24 Obligationemecht. No s.

instanz dem Protokoll eine andere Bedeutung beilegeals die Klägerin
ihm beigemessen wissen will. Zudem hat ja die Vorinstanz nicht einzig
auf dieses Aktenstück abgestellt, sondern hervorgehoben, dass es an
sich zur Annahme eines Abkommens jenes Inhalts nicht genügen würde,
wenn nicht andere Faktoren die Annahme unterstützen würden. Sie weist
namentlich darauf hin, dass auch der Testamentsvollstrecker Ständerat
H. das Abkommen als im Sinne der Zuteilung des Stimmrechts an die Söhne
Stadlin zustandegekommen betrachte, sowie dass diese tatsächlich von 1916
bis 1922 das Stimmrecht bezüglich der Nutzniessungsaktien widerspruchslos
ausgeübt haben. Ferner hebt die Vorinstanz hervor, dass die im Protokoll
über die Verhandlung vom 15. Mai 1916 enthaltenen Bestimmungen laut der
Zuschrift des Vertreters der Klägerin vom 7. Juli 1925 an Paul Stadlin
von der Klägerin als zu Recht bestehend anerkannt werden, und dass sie die
Vorteile, die ihr durch die Abmachung eingeräumt wurden (Nutzniessung an
der Liegenschaft am Postplatz in Zug) und die als Gegenleistung für die
Überlassung des Stimmrechts an die Söhne Stadlin angesehen werden können,
tatsächlich ausgenutzt habe. Die Berücksichtigung dieser Verumständungen,
die alle zu Gunsten der Annahme der Vorinstanz sprechen, lässt sich
mit Grund nicht beanstanden, und es ist in Bezug auf die-Anfechtung
der Auslegung der Zuschrift von Dr. B. vom 7. Juli 1925 festzustellen,
dass die Vorinstanz keineswegs erklärt hat, dieser Brief enthalte eine
Anerkennung der erfolgten Stimmrechtsabgabe , sondern ihm nur mit Recht
entnommen hat, dass die Rechtsbeständigkeit des Protokolls vom 15. Mai
1916 bis auf die Frage der Regelung des Stimmrechts klägeriseherseits
ausdrücklich anerkannt sei.

5. Da somit der Beweis einer Parteivereinbarung des Inhalts, dass das
Stimmrecht für die Nutzniessungsaktien, soweit diese im Eigentum der
Söhne StadlinObligationenrecht. N° 7. 25

stehen, nicht von der Klägerin, sondern von ihren Söhnen ausgeübt
wird, als erbracht anzusehen ist, und die Beklagte diese Abmachung
förmlich anerkennt, ja sich selbst im Prozess darauf beruft, entfällt
die Notwendigkeit einer neuerlichen Prüfung der im Prozesse zwischen
der Klägerin und ihren Töchtern beurteilt en Frage, Wem das Stimmrecht
für Aktien, die mit einer Nutzniessung belastet sind, von Rechts wegen
zukommen würde, und es ist in Übereinstimmung mit den kantonalen Instanzen
die. Klage als unbegründet abqueisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zug vom 29. Juli 1926 be-

stätigt.

'?. Urteil der I. Zîvilabteilung vom 24. Januar 1927 i. S. Negenborn
gegen Saupé.

Regressverhältnis zwischen Solidarbürgen:

A r t. 1 1 0, Z i f f. 1 O R : Findet auf den Dritteigentümer der
Piandsache, der sich für die nämliche Schuld, für Welche das Pfand haftet,
auch als Solidarbürge verpflichtet hat, keine AnWendung.

A r t. 4 9 7 A b s. 2 O R : Für die Rückgriffsberechtigung unter
Solidarbürgen sind die allgemeinen Bestimmungen über die Solidarität
massgebend (Art. 148 f
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 148 - 1 Sofern sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt, hat von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen.
1    Sofern sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt, hat von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen.
2    Bezahlt ein Solidarschuldner mehr als seinen Teil, so hat er für den Mehrbetrag Rückgriff auf seine Mitschuldner.
3    Was von einem Mitschuldner nicht erhältlich ist, haben die übrigen gleichmässig zu tragen.
. OR). Der gesetzliche Forderungsübergang
nach Art. 149
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 149 - 1 Auf den rückgriffsberechtigten Solidarschuldner gehen in demselben Masse, als er den Gläubiger befriedigt hat, dessen Rechte über.
1    Auf den rückgriffsberechtigten Solidarschuldner gehen in demselben Masse, als er den Gläubiger befriedigt hat, dessen Rechte über.
2    Der Gläubiger ist dafür verantwortlich, dass er die rechtliche Lage des einen Solidarschuldners nicht zum Schaden der übrigen besser stelle.
OR findet nur in dem Masse statt, als dem zahlenden
Solidarschuldner ein Erstattungsanspruch gegen die Mitschuldner zusteht.
BeWeislastverteilung. Der Ausschluss des Rückgriifsrechts kann sich
aus den besondern, für das Zusammenwirken der Parteien massgebenden
*Umständen, speziell aus der Interessenlage und dem Zweck des
Verpflichtungsgeschàftes ergeben.

