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IV. INTERKANTONALE RECHTSHILFE FÜR DIE VOLLSTRECKUNG ÖFFENTLICHREcHTLICI
IER ANSPRÜCHE

GARANTIE RÉCIPROQUE DES CANTONS POUR L'EXÉCUTION LEGALE DES PRESTATIONS
DÉRIVANT DU DROIT PUBLIC

30. Urteil vom 17. Juni 1927 i. S. Regierungsrat Zug gegen
Obergerichtspräadent Appenzell si-Rh.

Vollstreckung von Bussen in Straffällen ausser Kantons. Einrede der
Unzuständigkeit der Behörde, die den zu vollstreckenden Bussentscheid
erlassen hat (Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
des Rechtshilfekonkordates), begründet damit,
dass dern betr. Kanton eine Strafbarkeit gegenüber dem Betriebenen mcht
zustehe. Aus Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV folgende Beschränkungen inbezug auf die Erhebung
von Patentsteuern für die Ausubung eines Handelsgewerbes ,(insbesondere
des Viehhandels) gegenüber ausserkantonalen Händlern und für die
Bestrafung solcher wegen Umgehung der Patentpflicht.

A. Der Rekursbeklagte Viehhändler Alder in Herisau hat in der ersten
Hälfte des Jahres 1926 in verschiedenen Malen 11 Kühe an den Viehhändler
Wyler in Zug verkauft. Er ist deshalb durch nicht weitergezogenen
Entscheid der'zugerischen Finanzdirektion vom 22. Oktober 1926 wegen
Ubertretung der interkantonalen Übereinkunft betreffend den Viehhandel,
beziehungsweise des zugerischen Gesetzes betreffend die Bestreitung der
Staatsauslagen vom 28. Dezember 1896 [T. November 1921 Ausübung dieses
Handels ohne Patent in eine Busse von 100 Fr. verfällt und pflichtig
erklärt worden, das Handelspatent für 1926 nachzulösen. Gegen die für den
Bussbetrag in Herisau eingeleitete Betreibung schlug er Recht vor. Die
zugerische Finanzdirektion verlangte unter Berufung aufInterkantonale
Rechtshilfe. N° 30. 265

das Konkordat betreffend die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur
Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche (Rechtshiifekonkordat)
die definitive Rechtsöffnung, wurde jedoch damit von beiden
kantonalen Instanzen (Bezirksgerichtspräsident des Hinterlandes
und Obergerichtspräsident von Appenzell A.-Rh.) abgewiesen,
weil der zugerischen Behörde die Zuständigkeit zur Aus ' fällung
der in Vollstreckung gesetzten Busse gefehlt habe (Art. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 4 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter nehmen auf Verlangen von Ämtern, ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwaltern und Liquidatoren eines andern Kreises Amtshandlungen vor.
1    Die Betreibungs- und die Konkursämter nehmen auf Verlangen von Ämtern, ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwaltern und Liquidatoren eines andern Kreises Amtshandlungen vor.
2    Mit Zustimmung des örtlich zuständigen Amtes können Betreibungs- und Konkursämter, ausseramtliche Konkursverwaltungen, Sachwalter und Liquidatoren auch ausserhalb ihres Kreises Amtshandlungen vornehmen. Für die Zustellung von Betreibungsurkunden anders als durch die Post sowie für die Pfändung, die öffentliche Versteigerung und den Beizug der Polizei ist jedoch allein das Amt am Ort zuständig, wo die Handlung vorzunehmen ist.
des
Rechtshilfekonkordates in Verbindung mit Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG).

