2. Entscheid vom 2. Februar 1926 i. S. Renggli.

Verwertung eines Gesellschaftsanteiles auf Grund der Verordnung des
Bundesgerichtes über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an
Gemeinschaftsvermögen (VAG). Verfahrensgrundsätze. - Die Auflösung der
Gemeinschaft hat durch eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende,
allen Gesellschaftern zuzustellende Kündigung zu erfolgen.
VAG Art. 9, 10, 12, 13.

A. In der von Dr. K. Renggli in Luzern für eine Forderung von 720
Fr. gegen Dr. E. Betsehard in Zürich angehobenen Betreibung Nr. 1415/
1923 des Betreibungsamtes Zürich 5 wurde im Dezember 1923 der Anteil
des Schuldners am Vermögen der aus dem Schuldner und sechs weiteren
Gesellschaftern bestehenden Gesellschaft zur Verwertung der Strasserschen
Akkumulatorenerfindung mit Sitz in Luzern gepfändet. Als der Gläubiger
das Verwertungsbegehren stellte, verfügte die Aufsichtsbehörde, nachdem
eine von ihr auf Grund von Art. 9
SR 961.01 Loi fédérale du 17 décembre 2004 sur la surveillance des entreprises d'assurance (Loi sur la surveillance des assurances, LSA) - Loi sur la surveillance des assurances
LSA Art. 9 Solvabilité - 1 La solvabilité de l'entreprise d'assurance doit être suffisante.
1    La solvabilité de l'entreprise d'assurance doit être suffisante.
2    La solvabilité est suffisante lorsque le capital porteur de risque est au moins équivalent au capital cible.
der Verordnung des Bundesgerichtes
über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen
vom 17. Januar 1923 (VAG) versuchte gütliche Verständigung resultatlos
verlaufen war, die Herbeiführung der Liquidation durch das Betreihungsamt
und die spätere Versteigerung des Anteiles des Schuldners nach dessen
ziffermässigen Bestimmung durch die Li-seva und Konkurs-echt. ·
N° 2. Z quidation. Am 16. Mai 1925 teilte das mit der Liquidation
beauftragte Betreibnngsamt Luzern dem Betreibungsamt Zürich 5 mit,
zwei Gesellschafter-seien nicht in Luzern wohnhaft, und ein Dritter
sei aus der Gesellschaft ausgetreten. Es habe sich daraufhin an die
Gesellschafter Gebr. Ehrenherg in Luzern sigewendet. Diese wider-setzen
sieh gemäss einem Schreiben vom 14. Mai1925 der Auflösung der Gemeinschaft
im gegenwärtigen Moment, sodass nach Art. 9
SR 961.01 Loi fédérale du 17 décembre 2004 sur la surveillance des entreprises d'assurance (Loi sur la surveillance des assurances, LSA) - Loi sur la surveillance des assurances
LSA Art. 9 Solvabilité - 1 La solvabilité de l'entreprise d'assurance doit être suffisante.
1    La solvabilité de l'entreprise d'assurance doit être suffisante.
2    La solvabilité est suffisante lorsque le capital porteur de risque est au moins équivalent au capital cible.
VAG vorzugehen sei. Der
Gläubiger Dr. K. Renggli lehnte es jedoch mit Schreiben vom 25. Mai
1925 ab, den ihm gemäss Art. 13
SR 961.01 Loi fédérale du 17 décembre 2004 sur la surveillance des entreprises d'assurance (Loi sur la surveillance des assurances, LSA) - Loi sur la surveillance des assurances
LSA Art. 13 Adhésion au Bureau national d'assurance et au Fonds national de garantie - L'entreprise qui entend exploiter la branche de l'assurance-responsabilité civile pour véhicules automobiles doit adhérer au Bureau national d'assurance et au Fonds national de garantie selon les art. 74 et 76 de la loi fédérale du 19 décembre 1958 sur la circulation routière31.
VAG angebotenen Anspruch auf Auflösung
der Gesellschaft und Liquidation des Gesellschaftsvermögens auf eigene
Gefahr geltend zu machen und verlangte, es sei die Versteigerung des
gepfändeten Anteilsrechtes unverzüglich vorzunehmen. Das Betreibungsamt
in Luzern wurde deshalb mit der Verwertung beauftragt. Bevor diese
jedoch stattfand. teilten die Gebr. Ehrenberg am 16. Juli 1925
dem Betreibungsamt Zürich 5 mit, ihre Erklärung vom 14. Mai 1925 sei
missverständlich ausgelegt worden. Sie hätten nur gegen die plötzliche
Auflösung der Gesellschaft Einsprache erhoben. Wenn aber die Auflösung
auf dem gesetzlichen Kündigungswege herbeigeführt werde, was bis heute
nicht der Fall gewesen sei, so hätten sie gegen eine solche Auflösung
keine Einwendungen zu erheben. Darauf widern'ef das Betreibungsamt Zürich
5 am 17. Juli 1925 den von ihm erteilten Verwertungsauftrag und wies
das Betreibungsamt Luzern neuerdings an, gemäss Art. 12
SR 961.01 Loi fédérale du 17 décembre 2004 sur la surveillance des entreprises d'assurance (Loi sur la surveillance des assurances, LSA) - Loi sur la surveillance des assurances
LSA Art. 12 Exploitation conjointe de l'assurance sur la vie et d'autres branches d'assurance - Les entreprises d'assurance qui pratiquent l'assurance directe sur la vie ne peuvent exploiter aucune autre branche d'assurance, hormis l'assurance-accidents et l'assurance-maladie.
VAG vorzugehen
und die Auflösung der Gesellschaft und die Liquidation herbeizuführen

B. Hiegegen heschwerte sich Dr. K. Renggli bei der untern Aufsichtsbehörde
über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Zürich mit dem Begehren
: 1. Es sei die Sistierungsverfügung des beschwerdebeklagten Amtes als
ungültig und aufgehoben zu erklären. 2. Es habe das Betreibungsamt Zürich
5 neuerdings dem Betreibungsamt Luzern die Durchführung der Verwer-