A. Im Sommer 1921 geriet die Firma F. NeefHungerbühler A..-G.,
Konfitürenund Konservenfabrik

in Steinebrunn (Kt. Thurgau) in eine unhaltbare Finanzlage. Den mit
grösseren Kapitalien als Aktionäre und

36 Obligatiencnrecht. N° ?.

Gläubiger Beteiligten, Hans Schärer und Dr. A. Gmür, gelang es, einen
Lebensmittel Fachmann (Gattiker Tanner) und einen Kapitalisten in
der Person des Beklagten Negenborn für das notieidende Unternehmen
zu interessieren. Mit diesen schlossen Sie sich zu einem Konsortium
Hans Schärer zusammen, zu dem Zwecke, eine neue Aktiengesellschaft
zu errichten. Am 10. November 1911 erfolgte dann die Gründung der
Konservenfahrik Steinebrunn A.. G. Auf Grund eines Vertrages vom 3. Januar
1922 erwarb der Beklagte sämtliche Aktien der neuen Gesellschaft. Er
blieb in der Folge alleiniger oder doch Hauptaktionär der A.-G. bis zu
deren Auflösung.

Auf 1. Januar 1923 stellte die Verwaltung, der Negenborn und Dr. Gmür
angehörten, den Kläger als kaufmännischen Direktor an. Saupé richtete
ein Verkaufsbureau in Bern ein und übernahm dessen Leitung. Am 4. Januar
1923 reichte er namens der A.-G. bei der Schweizerischen Volksbank in
Bern ein Gesuch ein um Gewährung eines Kredit-es von 70,000 Fr. gegen
Bürgschaftsverpflichtungen des Beklagten und des Dr. Gmür, sowie
Verpfändung von Aktien der Weidmann A.-G. und eines Schuldbriefes. Die
Bank bezeichnete die Sicherheiten als ungenügend. Auf das Angebot hin,
zwei weitere Burgen in der Person des Klägers und eines Dr. Erdrich
in Bern zu stellen und die faustpfändlichen Sicherheiten zu vermehren,
bewilligte sie dann durch Vertrag vom 7. März 1923 der Konservenfabrik
Steinehrunn fà. G. einen Kredit von 50,000 Fr. Negenhorn, Dr. Gmür,
Saupé und Dr. Erdric'n verpflichteten sich als Solidarbürgen. Als neben
der Bürgschaft haftende Sicherheiten (vorgedruckte Überschrift) werden
im Vertrage aufgeführt:

1. Forderung von 50,000 Fr. auf... W. Negenbern... Grundpfand: Eine
Besitzung zur Giegenegg, Jona... amtliche Schatzung 104,365 Fr., Vorgang
50,000 Fr.

2. 50,000 Fr. Oblig., 5%, der Mettler Müller A.-G. in
Rorschach.Obligationcnrecht. N° 7. 27 '

3. Forderung von 35,000 Fr. a. die Presspanund Isolationsmaterialien
Werke für Elektrotechnik, vorm. H. Weidmann A.-G. in Rapperswil
(sog. I. Weidmann Obligo). .

Auschliessend ist vermerkt: Sämtliche Pfänder sind eingesetzt vom Burgen
W. Negenborn.

Dieser Kredit wurde vollständig in Anspruch genommen. Den Saldo zugunsten
der Bank von 52,446 Fr. 75 Cts. (Kapital und Zinsen) bezahlte Negenborn,'
u. a. durch Verrechnung der am 31. August 1923 fällig gewordenen Forderung
von 35,000 Fr. aus dem verpfändeten Weidmann Obligo. Durch Erklärung
vom 31. Juli 1924 trat ihm die Bank alle gläubigerischen Rechte ohne
Gewähr ah.

Im April 1923 bewarb sich die Konservenfabrik Steinebrunn A..-G. um
einen neuen Bankkredit Am 30. April 1923 übergab der Beklagte der
Schweizerischen Volksbank in Bern als Pfandsicherheit für aus künftiger
Kreditgewährung erwa'chsende Forderungen ein am 31. Dezember 1923 källiges
Obligo von 35,000 Fr. auf die Presspan-und Isolationsmaterialien-Werke für
Elektrotechnik, vorm. H. Weidmann A. G. in Rapperswil (sog. H. Weidmann
Obligo). Als die Bank ausserdem Bürgschaftsverpflichtungen verlangte,
stellten der Beklagte und Dr. Gmür namens der A.-G. einen letztmals
auf den 2. Januar 1924 erneuert-en Eigenwechsel von 35,000 Fr. aus,
auf dem sich Negenborn und Saupé als Wechselbürgen verpflichteten. Diese
Wechselschuld wurde am 31; Dezember 1923 in der Weise getilgt, dass der an
diesem Tage vom Schuldner des verpfändeten Obligos aushezahlte Betrag von
35.000 Fr. mit Einwilligung des Verpfänders Negenborn der Bank überwiesen
wurde. Letztere händigte dem Beklagten den quittierten Wechsel aus und
bescheinigte ihm am 2. März 1926 auf der Pfandverschreibungsurkunde den
übergang der Gläubigerrechte auf ihn.