B. Gegen den Entscheid des Obergerichtspräsidenten vom 17. März 1927
hat der Regierungsrat von Zug durch die kantonale Staatsanwaltschaft
beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erheben mit dem Antrage,
es sei in Aufhebung des Entscheides die nachgesuchte Rechtsöffnung
zu gewähren. Es wird ausgeführt: Die zugerischen Behörden fassten den
Begriff des Kaufens und Verkaufens also des Handels im Kanton Zug nicht
im privatrechtlichen, sondern in einem weiteren mehr wirtschaftlichen
Sinne auf, wonach darunter das Kaufgeschäft als Ganzes mit Inbegriff der
Handlungen falle, die zu dessen Erfüllung durch den Verkäufer gehören,
also auch die Lieferung aus einem ausser Kantons abgeschlossenen Vertrage
nach dem Kanton Zug an die hiesigen Käufer. Das Bundesgericht habe diese
Auffassung anlässlich von Beschwerden anderer Viehhändler gegen ähnliche
Taxauflagen Wiederholt geschützt (Urteile vom 31. Mai 1924 i. S. Pulver
gegen Zürich und vom 9. Juli 1926 i. S. Gubser gegen Zug). Nach den für
die heute streitigen Verkäufe vom Viehinspektorat Herisau ausgestellten
Gesundheitsscheinen sei dem Eigentümer der Tiere, also dem Rekursbeklagten
bewilligt worden, diese nach Zug zu führen. Alder habe sie also nach
Zug geschickt. Erst mit der Ankunft hier sei der Kaufvertrag von ihm
erfüllt gewesen. Für dieses Handeln hätte er des zugerischen Patentes
bedurft. Weil er es nicht besessen, sei er straffällig und

206 _ staatsrecht-

demnach die Zuständigkeit der zugerischen Strafbehörde zu dem ausgefällten
Entscheide gegeben gewesen. Die Verweigerung der Rechtsöffnung
wegen Fehlens dieser Zuständigkeit enthalte eine Verletzung des
Rechtshilfekonkordates.C. Der Obergerichtspräsident von Appenzell
A.-Rh. und der Rekursbeklagte Alder haben die Abweisung der Beschwerde
beantragt.

D. Nach Abschnitt B Indirekte Steuern § 57 des zugerischen Gesetzes
betreffend Bestreitung der staatsauslagen haben Private und
Gesellschaften, Konsumund genossenschaftliche Vereine, welche im Kanton
eine Fabrikation, Handlung oder ein den Handel mehr oder weniger in sich
schliessendes Gewerbe auf eigene Rechnung betreiben oder durch andere
betreiben lassen wollen, ein Patent (Handelspatent) zu lösen und eine
Patentsteuer zu bezahlen, deren Höhe sich nach der Erträgiichkcit,
Ausdehnung und nach dem Kapitalumsatz der betreffenden Fabrikation,
Handlung oder des in letztere einschlagenden Gewerbes richtet . Für
die Erhebung nach diesen Merkmalen sind in § 65 vier Klassen mit
Steuerbeträgen von 4-100, 100-1000, 1000-4000 und èUGO-20,090 Fr. vorges
hen. Wer ohne Patent eine Handelschaft gewerbsmässig betreibt oder sonst
einen Handelszweig mit seinem Gewerbe verbindet, verfällt nach § 89 in
eine Busse von 5-100 Fr. nebst Bezahlung der betreffenden Patenttaxe.

Die interkantonale Übereinkunft betreffend den Viehhandel, der Zug,
nicht aber Appenzell A.-Rh. beigetreten ist, fordert für die Ausübung
dieses Handels den Erwerb eines Patentes (Viehhandelsausvreises), dessen
Erteilung von der Erfüllung bestimmter persönlicher Erfordernisse (§ 5),
Kautionsleistung in näher festgesetztem Rahmen (§ 6) und der Entrichtung
der in § 8 vorgesehenen Abgaben (Grundtaxe und Umsatzgebühren) abhängig
ist. Für Viehhändler mit Wohnsitz oder Hauptgeschäftsdomizil in einem
Konkordatskanton wird die-|...

