74 Prema-echt. N° 14.

à vieler entre Anbert et Manoel ; Arditti y est étranger. . .

4. Le préjudice résultat du fait que le défendeur n'a pas payé la somme
de 200 000 fr. dès qu'elle était exigible atteint bien le montant fixe par
l'instance cantonale. Le demandeur aurait meme pu exiger davantage, car le
17 décembre, jour déterminant pour le calcul, le cours du franc francais
était à 57,45, seit plus haut que le cours admis pour le 6 novembre per
l'expert (56,30). Outre les 25 000 fr. de dommages-intéréts, le défendeur
doit payer au demandeur la somme de 616 fr. 15 pour frais de banque,
protét et compte de retour du cheque dont le paiement a été refusé à tort.

Le Tribunal fédéral pronunce :

Le recours est rejeté et le jugement attaqué est. con-

firmé.

IV. PROZESSRECHT

PROCEDURE

14. Auszug aus dem Urteil der I. Zivîlabteilung vom 1. Februar 1927
i. S. Waagenfabrik Studer A..-G. gegen Leu & Cie Ari}. Art. 5 8 OG:
Begriff des' Haupturteils. Ein Entscheid über die Anspruchsberechtigung
des Aktionärs auf Ein-

sichtnahme in die Geschäftsbücher der A.. G. (Art. 641
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 641
, Abs. 4 OR)
ist kein solches.

Nach Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 641
OG ist die Berufung an das Bundesgericht nur gegen in der
letzten kantonalen Instanz erlassene materiellrechtliche Hauptnrteile,
d. h. gegen solche Urteile zulässig, durch die über einen im Prozess
geltend gemachten zivilrechtlichen Anspruch definitiv entschieden
worden ist (vgl. BGE 50 II 209 und dort. Zitate). Gegenstand des
Streitverhältnisses bildet hier der aus Art. 641 Abs. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 641
OR hergeleitete
Anspruch derProzessrecht. N° 14. 75

Klägerin auf Einsichtnahme in die Geschäftsbücher der Beklagten. An
sich kann nun freilich ein Anspruch nicht schon vermöge des Umstandes,
dass er sich auf das ZGB oder das OR stützt, als ein zivilrechtlicher
erscheinen, da sich in diesen Zivilrechtsgesetzen auch viele
Vorschriften prozessrechtlicher oder sonst öffentlichrechtlicher
Natur finden. Erforderlich ist vielmehr, dass er auch seinem
Wesen nach dem Zivilrecht s e i n e E n t s t e h n 11 g verdankt,
und weiter sodann, dass er i n h a l t 1 i c h ein selbständiges
z'ivilrechtliches Interesse zu befriedigen bestimmt ist. Erster-es
trifft hier zu, indem die streitige Befugnis in dem zwischen Aktionär
und Gesellschaft bestehenden Rechtsverhältnis wurzelt und sich als
Ausfluss des Mitgliedschaftsrechtes darstellt. Dagegen handelt es sich
dabei bloss um eine Befugnis sekundärer Art, ohne selbständigen Wert
insofern, als sie lediglich zur Durchführung anderer, dem Aktionär
aus der Mitgliedschaft erwachsender Ansprüche, insbesondere gewisser
absoluter Einzelberechtigungen (Recht auf Teilnahme an der Verwaltung:
Stimmrecht und damit zusammenhängende Befugnisse, Vertretungsund
Minderheitsrechte, Recht auf Schadenersatz etc., vgl. BGE 51 II 427)
gegeben und deshalb von diesen Rechten, denen sie dient, abhängig ist
(vgl. ENNECCERUS, Lb, d. bürg. R. Bd. I I S. 153). Denn die Einsichtnahme
in die Geschäftsbücher ist nicht Selbstzweck, sondern nur ein Mittel zum
Schutze der dem Aktionär gesetzlich eingeräumt-en Rechtsstellung. Sie soll
ihm als lediglich vorbereitende Massnahme die tatsächlichen Unterlagen
verschaffen, gestützt auf die er dann selbständige, materiellrechtliche
Ansprüche geltend machen kann. Im vorliegenden Falle speziell will
die. Klägerin dieses Kontrollrecht ausüben, um sich zu vergewissern, ob,
wie sie vermutet, Pflichtverletzungen der Verwaltung vorliegen, zwecks
alliälliger Verantwortlichmachung der fehlbaren Organe. Entscheiden über
derartige Ansprüche bloss pra-