Am 18. Juni 1924 wurde über die Konservenfabrik

28 Obligationenrecht. N° 7.

Steinebrunn A..-G. der Konkurs eröffnet. Da der Beklagte aus der
Konkursmasse keine volle Deckung erwarten konnte, setzte er im Oktober
1924 gegen Saupé folgende Regressforderungen in Betreibung:

l. 13,111 Fr. 70 Cts. nebst 6% Zins seit 1. August 1924, d. h. % der
beglichenen schuld von 52,446 Fr. 75 (Its. aus dem Krediteröffnungsvertrag
vom ?. März 1923 und

2. 17,500 Fr. nebst 6% Zins seit 4. Januar 1924, d. h. 1/2 der durch
Ueberweisung der 35,000 Fr. getilgten Wechselschuld. si

Der Betriebene erhob Rechtsverschlag. Durch Entscheide des
Appellationshofes des Kantons Bern vom 17. 26. Februar 1925 wurde
Negenborn für beide Beträge provisorische Rechtsöffnung erteilt.

B. Mit der vorliegenden Klage verlangt Saupé Aberkennung beider
Forderungen, indem er im wesentlichen ausführte : Kraft einer
ausdrücklichen und aus den Umständen zu schliessenden Vereinbarung
hätten sämtliche Bürgen Anspruch auf Tilgung der Haupt ,schuld aus dem
Werte der vom Beklagten eingesetzten Pfänder. Da diese ihrem Werte
nach unbestrittenen messen den Gesamtforderungsbetrag der Bank aus
beiden Kreditgeschäften deckten, entfalle ein Rückgriffsanspruch des
Beklagtengegen den Kläger. Abgesehen hievon gelange man auch auf Grund
der gesetzlichen Bestimmungen zu dem Ergebnis, dass der den Gläubiger
befriedigende Drittverpfänder auf den Bin-gen insoweit nicht zurückgreifen
könne, als die Hauptschuld durch den Wert der Pfänder gedeckt ist.

Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage.

EUR. Mit Urteil vom 14. Juli 1926 hat der Appellationshof des Kantons
Bern die Aberkennungsklage geschützt.

l). Hiegegen richtet sich die Berufung des Beklagten mit dem Begehren
um Abweisung der Klage.Obligationenrecht. N° ?. 29