Interkantonale Rechtshilfe. N° 30. 207

ser Ausweis mit Gültigkeit für das ganze Konkordatsgebiet vom
Domizilkanton ausgestellt : Viehhändler aus Kantonen, die dem 'Konkordat
nicht beigetreten sind, haben in jedem Konkordatskanton, in dem sie
den Viehhandel betreiben wollen, ein Patent zu lösen (gg 5 und 2). § 12
bedroht mit Busse von 100-1000 Fr. denjenigen, der im Kenkordatsgebiete
den Viehhandel betreibt, ohne die Bewilligung zu besitzen. Als Viehhandel
gilt nach § 4 der gewerbsmässige Anund Verkauf, sowie Tausch von Tieren
des Pferde-, Rindvieh , Schaf-, Ziegenund Schweinegeschlechts, ferner
die gewerhsmäs ' sige Vermittlung solcher Geschäfte.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Der angefochtene Entscheid des Obergerichtspräsidenten von Appenzell
A.-Rh. beruht auf der Annahme, dass die streitigen Kaufverträge
in Herisau zwischen dem Rekursbeklagten Alder und dem Käufer Wyler
persönlich abgeschlossen und abgewickelt worden seien, Wyler also
dort (im Stalle des Rekursbeklagten) die Tiere übernommen und sodann
nach Zug befördert habe. Diese Feststellung, die der Darstellung
des Rekursbeklagten entspricht, wird durch die zu ihrer Entkräftung
angerufenen Gesundheitsscheine nicht widerlegt. Es ist damit lediglich
die gesundheitspolizeiliche Erlaubnis zur Verbringung der Tiere von
Herisau nach Zug erteilt worden. Die Angabe des bisherigen Eigentümers
(Verkäufers) als desjenigen, dem diese Bewilligung erteilt wurde, neben
dem Namen des Käufers, entspricht den bestehenden gesundheitspolizeilichen
Vorschriften. Es kann daraus noch nicht geschlossen werden, dass der
Transport tatsächlich durch den Rekursbeklagten und nicht durch den
Käufer Wyler erfolgt, der Rekursbeklagte es also sei,'welcher das Vieh
in den Kanton Zug eingeführt habe. Andere Beweismittel, wie z. B. die
Frachtbriefe, aus denen sich dieser Schluss ergeben würde, werden in
der Beschwerde nicht genannt. Auf der er-

AS 53 i 1927 ' 13

208 staatsrecht-

wähnten tatsächlichen Grundlage ist aber die Verweigerung der
Rechtsöffnung nicht anfechtbar.

2. Nach Art. 4 des Rechtshiifekonkordates in der vom Bundesrat
genehmigten abgeänderten Fassung kann der Betriebene gegenüber dem
Rechtsöffnungsgesuch die

in Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG vorgesehenen Einwendungen erheben,

mit Einschluss derjenigen der Unzuständigkeit der Behörde, welche den
zu vollstreckenden Entscheid erlassen hat. Damit ist nicht bloss die
Behauptung gemeint, dass nach dem internen Recht des Kantons, aus dem
der Anspruch erhoben wird, eine andere Behörde zu dessen Festsetzung
berufen gewesen Wäre als diejenige, von der der Entscheid ausgegangen
ist. Der Begriff der Zuständigkeit ist vielmehr in einem weiteren
Sinne zu verstehen, wonach er auch die Hoheit des Kantons zu einer
öffentlichrechtlichen Verfügung oder Auflage der betreffenden Art
gegenüber dem Betriebenen überhaupt umfasst, d. h. das Bestehen eines
staatsrechtlichen Unterwerfungsverhältnisses, welches diese Hoheit zu
begründen vermag. Es fällt darunter also auch die Einwendung, dass es an
einer Beziehung des Betriebenen zum anspruchserhebenden Kanton mangle,
welche nach den bundesrechtlichen Grundsätzen über die Abgrenzung der
kantonalen Hoheitsbereiche unter sich hiezu geeignet wäre. In diesem
Sinne ist Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG für die Vollziehung ausserkantonaler Zivilurteile
stets ausgelegt worden, indem dem Rechtsöffnungsbeklagten die Möglichkeit
zugestanden wurde, sich trotz Zuständigkeit des urteilenden Richters nach
dem Rechte des Prozesskantons der Rechtsöffnung aus dem anderen Grunde
zu Widersetzen, dass das Urteil'gegeii die in Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV enthaltene
Garantie des Wohnsitzgeriehtsstandes verstosse. Auf denselben Boden hat
sich das Bundesgericht für die Vollstreckung von Steueransprüchen auf
Grund des Rechtshilfekonkordates gestellt, wenn es als Bestreitung der
Zuständigkeit nach Art. 4 dieser Vereinbarung auch die Einrede behandelte,
dass dem betreibenden KantonInterkantonale Rechtshilfe. N° 30. 209

