162 Obligationenrecht. N° 28.

Um der Rückforderung auszuweichen, bestreitet jedoch die Beklagte
den Klägern die Legitimation zur Verrechnung mit der Begründung,
dass ihnen die blosse Übergabe der Obligationen die Forderungsrechte
aus .denselben nicht zu verschaffen vermochten, sofern sie nicht als
Inhaberpapiere gelten gelassen werden. Allein die Beklagte hat ja vor
der Klageerhebung durch die Ausrichtung der Abschlagsdividende an die
Kläger anerkannt, dass diese Gläubiger aus den Obligationen sind, und
kann hierauf nicht nachträglich bezüglich eines Teiles der Schuldsummen
zurückkommen. Übrigens hat Dr. Thalmann die Obligationen in Wahrheit als
Vertreter erworben, ohne sich jedoch als solchen zu erkennen zu geben,
und der Bank war es gleichgültig, wem sie die Obligationen ausstellte,
nachdem sie deren Gegenwert bereits erhalten hatte (Art. 32 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 32 - 1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
1    Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
2    Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse.
3    Ist dies nicht der Fall, so bedarf es einer Abtretung der Forderung oder einer Schuldübernahme nach den hierfür geltenden Grundsätzen.
OR).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des Appellationsgerichts
des Kantons Basel-Stadt vom 8. Februar 1927 aufgehoben und die Klage
zugesprochen.

28. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 9. Mai 1927 i. S. Ruta
gegen Pauli.

Grundstückkauf: Art. 216
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 216 - 1 Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
1    Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
2    Vorverträge sowie Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.76
3    Vorkaufsverträge, die den Kaufpreis nicht zum voraus bestimmen, sind in schriftlicher Form gültig.77
, Abs. 1 OR. Missbràuchliche Geltendmachung
eines Formmangels des Vertrages.

A. Durch öffentlich beurkundeten Vertrag vom 9. April 1926 verkaufte der
Beklagte Pauli seine Liegenschaft in Oberbalm-Pfäffikon zum Preise von
47,500 Fr. an den Kläger Rutz, mit Antritt auf 15. Mai 1926. An diesen
Kaufpreis waren 9939 Fr. 40 Cts. bis zum 12. Mai 1926 beim Grundbuchamt
Pfäffikon zuhanden des Verkäufers zu bezahlen. Für den Rest wurden dem
Käufer Grundpfandschulden überbunden. Im Kaufe

Obligationenrecht. N° 28. 163

inbegriffen war das landwirtschaftliche tote Inventar laut besonderem
Verzeichnis.

Das Vieh wurde gesondert verkauft, und zwar laut Quittung des Beklagten
vom gleichen Tage um 5000 Fr. Ebenfalls am 9. April 1926 stellte der
Käufer dem Verkäufer ein am 16. April 1926 fälliges Obligo für 5000
Fr. aus. Dieser Betrag ist dem Beklagten am 17. April 1926 durch die
SchWeizerische Volksbank Wetziko ausbezahlt werden. '

Mit Schreiben vom 27. Mai 1926 verlangte der Kläger die Rückerstattung
der geleisteten Anzahlung von 10,000 Fr. unter Hinweis darauf, dass
der Vertrag ungültig sei, weil der Kaufpreis tatsächlich 52,500 Fr.
betragen habe, während nur 47,500 Fr. verurkundet worden seien. Mit
Zahlungsbefehl vom 8. Juni 1926 betrieb ihn der Beklagte für die laut
Vertrag am 12. Mai 1926 verfallene Anzahlung von 9939 Fr. 40 Cts. nebst
Zinsen. Der Betriebene erhob Beehtsvorschlag, anerkannte dann aber das
Begehren des Beklagten um provisorische Rechtsöffnung unter Vorbehalt
der Aberkennungsklage.

B. Mit der vorliegenden, am 29. Juli 1926 beim Bezirksgericht Pfäffikon
eingereichten Klage hat er daraufhin die folgenden, noch streitigen
Rechtsbegehren gestellt :

1. Es sei die Forderung des Beklagten von 9939 Fr. 40 (Its. nebst
Zins zu 5% seit 12. Mai 1926, sowie von 37 Fr. 70 Cts. Betreibungsund
Rechtsöffnungskosten, sowie Entschädigung abzuerkennen.

2. Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger 10,000 Fr. nebst 5%
Zins von 5100 Fr. seit 9. April 1926 und von 5000 Fr. seit 17. April
1926 zu bezahlen.

C. Beide kantonalen Instanzen haben die Klage abgewiesen, das Obergericht
des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. Januar 1927.