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Dem Kläger ist darin beizupflichten, das Art. 110
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 110 - Soweit ein Dritter den Gläubiger befriedigt, gehen dessen Rechte von Gesetzes wegen auf ihn über:
1  wenn er eine für eine fremde Schuld verpfändete Sache einlöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht;
2  wenn der Schuldner dem Gläubiger anzeigt, dass der Zahlende an die Stelle des Gläubigers treten soll.
, Ziff. I OR, wonach
ein Dritter, der eine für eine fremde Schuld verpfändete Sache, an der
ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht, einlöst,
von Gesetzes wegen im Umfange der Befriedigung des Gläubigers in dessen
Rechte eintritt, vorliegend keine Anwendung findet. Denn als Dritter im
Sinne dieser Vorschrift ist nur eine Person zu betrachten, die nicht in
irgendeiner Eigenschaft in die Obligation verstriekt ist (BECKER, N. 2
zu Art. 110
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 110 - Soweit ein Dritter den Gläubiger befriedigt, gehen dessen Rechte von Gesetzes wegen auf ihn über:
1  wenn er eine für eine fremde Schuld verpfändete Sache einlöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht;
2  wenn der Schuldner dem Gläubiger anzeigt, dass der Zahlende an die Stelle des Gläubigers treten soll.
OR ; Rossen, Manuel du droit fed. des oblig. 8.164; HAFNER,
N. 2 zu Art. 126 aOR ; BGE 37 II 526). An dieser Voraus-setzung gebricht
es aber hier, da der Beklagte mit der Pfandbestellung zugleich auch eine
Solidarbürgschaftsverpflichtung eingegangen und dadurch akzessorischer
Solidarschuldner geworden ist (vgl. HAFNER, N. 1 zu Art. 164
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 164 - 1 Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
1    Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, das ein Verbot der Abtretung nicht enthält, kann der Schuldner die Einrede, dass die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen worden sei, nicht entgegensetzen.
aOR). Ein
Regressrecht aus Subrogation steht ihm daher auch soweit es sich um die
Wechselbürgschaft handelt (Art. 809
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 809 - 1 Alle Gesellschafter üben die Geschäftsführung gemeinsam aus. Die Statuten können die Geschäftsführung abweichend regeln.
1    Alle Gesellschafter üben die Geschäftsführung gemeinsam aus. Die Statuten können die Geschäftsführung abweichend regeln.
2    Als Geschäftsführer können nur natürliche Personen eingesetzt werden. Ist an der Gesellschaft eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft beteiligt, so bezeichnet sie gegebenenfalls eine natürliche Person, die diese Funktion an ihrer Stelle ausübt. Die Statuten können dafür die Zustimmung der Gesellschafterversammlung verlangen.
3    Hat die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer, so muss die Gesellschafterversammlung den Vorsitz regeln.
4    Hat die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer, so entscheiden diese mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid. Die Statuten können eine andere Regelung der Beschlussfassung durch die Geschäftsführer vorsehen.
OR) nur nach Massgahe der besonderen
Bestimmungen des Bürgschaftsrechtes zufGemäss Art. 505
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 505 - 1 Ist der Hauptschuldner mit der Bezahlung von Kapital, von Zinsen für ein halbes Jahr oder einer Jahresamortisation sechs Monate im Rückstand, so hat der Gläubiger dem Bürgen Mitteilung zu machen. Auf Verlangen hat er ihm jederzeit über den Stand der Hauptschuld Auskunft zu geben.
1    Ist der Hauptschuldner mit der Bezahlung von Kapital, von Zinsen für ein halbes Jahr oder einer Jahresamortisation sechs Monate im Rückstand, so hat der Gläubiger dem Bürgen Mitteilung zu machen. Auf Verlangen hat er ihm jederzeit über den Stand der Hauptschuld Auskunft zu geben.
2    Im Konkurs und beim Nachlassverfahren des Hauptschuldners hat der Gläubiger seine Forderung anzumelden und alles Weitere vorzukehren, was ihm zur Wahrung der Rechte zugemutet werden kann. Den Bürgen hat er vom Konkurs und von der Nachlassstundung zu benachrichtigen, sobald er von ihnen Kenntnis erhält.
3    Unterlässt der Gläubiger eine dieser Handlungen, so verliert er seine Ansprüche gegen den Bürgen insoweit, als diesem aus der Unterlassung ein Schaden entstanden ist.
, Abs. 1 OR gehen
auf den Bürgen in demselben Masse, als er den Gläubiger befriedigt hat,
dessen Rechte über. Nach Abs. 3 ebenda bleiben indessen die besonderen
Ansprüche und Einreden aus dem zwischen Bürgen und Hauptsehuldner
bestehenden Rechtsverhältnis vorbehalten. In dem für die hier streitige
Frage des Ausgleichungsverhältnisses unter Solidarbürgen massgebenden
Art. 497
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 497 - 1 Mehrere Bürgen, die gemeinsam die nämliche teilbare Hauptschuld verbürgt haben, haften für ihre Anteile als einfache Bürgen und für die Anteile der übrigen als Nachbürgen.
1    Mehrere Bürgen, die gemeinsam die nämliche teilbare Hauptschuld verbürgt haben, haften für ihre Anteile als einfache Bürgen und für die Anteile der übrigen als Nachbürgen.
2    Haben sie mit dem Hauptschuldner oder unter sich Solidarhaft übernommen, so haftet jeder für die ganze Schuld. Der Bürge kann jedoch die Leistung des über seinen Kopfanteil hinausgehenden Betrages verweigern, solange nicht gegen alle solidarisch neben ihm haftenden Mitbürgen, welche die Bürgschaft vor oder mit ihm eingegangen haben und für diese Schuld in der Schweiz belangt werden können, Betreibung eingeleitet worden ist. Das gleiche Recht steht ihm zu, soweit seine Mitbürgen für den auf sie entfallenden Teil Zahlung geleistet oder Realsicherheit gestellt haben. Für die geleisteten Zahlungen hat der Bürge, wenn nicht etwas anderes vereinbart worden ist, Rückgriff auf die solidarisch neben ihm haftenden Mitbürgen, soweit nicht jeder von ihnen den auf ihn entfallenden Teil bereits geleistet hat. Dieser kann dem Rückgriff auf den Hauptschuldner vorausgehen.
3    Hat ein Bürge in der dem Gläubiger erkennbaren Voraussetzung, dass neben ihm für die gleiche Hauptschuld noch andere Bürgen sich verpflichten werden, die Bürgschaft eingegangen, so wird er befreit, wenn diese Voraussetzung nicht eintritt oder nachträglich ein solcher Mitbürge vom Gläubiger aus der Haftung entlassen oder seine Bürgschaft ungültig erklärt wird. In letzterem Falle kann der Richter, wenn es die Billigkeit verlangt, auch bloss auf angemessene Herabsetzung der Haftung erkennen.
4    Haben mehrere Bürgen sich unabhängig voneinander für die gleiche Hauptschuld verbürgt, so haftet jeder für den ganzen von ihm verbürgten Betrag. Der Zahlende hat jedoch, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, anteilmässigen Rückgriff auf die andern.
, Abs. 2 OR fehlt ein solcher Vorbehalt. Doch gilt auch hier
nichts Abweichendes, indem diese Bestimmung angesichts des zwischen den
Bürgen und dem Gläubiger gegenüber bestehenden Solidaritätsverhältnisses
lediglich einen speziellen Anwendungsfall des das Regressverhältnis
unter, Solidarschuldnern ordnenden Art. 148
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 148 - 1 Sofern sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt, hat von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen.
1    Sofern sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt, hat von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen.
2    Bezahlt ein Solidarschuldner mehr als seinen Teil, so hat er für den Mehrbetrag Rückgriff auf seine Mitschuldner.
3    Was von einem Mitschuldner nicht erhältlich ist, haben die übrigen gleichmässig zu tragen.
OR bildet, so dass für die
Rückgrifisberechtigung des