nach den aus Art. 46
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV folgenden Regeln des interkantonalen Steuerrechts
die Steuerhoheit für Erhebung einer Abgabe dieser Art gegenüber dem
Betriebenen abgehe (BGE 51 I S. 202, S. 444 Erw. 3). Die nämlichen
Erwägungen, welche hier massgebend waren, müssen folgerichtig auch
für die in Art. I des Konkordates neben den Steuern als möglicher
Vollstreckungsgegenstand aufgeführten Bussen in Straffällen zur gleichen
Lösung führen. Auch hier setzt also die Rechtshjlfe-si pflicht voraus,
dass nicht d m betreibenden Kanton die Strafhoheit kraft Bundesrechts
mit Grund bestritten wird. Dies war aber hier der Fall. Und zwar
gleichgültig, ob man als Grundlage der Bestrafung die oben in Fakt. D
erwähnten Vorschriften des zugerisehen Gesetzes betreffend Bestreitung
der Staatsauslagen oder aber der interkantonalen Übereinkunft betreffend
den Viehhandel, d. h. die Nichtlösung des allgemeinen kantonalen
Handelspatents oder des besonderen Viehhandelspatents im Sinne der
letzteren Übereinkunft betrachtet.

Die Patentpflicht des Viehhandels und die daran geknüpften besonderen
Abgaben (Steuern), wie sie die Übereinkunft vorsieht (Gmndtaxe
und Umsatzgebühren) finden ihre verfassungsmässige Rechtfertigung
in sanitären Interessen, der Gefahr der Tierseuchenverschleppung,
welche mit diesem Handelszweig verbunden ist,'und den Aufwendungen,
welche die Bekämpfung dieser Gefahr dem Staate verursacht. Um die darin
liegende Sonderbelastung vor Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
und 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV, den Grundsätzen der
Gewerbefreiheit und Rechtsgleichheit, haltbar erscheinen zu lassen, muss
danach der Betrieb eines ausserkantonalen Händlers mit Handlungen auf
das Kantonsgebiet übergreifen, welche die erwähnte Gefahr mitbegründen.
In diesem Sinne hat denn auch das Bundesgericht sich schon im Urteil
i. S. Sägesser und Geiser gegen Zürich und Bern vom 21. März 1924 (BGE
50 I S. 183) ausgesprochen. Es hat darin zwar die Anwendung von Art. 46
Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV auf besondere Gewerbesteuern dieser

21 0 _ Staatsrecht.

