70 Schuldhetreihungsund Konkursreeht. N° 20.

dass die Verfügung der Konkursverwaltung auch heute noch nicht überholt
ist, so wäre den die Abtretung begehrenden Gläubigern eine kurze Frist
zur Zahlung der Vergleichssumme bezw. des mutmasslichen Nettoergebnisses
des Vergleiches an die Konkursmasse anzusetzen mit der Androhung, dass
nach deren unbenützten Ablauf der Vergleich geschlossen werde und also
eine spätere Abtretung nicht mehr in Frage käme. Sollte sich jedoch
ergeben, dass die Vergleichsmöglichkeit im Zeitpunkt der Verfügung der
Konkursverwaltung noch bestanden hatte, aber der Masse seither entgangen
ist, weil die Rekursgegnerin ungerechtfertigt-erweise Beschwerde gegen die
damals zutreffende Verfügung der Konkursverwaltung geführt hat, so Würde
sich die Frage aufdrängen, ob sie hieraus schadenersatzpflichtig geworden
sei; indessen ist hierüber nicht von den Aufsichtsbehörden zu befinden.

Demnach erkennt die Schuldbetr,und Konkurskammer :

Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der Entscheid des
Ohergerichts des Kantons Zürich vom 23. April 1926 aufgehoben und die
Sache zu neuer Beurteilung an dieses Gericht zurückgewiesen wird.

20. Entscheid vom 24. Juni 1926 i. S. Niederrheinîsche
Güter-Assekuranz-Gesellschaft im Konkurs.

Bundesgesetz über die Kautionen der Versicherungsgesellschaften vom
4. Februar 1919 Art. 2, 6 : Unzulässigkeit der A r r e s t i e r u n
g der von einer ausländischen Gesellschaft bestellten Kaution für die
Forderungen eines Versicherungsagenten, auch nachdem die Gesellschaft in
die Liquidation ihres schweizerischen Versicherungshestandes eingetreten
und an ihrem ausländischen Hauptsitz in Konkurs geraten ist.

A. Charles Wolf in Basel erwirkte am 23. April 1926 gestützt auf Art. 271
Ziff. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007473 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.474
SchKG für Gehaltsanspruch vom 1. Februar 1926 bis 30. September
1928"Schnldbetreihnngsund Konkursrecht. N° 20 71

laut Agenturvertrag vom 20. /30. Juni 1923, Saldoabrechnung und
Auslagen von insgesamt 32, 235 Fr. 87 Cts. einen Arrestbeiehl des
Gerichtspräsidenten II des Bezirkes Bern gegen die Niederrheinische
GüterAssekuranz-Gesellschait in Wesel (Deutschland) auf die
von der Niederrheinischen ,Güter AssekuranzGesellschaft bei der
Schweiz. Nationalbank hinterlegte Kaution im Betrage von 26,
000 Fr. soweit sie nicht durch die Ansprüche der Versicherten aus
Versicherungsvertrag, die dem eidg. Versicherungsarnt in Bern rechtzeitig
angemeldet werden, in Anspruch genommen wird . Das Betreibungsamt
Bern-Stadt vollzog diesen Arrest und machte dem Eidgenössischen
Versicherungsamt und der Schweizerischen Nationalbank Mitteilung davon.

B. Gegen den Arrestvollzug führte die Rekurrentin Beschwerde, mit der
Begründung (soweit im Rekurs an das Bundesgericht noch aufrechterhalten),
er verstosse gegen Art. 6 des Bundesgesetzes über die Kautionen der
Versieherungsgesellschaften vom 4. Februar 1919. Ausserdem brachte sie
vor, in der Schweiz befinde sie sich seit etwa einem Jahre in Liquidation
(infolge Verzicht auf die Konzession), und seither sei sie in Deutschland
in Konkurs geraten , Konkursverwalter sei Notar Buchmann in Wesel.

C. Durch Entscheid vom 20. Mai 1926 hat die Aufsichtsbehörde in
Betreibungsund Konkurssachen für den Kanton Bern die Beschwerde
abgewiesen.

D. Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht
weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Gemäss Art. 2 des angeführten Gesetzes dient die von den
Versicherungsgesellschaften dem Bundesrat bestellte Kaution zur
Sicherstellung : 1. der Forderungen aus Versicherungsverträgen, die von
der Gesellschaft in der

72 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 20. Schweiz zu erfüllen sind,
2. der öffentlichrechtlichen Forderungen des Bundes und der Kantone
...... , und

gemäss Art. 6 unterliegt die Kaution der ausländischen Gesellschaften
für andere als die in Art. 2 bezeichneten Forderungen nicht der
ZwangsvollstreCkung und kann weder mit Arrest belegt, noch gepfändet,
noch in ein ausländisches Konkursverfahren einbezogen werden. Nach
dem Inhalt des Arrestbefehls, der weder die Konkurseröffnung
über die Niederrheinische Güter-Assekuranz-Gesellschaft an ihrem
ausländischen Hauptsitze, noch die Liquidation ihres schweizerischen
Versicherungsbestandes erwähnte, lief der Arrestvollzug auf eine
Verletzung des Art. 6 l. c. hinaus. Unter diesen Umständen hätte das
Betreibungsamt die Vollziehung des Arrestbefehls verweigern sollen ; denn
nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts als Oberaufsichts-

behörde sind die Betreibungsbehörden den Arrestbe

hörden nicht unter-, sondern nebengeordnet und daher nicht zum Vollzug
von Arrestbefehlen verpflichtet, welche den für sie massgebenden
betreibungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere denjenigen
über die Beschränkungen der Zwangsvollstreckung, zuwiderlaufen _
(vgl. die bei JAEGER, Kommentar und Nachtrag 1, Note 1 A zu Art. 275
zitierten Entscheide, namentlich BGE 23 I S. 943 ff. ; 28 I 5.73 if. =
Sep.-Ausg. 5 S. 21 ff.). _ Im Beschwerdeverfahren 'hat sich nun freilich
herausgestellt was vielleicht schon die Arrestbehörde gewusst, jedoch im
Arrestbefehl zu erwähnen unterlassen sshat , dass die Niederrheinisehe
Güter-Assekuranz · Gesellschaft ihren schweizerischen Versicherungsbestand
liquidiert und zudem an ihrem Hauptsitz in Deutschland in Konkurs geraten
ist. Indessen lässt sich dem Gesetz kein Anhaltspunkt dafür entnehmen,
dass in solchem Falle das in Art. öganz allgemein ausgesprochene Verbot
der Zwangsvollstreckung in die Kaution für andere als die in Art. 2
aufgeführten Forderungen nicht mehr gelte. Träfe dies übrigens zu,
so könnte doch nichtSchuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 21. 73

die Kaution als solche, sondern es könnten nur die einzelnen
Wertschriften, aus denen sie besteht, arrestiert werden; infolgedessen
müsste der angefochtene Arrestvollzug zweifellos ausserdem wegen nicht
genügender Spezifikation der Arrestgegenstände aufgehoben werden (BGE 40
II S. 165
ff.). Ob aber in einem solchen Falle vielleicht die Forderung
der Versicherungsgesellschaft auf Rückerstattung der Kaution nach
erfolgter Liquidation des schweizerischen Versicherungsbestandes bezw.
eines allfällig verbleibenden Bestes derselben arrestiert werden könnte,
steht gegenwärtig nicht zur Entscheidung, da nach der Art und Weise
der Verurkundung des Arrestes in Arrestbefehl und Arresturkunde nicht
angenommen werden kann, es sei diese Forderung mit Arrest belegt worden,
und dies übrigens nur dann in Bern hätte geschehen dürfen, wenn die
Niederrheinische Güter Assekuranz Gesellschaft nicht anderswo in der
Schweiz ein Hauptdomizil haben sollte (vgl. hiezu, freilich e contrario,
BGE 47 III S. 71 ff.; 39 I s. 419 ff. = Sep. Ausg. 16 S. 121 ff.).

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer:

Der Rekurs wird begründet erklärt und der Arrestvollzug aufgehoben.

21. Arrèt du 28 juin_ 1926 dans la cause Luchsinger & Cie.

Art. 8 al. 2 LP. 11 n'est pas nécessaire que ]e requérant possede
une créance contre la personne visée par sa demande; une offre de
contracter crée déjà un intérèt digne de protection. Le requérant n'a
pas ä rapporter la preuve absolue de son intérèt; i] doit simplement
le rendre vraisemblable. Ainsi un bulletin de commande verbale suffit
à justifier de l'intéret spécial et actuel du fournisseur.

Luchsinger & Cie, marchands de fournitures pour tailleurs, ont demandé
à l'Office des poursuites de Genève, par lettre du 31 mars 1926, de leur
indiquer s'il y avait