210 Erbrecht. N° 37.

und entsprechend dem Anschlussberukungsbegehren auch bezüglich der in
den fünf Jahren vor diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Jahreszinsen
gutgeheissen Werden. Die Widerkläger berechnen diese auf 10,150 Fr.,
welcher Betrag von den Widerbelclagten nicht bestritten

werden ist. si

37. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung _ vom 25. Mai 1927
i. S. Erben Meyer gegen Meyer-Danica.

1. Die Vorschrift der Eröffnung letztwilliger Verfügungen

ist blosse Ordnungsvorschrift. Art. 556
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 556 - 1 Findet sich beim Tode des Erblassers eine letztwillige Verfügung vor, so ist sie der Behörde unverweilt einzuliefern, und zwar auch dann, wenn sie als ungültig erachtet wird.
1    Findet sich beim Tode des Erblassers eine letztwillige Verfügung vor, so ist sie der Behörde unverweilt einzuliefern, und zwar auch dann, wenn sie als ungültig erachtet wird.
2    Der Beamte, bei dem die Verfügung protokolliert oder hinterlegt ist, sowie jedermann, der eine Verfügung in Verwahrung genommen oder unter den Sachen des Erblassers vorgefunden hat, ist bei persönlicher Verantwortlichkeit verbunden, dieser Pflicht nachzukommen, sobald er vom Tode des Erblassers Kenntnis erhalten hat.
3    Nach der Einlieferung hat die Behörde, soweit tunlich nach Anhörung der Beteiligten, entweder die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben zu überlassen oder die Erbschaftsverwaltung anzuordnen.
ZGB.

2. Für den Wegfall der in Art. 608 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 608 - 1 Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen.
1    Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen.
2    Unter Vorbehalt der Ausgleichung bei einer Ungleichheit der Teile, die der Erblasser nicht beabsichtigt hat, sind diese Vorschriften für die Erben verbindlich.
3    Ist nicht ein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich, so gilt die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis.
ZGB auigestellten gesetzlichen
Vermutung, dass die letztwillige Zuweisung einer Erbschaftssache an
einen Erben als blosse Teilungsvor-schrift zu gelten habe, genügt es,
wenn dabei diejenige Wahrscheinlichkeit für den Vermächtniswillen des
Erb-lassers spricht, die nach. den gewöhnlichen Beweisregeln zur Leistung
eines Indizienbeweises hinreicht. Hierzu können alle Auslegungsmittel
herangezogen werden. Auslegung der Verfügung.

Aus dem Tatbestand :

Die letztwillige Verfügung des am 14. August 1924 gestorbenen Erblassers
wurde erst am 31. Juli 1925 amtlich eröffnet. Hieraus wollten die Kläger
die Ungültigkeit der Verfügung ableiten, da ein Testament gemäss Art. 556
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 556 - 1 Findet sich beim Tode des Erblassers eine letztwillige Verfügung vor, so ist sie der Behörde unverweilt einzuliefern, und zwar auch dann, wenn sie als ungültig erachtet wird.
1    Findet sich beim Tode des Erblassers eine letztwillige Verfügung vor, so ist sie der Behörde unverweilt einzuliefern, und zwar auch dann, wenn sie als ungültig erachtet wird.
2    Der Beamte, bei dem die Verfügung protokolliert oder hinterlegt ist, sowie jedermann, der eine Verfügung in Verwahrung genommen oder unter den Sachen des Erblassers vorgefunden hat, ist bei persönlicher Verantwortlichkeit verbunden, dieser Pflicht nachzukommen, sobald er vom Tode des Erblassers Kenntnis erhalten hat.
3    Nach der Einlieferung hat die Behörde, soweit tunlich nach Anhörung der Beteiligten, entweder die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben zu überlassen oder die Erbschaftsverwaltung anzuordnen.