30 Obligationenrecbt. N° 7.

Klägers auf die allgemeinen Vorschriften über die Solidarität abzustellen
ist (vgl. OSER, N. 2 { und d zu Art. 497
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 497 - 1 Mehrere Bürgen, die gemeinsam die nämliche teilbare Hauptschuld verbürgt haben, haften für ihre Anteile als einfache Bürgen und für die Anteile der übrigen als Nachbürgen.
1    Mehrere Bürgen, die gemeinsam die nämliche teilbare Hauptschuld verbürgt haben, haften für ihre Anteile als einfache Bürgen und für die Anteile der übrigen als Nachbürgen.
2    Haben sie mit dem Hauptschuldner oder unter sich Solidarhaft übernommen, so haftet jeder für die ganze Schuld. Der Bürge kann jedoch die Leistung des über seinen Kopfanteil hinausgehenden Betrages verweigern, solange nicht gegen alle solidarisch neben ihm haftenden Mitbürgen, welche die Bürgschaft vor oder mit ihm eingegangen haben und für diese Schuld in der Schweiz belangt werden können, Betreibung eingeleitet worden ist. Das gleiche Recht steht ihm zu, soweit seine Mitbürgen für den auf sie entfallenden Teil Zahlung geleistet oder Realsicherheit gestellt haben. Für die geleisteten Zahlungen hat der Bürge, wenn nicht etwas anderes vereinbart worden ist, Rückgriff auf die solidarisch neben ihm haftenden Mitbürgen, soweit nicht jeder von ihnen den auf ihn entfallenden Teil bereits geleistet hat. Dieser kann dem Rückgriff auf den Hauptschuldner vorausgehen.
3    Hat ein Bürge in der dem Gläubiger erkennbaren Voraussetzung, dass neben ihm für die gleiche Hauptschuld noch andere Bürgen sich verpflichten werden, die Bürgschaft eingegangen, so wird er befreit, wenn diese Voraussetzung nicht eintritt oder nachträglich ein solcher Mitbürge vom Gläubiger aus der Haftung entlassen oder seine Bürgschaft ungültig erklärt wird. In letzterem Falle kann der Richter, wenn es die Billigkeit verlangt, auch bloss auf angemessene Herabsetzung der Haftung erkennen.
4    Haben mehrere Bürgen sich unabhängig voneinander für die gleiche Hauptschuld verbürgt, so haftet jeder für den ganzen von ihm verbürgten Betrag. Der Zahlende hat jedoch, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, anteilmässigen Rückgriff auf die andern.
OR; VON Turm OR S. 698). Art. 148
nun aber regelt die Ausgleichungspfiicht unter Solidar-schuldnern in der
Weise, dass jeder, wenn sich aus ihrem Rechtsverhältnis zueinander nicht
etwas anderes ergibt, einen gleichen Anteil an der Schuld zu tragen
hat. Zum Zwecke der Erleichterung und Sicherung des Regresses ist in
Art. 149
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 149 - 1 Auf den rückgriffsberechtigten Solidarschuldner gehen in demselben Masse, als er den Gläubiger befriedigt hat, dessen Rechte über.
1    Auf den rückgriffsberechtigten Solidarschuldner gehen in demselben Masse, als er den Gläubiger befriedigt hat, dessen Rechte über.
2    Der Gläubiger ist dafür verantwortlich, dass er die rechtliche Lage des einen Solidarschuldners nicht zum Schaden der übrigen besser stelle.
OR bestimmt, dass der rückgriffsherechtigte Solidarschuldner
insoweit in die Rechtsstellung des Gläubigers eintritt, als er diesen
befriedigt hat . Diese Fassung erweist sich insofern als ungenau,
als der gesetzliche Forderungsübergang nicht schlechthin im Umfange
der Befriedigung des Gläubigers stattfindet, sondern nur in dem Masse,
als dem zahlenden Solidarschuldner ein Erstattungsanspruch gegen die
Mitschuldner zusteht. Denn die Subrogation, die in erster Linie den
Uebergang der Pfandrechte zu vermitteln bezweckt, soll dem den Gläubiger
befriedigenden Solidarschuldner nicht mehr verschaffen, als ihm nach
seinem Verhältnis zu den Mitschuldnern gebührt, was sich daraus ergibt,
dass Art. 148
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 148 - 1 Sofern sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt, hat von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen.
1    Sofern sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt, hat von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen.
2    Bezahlt ein Solidarschuldner mehr als seinen Teil, so hat er für den Mehrbetrag Rückgriff auf seine Mitschuldner.
3    Was von einem Mitschuldner nicht erhältlich ist, haben die übrigen gleichmässig zu tragen.
OR den letzteren die Einwendungen aus diesem innern
Verhältnis ausdrücklich vorbehält (vgl. VON TUI-IR, a. a. O. S. 703,
spez. auch N. 157 ; BECKER, N. 3 zu Art. 149
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 149 - 1 Auf den rückgriffsberechtigten Solidarschuldner gehen in demselben Masse, als er den Gläubiger befriedigt hat, dessen Rechte über.
1    Auf den rückgriffsberechtigten Solidarschuldner gehen in demselben Masse, als er den Gläubiger befriedigt hat, dessen Rechte über.
2    Der Gläubiger ist dafür verantwortlich, dass er die rechtliche Lage des einen Solidarschuldners nicht zum Schaden der übrigen besser stelle.
OR). Eine klare Regelung
in diesem Sinne ist für das deutsche Recht in § 426 BGB getroffen.

