S. Spreng.

Zwangsvcllstreckung von Forderungen u n t e r E h e g a t t e n. Die Frage
ihrer Zulässigkeit ist im Beschwerden-erfahren von den Auf-sichtsbehörden
zu entscheiden (Erw. 1).

Sie ist zulässig zur Geldendmachung eines einer Ehefrau ihrem
Manne gegenüber richterlich zuerkannten Anspruch auf Leistung eines
Kostenvorschusses zur Durchführung des Scheidungsprozesses(Erw.2}.

ZGB Art. 173, 176 Abs. 2; SchKG Art. 17.

A. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 18. März 1927 bewill'igte der
Ehegerichtspräsident von BaselStadt den Ehegatten Spreng Kopp das
Getrenntlehen und verpflichtete den Ehemann, der Ehefrau für die
Durchführung der von ihr ,beabsichtigten Ehescheidungsklage einen
Kostenvorschuss von 500 Fr. zu leisten, welch letztem die Ehefrau am
16. August 1927 im Wege der Betreibung geltend machte.

B. Hiegegen beschwerte sich der Ehemann Spreng bei der kantonalen
Aufsichtsbehörde über das Betreibungsamt Basel Stadt, weil gemäss Art. 173
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 173 - 1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
1    Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
2    Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft.
3    Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.

ZGB eine Betreihung unter Ehegatten. während der Dauer der Ehe nur in
den vom Gesetze ausdrücklich bezeichneten

AS 53 [H 1927 12

152 Schuldbetreibungs und Konkursreeht. N° 37.

Fällen zulässig sei, ein solcher Ausnahmefali aber hier

nicht vorliege.

. C. Diese Beschwerde wurde von der Aufsichtsbehörde mit Urteil vom
19. September 1927 den Par-

teien zugestellt am 22. September 1927 als unbe-

gründet abgewiesen.

D. Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 22. September
1927 den Rekurs an das Bundesgericht erklärt mit dem Begehren : es
sei die ZwangsVollstreckung für die durch Zahlungsbefehl Nr. 34,113
in Betreibung gesetzte Forderung als unzulässig zu erklären und der
betreffende Zahlungshefehl infolgedessen aufzuhehen.

Die Schuldbetreibungsf und Konkurskammer zieht in Erwägung :

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die
Frage nach der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung von Forderungen
zwischen Ehegatten im Beschwerdeverfahren von den Aufsichtsbehörden
zu entscheiden (vgl. BGE 40 III S. ? ff. ; 48 III S. 124 ff.). Die
Vorinstanz ist daher mit Recht auf die materielle Prüfung der
vorliegenden Streitfrage eingetreten, ohne aber die Rechtsgültigkeit
der fraglichen Vorschuss-pflichts Verfügung, die ausschliesslich in die
Entscheidungsbefugnis des Richters fallt, nachzuprüfen.

2. Gemäss Art. 176
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
Ahs. 2 ZGB ist die Zwangs-vollstreckung zwischen
Ehegatten zulässig für Beiträge, die dem einen Ehegatten gegenüber
dem andern durch den Richter auferlegt worden sind . Als einen solchen
Beitrag hat nun die Vorinstanz den vom Rekurrenten seiner Ehefrau
gemäss richterlicher Verfügung zu zahlenden Prozesskostenvorschuss
erachtet, während der Rekurrent unter Beitrag gemäss Art. 176 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226

ZGB nur die Unterhaltsbeiträge schlechthin verstanden haben will. Dieser
letztem Auffassung kann nicht beigetreten werden. Vielmehr sind, wie
das Bundesgericht

Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 37. 153

schon früher ausgeführt hat (vgl. BGE 48 III S. 125), unter Beiträgen im
Sinne der angeführten Vorschrift die Leistungen des einen Ehegatten an
den andern zu verstehen, bei welchen die Hinausschiebung der Liquidation
bis zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft oder auch nur bis zur
Auflösung des ehelichen Vermögens mit dem Zwecke der Beitragspflicht im
Widersprüche stünde. Das ist aber bei einer derartigen Vorschusspflicht,
wie sie hier dem Rekurrenten auferlegt wurde, zweifellos der Fall. Durch
die Zuerkennung eines solchen Vorschusses sollen einer Ehefrau die
Mittel verschafft werden, um den Scheidungsprozess gegen ihren Ehemann
anheben bezw. durchführen zu können. Das setzt aber der Natur der Sache
nach notwendigerweise voraus, dass ein solcher Vorschuss im Falle, dass
der verpflichtete Ehemann sich zu dessen freiwilliger Zahlung weigert,
s o f o rt im Wege der Zwangsvollstreckung eingetrieben werden kann. Die
Situation ist hier eine ganz andere als in dem Falle, wo einer Ehefrau
nach Abweisung einer gegen sie durchgeführten Scheidungsklage eine
Prozessentschädigung zuerkannt wurde. Wenn daher das Bundesgericht in
jenem Falle den der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Auffassung
heranziehen zu können glaubte die Zwangsvollstreekung versagt hat
(vgl. BGE 48 III S. 124 ff.), sc schliesst dies nicht aus, sie vorliegend
zuzulassen.

Demnach erkennt die Schuldbeir.und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.