D. Hiegegen richtet sich die Berufung des Klägers mit dem Antrag auf
Gutheissung der Klagebegehren

164 Obligationenrecht. N° 28.

1 und 2, eventuell Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Beweisergänzung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Die Vorinstanz lässt die Frage offen, ob die vom Kläger gemäss
Schuldschein vom 9. April 1926 bezahlten 5000 Fr., wie er behauptet,
einen Teil des Kaufpreises für die Liegenschaft, oder aber im Sinne
der Behauptung des Beklagten, den Rest des Kaufpreises für das
Vieh darstellten, von der Erwägung ausgehend, dass selbst wenn die
Sachdarstellung des Klägers richtig sein sollte,

die Klage dennoch abgewiesen werden müsse. Dieser _

Auffassung ist beizupflichten. Die Anwendung des vom Bundesgericht in
einem neuesten Entscheide bestätigten Grundsatzes, dass ein Grundstückkauf
nicht deshalb nichtig ist, weil die Kontrahenten ursprünglich formlos
einen höhern Kaufpreis vereinbart, dann aber nach Leistung einer Anzahlung
nur noch den verbleibenden niedrigeren Preis haben öffentlich beurkunden
lassen (vgl. BGE 52 II 61 ff.), kommt hier deshalb nicht in Frage, Weil
eine Teilzahlung vor der Beurkundung des Kaufvertrages nicht erfolgt ist.

Die Richtigkeit der Darstellung des Klägers vorausgesetzt,
waren die Parteien darüber einig, den Grundstückkauf um 52,500
Fr. abzuschliessen. Allein anstatt diese Willensübereinstimmung in
der gesetzlichen Form verurkunden zu lassen, haben sie den Kaufpreis
im beurkundeten Vertrage nur mit 47,500 Fr. eingesetzt und für die
übrigen 5000 Fr. hat der Kläger eine besondere Schuldanerkennung
ausgestellt. Dieses Vorgehen stand im Widerspruch mit der zwingenden
Vorschrift des Art. 216
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 216 - 1 Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
1    Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
2    Vorverträge sowie Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.76
3    Vorkaufsverträge, die den Kaufpreis nicht zum voraus bestimmen, sind in schriftlicher Form gültig.77
, Abs. 1 OR, wonach sich die Form der öffentlichen
Beurkundung auf alle wesentlichen Punkte des Geschäftes, also namentlich
auch auf den Kaufpreis erstrecken muss (vgl. Osen, N. 11, 3, lit. a
zu Art. 216
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 216 - 1 Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
1    Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
2    Vorverträge sowie Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.76
3    Vorkaufsverträge, die den Kaufpreis nicht zum voraus bestimmen, sind in schriftlicher Form gültig.77
OR; von TUHR, 'OR S. 211), so dass der wirklich gewollte
Kauf-preis wegen mangelnder Beurkundung nicht gültig versprochen
war. Obligationenrecht. N° 28. 165

2. ,Beide kantonalen Instanzen sind indessen nach Würdigung der besonderen
Verumständungen des Falles zum Schlusse gelangt, dass sich der Kläger
nach Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.


' ZGB auf die Formwidrigkeit nicht berufen könne. Es

steht fest, dass zwar der Kaufvertrag im Grundbuch nicht eingetragen
werden ist, dass aber der Kläger am 9. April 1926 für den mit dem
Liegenschaftenkauf zusammenhängenden Viehkauf 5000 Fr. und für den
übernommenen Dünger 100 Fr. bezahlt hat und am 17. April 1926 dem
Beklagten die 5000 Fr. laut Schuldanerkennung vom 9. April 1926 durch
die Schweizerische Volksbank Wetzikon überweisen liess. Am 14. Mai 1926
sodann ist er mit seiner Familie auf das Heimwesen aufgezogen und hat es,
wie die Vorinstanz feststellt, bis heute , d. h. bis 19. Januar 1927 und
mangels gegenteiliger Anhaltspunkte wohl bis jetzt bewirtschaftet. Er
hat darnach, ohne dass eine Verpflichtung hiezu bestanden hätte, das
verdeckte Geschäft, so wie es gewollt war, in der Hauptsache erfüllt, und
zwar im Hinblick auf die in der Überlassung der Liegenschaft bestehende
Gegenleistung des Verkäufers. Dafür, dass das 'Erfülllungsgeschäft etwa
mit einem Willensmangel behaftet wäre, liegt nichts vor. Der Kläger
behauptet selber nicht, dass er im Irrtum über die Schuldpflicht bezahlt
habe, und anderseits kann nicht angenommen werden, dass er, wie er geltend
macht, durch die briefliche Mitteilung des Beklagten vom-14. April 1926,
er müsse für den Fall der Aufhebung des Kaufes die geleistete Anzahlung
fahren lassen, in eine Zwangslage versetzt worden sei und deshalb die
5000 Fr. laut Obligo bezahlt habe.