Daraus folgt auch, dass das Regressverhältnis unter den Solidarschuldnern
der Einwirkung des Gläubigers gänzlich entzogen ist, eine Abtretung der
Gläubigerrechte, wie sie hier erfolgt ist, mithin jeder Rechtswirksamkeit
entbehrt (vgl. VON Turm, 3. a. 0. S. 699). Der Beklagte hat sich denn
auch auf die Abtretungserklärungen der Schweizerischen Volksbank mit
Recht selber nicht berufen.

2. Es kann sich darnach nur fragen, ob ihm ein Erstattungsanspruch
nach Massgabe seines Verhältnisses zu den Solidarischen Mitbürgen
zustehe. Ange-

Obiigationenrecht. N° 7 . 31

siehts der in Art. 148
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 148 - 1 Sofern sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt, hat von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen.
1    Sofern sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt, hat von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen.
2    Bezahlt ein Solidarschuldner mehr als seinen Teil, so hat er für den Mehrbetrag Rückgriff auf seine Mitschuldner.
3    Was von einem Mitschuldner nicht erhältlich ist, haben die übrigen gleichmässig zu tragen.
OR aufgestellten Vermutung, dass in der Regel jeder
solidarschuldner einen gleichen Anteil an der Schuld übernehmen muss,
hat der den Rückgriff geltend machende Schuldner lediglich die Tatsache
der Zahlung darzutun, während es Sache des belangten Mitschuldners ist,
zu beweisen, dass er nach dem innern Verhältnis von der Solidarschuld
überhaupt nicht, oder doch nur zu einem geringeren, als dem gesetzlich
vermuteten Anteil betroffen wird (vgl. OSER N. 2 d zu Art. 497
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 497 - 1 Mehrere Bürgen, die gemeinsam die nämliche teilbare Hauptschuld verbürgt haben, haften für ihre Anteile als einfache Bürgen und für die Anteile der übrigen als Nachbürgen.
1    Mehrere Bürgen, die gemeinsam die nämliche teilbare Hauptschuld verbürgt haben, haften für ihre Anteile als einfache Bürgen und für die Anteile der übrigen als Nachbürgen.
2    Haben sie mit dem Hauptschuldner oder unter sich Solidarhaft übernommen, so haftet jeder für die ganze Schuld. Der Bürge kann jedoch die Leistung des über seinen Kopfanteil hinausgehenden Betrages verweigern, solange nicht gegen alle solidarisch neben ihm haftenden Mitbürgen, welche die Bürgschaft vor oder mit ihm eingegangen haben und für diese Schuld in der Schweiz belangt werden können, Betreibung eingeleitet worden ist. Das gleiche Recht steht ihm zu, soweit seine Mitbürgen für den auf sie entfallenden Teil Zahlung geleistet oder Realsicherheit gestellt haben. Für die geleisteten Zahlungen hat der Bürge, wenn nicht etwas anderes vereinbart worden ist, Rückgriff auf die solidarisch neben ihm haftenden Mitbürgen, soweit nicht jeder von ihnen den auf ihn entfallenden Teil bereits geleistet hat. Dieser kann dem Rückgriff auf den Hauptschuldner vorausgehen.
3    Hat ein Bürge in der dem Gläubiger erkennbaren Voraussetzung, dass neben ihm für die gleiche Hauptschuld noch andere Bürgen sich verpflichten werden, die Bürgschaft eingegangen, so wird er befreit, wenn diese Voraussetzung nicht eintritt oder nachträglich ein solcher Mitbürge vom Gläubiger aus der Haftung entlassen oder seine Bürgschaft ungültig erklärt wird. In letzterem Falle kann der Richter, wenn es die Billigkeit verlangt, auch bloss auf angemessene Herabsetzung der Haftung erkennen.
4    Haben mehrere Bürgen sich unabhängig voneinander für die gleiche Hauptschuld verbürgt, so haftet jeder für den ganzen von ihm verbürgten Betrag. Der Zahlende hat jedoch, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, anteilmässigen Rückgriff auf die andern.