ZGB der Eröffnu'ngsbehörde unverweilt eingeliefert werden müsse. Für
den Fall der Gültigkeit der Verfügung, die lautet: Ich fürmache meinem
sehne X das ganze Haus zu Eigentum; er hat niemandem Red und Antwort zu
stehen , wollten sie die Kläger nur als Teilungsvorschrift im Sinne des
Art. 608 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 608 - 1 Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen.
1    Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen.
2    Unter Vorbehalt der Ausgleichung bei einer Ungleichheit der Teile, die der Erblasser nicht beabsichtigt hat, sind diese Vorschriften für die Erben verbindlich.
3    Ist nicht ein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich, so gilt die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis.
ZGB, nicht als Vorausvermächtnjs gelten lassen.

Aus den Erwägungen:

1. Die Vorschriften über die Eröffnung der letztwilligen Verfügung sind
blosse Ordnungsvotschriften,

Erbrecht. N° 37. 211

deren Nichtbeachtung das Testament nicht ungültig macht, wie sie denn
auch im Gesetz nicht etwa unter den Vorschriften über die Verfügungsfomen
(Art. 498516), sondern in den Art. 556 559 unter den Vorschriften über die
sicherung des Erbganges enthalten sind ; übrigens sieht Art. 556 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 556 - 1 Findet sich beim Tode des Erblassers eine letztwillige Verfügung vor, so ist sie der Behörde unverweilt einzuliefern, und zwar auch dann, wenn sie als ungültig erachtet wird.
1    Findet sich beim Tode des Erblassers eine letztwillige Verfügung vor, so ist sie der Behörde unverweilt einzuliefern, und zwar auch dann, wenn sie als ungültig erachtet wird.
2    Der Beamte, bei dem die Verfügung protokolliert oder hinterlegt ist, sowie jedermann, der eine Verfügung in Verwahrung genommen oder unter den Sachen des Erblassers vorgefunden hat, ist bei persönlicher Verantwortlichkeit verbunden, dieser Pflicht nachzukommen, sobald er vom Tode des Erblassers Kenntnis erhalten hat.
3    Nach der Einlieferung hat die Behörde, soweit tunlich nach Anhörung der Beteiligten, entweder die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben zu überlassen oder die Erbschaftsverwaltung anzuordnen.

ZGB für die Unterlassung der Eröffnung ausdrücklich die persönliche
Verantwortlichkeit des schuldigen vor, nicht aber das Dahinfallen der
nicht oder nicht richtig eröffneten Verfügung.

2. Nach Art. 608 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 608 - 1 Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen.
1    Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen.
2    Unter Vorbehalt der Ausgleichung bei einer Ungleichheit der Teile, die der Erblasser nicht beabsichtigt hat, sind diese Vorschriften für die Erben verbindlich.
3    Ist nicht ein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich, so gilt die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis.
ZGB gilt eine Verfügung allerdings als
blosse Teilungsvorschrift, wenn daraus kein anderer Wille des
Erblassers ersichtlich ist. Damit jedoch diese gesetzliche Vermutung
der blossen Teilungsvorschrift dahinfalle, ist nicht eine über jeden
Zweifel erhabene Sicherheit für die Annahme des Vermächtniswillens des
Erblassers erforderlich; es genügt, wenn bei einer unklaren Bestimmung
des Erblassers diejenige Wahrscheinlichkeit für seinen Vermächtniswillen
spricht, die nach den gewöhnlichen Beweisregeln zur Leistung eines
Indizien-Beweises hinreicht. Dabei ist es zulässig, zur Abklärung des
in der Verfügungsurkunde enthaltenen Willens alle Auslegungsmittel,
auch ausserhalb der Urkunde liegende Tatsachen herbeizuziehen (BGE 47 II
28
f. und 34 f.). Oh schon aus dem vom Erblasser gebrauchten Ausdruck
fürmachen , den die Vorinstanz in Übereinstimmung mit den Parteien als
vermachen verstanden hat, auf die Absicht eines Vorausvermächt-nisses
geschlossen werden darf, kann dahingestellt bleiben, da diese Absicht
genügend klar zum Ausdruck kommt in der Beifügung, der Bedachte habe
niemandem Red und Antwort zu stehen. Zwar ist auch dieses nicht eindeutig;
es könnte an sich besagen wollen, es solle über diese Zuweisung kein
Streit unter den Erben entstehen, der Beklagte habe auf allfällige
Anfragen seiner Miterben, warum ihm der Erblasser das Haus zugewendet,
keine Antwort zu geben. Allein das müsste der Bedachte so wie so nicht,
so dass wenn die Beifügung

