10 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 3.

gesamte Pfandkapitalschuld bei der Schätzung durch den Sachwalter als
voll gedeckt erachtet worden ist. In diesem Falle werden die erst
nach Abschluss des Nachlassvertrages auflaufenden Grundpfandzinsen
durch diesen in keiner Weise berührt, und es ist der Schuldner für sie
(sofern es sich nicht um Gültzinsen handelt) in gleichem Masse, wie für
irgend eine andere seit dem Abschluss des Nachlassvertrages entstandene,
neue Schuld, im vollen Umfange persönlich haftbar.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

3. Auszug aus dem Entscheid vom 26. Januar 1927 i. S. Weîtî.

Die H i n t e rl a g e von Geldsummen, Wertpapieren und Wertsachen,
über welche nicht binnen drei Tagen nach dem Eingang verfügt wird,
hat ausschliesslich bei den von den Kantonen bestimmten, offiziellen
Depositenanstalten zu erfolgen. Gegen eine Zuwiderhandlung haben die
Aufsichtsbehörden v o n A m t e s w e g e n einzu-

schreiten. SchKG Art. 9
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 9 - Die Betreibungs- und die Konkursämter haben Geldsummen, Wertpapiere und Wertsachen, über welche nicht binnen drei Tagen nach dem Eingange verfügt wird, der Depositenanstalt zu übergeben.
, 13
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 13 - 1 Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
1    Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2    Die Kantone können überdies für einen oder mehrere Kreise untere Aufsichtsbehörden bestellen.
, 24
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 24 - Die Kantone bezeichnen die Anstalten, welche gehalten sind, in den in diesem Gesetze vorgesehenen Fällen Depositen anzunehmen (Depositenanstalten). Sie haften für die von diesen Anstalten verwahrten Depositen.
, 253
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 253 - 1 Die Konkursverwaltung erstattet der Gläubigerversammlung einen umfassenden Bericht über den Gang der Verwaltung und über den Stand der Aktiven und Passiven.
1    Die Konkursverwaltung erstattet der Gläubigerversammlung einen umfassenden Bericht über den Gang der Verwaltung und über den Stand der Aktiven und Passiven.
2    Die Versammlung beschliesst über die Bestätigung der Konkursverwaltung und, gegebenen Falles, des Gläubigerausschusses und ordnet unbeschränkt alles Weitere für die Durchführung des Konkurses an.
.

Nach Art. 9
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 9 - Die Betreibungs- und die Konkursämter haben Geldsummen, Wertpapiere und Wertsachen, über welche nicht binnen drei Tagen nach dem Eingange verfügt wird, der Depositenanstalt zu übergeben.
SchKG haben die Betreibungsund Konkurs'a'mter Geldsummen,
Wertpapiere und Wertsachen, über welche nicht binnen drei Tagen nach
deren Eingang verfügt wird, der gemäss Art. 24
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 24 - Die Kantone bezeichnen die Anstalten, welche gehalten sind, in den in diesem Gesetze vorgesehenen Fällen Depositen anzunehmen (Depositenanstalten). Sie haften für die von diesen Anstalten verwahrten Depositen.
SchKG von den Kantonen
bezeichneten Depositenanstalt zu übergeben. Diese Bestimmung ist
zwingenden Rechtes und schliesst die Möglichkeit der Hinterlage bei
einer beliebigen, nicht offiziellen, d. h. nicht vom Kanton bezeichneten
Depositenanstalt ohne weiteres aus. Denn sonst wäre nicht erfindlich,
warum der Gesetzgeber sich ausdrücklich der Wendung bediente, die
Hinterlage

Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 3. 11

habe bei der d. h. eben der von den Kantonen bestimmten und nicht
nur bei einer (beliebigen) Depositenanstalt zu erfolgen. Wäre diese
Vorschrift, wie der Rekurrent glaubt, nur als ein Korrelat zu der
nach Art. 24
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 24 - Die Kantone bezeichnen die Anstalten, welche gehalten sind, in den in diesem Gesetze vorgesehenen Fällen Depositen anzunehmen (Depositenanstalten). Sie haften für die von diesen Anstalten verwahrten Depositen.
SchKG den Kantonen auferlegten Haftpflicht aufzufassen,
so könnte allerdings gegenüber einer Hinterlage bei einer nicht
offiziellen Depositenanstalt dann nichts eingewendet werden, wenn,
wie dies hier der Fall war, die betreffenden Anspruchsberechtigten
auf diese Haftung des Kantons ausdrücklich verzichten. Eine solche
Auslegung erscheint jedoch nicht zulässig. Der Gesetzgeber hat durch
diese Vorschrift im Interesse aller Beteiligten auch des Schuldners eine
möglichst zuverlässige Verwahrung der fraglichen Gelder und Wertsachen
sichern wollen. Das kann aber nur dadurch erreicht werden, dass den
einzelnen Gläubigern und auch dem Konkursbeamten selber jegliche auf
allfälligen, meist unkontrollierbaren Sonderinteressen oder Spekulation
beruhende Beeinflussung der Wahl der Verwahrungsstelle von vorneherein
verunmöglicht wird. Dem kann nicht die Bestimmung des Art. 253
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 253 - 1 Die Konkursverwaltung erstattet der Gläubigerversammlung einen umfassenden Bericht über den Gang der Verwaltung und über den Stand der Aktiven und Passiven.
1    Die Konkursverwaltung erstattet der Gläubigerversammlung einen umfassenden Bericht über den Gang der Verwaltung und über den Stand der Aktiven und Passiven.
2    Die Versammlung beschliesst über die Bestätigung der Konkursverwaltung und, gegebenen Falles, des Gläubigerausschusses und ordnet unbeschränkt alles Weitere für die Durchführung des Konkurses an.
SchKG
entgegengehalten werden, wonach die Gläubigerversammlung im Konkurs
unbeschränkt alle erforderlichen Anordnungen für die Durchführung
des Konkurses trifft. Denn diese Befugnis findet ihre Schranken an den
zwingenden Vorschriften des Gesetzes.