und N. 4 zu
Art. 505
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 505 - 1 Ist der Hauptschuldner mit der Bezahlung von Kapital, von Zinsen für ein halbes Jahr oder einer Jahresamortisation sechs Monate im Rückstand, so hat der Gläubiger dem Bürgen Mitteilung zu machen. Auf Verlangen hat er ihm jederzeit über den Stand der Hauptschuld Auskunft zu geben.
1    Ist der Hauptschuldner mit der Bezahlung von Kapital, von Zinsen für ein halbes Jahr oder einer Jahresamortisation sechs Monate im Rückstand, so hat der Gläubiger dem Bürgen Mitteilung zu machen. Auf Verlangen hat er ihm jederzeit über den Stand der Hauptschuld Auskunft zu geben.
2    Im Konkurs und beim Nachlassverfahren des Hauptschuldners hat der Gläubiger seine Forderung anzumelden und alles Weitere vorzukehren, was ihm zur Wahrung der Rechte zugemutet werden kann. Den Bürgen hat er vom Konkurs und von der Nachlassstundung zu benachrichtigen, sobald er von ihnen Kenntnis erhält.
3    Unterlässt der Gläubiger eine dieser Handlungen, so verliert er seine Ansprüche gegen den Bürgen insoweit, als diesem aus der Unterlassung ein Schaden entstanden ist.
OR ; VON TUHR a. a. 0. S. 703). Diese Beweislastverteilung hat
die Vorinstanz ihrem Entscheide stillschweigend zugrunde gelegt. Sie
stellt zunächst fest, dass eine Vereinbarung in dem vom Kläger
behaupteten Sinne, dass die Bürgen insoweit befreit sein sollten,
als die Forderungen der Bank aus den beiden Kreditgeschäften durch
den Wert der vom Beklagten eingesetzten Pfänder gedeckt waren, . weder
schriftlich, noch mündlich getroffen worden sei. Von der zutreffenden
Erwägung ausgehend, dass es indessen einer ausdrücklichen Abrede hiefür
nicht bedurfte, hat sie weiter auch geprüft, ob sich der Ausschluss
des Rückgriffsrechtes nicht aus den besonderen, für das Zusammenwirken
der Parteien massgebenden Umständen, speziell aus der Interessenlage
und dem Zweck des Verpflichtungsgeschäftes ergebe. Auf Grund einer
einlässlichen Würdigung der Verhältnisse nach dieser Richtung ist sie zum
Schlusse gelangt, dass der Beklagte im Hinblick auf seine Stellung als
Hauptaktionär des Unternehmens, dessen Finanzierung er in Wirklichkeit
auch als (seine eigene Angelegenheit betrachtet und betrieben, an der
Kreditaufnahme ein Selbstschuldnerinteresse gehabt habe, der Kläger
dagegen bloss das Interesse eines gut entlöhnten Angestellten am Gedeihen
der A.-G., sodass seine rückgriffsweise Belangung gegen Treu und Glauben
verstossc. Die im wesentlichen auf dem Gebiete der Tatsachenwürdigung
sich bewegenden Ausführungen sind

32 Obligationenrecht. N° 8.

weder materiellrechtlich, noch aus dem Gesichtspunkte aktenwidriger
Voraussetzungen zu beanstanden.

Die vom Vertreter des Klägers aufgeworfene, in der Doktrin umstrittene
Frage nach der Gestaltung des Ausgleichungsverhältnisses zwischen dem
Drittbesteller eines Pfandesjbezw. dem Dritteigentümer der haftenden
Sache und dem einfachen Burgen (vgl. hierüber VON TUI-IR, Zeitschrift
f. schw. Recht, u. F. Bd. 42 S. 116 ff.) kann hier unerörtert bleiben, da
sich der Beklagte auch solidarisch für die pfandversicherten Forderungen
verbürgt hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des
Kantons Bern vom 14. Juli 1926 bestätigt. ' si

8. Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. Februar 1927 i. S. Neue Allgemeine
Versicherungsund RüekversicherungsA.-G. in Zürich gegen Allgemeine
VersicherungsAktiengesellschaft in Bern.