212 Erbrecht; N° 37.'

einen Sinn haben soll, es nur der sein kann, der Bedachte soll das Haus
an sich ziehen können, ohne über dessen Wert . den Erben Rechenschaft
schuldig zu sein; da bei der Zuwendung des Hauses auf Anrechnung
am Erbanteil des Bedachten der Liegenschaftswert zwecks Anrechnung
geschätzt werden müsste, hätte der Bedachte seinen Miterben entgegen
dem ausdrücklichen Willen des Erblassers eben doch Rede und Antwort zu
stehen. Diese Auslegung wird auch dadurch bekräftigt, dass der Erblasser
das ganze Haus dem Beklagten ver-machte; selbstverständlich wollte
er damit nicht sagen, es soll das Haus nicht etwa nur zum Teil dem
Beklagten zufallen, sondern es soll ihm dessen ganzer Wert zukommen,
was nicht der Fall wäre, wenn dieser ihm an seinem Erbanteil wieder
abgezogen würde. Auch ausserhalb der Verfügung liegende Tatsachen lassen
diese Auslegung als richtig erscheinen: der Beklagte hat keine weitere
Ausbildung erhalten, während die andern Kinder des Erblassers mehr ss
oder weniger kostspielig erzogen worden sind ; er ist immer beim Vater
geblieben und hat dem elterlichen Geschäft seine ganze Arbeitskraft
zugewendet, ohne dafür besonders abgefunden worden zu sein ; es ist
daher verständlich, dass ihn der Erblasser durch die Zuwendung des
Hauses wirklich begünstigen wollte und es nicht in seiner Absicht lag,
ihm den Wert des Hauses an seinem Erbanteil anrechnen zu lassen. Dies ist
umso wahrscheinlicher, als die Erbschaft, die wesentlich über 426,000
Fr. beträgt, das Vorausvermächtnis des auf 20,000 Fr. Verkehrswert
geschätzten Hauses wohl ertragen kann.Sachenrecht. N° 38; 213

III. SACHENRECHT

DROITS RÉELS

38. Auszug aus dem Urteil der Il. Zivîlabteilung vom 1. Juni 1927
i. S. Landis gegen Kanton Zug.

ZGB Art. 955: Keine Verantwortlichkeit der Kantone aus der
Grundhuchführungwegen unriehtiger Grenzb eschreibung, solange keine
Grundbuchpläne oder mindestens Realtolien angelegt werden sind.

Im Jahre 1923 erwarb der Kläger in Zug Bauland, für dessen frühere
rechtliche Schicksale auf BGE 52 II S. 16 /7, ersten Absatz, verwiesen
wird. Als der Kläger auf diesem Land im Abstande von zweieinhalb Metern

von der Bleichestrasse zu bauen begann, liessen

die Nachharen Iten und Kaiser die Baute inhibieren aus dem Grunde,
dass laut Baugesetz der Abstand eines Hauses mindestens drei Meter
von der Strasse oder Grenze sein müsse. Zum Zwecke der Beseitigung
der Baneinsprachen strengte der Kläger gegen die beiden Nachbaren
Klagen an mit den Begehren, sie haben anzuerkennen, dass der Kläger
Eigentümer der Hälfte der Bleichestrasse sei. Durch in BGE 52 II S. 16 ff.
veröffentlichte Urteile vom 3. Februar 1926 hat das Bundesgericht diese
Klagen abgewiesen.

Mit der vorliegenden Klage verlangt nun der Kläger Verurteilung des für
den aus der Grundbuchführung entstehenden Schaden verantwortlichen Kantons
Zug zum Ersatz des ihm aus der Sistierung und nachherigen Änderung der
Bauarbeiten erwachsenen Schadens und der Kosten der gegen Iten und Kaiser
geführten Prozesse.

Das Bundesgericht hat auch diese Klage abgewiesen, in zweiter Linie aus
folgenden Gründen :