723 Versicherungsverirag. N° 15. paratorischer Natur hat denn auch das
Bundesgericht wiederholt den Charakter von Hanpturteilen abgesprochen,
so in einem Falle, wo ein Begehren um Sicherstellung des Frauengutes
im Streite lag, mit der Begründung, dass durch eine solche Massnahme
lediglich die künftige Realisierung des materiellen Anspruches,
nämlich der Frauengutsforderung gesichert werden solle, und weiter
auch einem Entscheide über die Anordnung eines Erbschaftsinventars, da
es sich dabei bloss um eine vorbereitende Verkehr für einen allfälligen
Erbteilungsstreit handle (vgl. BGE 38 II 381 f. ; 40 H 106). Aus ähnlichen
Gründen hat es auch die Berufung gegen Entscheide über die Löschung
vorläufig eingetragener Bauhandwerkerpfandrechte als unzulässig erklärt
(vgl. BGE 43 II 458).

stellt sich darnach aber die angefochtene Entscheidung nicht als
Haupturteil dar, so kann auf die Berufung nicht eingetreten werden. '

v. VERSICHERUNGSVERTBAGCONTRAT D'ASSURANCE

15. Urteil der II. Zîvîlabteihmg vom 17. Februar 1927 i. S. Basler
Lebenaversichemngsgesellschaft gegen Ehegatten Manninger-Hartmann.

A n f w e r t u n g der in Mark bestimmten, jedoch zum schweizerischen
Versicherungsbestande gehörenden Leibrentenversieherungsfordernngen an
einer schweizerischen Versichemngsgesellschaft.

A. Am 5. April 1904 und am 11. Januar 1905 schloss der in
Mülhausen wohnende Vater der Zweitklägerin während vorübergehender
Aufenthalte in Basel am dortigen Geschäftssitze der Beklagten mit
dieserVersicherungsvertrag. N° 15.

je zwei Leibrentenverträge zugunsten der Zweitklägerin, seiner Tochter,
ab, und zwar beidemale über vom Jahre 1915 bezw. 1916 an lebenslänglich
zahlbare J ahresrenten von je 400 Mk. und 500 Fr., gegen sofortige
Entrichtung der Prämien, welche für die beiden Markrenten 5319 Mk.
44 bezw. 5196 Mk. 95 und für die beiden Frankenrenten 6566 Fr. 85
Cts. bezw. 6331 Fr. 90 Cts. betrugen. Den Conditions générales der
bezüglichen Poiizen ist zu entnehmen :

ART. 5. Le paiement des arrérages de rente s'effectue à la Caisse
générale de la Compagnie, à Bäle .....

Von 1915 bis und mit 1923 zahlte die Beklagte die (allein streitigen)
Markrenten jeweilen durch Hingabe von Papiermark. Von 1924 an
verweigerten die Zweitklägerin und ihr Ehemann, der Erstkläger, die
unter dem Güter-stand der Errungenschaftsgemeinschaft des ZGB stehen,
die Annahme von Papiermarkzahlungen, und im Jahre 1925 erhoben sie die
vorliegende Klage mit den Anträgen :

l. Es sei die Beklagte zu verurteilen zur Zahlung an Kläger l oder
nach ihrer Wahl an beide Kläger gemeinsam von 1975 Fr. 36 Cts. (= 1600
Mk. Gold) nebst Zins zu 5% ab 987 Fr. 68 Cts. seit 15. April 1924 und
ab 987 Fr. 68 Cts. seit 15. April 1925. Eventuell sei die Währung und
der Betrag der Leistung der Beklagten nach richterlichen-: Ermessen
festzusetzen.

2. Es sei festzustellen, dass die Beklagte an Kläger sub I oder
nach ihrer Wahl an beide Kläger gemeinsam aus den näher bezeichneten
Leibrentenverträgen eine jährliche Rente von 493 Fr. 84 Cts. (= 400 Mk.
Gold) pro Polize zu bezahlen hat. Eventuell sei die Vährnng und der
Betrag der jährlichen Leistung nach richterlichem Ermessen festzusetzen.

B. Durch Urteil vom 30. November 1926 hat das Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt zur Zahlung an