War somit die bei der nicht als offizielle Depositenanstalt bezeichneten
Stadt-Ersparniskasse Solothurn erfolgte Hinterlage gesetzwidrig, so
war aber die Vorinstanz kraft ihres Aufsichtsrechtes befugt und sogar
verpflichtet, nachdem sie von dieser Tatsache Kenntnis erlangt hatte,
auch ohne dass von Seiten einer am Konkurs beteiligten Person eine
bezügliche Beschwerde eingereicht worden wäre, selbständig, von Amtes
wegen einzuschreiten und die Überweisung des Betrages an die offizielle
Depositenanstalt anzuordnen (vgl. BGE

12 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 4.

23 'S. 404 ; 29 I S. 376 = Sep. Ausg. 6 S. 212), und der Konkursbeamte
hatte selbstverständlich dieser Verkü-

gung nachzuieben.

Demnach erkennt die Schuldbetsirss und si Konkurskammer :

Die beiden Rekurse werden abgewiesen.

4. Entscheid vom 27. Januar 1927 i. S. Fuchs & 019.

Der Konkursgläubiger, welcher ein Fahrnispfandrecht angemeldet hat,
jedoch nicht damit zugelassen wird und deswegen Kollokationsklage
erhebt, kann regelmässig Versehiebung der Versteigerung des beanspruchten
Pfandgegenstandes bis nachErledigung des Kollokationsprozesses verlangen
(Erw. 1).

Die Konkursverwaltung darf dem Pfandgläubiger, welcher sich dem
freihändigen Verkauf des Pfandg e g e n s t a n d e s widersetzt, nicht
eine Schadenersatzklage androhen für den Fall, dass die Versteigerung
weniger einbringe (Erw. 2).

Inwiefern sind im Rekursverfahren vor Bundesgericht nova zulässig
? (Erw. _1).

A. Zu dem im summarischen Verfahren durchgeführten Konkurs über Paul
Huber in St. Gallen meldete die Rekurrentin eine durch 19 Aktien der
Milchversorgung und Molkerei A.-G. von je 500 Fr. faustpfandversicherte
Forderung von 20,178 Fr. 25 Cts. an. Im Kollokationsplan liess das
Konkursamt diese Forderung nur in der fünften Klasse zu und wies es das
geltend gemachte Pfandrecht an den Aktien ab. Die Rekurrentin strengte
rechtzeitig Koilokationsklage an mit dem Antrag auf Zulassung auch des
Pfandrechtes an den Aktien. Noch am gleichen Tage schrieb das Konkursamt
an die Rekurrentin: '.. . ersuchen wir-sie . . . uns die 'Vollmacht
zum Freihandverkaufe dieser Aktien zu erteilen. Sollten Sie . . . diesem
Begehren nicht entsprechen

Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 4. ,13

Wollen, so hätten wir die Aktien . . . auf öffentliche Versteigerung zu
bringen, und zwar könnten wir mit

Î der Versteigerung dieser Wertschriften nicht zuwarten,

bis die Prozessangelegenheit ihre Erledigung gefunden hat. Sollten Sie
uns die Bewilligung zum Freihandverkaufe nicht geben, so müssten wir
Sie . . ., soferne bei einer Versteigerung der Aktien ein geringerer
Wert erzielt wird, als solcher zur Zeit von Herrn Dr. Künzle namens der
st. gallischen Milchverbände offeriert ist (7000 Fr.), für den Ausfall
verantwortlich machen.

Hierauf führte die Reknrrentin Beschwerde mit den Anträgen :

1. Das Konkursamt sei anzuweisen, die öffentliche Versteigerung der
Faustpfänder zu sistieren bis zur rechtsgültigen'Erledigung des anhängigen
Kollokationsprozesses.

2. Die wegen Verweigerung der Zustimmung zum

freihändigen Verkauf der Faustpfänder erfolgte Haft-

barerklämng für den eventuellen Mindererlös bei der öffentlichen
Versteigerung sei als rechtswidrig zu erklären und aufzuheben. In der
Vernehmlassung führte das Konkursamt 11. a. aus : -

Die Beschwerdeführerin besitzt ebensowenig "ein materielles Interesse,
einer Versteigerung der Aktien Widerstand entgegenzusetzen. Es ist
nicht einzusehen, wie an einer Versteigerung ihre Rechte tangiert werden
können, da sie ja selbst das Recht besitzt, die Aktien an der Grant, zu
erwerben. Der wahre Grund der in der Beschwerdeschrift aber nicht genannt
wurde ssist, dass die Firma für den Fall, dass sie im Prozesse obsiegen
sollte, die Aktien zu einem möglichst niedrigen Preise erwerben Will,
um mit einem höchstmöglichen Forderungsbetrage in Klasse V partizipieren
zu können.

B. Durch Entscheid'vom IO.-Januar 1927 hat die Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons St. Gallen die Beschwerde
abgewiesen.