Verstösst es nun zwar grundsätzlich nicht gegen Treu und Glauben, wenn
ein Vertragsteil sich zu seinen Gunsten auf die Ungültigkeit eines
Rechtsgeschäftes wegen Formmangels beruft, indem er damit nur ein ihm
gesetzlich verliehenes Recht in Anspruch nimmt, so muss doch, wie die
Vorinstanz unter Hinweis auf

166 Obligationenrecht. N° 28.

BGE 50 II 147 f. Erw. 4 zutreffend annimt, die Geltendmachung des
Formfehlers unter den hier gegebenen, erwähnten Verumständungen als
missbräuchlich zurückgewiesen werden. Sie widerspricht den Grundsätzen
des redlichen Verkehrs umsomehr, als der Kläger selbst -im Einverständnis
des Beklagten die Nichtverurkundung des vollen Preises in seinem eigenen
Interesse gewollt und damit die Formwidrigkeit mit in Kauf genommen
hat. Er beruft sich denn auch nicht etwa deswegen auf den Formmangel,
weil der vom Gesetz mit der Formvorschrift des Art. 216
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 216 - 1 Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
1    Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
2    Vorverträge sowie Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.76
3    Vorkaufsverträge, die den Kaufpreis nicht zum voraus bestimmen, sind in schriftlicher Form gültig.77
, Abs. 1 OR im
wesentlichen verfolgte Zweck: Schutz der Beteiligten vor Übereilung,
vereitelt worden wäre, sondern um sich wegen angeblich nachträglich
entdeckten materiellen Mängeln des Kaufgeschäftes von demselben lossagen
zu können. Wollte man ihm dergestalt gestatten, sich unter Berufung auf
einen von ihm mitverursachten Formmangel nachträglich mit der eigenen
Willensbetätigung zum Schaden des darauf Vertrauenden Verkäufers in
Widerspruch zu setzen, so würde die Formvorschrift des Art. 216
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 216 - 1 Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
1    Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
2    Vorverträge sowie Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.76
3    Vorkaufsverträge, die den Kaufpreis nicht zum voraus bestimmen, sind in schriftlicher Form gültig.77
, Abs. 1
OR einem ihr fremden Zweck dienstbar gemacht. Nachdem er das Kaufgeschäft
so, wie es gewollt War, in der Hauptsache erfüllt hat, muss er es auch
gelten lassen. Seiner Berufung auf den Formmangel ist nach Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB
der Rechtsschutz zu versagen.

Daraus folgt die Abweisung der Aherkennungsklage, womit gleichzeitig
auch das Klagehegehren 2 hinfällig wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 19. Januar 1927 bestätigt.Versicherungsvertrag. N° 29. 157

V. VERSICHERUNGSVERTRAGCONTRAT D'ASSURANCE

29. Extrait de l'art-Bi de la II° Section civile du 10 mars 1927 dans
la cause Krebs contre Société suisse pour l'assurame du modifier (SRAM).
Assurance contre le vol. Droit de l'assureur d'exciper en tout temps de
l'aggravation du risque. Aggravation

essentielle par le preneur d'un risque nettement délimité. Clauses du
contrat dérogeant à l'art. 28 LFCA.

Résume' des fai-fs :

Krebs, artiste peintre, & assuré contre le vol avec effraction, auprès
de la SSAM, pour une somme de 210000 fr., l'agencement de son atelier
de peinture, à Genève, et plusieurs tableaux de maîtres prétendus
authentiques qui s'y trouvaient. Dans la proposition d'assurance, il
avait déclaré qu'il travajllajt chaque jour dans son atelier et qu'en
cas d'absence un de ses amis surveillait régulièrement les locaux. Pen
de temps après la conclusion du contrat, il partit pour Rome, avec
l'intention d'y séjourner pendant douze semaines, sans charger personne
d'exercer une surveillanee régulière des Ioeaux et sans aviser ses
assureurs. Un mois environ après son départ, son atelier fut cambriolé;
plusieurs tableaux precieux disparurent et ne purent etre retrouvés
malgré de multiples recherches.

Krebs ouvrit action à la SSAM aux fins d'obtenir payement d'une indemnité
de 74 220 fr. et d'une somme de 25 000 fr. à titre de dommages-intéréts.

La première instance cantonale le débouta de ses conclusions' parle motif
qu'il avait commis des réticences dans la proposition d'assurance, qu'il
avait notablement aggravé le risque, et n'avait d'ailleurs pas rapporté la