Art, d. h. die Beschränkung der Steuererhebung auf den Fall des Bestehens
einer Geschäftsniederlassung im besteuernden'Kanton abgelehnt. Dagegen
hat es dem Händler die Anfechtung der Steuerauflage aus Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV
nicht nur für den Fall vorbehalten, dass die kumulative Erhebung
in mehreren Kantonen prohibitiv wirken sollte, sondern auch für den
anderen, dass die im besteuernden Kanton entfaltete Tätigkeit nicht zu
denjenigen gehören sollte, welche nach dem gedachten Zwecke der Steuer
deren Ausdehnung darauf, m. a. W. eine entsprechende Steuerhoheit
des betreffenden Kantons gegenüber dem ausserkantonalen Händler zu
begründen vermöge. Nicht anders verhält es sich, wenn man annimmt, dass
die Bestrafung sich auf die Nichteinholung des im zugerischen Gesetze
über Bestreitung der Staatsauslagen für die Ausübung eines Zweiges des
Handels überhaupt vorgesehenen Handelspatents stütze. Die Befugnis der
Kantone, die Ausübung von Handel und Gewerbe und die damit verbundenen
öffentlichrechtlichen Pflichten polizeilicher oder anderer Art zu regeln,
kann sich interkantonalrechtlich nur auf eine von ihrem Gebiete aus oder
auf ihrem Gebiete ausgeübte gewerbliche Tätigkeit beziehen. Sie kann
deshalb einen ausserkantonalen Gewerbebetreibenden nur insoweit erfassen,
als er bei Ausübung seines Gewerbes in einer irgendwie erheblichen Weise
auf das Gebiet des betreffenden Kantons übergreift. Nur in diesem Sinne
kann Art. 31 litt
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
. 8 BV verstanden sein, der den Kantonen den Erlass
von Verfügungen über die Ausübung von Handel und Gewerbe und über die
Besteuerung des Gewerbebetriebes vorbehält. Mit dem bundesstaatlichen
Verhältnis zwischen den Kantonen ist demnach notwendig auch eine
territoriale Beschränkung ihrer Hoheit inbezug auk die Gewerbeund
Geworbesteuergesetzgebung in dem erwähnten sinne verbunden. Die blosse
Tatsache, dass das vom Rekursbeklagten an Wyler verkaufte Vieh zur
Einfuhr nach dem KantonInterkantonale Rechtshilfe. N° 30. 211

Zug bestimmt war, kann aber eine Beziehung der Handelstätigkeit des R e
k u r s b e kl a g t e n zum zugerischen Kantonsgebiet, welche ihn hier
der Patentpflicht unterwerfen würde, nicht herstellen, weder hinsichtlich
der besonderen Patentpflicht nach Art. 2 des Viehhandelskonkordates noch
hinsichtlich der allgemeinen Patentpflicht für Handeltreibende nach dem
kantonalen Gesetz betreffend Bestreitung der Staatsauslagen. Denn dadurch
hat der Rekursbeklagte noch mit keiner seiner geschäftlichen Handlungen
nach dem Kanton Zug übergegriffen. Hiezu wäre, wenn nicht mehr, so doch
zum mindesten erforderlich, dass auch die Einfuhr selbst des Viehs
nach Zug durch ihn erfolgt Wäre, er es dorthin geliefert hätte. Dies
trifft aber nach der nicht widerlegten Feststellung des angefochtenen
Entscheides nicht zu. Vielmehr ist danach der Kauf in Herisau nicht
bloss abgeschlossen, sondern vom Rekursbeklagten auch durch Übergabe der
Kaufsache erfüllt worden. Alles weitere, die Aufgabe zur Bahn und Einfuhr
nach Zug ist durch den Käufer geschehen. Soweit die vom Rekursbeklagten
selbst ausgehenden Handlungen Anlass zur Erhebung einer Patenttaxe
geben können, würde demnach das Recht hiezu interkantonal höchstens dem
Kanton Appenzell A.-Rh., nicht Zug, zustehen. War Zug zu einer solchen
Auflage nicht berechtigt, so fehlt ihm aber noch vielmehr die Hoheit,
den Rekursbeklagten, der seiner Staatsgewalt in dieser Beziehung nicht
untersteht, wegen Nichterfüllung der Auflage zu bestrafen. selbst
wenn das Viehhandelskonkordat und das Gesetz betreffend Bestreitung
der Staatsauslagen in dem weiteren Sinne ausgelegt werden könnten, den
ihnen der Regierungsrat von Zug gehen möchte, Wären sie demnach insoweit
wegen Überschreitung des zugerischen Hobeitsbereiches im interkantonalen
Verhältnis bundesrechtswidrig.

Die in der Beschwerde angerufenen Urteile des Bundesgerichts i. S. Pulver
und Gubser stehen hiemit nicht in Widerspruch. Im ersten Falle hatte
der Rekurrent

213 Staatsreeht.

das verkaufte Vieh nach Zürich an den dortigen Käufer gesandt, also mit
einer zur Erfüllung des Kaufvertrages gehörenden Handlung auf das Gebiet
dieses Kantons übergegriffen. Und im zweiten ist das Bundesgericht aus
prozessualen Gründen (mangels Geltendmachung einer Verfassungsverletzuug)
auf den Rekurs nicht eingetreten..

Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewiesen.

V. STAATSVERTRÄGE

TRAITÉS INTERNATIONAUX

31. Auszug aus deni Urteil vom 20. Mai 1927 i. S. Plsnzi gegen
Obergericht. Luzern. Vollstreckung französischer Zivilnrteile
in der Schweiz auf Grund des schweizerisch französischen
Gerichtsstandsver-?rages. Erfordernis der Rechtskraft des zu
vollstreckenden Urteils nach Art. 15 und 16 des Staatsvertrages. Auslegung
lieses Begriffes. Beweislast.

* A. Die Firma Courrege und Jolly in Modane (Frankreich) hatte am
15. März, 20. März und 8. April 7924 vier Wechsel über ,franz. Fr. 25,000,
25,000, 4,280 und 27,300, fällig am 15. April, 20. April, linde April
und 10. Mai gl. J. auf den heutigen Rekurrenten Planzi, damals in
Strassburg, als Bezogenen an die Ordre der Banque de Savoie S. A. in
Chambéry ausgestellt und sich von dieser diskontieren lassen. Nachdem die
Einlösung bei Verfall vom Bezogenen und von der Ausstellerin verweigert
worden war, erhob die Banque de Savoie gegen beide beim Zivilgericht
I. Instanz von St. Jean de Maurienne (Département de Savoie)

* Abgekürzter Tatbestand.Staatsverträge. N° 31. , 21 3

als Handelsgericht Klage auf Zahlung der Wechselsu mmen, zusammen
101,580 franz. Fr. mit Nebenfol gen. Durch Säumnisurteil vom 26. Juni
1924 verurteilte das genannte Gericht die Beklagten solidarisch zur
Zahlung der eingeklagten Summen mit Zinsen zu 6% je vom Verfalltag
der nicht eingelösten Wechsel. Am 13. Nove mber 1924 liess die Banque
de Savoie durch Dupré, huissier près le tribunai civil de St. Jean de
Maurienne an den Rekurrenten, der inzwischen nach Mailand übergesiedelt
war, ein commandement de payer ergehen, beim Parquet des Procureur
de la République in St. Jean de Maurienne hinterlegen und von diesem
visieren : der Adressat wurde darin aufgefordert, der Banque de Savoie
die Urteilsbeträge binnen 80 stunden zu bezahlen unter der Androhung,
dass sonst zur Vollstreckung in sein ganzes bewegliches Gut geschritten
Würde. Und am 19. November 1924 wurde mangels Auffindung pfändbarer
Aktiven durch den gleichen huissier ein proces-verba] de carence
ausgestellt pour valoir et servir ce que de droit et notamment d'exécution
au jugement par _défaut en vertu duquel je procede und in gleicher Weise
dem Procureur de la République près le tribunal de première instance
de st. Jean de Maurienne zu Handen des Planzi übergeben. Am 24. Februar
1925 legte Planzi durch einen avoué in St. Jean de Maurienne gegen das
Saumnisurteil vom 26. Juni 1924 nachträglich beim urteilenden Gericht
Einspruch (Opposition) ein. Mit Urteil vom 29. April 1926 verwarf das
Gericht den Einspruch (rejette ladite Opposition) comme non recevable
ni fondée und erklärte, dass das Urteil vom 26. Juni 1924 seinen Weg zu
nehmen habe ( dit que le jugement du vingt-six juin mille neuf cent vingt
quatre suivra sa voie ). Zur Begründung wird in den Motiven ausgeführt,
dass bei dem zur Verhandlung über den Einspruch angesetzten Termine der
Mandatar des Eins'prechers erklärt habe, mangels Instruktionen ausser
Stande zu sein, den Einspruch näher zu begründen (soutenir et