Art. 873
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 873 - 1 Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern.
1    Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern.
2    Uneinbringliche Beträge sind auf die übrigen Genossenschafter im gleichen Verhältnis zu verteilen, Überschüsse nach endgültiger Feststellung der Verteilungsliste zurückzuerstatten. Der Rückgriff der Genossenschafter unter sich bleibt vorbehalten.
3    Die vorläufige Feststellung der Verpflichtungen der Genossenschafter und die Verteilungsliste können nach den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889724 durch Beschwerde angefochten werden.
4    Das Verfahren wird durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.725
OR : Deutliche Unterscheidbarkeit zweier A.-G.-Firmen. Kriterien.

A. Die Klägerin ist seit dem Jahre 1922 unter der Firma Allgemeine
Versichemngs Aktiengesellschaft in Bern im Handelsregister
eingetragen. Gemäss § 2 der Statuten ' vom 11. Februar 1922 befasst sie
sich mit Rückversieherungsund Versicherungsgeschäften aller Art im Inund
Ausland, unter Ausschluss des direkten Lebensversicherungsgeschäftes,

Die Beklagte wurde am 22. Februar 1922 gegründet und unter der Firma
Neue Allgemeine Versicherungsund Rückversicherungs-A.-G. in Zürich im
Handelsregister eingetragen. Ihr Zweck ist der Betrieb .: a) der... ,__
__,_._.,__.__.-_.__ ...

Obligationenrecht . N° 8. 33

direkten Feuerund Diebstahlund anderer Versicherungen jeder Art,
mit Ausnahme der Lebensversicherung; b) jeder Art von Mitund
Rückversicherungen. Bereits Während des Gründungsstadiums hatte
sich die Klägerin brieflich an Dr. Nabholz, der als Direktor der
zu errichtenden Gesellschaft in Aussicht genommen war, und an die
einzelnen Mitglieder des Gründerkomitees mit dem Ersuchen gewandt, im
Hinblick auf die Verwechslungsgefahr eine andere Firma zu wählen. Sie
wies namentlich darauf hin, dass ihre Gesellschaft unter der Abkürzung
Allgemeine bekannt sei. Die Beifügung Neue bewirke keine genügende
Unterscheidung, sondern erwecke gegenteils den Anschein, als handle es
sich um eine Tochtergesellschaft.

B. Als die Beklagte mit Schreiben vom 4. Mai 1926 auf ihrer Firma
beharrte, reichte die Klägerin im Juli 1926 beim Handelsgericht des
Kantons Zürich Klage ein mit den Begehren:

1. Es sei der Beklagten die Führung der Firma Neue Allgemeine
Versicherungsund Rückversicherungs A.-G. in Zürich zu untersagen.

2. Es sei diese Firma auf Kosten der Beklagten im Handelsregister zu
löschen und die Löschung in der Neuen Zürcher Zeitung, im Bund und in den
Basler Nachrichten zu veröffentlichen, ebenfalls auf Kosten der Beklagten.

Rechtlich stützt sich die Klage auf Art. 873
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 873 - 1 Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern.
1    Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern.
2    Uneinbringliche Beträge sind auf die übrigen Genossenschafter im gleichen Verhältnis zu verteilen, Überschüsse nach endgültiger Feststellung der Verteilungsliste zurückzuerstatten. Der Rückgriff der Genossenschafter unter sich bleibt vorbehalten.
3    Die vorläufige Feststellung der Verpflichtungen der Genossenschafter und die Verteilungsliste können nach den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889724 durch Beschwerde angefochten werden.
4    Das Verfahren wird durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.725
OR, in Verbindung mit
Art. 868
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 868 - Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet das Genossenschaftsvermögen. Es haftet ausschliesslich, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.
und 876
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 876 - 1 Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät.
1    Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen und für die gleichen Fristen besteht auch die Nachschusspflicht fort.
3    Wird eine Genossenschaft aufgelöst, so bleiben die Mitglieder in gleicher Weise haftbar oder zu Nachschüssen verpflichtet, falls innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längere Frist seit der Eintragung der Auflösung in das Handelsregister der Konkurs über die Genossenschaft eröffnet wird.
OR, sowie auf die Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB und 48 OR.

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, indem sie das Bestehen
einer Verwechslungsgefahr bestritt.

C. Mit Urteil vom 30. September 1926 hat das Handelsgericht des Kantons
Zürich die Klagebegehren, mit Ausnahme desjenigen um Veröffentlichung
der Löschung in den erwähnten Tageszeitungen, zugesprochen.

D. Hiegegen richtet sich die Berufung der Beklagten mit dem Antrag auf
gänzliche Abweisung der

AS 53 It 1927 3